Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schwentinental



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Transkript:

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schwentinental Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) und des 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.- Holst. S. 631) in den zurzeit gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 16.11.2009 folgende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Schwentinental erlassen: 1 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach 2 anderen übertragen wird. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (2) Die Reinigungspflicht der Stadt umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach 41 Abs. 2 StVO. (3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. 2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßen- oder Wegseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Mitte. Das Straßenverzeichnis in der Anlage ist Bestandteil dieser Satzung und nennt die zu reinigenden Teile. 1

(2) An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht 1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und die Leerung der Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Fahrbahnen und Gehwege schädigen. (2) Fahrbahnen und Gehwege sind 14-tägig bzw. bei Bedarf in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. (3) In der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 08.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den in Sand, Kies oder Schlacke befestigten Wegen ist nur Glätte zu beseitigen. Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, sind unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges, oder wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 2

(5) Auf Gehwegen ist bei Eis- u. Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen zu unterbleiben hat; ihre Verwendung ist nur erlaubt, a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. 4 Außergewöhnliche Verunreinigungen Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen nach 2, die Verunreinigung nach Maßgabe der Bestimmungen des 3 zu beseitigen, soweit ihm dieses zumutbar ist. 5 Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt 56 StrWG und 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des 3 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 EURO geahndet werden. 3

7 Straßenreinigungsgebühren Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Klausdorf vom 11.06.2001 und die Satzung der Gemeinde Raisdorf vom 06.07.1998 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Schwentinental, den 17.11.2009 gez. Leyk - Bürgermeisterin - 4

Reinigungsklasse 1 Anlage gem. 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwentinental Straßenverzeichnis Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile 14-tägig oder bei Bedarf in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt: - die Gehwege bzw. die begehbaren Seitenstreifen, - die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, - die Rinnsteine, Gräben u. Grabenverrohrungen, - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge gekennzeichneten Flächen OT. Raisdorf Ahornallee Albert-Schweitzer-Straße Alte Kieler Straße Am Dorfplatz Am Hang (Wohnwege s. Klasse 3) Am Klinkenberg Am Klosterforst Am Rosensee (Verbindungsweg s. Klasse 3) Am Vogelsang Amselweg August-Streufert-Straße Bahnhofstraße ab Nr. 1 / 14 Berliner Straße (Verbindungsweg zur Bhf.-Str. s. Klasse 3 ) Birkenstraße (Wohnweg zur Ahornallee s. Klasse 3) Bischof-Bertold-Straße Breslauer Straße (Verbindungsweg zur Straße Dütschfeldredder s. Klasse 3) Buchenstraße (Wohnweg in den Fernsichtweg s. Klasse 3) Carl-Zeiss-Straße Danziger Straße Dieselstraße Doberkamp (Wohnwege s. Klasse 3 ) Dorfstraße Dütschfeldredder (Verbindungsweg zur Breslauer Str. s. Klasse 3) Ebbenthorpstraße Eggertskroog Eichendorffstraße (Verbindungswege zw. Nr. 8 / 10 u. 24 / 26 s. Klasse 3) Eichenweg (Wohnweg s. Klasse 3) Eiderstraße (Wohnwege s. Klasse 3) Elsa-Brandström-Straße (Verbindungsweg zur B 202 s. Klasse 3) Ernst-Moritz-Arndt-Straße Fernsichtweg (bis einschl. Nr. 31 "Villa Fernsicht"/ Wohnweg s. Klasse 3) Fridtjof-Nansen-Straße Friedrich-Hebbel-Straße Fritz-Reuter-Straße Gerhart-Hauptmann-Weg (Straße) Goldberger Straße Gutenbergstraße (Verbindungsweg zw. Kieler Str. u. Gutenbergstr. 1 s. Klasse 3) Hansaring (Wohnweg s. Klasse 3) Hasenberg (Wohnweg s. Klasse 3) Heisterberg Henry-Dunant-Straße Herderstraße Hermann-Löns-Straße Hertzstraße 2) Hinrik-Blok-Straße Holstenstraße Im Dorfe Im Jürn Isenwisch 2) gestrichen durch 2. Satzungsänderung vom 15.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013 5

