152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)



Ähnliche Dokumente
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

INTERNET SERVICES ONLINE

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Wintrich vom 18. März 2010

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Bericht und Beschlussempfehlung

Statuten in leichter Sprache

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Datenschutzreglement (DSR)

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren neu -> alt

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über den Schulzahnarztdienst

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Abfallentsorgungsgebühren

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

I. Amtlicher Teil. Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Amtliche Bekanntmachung

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

FH-SY Chapter Version 3 - FH-SY.NET - FAQ -

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Statuten des Vereins guild42.ch

Lesefassung. 1 Allgemeines

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Ausfertigung. Satzungsänderung

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten. Vom 9. Januar

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom i.d.f. der 1. Änderung vom

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

vom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009)

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Transkript:

152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016

Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten am 1. September 2007 (siehe Art. 12 des Reglements; Inkrafttreten von Art. 6 11 am 1. Juni 2008, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten ihrer Grundlage, Art. 52a der Gemeindeordnung; Einzelheiten siehe dort). Änderungen Änderung vom 14. Februar 2011 (Art. 9) durch Reglement für die Finanzkommission vom 14. Februar 2011; Inkrafttreten am 1. April 2011 (siehe Art. 11 des Reglements für die Finanzkommission vom 14. Februar 2011). Änderung vom 16. September 2013 (Art. 4, 5, 9, 10); Inkrafttreten am 1. November 2013 (siehe Beschluss vom 16. September 2013). Änderung vom 15. Januar 2016 (Art. 8, 9); Inkrafttreten am 1. Januar 2016 (siehe Beschluss vom 15. Januar 2016).

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan 152.52 Das Parlament beschliesst, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004, folgendes Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) I. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan Grundsätze Art. 1 1 Der Gemeinderat beschliesst jährlich in Form eines rollenden Integrierten Aufgaben- und Finanzplans den Finanzplan gemäss Art. 68 GO 1, die Investitionsplanung, die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Legislaturplanung und eine Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von Produktegruppen. 2 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament jeweils an der Sitzung zur Kenntnis gebracht, an welcher auch der Voranschlag behandelt wird. 3 Finanzbuchhaltung, Voranschlag und Rechnung der Einwohnergemeinde Köniz folgen dem Harmonisierten Rechnungsmodell. II. Darstellung der laufenden Aufgaben in Form von Produktegruppen Produkte Art. 2 1 Ein Produkt umfasst Leistungen, die von Verwaltungseinheiten an andere Verwaltungseinheiten oder nach aussen erbracht werden und die untereinander einen Zusammenhang aufweisen. 2 Der Gemeinderat legt die Produkte und Produktebeschreibungen jeweils im Hinblick auf die nächste Ausgabe des Integrierten Aufgaben- und Finanzplans fest. 1 Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 1

152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan Produktegruppen Art. 3 1 In einer Produktegruppe werden mehrere Produkte zusammengefasst, die untereinander einen Zusammenhang aufweisen. 2 Das Parlament legt auf Antrag des Gemeinderats die Produktegruppen fest. Art. 4 2 Darstellung im IAFP Art. 5 1 Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan gibt für jede Produktgruppe Aufschluss über 2 4 die Ziele; die finanziellen Mittel, dargestellt durch Aufwand, Ertrag und Nettoaufwand der letzten Rechnung, den laufenden und den zu beschliessenden Voranschlag sowie die vier folgenden Finanzplanjahre; den Bezug der Produktgruppe zum Voranschlag gemäss dem Harmonisierten Rechnungsmodell; Indikatoren mit Sollvorgaben für die wichtigsten Ziele. 3 III. Planungsbeschluss Grundsatz und Ausnahmen Art. 6 1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt das Parlament den Gemeinderat, ein Produkt in eine bestimmte Richtung zu entwickeln. 2 Einzelfälle können nicht Gegenstand eines Planungsbeschlusses sein. Verbindlichkeit Art. 7 Ein Planungsbeschluss ist für den Gemeinderat grundsätzlich verbindlich. In begründeten Fällen kann er davon abweichen. 2 3 4 Aufgehoben am 16. September 2013 Absatz 1 Fassung vom 16. September 2013 Aufgehoben am 16. September 2013 2

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan 152.52 Antrag, Einreichung, Behandlung Art. 8 5 Der Antrag zu einem Planungsbeschluss, seine Einreichung und seine Behandlung im Parlament sind im Geschäftsreglement des Parlaments geregelt. Art. 9 6 Verfahren bei Zustimmung Art. 10 7 1 Fasst das Parlament einen Planungsbeschluss, so berichtet ihm der Gemeinderat gleichzeitig mit dem IAFP und dem Voranschlag für das Folgejahr, wie er den Planungsbeschluss zu erfüllen gedenkt. 2 Zu gegebener Zeit, spätestens aber zwei Jahre nach dem gefassten Planungsbeschluss, berichtet der Gemeinderat über die Erfüllung oder über eine allfällige Abweichung vom Planungsbeschluss. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Änderung eines Erlasses Art. 11 Das Geschäftsreglement des Parlamentes vom 13. Dezember 2004 wird wie folgt geändert: 8 Inkrafttreten Art. 12 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2007 in Kraft. 2 Artikel 6 bis 11 treten in Kraft, sobald ihre Grundlage in der Gemeindeordnung in Kraft tritt. Köniz, 27. August 2007 Im Namen des Parlaments Der Präsident Ignaz Caminada Der Sekretär Markus Heinzer 5 6 7 8 Fassung vom 15. Januar 2016 Aufgehoben am 15. Januar 2016 Fassung vom 16. September 2013 Die Änderung wurde im genannten Erlass eingefügt 3