Satzung. 1 Begriffsbestimmungen



Ähnliche Dokumente
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen

1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

1 Gebührenpflichtige Leistungen

L e s e f a s s u n g

Kostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.

1 Leistungen der Feuerwehr

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Stadt Lengefeld

Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren

Vom Bestimmung

über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sankt Augustin

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

R I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kottmar

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom

der Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam

Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Arnsdorf

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz

vom Geltungsbereich

Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Taucha (Feuerwehrkostensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Kurort Oberwiesenthal

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hainichen

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosenbach

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göda

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weinböhla

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königsbrück sowie der Ortsteile

Verwaltungskostensatzung

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Wurzen

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Abfallentsorgungsgebühren

Gemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.

Satzung über die Kostenbemessung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Schwepnitz

Präambel. Inhaltsübersicht. 1 Begriffsbestimmungen

Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Fw-Kostensatzung)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sindelfingen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Torgau

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Neufassung der Satzung zur des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beilrode

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

Beschluss Nr /2013. in Kraft seit

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Begriffsbestimmungen. (1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind:

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markneukirchen (Feuerwehrkostensatzung) vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großharthau

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Stadtfeuerwehr Großröhrsdorf

Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Verwaltungskostensatzung

Transkript:

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Mai 2005 ( Sächs. GVBl. S. 155 ) 2. 69 Abs.2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG ) vom 24. Juni 2004 (Sächs.GVBl. S. 245,647) 3. 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehr und Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen ( SächsFwVO vom 21.10.2005) veröffentlicht im SächsGVBl. vom 25.11.2005; die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Begriffsbestimmungen 1. Kosten im Sinne des Art.1 SächsBRKG sind: -Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Vorrausetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 2.Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung / Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer / Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Radeberg im Sinne des Art. 1 6 und 69 des SächsBRKG auf der Grundlager der gültigen Feuerwehrsatzung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet Radeberg im Rahmen der 2 ( 1 ), 16 ( 1 und 2 ) und 69 ( 2 und 3 ) des SächsBRKG verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen; b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-. Schienen oder Luftfahrzeugen erforderlich werden; c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist; d) Brandsicherheitswachen; e) Brandverhütungsschauen; f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des 69 Abs. 3 des SächsBRKG erbracht werden, werden Gebühren verlangt. Wenn nicht 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: a) Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdeten Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrsund anderen Unfällen; b) Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten; c) Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch; d) Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/ oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Abs.4 nicht anders bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, zusammen aus: - den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr - den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge - den Sätzen für die eingesetzten Geräte (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie grundsätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Berufsfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 dieser Satzung wird - in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, - in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und - in den Fällen des 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend Art.1 69 Abs.3 des SächsBRKG verlangt von: - demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach einer anderen gesetzlichen Regelung dafür herangezogen werden kann, - dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, - demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. - Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die vorläufige Satzung für die kommunale Feuerwehr Radeberg, einschließlich der Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten vom 25.April 1991; die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der FFW der Gemeinde Großerkmannsdorf vom 07.April 1997; Radeberg, den 30.03.2006 Gerhard Lemm Bürgermeister

Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg Verzeichnis der Kostenerstattungssätze 1. Personal / Stunde Einsatzleiter 25,00 Freiwilliger Feuerwehrangehöriger 16,00 Atemschutzträger 20,00 2. Einsatzfahrzeuge / Stunde DL 30 KM - YY 112 80,00 LF 16 DD - 212 70,00 LF 16/12 DD - 20286 65,00 TLF 16/25 KM - RF 112 70,00 VRW KM - DY 112 50,00 ErkKW HY - 8002 50,00 First Responder KM - GL 112 55,00 LF 8/ 6 KM - DU 381 75,00 TSF - W KM - UF 112 50,00 KLF- B 1000 DD - 20295 55,00 LF8 DD - 20180 75,00 GW DD - 20395 50,00 3. sonstige Technik / je Einsatz Tragkraftspritze TS8 36,00 TS- Anhänger 24,00 Schlauchtransportanhänger 24,00 Notstromaggregat 20,00 Motorkettensäge 15,00 Kombigerät Spreizen / Schneiden 24,00 Trennschleifer 15,00 Brennschneidegerät 15,00 Schornsteinkehrgerät 10,00 Steckleiter 15,00 Tauchpumpe 10,00 sonstige Geräte 8,00

4. Ausleihe von Geräten / Tag Tragkraftspritze TS8 40,00 Notstromaggregat 20,00 Motorkettensäge 15,00 Kombigerät Spreizen / Schneiden 25,00 Trennschleifer 10,00 Brennschneidegerät 10,00 Schornsteinkehrgerät 8,00 Steckleiter 10,00 Tauchpumpe 10,00 Standrohr 8,00 B/C- Schläuche 8,00 sonstige Geräte 8,00 5. Kosten für Verbrauchsmaterial Kosten für Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand und dem aktuellen Wiederbeschaffungswert berechnet.