Anlieferungs- und Benutzungsordnung des Recyclingplatzes 1. Anlieferungsvorschriften 1.1 Der Anlieferer hat sich im Betriebsbüro zur Aufnahme von Materialart und Erzeuger bzw. Herkunft zu melden. 1.2 Auf dem Betriebshof (bei der Waage) wird das Material einer Eingangskontrolle unterzogen und festgelegt, welcher Materialart die Anlieferung zuzuordnen ist. Dennoch wird beim Abkippen des Materials auf dem Recyclingplatz eine zusätzliche Kontrolle stattfinden, bei der entweder die Bestätigung, die Umgruppierung oder ein Abweis des gelieferten Materials erfolgt. 1.3 Hinsichtlich der Anlieferung ist der Anlieferer für die Einhaltung der jeweils geltenden einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen verantwortlich (Transportgenehmigung, usw.) 1.4 Im Übrigen gelten auf dem gesamten Betriebsgelände und auf den Zufahrtstrassen die Bestimmungen der STVO sinngemäß, einschliesslich der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. 1.5 Im Bereich des Betriebsgeländes ist das absolute Rauchverbot strikt einzuhalten (Feuerschutztechnische Vorschriften). 2. Annahme folgender Stoffe 2.1 Zur Aufbereitung auf dem Recyclingplatz werden folgende Stoffe angenommen: lfd. Abfallschlüssel Nr. 0201 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRT- SCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 1 020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 0301 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 2 030101 Rinden und Korkabfälle 3 030104* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 4 030105 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 1012 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 5 101208 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 1201 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 6 120105 Kunststoffspäne und -drehspäne 7 120117 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 8 150101 Verpackungen aus Papier und Pappe 9 150102 Verpackungen aus Kunststoff 10 150103 Verpackungen aus Holz 11 150104 Verpackungen aus Metall 12 150105 Verbundverpackungen 13 150106 gemischte Verpackungen 14 150107 Verpackungen aus Glas 15 150109 Verpackungen aus Textilien 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger(einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung(außer 13,14,1606 und1608) 16 160103 Altreifen 17 160117 Eisenmetalle 18 160118 Nichteisenmetalle 19 160119 Kunststoffe 20 160120 Glas 1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 21 160211* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
22 170101 Beton 23 170102 Ziegel 24 170103 Fliesen Ziegel und Keramik 25 170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 26 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen Abfallschlüssel 1702 Holz, Glas und Kunststoff 27 170201 Holz 28 170202 Glas 29 170203 Kunststoff 30 170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 31 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische 32 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 33 170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 1704 Metalle (einschließlich Legierungen) 34 170401 Kupfer, Bronze, Messing 35 170402 Aluminium 36 170403 Blei 37 170404 Zink 38 170405 Eisen und Stahl 39 170406 Zinn 40 170407 gemischte Metalle 41 170409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 42 170410* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 43 170411 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 44 170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 45 170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 46 170605* asbesthaltige Baustoffe 1708 Baustoffe auf Gipsbasis 47 170801* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 48 170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 49 170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.b. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 50 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBE- HANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND 1901 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 51 190112 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 1908 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 52 190802 Sandfangrückstände Abfallschlüssel 1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.b. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 53 191201 Papier und Pappe 54 191202 Eisenmetalle 55 191203 Nichteisenmetalle 56 191204 Kunststoff und Gummi 57 191205 Glas 58 191206* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 59 191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 60 191208 Textilien
61 191209 Mineralien (z.b. Sand, Steine) 62 191210 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 63 191212 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND IN- DUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 64 200101 Papier und Pappe 65 200102 Glas 66 200111 Textilien 67 200123* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 68 200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 69 200138 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 70 200139 Kunststoffe 71 200140 Metalle 2003 Andere Siedlungsabfälle 72 200301 gemischte Siedlungsabfälle 73 200303 Straßenkehricht Andere als die vorgenannten Stoffe dürfen nicht angenommen werden. 3. Ausschlüsse 3.1 In den zur Aufbereitung angelieferten Stoffen nach 2, Abs. 2.1, dürfen nachfolgend aufgeführte Stoffe nicht enthalten sein: 1. Giftige, ätzende, leicht entzündbare, explosive und radioaktive Stoffe 2. Zyan- und arsenhaltige Abfälle, sowie wasserlösliche Schwermetall- und andere Salze 3. Abfälle aus Krankenanstalten. 4. Abfälle aus Tierhaltung, Fäkalien und Stallung 5. Flüssigkeiten und Schlämme, sowie staubförmige Sonderabfälle aller Art 6. Blech- und Kunststoffemballagen, Folien, Papier, Pappe, Metalle außer Armierungen, Kabel, Gipskartonplatten und sonstige nicht rein mineralischen Stoffe. 7. Unter Druck stehende Metall- und Kunststoffbehälter, die sich in entleertem oder gefülltem Zustand befinden (Spraydosen, Feuerlöscher, Gasflaschen und Kartuschen etc.) 8. Tierkörper und Schlacht- bzw. ekelerregende Abfälle 9. Speise- oder organische Abfälle aus Haushaltungen und Kantinen 10. Problemstoffe, bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle aller Art (z.b. Altmedikamente, Pestizide, Altbatterien, Spritzmittel, quecksilberhaltige Abfälle, Laborchemikalien u.ä.) 11. Leuchtstoffröhren, Kondensatoren, Transformatoren, magnesiumhaltige Leichtmetallkränzen 12. Mit Flüssigkeiten aller Art getränkten Stoffe 13. Krebserregende Stoffe wie Asbest, künstliche. Mineralfasern usw. wenn sie nicht ordnungsgemäß nach TRGS verpackt sind. 14. Alle nicht vorab aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen mit sich bringen 15. Stoffe, die in der Gefahrenstoffverordnung aufgeführt sind, und somit einer besonderen Überwachung unterliegen.
