1/3. Satzung über die Benutzung. von Obdachlosenunterkünften



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Transkript:

1 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 1/3 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige am 24.11.2010 folgende S a t z u n g beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterbringung 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Stadt betreibt die Obdachlosenunterbringung als öffentliche Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume Bergwiesen 8. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

2 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will; 3. ein Schild (ausgenommen übliche Namenschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand, z.b. Satellitenempfangsanlage, Antennen, in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 4. ein Tier in der Unterkunft halten will;

3 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will; 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Hausund Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

4 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (nach der Streupflichtsatzung). 7 Hausordnung (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung und Benutzung in Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. (3) Die Kehrwoche (Kehren des Gehweges und Zugang vom Haus bzw. Räumen und Streuen im Winter) ist regelmäßig und sorgfältig einzuhalten. (4) Der Benutzer hat Anordnungen der Stadt und ihrer Beauftragten, die sich im Rahmen der Satzung und der Benutzungsordnung bewegen, Folge zu leisten. (5) Vernachlässigt ein Benutzer die ihm nach der Benutzungsordnung obliegenden Pflichten, so kann die Stadt diese von einem Dritten auf Kosten des säumigen Benutzers erfüllen lassen (Ersatzvornahme).

5 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt bzw. ihren Beauftragten spätestens am Tag nach der Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 10 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

6 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 11 Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere von der Stadt verwaltete Obdachlosenunterkunft möglich, wenn z. B. 1. die bisherige Wohnung im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss. Dies gilt auch für die Schließung einer Obdachlosenunterkunft, 2. bei angemieteten Wohnungen das Miet- und Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Geislingen an der Steige und dem Vermieter beendigt wird; 3. die bisherige Wohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist. Dabei sind Alter und Geschlecht der Kinder, die Wohndauer und gewachsene Bindungen an die Wohnumwelt angemessen zu berücksichtigen. Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist dem städtischen Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen, 4. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, 5. durch Aufnahme von obdachlosen Personen eine andere Belegung der Unterkünfte erforderlich wird. 6. nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufgenommen wurden. 12 Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Stadt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht. 13 Verwertung zurückgelassener Sachen Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses haben der Benutzer oder seine Erben die Obdachlosenunterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Die Stadt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit

7 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Stadt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. 14 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung ( 3 Abs. 2 Satz 1). Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs und die Durchführung von Ersatzvornahmen sind unter Festsetzung einer angemessenen Frist vorher anzukündigen. III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 15 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. 16 Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte im städtischen Übergangswohnheim Bergwiesen 8 werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte betragen je m³ Wohnfläche und Kalendermonat 4,00. 3. Als Bemessungsgrundlage gilt die Bodenfläche der benutzten Räume (einschließlich Aborte), jedoch ohne Abstellräume.

8 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 4. Die anteiligen Betriebskosten für Grundsteuer, Müllabfuhr, Dolengebühren, Brand- und Elementarschadensumlage, Kaminreinigung, Wasserzins, Hauswart u. ä. sind in der Benutzungsgebühr enthalten. 5. Die Stromkosten in der Unterkunft selbst sind vom Eingewiesenen zu zahlen. Die Stromkosten für Flure, Treppenhäuser, Bühnen- und Abstellräume sowie Waschküchen trägt die Stadt. Dagegen ist bei Benutzung von Waschautomaten in der Gemeinschaftswaschküche eine im Einzelfall vom Ordnungsamt festzusetzende Pauschalentschädigung für zusätzliche Stromkosten zu vergüten, deren Höhe sich nach dem Anschlusswert des jeweiligen Gerätes richtet. 17 Gemeinsame Bestimmungen für Benutzungsgebühren und Nebenkosten (1) Als Wohnfläche gilt die Bodenfläche der einer Obdachlosenunterkunft zugeordneten Räume in Quadratmeter (qm). Bei Wohngemeinschaften werden die gemeinsam benutzten Wohnflächen nach der Zahl der regelmäßigen Benutzer aufgeteilt; der entsprechende Anteil wird der Fläche für den selbstständigen Wohnund Schlafbereich des einzelnen Benutzers hinzugerechnet. Angefangene qm werden nicht berücksichtigt. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft. Sie endet mit dem Tag, an dem die Unterkunft ordnungsgemäß geräumt und übergeben worden ist. Die Gebührenschuld für ein Jahr entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Jahres mit dem Beginn der Gebührenpflicht. (3) Gebührenpflichtig ist der Haushaltsvorstand, daneben jede andere Person, die zum Haushalt gehört. Bei Einzeleinweisungen ist der jeweilige Obdachlose gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Bei Berechnung der Benutzungsgebühren nach Monaten wird für jeden Monat der Benutzung 1/12 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/360 der Jahresgebühr zugrunde gelegt. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Wird die Gebühr für ein Kalenderjahr oder mehrere Monate festgesetzt, wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, 1/12 der Jahresgebühr zur Zahlung fällig.

9 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften 1/3 (6) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Jahres, bemisst sich die Benutzungsgebühr entsprechend Abs. 3 nach den angefangenen Tagen und vollen Monaten. Für die Fälligkeit gilt Abs. 4. (7) Die festgesetzten Benutzungsgebühren (1/12 der Jahresgebühr) sind jeweils spätestens bis zum 3. Werktag für den vorausgegangenen Monat kostenfrei an die Stadtkasse einzuzahlen. Hierzu soll möglichst das Abbuchungsverfahren von einem Bank- oder Postgirokonto gewählt werden. (8) Durch eine vorübergehende Abwesenheit wird der Eingewiesene nicht von der Verpflichtung entbunden, die volle Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten. IV. Schlussbestimmungen 18 In-Kraft-Treten - nicht abgedruckt -