Reglement über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Clinical Data Management an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich



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Transkript:

Reglement über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Clinical Data Management an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom. September 05) Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst: I. Grundlagen. Anwendungsbereich Dieses Reglement regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs CAS in Clinical Data Management an der Medizinischen Fakultät der. Die Direkti- on erlässt ausführende Bestimmungen.. Trägerschaft und verliehener Abschluss Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Clinical Data Management» (CAS UZH) verliehen.. Zielsetzung Der Zertifikatsstudiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung, welche die theore- tischen Grundlagen im Bereich Data Management in der klinischen Forschung für die eigenständige Anwendung in der Praxis vermittelt. Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzei- tig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. 4. Zulassung zum Studiengang Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin, Naturwissenschaften oder Pflege- und Gesundheitswissenschaften sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Medizin, Naturwissenschaften oder Pflege- und Gesundheitswissenschaften sowie mehrjähriger spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Seite

Direktion «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und - bewerber, wel- che ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmege- spräch abhängig machen. Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Pro Studiengang werden in der Regel maximal 0 Studierende zugelassen. 4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation 5. Medizinische Fakultät Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der. Sie verleiht den Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Clinical Data Management». 6. Direktion Die Direktion besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Klinische Forschung, der Leiterin oder dem Leiter des Clinical Trials Center sowie einer weiteren Fachperson, die sich aus der Pharmazeutischen Medizin rekrutiert und von den beiden anderen Mitgliedern der Direktion be- stimmt wird. Ein Mitglied der Direktion muss der Medizinischen Fakultät angehören. Die Studien- gangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms; b. Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits; c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen; d. Ernennung der Studiengangleitung; e. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge; f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung; g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch; h. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Zulassungsprinzipien, der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Prüfungsleistungen; i. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen; j. Genehmigung des Budgets, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets; k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, gemäss Finanzreglement der ; Seite

l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber; m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts; n. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Certificate of Ad- vanced Studies UZH in Clinical Data Management». Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. 7. Studiengangleitung Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung des Studiengangs verantwortlich. Zusammen mit demjenigen Mitglied der Direktion, welches der Medizinischen Fa- kultät angehört, vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen. Sie oder er hat insbesondere fol- gende Aufgaben: a. Organisation und Durchführung des Studiengangs; b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen; c. Antrag an die Direktion über die zuzulassenden Studierenden; d. Abwicklung der Studierendenadministration; e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienpro- gramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung; f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS); g. Pflege des Kontakts mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden; h. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs; i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsbe- richts; j. Überwachung des Budgets und der Rechnung des Studiengangs; k. Anstellung der Mitarbeitenden des Studiengangs; l. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechen- den Verbänden und den Aufsichtsbehörden. 8. Lehrkörper Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der, Fachärztinnen und - ärzten für Pharmazeutische Medizin, Expertinnen und Experten mit SwAPP- Diplom sowie aus externen Refe- rentinnen und Referenten, die als Dozierende an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der so- wie Fachärztinnen und - ärzten für Pharmazeutische Medizin übernommen. Die Auswahl des Lehr- körpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der. Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Seite

Für Dozierende der besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwir- kung am Weiterbildungsstudiengang. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise 9. European Credit Transfer System Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs beschrieben. Die Direktion kann Teile des Studiengangs an in- und ausländischen universitären Hochschulen durchführen. ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben. 4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 0 Stunden. 0. Leistungsnachweise Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus: a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls; b. Referaten im Rahmen eines Moduls; c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls; d. Falldokumentationen. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt. Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit ent- sprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden. 4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben. 5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden. Seite 4

. Abmeldung Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmelde- gesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator resp. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldege- such bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entspre- chenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzu- reichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden. 4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen. 5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises ent- scheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. 6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.. Benotung Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.. Betrugshandlungen Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwen- det oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direktion den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang. Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschli- chenen Zulassung ein Abschluss gemäss verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der Direktion aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen. 4 Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll. Seite 5

4. Rechtsmittel Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 0 Tagen Einsprache bei der Direktion gemacht werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 0 Tagen mög- lich. IV. Abschluss 5. Certificate of Advanced Studies UZH in Clinical Data Management (CAS UZH) Der Studiengang umfasst in der Regel bis 0 Unterrichtstage und dauert ein Jahr. Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens ECTS Credits erworben und die Studiengebüh- ren vollumfänglich geleistet wurden. Studierende, denen der Abschluss nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrach- ten Leistungen. 6. Diploma Supplement Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. V. Finanzen 7. Studiengebühren Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kosten- deckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest. Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen. Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen CHF 0'ʹ000. und CHF 8'ʹ000.. 4 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Studierenden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt. 5 Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin resp. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs. Seite 6

6 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der. 8. Rücktritt Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 0 Tagen ohne Kostenfolge vom Studien- gang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen 9. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt auf den. September 05 in Kraft. Im Namen der Erweiterten Universitätsleitung Der Rektor: Prof. Dr. M. O. Hengartner Die Aktuarin: D. Eckerle Seite 7