Neue Pflegeausbildung in Deutschland. Was ändert sich? 10. Mai 2016 - Erlangen. Gertrud Stöcker



Ähnliche Dokumente
Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003

Gesetzgebungsvorhaben Pflegeberufsgesetz: berufliche und hochschulische Pflegeausbildung Finanzierung. (Stand )

Entwurf Stand:

Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde

Schriftliches Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Bund-Länder-AG Transition der BPtK. Novelle des Psychotherapeutengesetzes. vom 10.

Das Pflegeberufsgesetz. Wohin geht der Weg? Stand November Gertrud Stöcker

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Neue Aspekte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Der Praktische Teil der Ausbildung in den Pflegefachberufen in Deutschland. Aktion erstellt von: Oksana Kerbs,SozArb (M.A.

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Muster-Ausbildungsvertrag

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Symposium Medizinrecht Trier

Voraussetzungen für die Tätigkeiten von HFP gemäß HygVO der Bundesländer Seite 1 DGKH November 2012

Vertrag über die praktische Ausbildung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Unangeforderte Stellungnahme

Aus- und Weiterbildung in der Pflege

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

30 Fragen zur Sozialversicherung

Die rechtliche Situation der Beratungskraft aus Sicht des Heilberufes Diätassistent/Diätassistentin. Status Quo Diätassistent / Diätassistentin

LEITENDE PFLEGEFACHKRAFT IN PFLEGERISCHEN VERSORGUNGSBEREICHEN UND VERANTWORTLICHE PFLEGEFACHKRAFT 71 SGB XI BERUFSBEGLEITEND

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Die rechtliche Sicht: Wirkungen des Berufsrechts

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Mein Leitbild. Dr. Christian Husek

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Qualitätsstandards für die Genehmigung von Rettungswachen zur praktischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom

Die akademische Perspektive der Pflegeund Gesundheitsfachberufe

Befragung zum Migrationshintergrund

Praxisanleitung in der Altenpflege (Mentorenausbildung)

Grundsätze für die Durchführung von Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen

für akademisch ausgebildete Pflegefachkräfte

Einleitung. Einleitung

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

micura Pflegedienste München Ost

Möglichkeiten der Umsetzung von Precisions Farming im grünen Bildungsbereich. Andreas Heym, BMELV

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer

Die Pflege-Ausbildung

Soziale Sicherung der Pflegeperson

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

Der Anerkennungsprozess in Österreich in der Praxis

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland

Zertifizierte Weiterbildung. Case Management

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG)

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Durchführungshinweise. für die Beratertätigkeit (Ausbildungsberater)

Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Transkript:

Neue Pflegeausbildung in Deutschland Was ändert sich? 10. Mai 2016 - Erlangen Gertrud Stöcker 1

Koalitionsvertrag v. 27.11.2013 Der Wechsel zwischen den Berufen in der Pflege muss erleichtert werden. Wir wollen die Pflegeausbildung reformieren, indem wir mit einem Pflegeberufegesetz ein einheitliches Berufsbild mit einer gemeinsamen Grundausbildung und einer darauf aufbauenden Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege etablieren. Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen Berufsfachschulen stärken und die Ausbildung gerecht, einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte eine transparentes und durchlässiges Aus- und Weiterbildungssystem sein. 2

Begründung für Reformbedarf Demographische Trends Höhere Lebenserwartung, steigende Zahl von Pflegebedürftigen/ Demenzkranken, sinkende Zahl jüngerer Menschen War for talents Epidemiologische Trends Zunahme chronischer Erkrankungen, Multimorbidität im Alter, Polypharmazie, kürzere Verweildauer im Krankenhaus, medizinischer Fortschritt ermöglicht die Behandlung hochbetagter Menschen (z.b. OP) Wissenschaftsentwicklung Erkenntnisgewinn in der Pflegewissenschaft und der Bezugswissenschaften steigt enorm und dynamisch Ökonomische Erfordernisse Verweildauer im Beruf ist deutlich kürzer als in anderen Berufen, möglichst lebenslange Berufsausübung ist erstrebenswert 3 3

Qualifikation & Pflegequalität Internationale Studien belegen den Zusammenhang zwischen Personalqualifikation und Pflegequalität: Ergebnisse aus der Studie Aiken et al. 2014 (beispielhaft) Durchschnittliche Mortalitätsrate (30 Tage) über alle Länder: 1,3 % Ein Patient mehr in der Pflege steigerte das Mortalitätsrisiko innerhalb von 30 Tagen um 7 % 10% mehr Pflegende mit Bachelor-Abschluss senkte das Mortalitätsrisiko um 7% In Krhs. mit 60% BA-Pflegefachpersonen und durchschnittlich einer Pflegefachperson auf 6 Patienten war die Mortalität 30% geringer als bei 30% BA-Pflegefachpersonen verantwortlich für 8 Patienten 4

gem. 4 (6) KrPflG 2003... bei Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach 8 abweichen. Ausbildungsmodelle! Ein neuer Pflegeberuf kommt! Positionspapier Deutschen Bildungsrat für Pflegeberufe (DBR) in Zeitschrift Die Schwester/Der Pfleger Heft 02/2010, S. 150-151 5