4. Eigentumsübergang, Deklaration, Lieferung ausgeschlossener Stoffe 4.1 Die gem. 2, Abs. 2.1 angelieferten Stoffe gehen mit dem Abladen auf dem Recyclingplatz in unser Eigentum über. Dies gilt nicht für angelieferte Stoffe gem. 3 Abs. 3.1. Der Eigentumsübergang entbindet den Anlieferer nicht aus der Haftung. 4.2 Der Erzeuger hat über die Art und Zusammensetzung, sowie Herkunft der Abfälle Auskunft zu erteilen und steht uns dafür ein, dass die angelieferten Abfälle entsprechend richtig deklariert sind und keine gemäß 3 Abs. 3.1 ausgeschlossenen Stoffe darin enthalten sind 4.3 Wird bei der Eingangskontrolle festgestellt, dass sich ein gem. 3, Abs. 3.1 aufgeführter Stoff in einem der nach 2 Abs. 2.1 aufgeführten Wertstoffe, Wertstoffgemische befindet, so hat der Anlieferer den gesamten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen Beim Eintreten eines solchen Vorfalles wird der Abfallerzeuger in Verbindung mit dem Anlieferer vor Ort auf die Einhaltung der Anlieferungs- und Benutzungsverordnung hingewiesen. Desweiteren behalten wir uns vor, die Befüllung der Container, in Abstimmung mit dem Anlieferer und Erzeuger, vor Ort zu überprüfen bzw. vor Vertragsabschluss eine Belehrung bzw. Einweisung durchzuführen. Der Erzeuger und der Anlieferer erhält hierbei eine Fertigung der Anlieferungs- und Benutzungsverordnung. 4.4 Der Anlieferer hat, in den angelieferten Stoffen nach 2 Abs. 2.1 vorgefundene, besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Sondermüll) ab Mitteilung durch unser Unternehmen innerhalb von 4 Stunden, sofern er im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung nach GGVS ist, abzuholen. Die Mitteilung erfolgt per Telefax unter Angabe der Stoffart und geschätzter Menge. Nach Ablauf der Abholfrist sind wir berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Anlieferers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Über den gesamten Vorgang wird ein Protokoll nebst Fotos erstellt. Je ein Exemplar ergeht an den Anlieferer, Erzeuger und das Umweltrechtsamt der zuständigen Behörde. 5. Wertsachen 5.1 In den Abfällen vorgefundene Wertsachen werden als Fundsache behandelt. Wir sind nicht verpflichtet in den Wertstoffen oder Wertstoffgemischen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen 6. Mehrkosten 6.1 Wir sind berechtigt, bei der Anlieferung von Wertstoffen und Wertstoffgemengen die wegen Ihrer Art oder Zusammensetzung (z.b. stark bewehrt, extrem groß usw.) besondere Aufwendungen verursachen, die entsprechenden Mehrkosten zu berechnen oder die Annahme zu verweigern. 7. Verwerter- und Deponiegebühren 7.1 Für die Anlieferung von Wertstoffen oder Wertstoffgemengen hat der Anlieferer einen Preis pro t oder pro m3 zu entrichten. Dieser beinhaltet die Lager- und Verwertungskosten 7.2 Satzungsänderungen der Verwerter berechtigen uns zur Preisanpassung 7.3 Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigen uns diese anzupassen 8. Kostenschuldner, Mengenschätzung 8.1 Kostenschuldner ist der Anlieferer und Erzeuger der genannten Stoffe gem. 2 Abs. 2.1 und Ausschlüsse gem. 3 Abs. 3.1.1-3.1.16 8.2 Soweit die angelieferten Wertstoffe und Wertstoffgemische nicht eindeutig ermittelt werden oder berechnet werden können, werden sie geschätzt. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 9. Abrechnungen, Zahlungen 9.1 Klein- oder Selbstanlieferer haben die fälligen Gebühren bei Anlieferung in bar zu entrichten. 9.2 Die festgesetzten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in Ansatz. 9.3 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wurde, zahlbar innerhalb zehn Tagen ab Rechnungsdatum netto.
10. Schadensersatz, Haftung 10.1 Alle Schadensersatzansprüche gegenüber uns sind auf die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 10.2 Kann die Annahme von Wertstoffen und Wertstoffgemengen durch Betriebsstörung, höhere Gewalt, behördliche Anordnung oder Auflagen, sowie Streik oder Umstände, die wir nicht zu verantworten haben nicht durchgeführt werden, so erwächst daraus dem Anlieferer kein Anspruch auf Abnahmepflicht oder Schadensersatz ganz gleich welcher Art. 10.3 Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal auf EUR 5.000.000,00 je Versicherungsfall (Begrenzung Tätigkeitsschäden 50.000,00, Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten 500.000,00, Mietsachschäden an beweglichen Sachen EUR 50.000,00) 11. sonstige Bestimmungen 11.1 Gerichtsstand für beide Teile ist Biberach