Jahnstraße bis Freibad (ab Freibad s. Klasse 2) Kantstraße Kastanienstrasse (Verbindungsweg zur Ahornallee u. zum Haselweg s. Klasse 3) Kieler Straße (Wohnweg zur Straße Timmsbrook s. Klasse 3) Klausdorfer Straße Klaus-Groth-Straße Königsberger Straße Kolberger Straße Konrad-Zuse-Straße Kronsbruch Leibnizstraße Leipziger Straße Liebigstraße Lindenstraße Lise-Meitner-Straße (Verbindungsweg zum Oppendorfer Weg s. Klasse 3) Lütjenburger Straße (bis Ab-/Auffahrt Bundesstraße) Marienburger Straße (Wohnweg/Verbindungsweg zur B 76 s. Klasse 3) Mergenthaler Straße Neuwührener Weg bis einschl. Nr. 29 (ab Nr. 29 s. Klasse 2) Oppendorfer Weg bis einschl. Nr. 1 (ab Nr. 1 s. Klasse 2) Panaustraße Pangmissenteich Preetzer Straße Radwardstraße Reuterkoppel Rönner Weg (bis einschl. Am Klinkenberg 7) Rosenthal Rostocker Straße Schumannstraße Sonnenhöhe St.-Annen-Weg St.-Martins-Weg (Verbindungsweg zum Dütschfeldredder/Preetzer Str. s. Klasse 3) Stettiner Straße Störweg (Verbindungswege Kieler Tor/ Wakenitzstr. s. Klasse 3) Streitlandstraße (Wohnwege s. Klasse 3) Theodor-Storm-Platz Tilsiter Straße Timmsbrook (Wohnweg zur Kieler Str. s. Klasse 3) Travestraße (Wohnwege s. Klasse 3) Treeneweg (Verbindungsweg zur Eiderstraße s. Klasse 3) Ulmenstraße Wakenitzstraße (Verbindungsweg zum Kieler Tor s. Klasse 3) Wilhelm-Giesecke-Straße 1) Wilhelm-Heuck-Allee Zum See Zur Schwentine OT. Klausdorf An der Bek An der Weide Aubrook (bis Schwentinehalle) Bachstraße Bergstraße Birkenweg Brunsberg Dorfplatz Dorfstraße Eichkrog Eschenweg Feldkamp Friedrich-Wienroth-Weg Goldammerweg Habichtweg Hahnbuschweg Hasenkamp Hasenkoppel Heidbergredder Heimstättenstraße Hinterm Lindenhof 1) Ergänzt durch 1. Satzungsänderung vom 26.09.2011, in Kraft seit 01.11.2011 6

Hirtenbrook Jan-Boller-Weg Kammerkoppel Kettelkrügerkamp Kiepertplatz 3) Klingenbergstraße (bis L 52) Klosterweg Langeskovweg Lerchenweg Liesenhörnweg Lindenweg Meisenweg Mühlenkoppel Nadelberg Oberstkoppeler Weg (bis L 52) Paradiesweg Penndieck Preetzer Chaussee Reetbrook Reetsteg Reiherbruch Ritzebeker Weg Rixenweg Rodelbahn Rosenweg Ruschsehn Schwentinestraße Seebrooksberg Seebrookswiese Südring Teichstraße Tribseesweg Unterstkoppel Wasserwerksweg (bis Ritzebeker Weg) Bei den vorstehenden Straßen findet zusätzlich in der Regel 14-tägig eine maschinelle Reinigung, und es findet der Winterdienst der Stadt statt. 3) gesrichen durch 2. Satzungsänderung vom 15.11.2012. in Kraft seit 01.01.2013 7