Ausbildungsmodelle (2) PflWG stellt Verknüpfung zwischen Modellvorhaben und Berufs-und Ausbildungsrecht her: Krankenkassen/Verbände vereinbaren Modellvorhaben im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung ( 63 Abs. 1 SGB V)? gem. 4 (7) KrPflG 2008... können über die in 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden.... abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung an Hochschulen erfolgen. 6

Pflegeberufliche Bildung im Labyrinth von Europa, Bund, Bundesländern, Bildungsinstitutionen und Berufsrecht Bund: Pflegeberufsgesetz / Hochschulrahmengesetz Europa EU-Binnenmarkt + EU-Bildungsmarkt Länder: Bildungshoheit Institutionen: Träger Bildungseinrichtung 7

Weltgesundheitsorganisa tion (WHO), Regionalbüro Europa, Kopenhagen Europarat, Straßburg Europäische Union (EU), Brüssel 8

EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Art. 31 ff - v. 07.09.2005, Europäisches Amtsblatt (EU ABl.) L 255/22 v. 30.09.2005, Brüssel Gesundheit und Öffentliche Sicherheit... reglementierte Ausbildung... reglementierte Berufsbezeichnung... reglementierter Beruf Nurse responsible for general care für D Gesundheitsund Krankenpfleger/-in EU-Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ( IMI- Verordnung ), Europäisches Amtsblatt L 354 v. 28.12.2013, S. 132-170 9

Weiterbildung... sind Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält. Sprachkenntnisse... Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. 10

Gesetzgebungskompetenzen für die Heilberufe und ihre Berufsausbildung und -ausübung Berufszulassung Berufsausübung Direktes Berufsrecht Bund: Ausbildung Prüfung Berufserlaubnis/- zulassung Länder: Berufsordnung Berufskammern Weiterbildung Indirektes Berufsrecht Bund (auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SGB V, SGB XI): Ausbildungsanforderungen Prüfung Berufserlaubnis/-zulassung Qualitätssicherung; Vergütung 11

Der Begriff der Gesundheitsfachberufe ist im deutschen Recht kein Rechtsbegriff. Anderes gilt für den Begriff der Heilberufe, der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erwähnt wird. Unter den Heilberufen wird der ärztliche Beruf als Heilberuf terminologisch herausgestellt. Zu den Ärzten gehören der Arzt, der Zahnarzt und der Tierarzt. Der Begriff des Heilberufs umfasst auch die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen. Heilpraktiker und Psychotherapeuten rechnen dazu - auch ohne eine ärztliche Ausbildung. Die Kranken- und Altenpflegeberufe sind ebenfalls Heilberufe im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. 12

Bildungsauftrag Entwicklung der Persönlichkeit Berufsbefähigung Teilhabe an der Gesellschaft 13

Pflege in der gesundheitspolitischen Perspektive... SGB I SGB IX SGB V SGB XI SGB VII SGB XII Rechtsquellen Indirektes Berufsrecht Es gibt keinen pflegefreien Raum im Sozialrecht... 14

Eckpunkt 1... Zusammenführung der Pflegeberufe / der Pflegeausbildungen Eckpunkt 2... EU-Kompatibilität - Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG Eckpunkt 3... strukturelle Zusammenführung der beruflichen Pflegeausbildung Eckpunkt 4... inhaltliche Ausrichtung der beruflichen Pflegeausbildung Bund-Länder-Arbeitsgruppe 01.03.2012 Eckpunkt 5... strukturelle und inhaltliche Ausrichtung der akademischen Pflegeausbildung Eckpunkt 6... Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung Eckpunkt 7... Weiterentwicklung der Schulstatistik 15

Wir schaffen einen neuen Beruf BMG-Aussage am 13.03.2015 die Ausbildung wird breiter die relevanten Pflegekontexte werden abgebildet die Spezialisierung nimmt ab Weiter- und Fortbildung werden wichtiger es entsteht ein einheitliches Berufsbild 16

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz PflBRefG) vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz PflBG) Artikel 2 Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stand 13.01.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz PflBRefG) Artikel 1 Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz PflBG) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), geändert worden ist. 18 18

Führen der Berufsbezeichnung Wer die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer hochschulischen Ausbildung führen die Bezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit dem akademischen Grad. 19

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2. die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs besteht, 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 20

