DER TITELSCHUTZ ANZEIGER. BGH: Amazon muss sich auch bei Gutschein-Aktionen an die Buchpreis-Bindung in Deutschland halten



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Transkript:

mit DER SOFTWARE TITEL DER DER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software BGH: Amazon muss sich auch bei Gutschein-Aktionen an die Buchpreis-Bindung in Deutschland halten Die BGH-Richter stellen klar, dass sich Amazon an die Buchpreis-Bindung zu halten hat. Foto von Stephan Baumann Die weltweit agierenden Internet-Giganten testen des Öfteren aus, wie weit sich in den einzelnen Ländern die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften dehnen lassen. Im vorliegenden Fall hatte der Internet-Händler Amazon zur Jahreswende 2011 / 2012 eine Werbe-Aktion gestartet, bei der Kunden, die mindestens zwei Bücher zum Ankauf bei Amazon eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufpreis noch einen Gutschein über fünf Euro auf ihrem Kunden- Konto als Gutschrift erhielten. Dieser Fünf-Euro- Gutschein durfte dann bei einem der nächsten Einkäufe bei Amazon eingesetzt werden unter anderem auch beim Kauf neuer Bücher. Börsenverein reicht Klage gegen Amazon ein Der in Frankfurt/Main ansässige Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. sah in dieser Amazon-Gutschein-Aktion einen Verstoß gegen die in Deutschland geltende Buchpreis-Bindung und reichte folglich beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Unterlassung ein. Die Wiesbadener Richter folgten der Auffassung des Börsenvereins jedoch nicht und wiesen im Urteil vom 16. August 2012 die Klage ab (Az.: 13 O 18/13). Mit seiner Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Börsenverein hingegen Erfolg. Die OLG-Richter in Frankfurt gaben der Revision statt, weil der beklagte Internet- Händler gegen die 3 und 5 des BuchPrG verstoßen hat (Urteil vom 28. Jan. 2014 Az.: 11 U 93/13). BGH weist Amazon in die Schranken Amazon zog weiter zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe, um seine Gutschein-Werbe-Aktion von den BGH-Richtern sanktionieren zu lassen. Doch die Revision gegen das OLG-Urteil hatte keinen Erfolg. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivil-Senat entschied im Urteil vom 23. Juli 2015 (Az.: I ZR 83/14) klar und deutlich, dass Amazon gegen die Buchpreis-Bindung verstoßen hat. In der entsprechenden Presse-Information des BGH vom 23. Juli 2015 heißt es: Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letzt-Verbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letzt-Abnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern ( 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenk-Gutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen Fortsetzung auf Seite 2 INHALT SEITE TITELÜBERSICHT...2 ANZEIGEN: 18 NEUE TITEL GESCHÜTZT...3-5 IMPRESSUM...5 www.titelschutzanzeiger.de Fon: +49 (40) 60 90 09-61 Fax: +49 (40) 60 90 09-66 1

Fortsetzung von Seite 1 die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutschein- Verkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreis-Bindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird. Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein wie im vorliegenden Fall keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. (ps) Die 18 neuen Titel dieser Woche B BANK SKURILL D Der Grieche Der Tagespraktikant Die Porsche-Saga Die VW-Saga Die Yacht der Macht F frei! I im.puls Das Magazin für den gesunden Arbeitsplatz K Kurz vor der Angst L Landausflug Lugner und Cathy Der Millionär und das Bunny P Porsche-Saga S Seaside Seaside Luxury Seaside Trend V VW-Saga W Was wirklich zählt Was zählt Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel 11.08.2015, Woche 33, Nr. 1235 01.09.2015, Woche 36, Nr. 1238 Anzeigenschluss: 07.08.2015, 10 Uhr Anzeigenschluss: 28.08.2015, 10 Uhr 2

Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch frei! in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Wort- und Zeichenverbindungen, graphischen Darstellungen und Untertiteln für Zeitschriften, Magazine, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste sowie sonstige Online-Medien. Seaside Seaside Trend Seaside Luxury Schulz Noack Bärwinkel Rechtsanwälte PartmbB, Baumwall 7, 20459 Hamburg LAND & MEER Verlag, Neumühlen 46, 22763 Hamburg für Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch Der Grieche in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse, Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke sowie Softwareerzeugnisse. Street Art im Kreuzverhör in allen Schreibweisen, Wortverbindungen, Titelkombinationen und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger sowie elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste). Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians, Hofstetter, Schurack & Partner, Balanstraße 57, 81541 München Jan Weber Kunstrechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Neusser Straße 316, 50733 Köln Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für im.puls Das Magazin für den gesunden Arbeitsplatz in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen für alle Medien, einschließlich Ton- und Bild-Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, Software, Off- und Online-Dienste, CD-ROM, CD-I, DVD, andere Datenträger und alle sonstigen CD-Derivate sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Bücher und alle Printmedien. Lugner und Cathy Der Millionär und das Bunny in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Off-Line- und On-Line-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art. Nordbayerischer Kurier GmbH & Co. Zeitungsverlag KG, Theodor-Schmidt-Straße 17, 95448 Bayreuth Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Brienner Straße 9, 80333 München Über 63.000 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter www.titelschutzanzeiger.de 3

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Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für unsere Mandantin Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für : Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Der Tagespraktikant BANK SKURILL jeweils in allen denkbaren Schreibweisen, Schriftarten und -größen, Darstellungsformen, Abkürzungen, Abwandlungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen und/oder graphischen Darstellungen, auch als Untertitel für alle Medien, insbesondere Drehbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, Tonträger, Bild-/Tonträger, Film, Hörfunk, Fernsehen, digitale Datenträger (wie CD-ROM, CD-I, DVD, MD) und/oder Onlinedienste und/oder Softwareprodukte sowie Internet. Lodigkeit Rechtsanwälte, Poststraße 25, 20354 Hamburg Drei Menschen Drei Jobs Ein Auftrag in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software- Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM; DVDs; CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online- Medien. Anwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 23, 82327 Tutzing Über 63.000 archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter www.titelschutzanzeiger.de Die Yacht der Macht Günther & Pätzhorn Rechtsanwälte, Wiener Straße 49, 01219 Dresden Impressum: DER Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr. 16 22041 Hamburg Fon: (040) 609 009-0 Fax: (040) 609 009-66 titelschutz-anzeiger@presse-fachverlag.de www.titelschutzanzeiger.de Verleger/Herausgeber: Peter Strahlendorf (v.i.s.d.p.) PS Titelschutzanzeigen verantwortlich: Victoria Larson / Silke Reyher-Timmann, -61 Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80 Druckauflage: 3.400 Verbreitete Auflage: 3.100 Erscheinungsweise: wöchentlich Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel: monatlich Auflage: Druck 5.400 / Verbreitet 5.200 Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten) Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt. Anzeigenschluss: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom 1.1.2013 Bankverbindung: IBAN: DE35200505501105212649 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX Handelsregister HRA 96 228, Ust.-Id-Nr. DE813310785 Druck: Lehmann Offsetdruck GmbH, Gutenbergring 39, 22848 Norderstedt www.redbox.de www.redbox.de www.redbox.de 2015 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung der Adressen- oder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenentwürfe des Verlages sind urheberrechtlich geschützt. Der Verlag hat die alleinigen Nutzungsrechte für die von ihm erstellten Anzeigen. Übernahme nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über die PMG Presse-Monitor GmbH, Tel. 030/28493-0 oder www.presse-monitor.de 5

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