Reinigungsklasse 2 Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Wege und Straßenteile 14-tägig oder bei Bedarf in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt: - die Hälfte der Fahrbahn oder des Weges - die begehbaren Seitenstreifen, - die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, - die Rinnsteine, Gräben mit den Grabenverrohrungen, - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen OT. Raisdorf Am Weinberg Am Wiesenhof An der Schwentine Bahnhofstraße 2-12 Bekholz Daniel-Schreber-Weg Fernsichtweg (ab Nr. 31 "Villa Fernsicht") Fontaneweg Freiherr-vom-Stein-Weg Gerhart-Hauptmann-Weg (Fußweg bis Freiherr-vom-Stein-Weg) Hainbüschen Hans-Gloede-Weg Haselweg Heisterstiege Hellerkate Hertzstraße 4) Jahnstraße (ab Freibad) Kaffeebohnenstieg Karkkamp Kieler Tor Kleine Mörken Klosterweg Muschkoppelweg Neuwührener Weg (ab Nr. 29) Oppendorfer Weg (ab Nr. 1) Preußeneck Rastorfer Mühle (bis Nr. 4 bzw. 10) Rosenfelder Weg Schierholz Theodor-Körner-Straße Timm-Kröger-Weg Totenredder OT. Klausdorf Bekkamp Buchfinkweg Drosselweg Elsterweg Falkenweg Fasanenweg Kirchensteig Kiepertplatz 4) Lehmrott Schulstraße Wasserwerksweg (ab Ritzebeker Weg bis Oppendorfer Mühle) Wiesenhörn Bei den vorstehenden Wegen und Straßenteilen findet hier zusätzlich nur der Winterdienst durch die Stadt statt. 4) eingefügt durch 2. Satzungsänderung vom 15.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013 8

Reinigungsklasse 3 Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Wege und Straßenteile 14-tägig oder bei Bedarf in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt: - die Gehwege, Wohnwege oder begehbaren Seitenstreifen, - die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, - die Rinnsteine, die Gräben und Grabenverrohrungen - Verbindungsweg Kiepertplatz zum Hasenkamp 5) OT. Raisdorf Amselstiege Daimlerstraße Drosselweg Erlenweg Finkenweg Gorch-Fock-Weg Haselweg Klöterbek Schöneicher Straße Schreiberweg Störweg (ab Nr. 16 bis Kieler Tor) Wohnweg zwischen Ahornallee / Birkenstraße Wohnweg zwischen Am Hang Nr. 18 bis 26 und 26 bis 38 Wohnweg zwischen Am Hang Nr. 13 und 17-23 Wohnweg zwischen Doberkamp Nr. 32 / 42, 20 a / 30 a und 12 / 18 Wohnweg zwischen Eichenweg 26 / 28 und 30 bis Kastanienstraße Wohnweg Eiderstraße Nr. 2-10 Wohnweg zwischen Fernsichtweg Nr. 31 entlang 33 bis gegenüber Nr. 56 Wohnweg vom Hansaring zum Kinderspielplatz Wohnweg Ende Hasenberg bis zur B 76 Wohnweg zwischen Kieler Straße Nr. 27 a, b / 29 Wohnweg zwischen Marienburger Straße Nr. 7 und 9 Wohnweg zwischen Rönner Weg Nr. 66 bis Störweg Wohnweg zwischen Streitlandstraße Nr. 6 bis 8, 11 bis 17 und 19 bis 29 Wohnweg zwischen Travestraße Nr. 11 bis 21 und 23 bis 29 Verbindungsweg zw. Ahornallee / Kastanienstraße / Haselweg Verbindungsweg Am Klosterteich Verbindungsweg Am Rosensee / Zum Wald (Flachsland) Verbindungsweg Bahnhofstraße 2 / Berliner Straße 11-15 Verbindungsweg B 76 / Marienburger Straße Verbindungsweg Breslauer Straße / Dütschfeldredder Verbindungsweg Dütschfeldredder / Preetzer Straße/St.-Martins-Weg Verbindungswege Eichendorffstraße / Schwentinepark (zw. Nr. 8/10, 24/26, hinter 40/44) Verbindungsweg Elsa-Brandström-Straße / B 202 Verbindungsweg Kieler Straße / Gutenbergstraße Verbindungswege Kieler Tor/Störweg / Wakenitzstraße Verbindungsweg Klaus-Groth-Straße / Zum Schulzentrum Verbindungsweg Konrad-Zuse-Straße / Leibnizstraße Verbindungsweg Lise-Meitner-Straße / Oppendorfer Weg Verbindungsweg Torfweg Verbindungsweg Travestraße / Raisdorfer Torfmoor / Raisdorfer Holz Verbindungsweg Treeneweg / Parkplätze Eiderstraße 3, 5 Verbindungsweg Vruwenwisch Verbindungsweg Wakenitzstr. / Kieler Tor Verbindungsweg Würenweg OT. Klausdorf Amselweg Möwenberg Verbindungsweg Kiebitzweg Wohnweg zw. Reetsteg u. Ruschsehn 5) eingefügt durch 2. Satzungsänderung vom 15.11.2012, in Kraft seit 01.01.2013 9