Vorbehaltene Tätigkeiten (1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis nach 1 oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht werden. (2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen 1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, 2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie 3. die Analyse, Evaluation, Sicherung, und Entwicklung der Qualität der Pflege. 3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach 1 in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden. 21

Was sind vorbehaltene Tätigkeiten? Nur ein bestimmter Beruf darf bestimmte heilkundliche Tätigkeiten ausüben ( 4 Hebammengesetz; 9 MTAG) Problem: Ärzte haben Berufszulassung für die Ausübung der gesamten Heilkunde. Lösung des Problems: Wenn Ärzte auf diesem Gebiet weniger Kenntnisse haben als der Beruf mit vorbehaltener Tätigkeit, ergibt sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen ein Vorrang des Berufs mit der vorbehaltenen Tätigkeit. Verfassungsrechtliches Problem: andere heilkundliche Berufe dürfen nur ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit eng abgegrenzt und genau definiert ist (BVerfGE 106, 62 - Altenpflegeurteil). Also nicht: gesamtes berufliches Betätigungsfeld 22

Ausbildungsziel Zielgruppe zu pflegende Menschen in allen Lebensphasen und -situationen Versorgungsausrichtung - präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflege - ambulante und stationäre Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege Differenzierung der Kompetenzen in - fachliche und personale sowie methodische, soziale und kommunikative Kompetenzen Kompetenzerwerb wissenschafts- und situationsorientiert Lernkompetenz / Fähigkeit zum Wissenstransfer Selbstreflexion rechtliche Aufgabendifferenzierung selbständige, eigenverantwortliche und interdisziplinäre Zuständigkeiten mit Zugang zur Heilkunde 23

Ausbildungsziel (3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses, c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen, d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, ( ) 24

Ausbildungsziel f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen, g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, ( ) 25

Ausbildungsziel h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, ( ) 26

Generalistische Ausrichtung der Erstausbildung Die Pflegebedarfe entstehen unabhängig vom Alter und erfordern somit auch Versorgungskompetenzen, die in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung zu erwerben sind und erst später in der Weiterqualifizierung in Master- bzw. Weiterbildungsstudiengängen differenziert und vertieft werden. 27

Ausübung professioneller Pflege in der helfenden Rolle... genuine Verrichtungen der zu pflegenden Menschen zu unterstützen, dabei zu assistieren, diese zu übernehmen oder zu beaufsichtigen. beratenden und anleitenden Rolle... zu pflegende Menschen und deren Angehörige anzuleiten und zu schulen. organisatorischen Rolle... prozesshaft und zielgerichtet, koordinierend, pflegerische Arbeit kooperierend und vernetzend zu gestalten. analytisch-bewertenden Rolle... Pflegebedürftigkeit festzustellen, Pflegebedarf zu erheben und zu planen sowie Pflegeergebnisse zu bewerten. 28

Ausbildung / Studium Mobilität / Durchlässigkei t Status Patientensicherheit Versorgungsqualität 29

Dauer und Struktur der Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung findet an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen statt Pflegeschule erstellt den Lehrplan Träger der praktischen Ausbildung erstellt den Ausbildungsplan Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze 10% der praktischen Einsatzzeiten als Praxisanleitung Unterstützung durch Praxisbegleitung der Pflegeschule die an der Ausbildung Beteiligten arbeiten auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zusammen. 30

Träger der praktischen Ausbildung (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. (1) Träger der praktischen Ausbildung können sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass 1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und 2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. 31

Kooperationsverbund Schüler /-in T = Träger der Ausbildung P = Kooperationspartner 32 32

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden. 33

praktische Ausbildung ( ) (3) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungsund Prüfungsverordnung nach 56 Abs 1. 34

Mindestanforderungen an die Schulen (1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts, 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. 35

(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf zwanzig Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig. (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Absatz 1 und 2 bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2027 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. 36

Gesamtverantwortung der Pflegeschule (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht. (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. 37

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung 1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis + mind. 2jährig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung + einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mind. 1 Jahr + erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in KPH oder APH von mind. 1 Jahr + 38

Finanzierung der Ausbildung zu den Kosten der Ausbildung gehören: Kosten der Ausbildungsvergütung Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Praxisanleitung Betriebskosten der Schule Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die Investitionskosten. (Aufwendungen, um die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen). gemeinsame Finanzierung durch die bisherigen Kostenträger Einrichtung von Länderfonds 39

und ein weiterer Erfolg mit dem künftigen Pflegeberufsgesetz: hochschulische Ausbildung als primärqualifizierender Studiengang im Regelangebot 40

Wenn wir den alten Blick halten, werden wir der Vergangenheit nachtrauern, die Gegenwart nicht verstehen und die Zukunft nicht gestalten können! BECK, ULRICH (1986). Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne. Frankfurt/M.: Suhrkamp... Es bleibt noch viel zu tun! 41