Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision



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Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 An das Bundesverwaltungsgericht Hauptsitz Wien Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision Hiermit stelle ich den ANTRAG auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes. Zur angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mache ich folgende Angaben: a) Datum des Erkenntnisses/Beschlusses:... b) Geschäftszahl:... c) Zustelldatum:... Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist. (KOPIE DES ERKENNTNISSES/BESCHLUSSES UNBEDINGT BEILEGEN!)

DAS ANGESCHLOSSENE VERMÖGENSBEKENNTNIS HABE ICH VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT UND UNTERSCHRIEBEN. Ich erkläre, dass die nachstehenden Angaben über meine persönlichen Umstände wahr und vollständig sind und nehme zur Kenntnis, dass im Falle der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben 1. die Kosten der Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind; 2. eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann; 3. strafrechtliche Folgen eintreten können; 4. eine zivilrechtliche Haftung für alle verursachten Schäden eintritt. Ort:... Datum:...... Unterschrift

Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe I. Angaben über die Person 1. Vor- und Familienname:... 2. Anschrift:... 3. Geburtstag und -ort:... 4. Familienstand:... 5. Beruf / Beschäftigung:... II. Wohnverhältnisse 1. Ich bewohne in einem eigenen Haus / einer Eigentumswohnung / einer Genossenschaftswohnung / einer Mietwohnung / einer Dienstwohnung / untergemieteten Räumen *) folgende Wohnräume:... 2. Ich habe für die Benützung der Wohnung monatlich... zu zahlen und schließe als Beleg bei:... III. Einkommen Ich beziehe 1. als unselbstständig Erwerbstätiger bei (Name und Anschrift des Arbeitgebers):... ein monatliches / wöchentliches / tägliches *) Nettoinkommen (einschließlich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, ohne Abzug von Schulden) von... ; 2. als selbstständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von... ; 3. als Rentner / Pensionist / Sozialhilfeempfänger *) monatlich netto... Auszahlende Stelle:... 4. sonstiges in den vorstehenden Punkten nicht aufgezähltes Einkommen, wie z. B.: Leibrente, Ausgedinge, Einnahmen aus Vermietung, Untervermietung oder Verpachtung von...täglich / wöchentlich / monatlich *). Als Einkommensnachweis ist beigeschlossen (zb Lohn-, Gehaltsbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Abschrift der Einkommensteuererklärung; Empfangsabschnitt, Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Bestätigung des AMS):... *) Nichtzutreffendes streichen

IV. Vermögen Ich habe folgendes Vermögen: 1. Liegenschaften (Grundstück/ Haus / Eigentumswohnung *): eingetragen im Grundbuch... der Katastralgemeinde... unter der Einlagezahl.... Letzter steuerlicher Einheitswert (Angabe des Finanzamtes und des Aktenzeichens):... Höhe des Jahresertrages:... 2. Unternehmen (Art, Ort, Name oder Firma):... Letzter steuerlicher Einheitswert (Angabe des Finanzamtes und des Aktenzeichens):... 3. Bargeld in der Höhe von:... 4. Sparbücher Sparkasse / Bank:... Nummer des Sparbuches:... Höhe der Einlage:... 5. Bank- bzw. Girokonto Sparkasse / Bank:... Nummer des Kontos:... Derzeitiger Stand:... 6. Wertpapiere Art:... Anzahl:... Nennbetrag / Kurswert: *)... 7. Bausparvertrag Anstalt:... Nummer des Vertrages:... Vertragssumme:... Angesparter Betrag:... *) Nichtzutreffendes streichen

8. Lebensversicherungen Anstalt:... Art:... Nummer des Versicherungsscheines:... Versicherungssumme:... Name des Berechtigten:... 9. Rechtsschutzversicherung Anstalt:... Gegenstand:... Nummer des Versicherungsscheines:... Versicherungssumme:... 10. Forderungen (jedoch keine Unterhaltsforderungen; siehe hierzu Abschnitt VI.) Name und Anschrift des Schuldners:...... Höhe der Forderung:... 11. Sonstige Vermögensgegenstände a) Gewerbe-, Pacht-, Urheber-, Patent-, Gesellschaftsrechte und ähnliches:... b) Kraftfahrzeug(e) (Marke, Type, Baujahr):... Motorboot (" " " ):... Segelboot (" " " ):... Wohnwagen (" " " ):... c) Sonstige Vermögensgegenstände von größerem Wert, wie z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen:...

V. Schulden (Unterhaltsschulden siehe Abschnitt VI.) Art (z.b. Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld):... Name und Anschrift des Gläubigers:... Höhe der Schuld:... VI. Unterhaltsansprüche und -pflichten 1. Ich habe Unterhaltsansprüche gegenüber (Name, Anschrift)... - falls in Geld bestehend - in der Höhe von monatlich... 2. Ich habe gegenüber *) Ehefrau / Ehemann (Name, Anschrift)... früherer Ehefrau / früherem Ehemann (Name, Anschrift)... Kindern (Name, Anschrift)... (Name, Anschrift)... (Name, Anschrift)... sonstigen Personen (Name, Anschrift)... Unterhaltspflichten - falls in Geld bestehend - in der Höhe von monatlich... Als Nachweis der Unterhaltspflicht ist beigeschlossen (z.b.: Gerichtsurteil, Vergleich):... *) Nichtzutreffendes streichen Ort:... Datum:...... Unterschrift

V E R F A H R E N S H I L F E A N T R A G M E R K B L A T T I. Vo ra u s s e t zu n gen Gemäß 61 Abs. 1 VwGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden; 63 Abs. 1 und 2 ZPO lautet: Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Gemäß 61 Abs. 2 VwGG entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn es in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, über den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ( 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

I I. Um fa n g d e r Ve r fa h r e n s h i l fe Gemäß 61 Abs. 1 VwGG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ( 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Gemäß 61 VwGG ivm 64 ZPO kann die Verfahrenshilfe 1) die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der a) Stempelgebühren und der Gebühr nach 24a Abs. 1 VwGG, b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, c) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, d) notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten) 2) sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die zu 1) angeführten Befreiungen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Verfahrenshilfe befreit dagegen nicht von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Revision den anderen Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu ersetzen sind. I I I. F r i sten Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen von neuem. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei ( 26 Abs. 3 VwGG). Die Revisionsfrist beginnt aber nicht von neuem, wenn der Verfahrenshilfeantrag etwa wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen wird.

I V. Ve r ge b ü h r u n g a) Gebühren für Verfahrenshilfeanträge Verfahrenshilfeanträge und ihre Beilagen sind von der Eingaben- und Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz befreit. b) Eingabengebühr ( 24a VwGG) Gemäß 24a Z 1 VwGG unterliegen Revisionen (ebenso wie Fristsetzungsanträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens) einer Pauschalgebühr in Höhe von 240,-- (für jede/n von allenfalls mehreren eingebrachten Revisionen bzw. Fristsetzungsanträgen oder Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung von der Eingabengebühr, sofern die Eingabe nicht vor Beantragung der Verfahrenshilfe eingebracht wurde. Wird die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, so fällt für eine bereits eingebrachte Revision die Revisionsgebühr in Höhe von 240,-- gemäß 24a VwGG an.