OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.



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Transkript:

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten Einigung der Parteien über die Teilung des Hausrats besteht keine familiengerichtliche Zuständigkeit. Aktenzeichen: 20 WF 0209/00 1 F 19/00 Amtsgericht Bautzen Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenats - vom 29. Mai 2000 In der Familiensache xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx Antragsgegner gegen wegen Hausrat hier: Prozesskostenhilfe

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Bäumel, Richter am Landgericht Quakernack und Richterin am Amtsgericht Demmer beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien sind durch Urteil vom 28.01.1999 geschiedene Eheleute. In dem Scheidungsverfahren machte die Antragstellerin auch die Folgesache Hausrat anhängig, nachdem - wie sie mit dem antragsbegründenden Schriftsatz vom 20.01.1999 ausführte - "sämtliche Versuche einer außergerichtlichen Einigung erfolglos geblieben" waren. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien sodann einen Vergleich zur Abgeltung der Folgesache Hausrat. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner nunmehr die Herausgabe weiterer Hausratsgegenstände und begehrt für die insoweit beabsichtigte Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2000 Prozesskostenhilfe versagt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Verlangen der (weiteren) Hausratsteilung in einem neuen Verfahren außerhalb des damaligen Scheidungsverbundes mutwillig i.s.d. 114 ZPO sei, da die gesamte Hausratsteilung kostengünstiger insgesamt im Scheidungsverbund hätte erfolgen können; darüber hinaus sei fraglich, ob nicht wegen

des im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs die Hausratsteilung insgesamt erledigt sei. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass die nunmehr begehrten Gegenstände von dem durchgeführten Hausratsverfahren und dem Vergleich nicht erfasst seien. Diesbezüglich habe es eine außergerichtliche Einigung gegeben, an die sich der Antragsgegner aber nicht mehr halte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte erneute Klage - wie das Amtsgericht meint - mutwillig i.s.d. 114 ZPO ist. Unbeschadet dessen fehlt der beabsichtigten Klage auch die nach 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Dem erneuten Begehren der Hausratsteilung steht - wie das Amtsgericht bereits zutreffend angedeutet hat - die Wirksamkeit des zwischen den Parteien im Scheidungsverbund geschlossenen gerichtlichen Vergleichs entgegen. Mit diesem Vergleich wurde die von der Antragstellerin im Verbundverfahren anhängig gemachte Folgesache Hausrat abgegolten. Ein erneutes Verlangen einer Hausratsteilung ist nur dann zulässig, wenn im Scheidungsverfahren nur eine Teilregelung erfolgt wäre oder bei dem erneuten Zuteilungsbegehren die Voraussetzungen für eine Abänderung nach 17 HausrVO vorläge. Beides ist indes nicht der Fall.

Aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.01.1999, mit dem sie im Scheidungsverfahren die Hausratsteilung beantragt hat, lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur eine Entscheidung über einen Teil des Hausrats begehrte. Zwar kann ein Hausratsverfahren auch dann beantragt werden, wenn sich die Parteien außergerichtlich über einen Teil des Hausrats geeinigt haben. Das Familiengericht hat dann nur noch über den offenen Rest zu entscheiden (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1126). Eine außergerichtliche Teileinigung und eine Beschränkung auf den streitigen Hausrat hat die Antragstellerin in dem antragsbegründenden Schriftsatz aber gerade nicht vorgetragen. Sie trägt vielmehr den Versuch einer Einigung vor, der "erfolglos geblieben" sei. Eine Teileinigung der Parteien über den Hausrat lässt sich auch nicht den dem Schriftsatz beigefügten Listen entnehmen, die zu einigen Gegenständen übereinstimmende Vorstellungen hinsichtlich der Aufteilung enthalten. Ohne weitere Anhaltspunkte ist unter Beachtung des Rechtsgedankens des 139 BGB davon auszugehen, dass die beabsichtigte außergerichtliche Einigung insgesamt fehlgeschlagen ist, wenn sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben. Selbst wenn jedoch die Parteien sich außergerichtlich über die Verteilung der mit der beabsichtigten Klage begehrten Gegenstände geeinigt hätten, der geschlossene Vergleich diese Gegenstände nicht betroffen hätte und damit einer erneuten Klage nichts entgegenstünde, kann die Antragstellerin die Herausgabe dieser Gegenstände nicht im Hausratsteilungsverfahren vor dem Familiengericht erreichen. Nach 1 HausrVO darf das Familiengericht nur entscheiden, wenn und soweit sich die Ehegatten über die zukünftige Aufteilung des Hausrats nicht einigen konnten. Liegt eine Einigung vor, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, so dass das Familiengericht nicht tätig werden darf. Ansprüche aus der Einigung sind beim allgemeinen Zivilgericht einzuklagen (Palandt-Brudermüller, BGB, 59. Aufl., Anhang zu 1361a, 1361b, 1 HausrVO Rdnr. 2). Die Antragstellerin

trägt vor, es habe zwischen ihr und dem Antragsgegner eine Teileinigung über die Verteilung der nunmehr geltend gemachten Videos, Schallplatten und des Tisches gegeben. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese von ihr behauptete Einigung unwirksam ist, steht ihr zur Durchsetzung des Anspruchs aus dieser Einigung der allgemeine Zivilrechtsweg offen (statt vieler BGH, FamRZ 1974, 197; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1054). Das Familiengericht ist nicht zuständig. Die von der Antragstellerin beabsichtigte weitere Hausratsteilung lässt sich auch nicht im Wege der Abänderung nach 17 HausrVO erreichen. Eine i.s.d. oben genannten Vorschrift erforderliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach dem Vortrag der Antragstellerin allein dahingehend eingetreten, dass sie bei Abschluss des Hausratsvergleichs davon ausging, der Antragsgegner werde die nunmehr mit der Klage begehrten Gegenstände freiwillig herausgeben, sich dies jedoch als unzutreffend herausgestellt hat. Der Senat hat schon Bedenken, dass ein solcher Irrtum als wesentliche Änderung der Verhältnisse i.s.d. 17 HausrVO anzusehen ist. Unbeschadet dessen scheitert die Durchführung einer Abänderung nach der oben genannten Vorschrift daran, dass die Beibehaltung der Hausratsregelung nicht zu einer unbilligen Härte führt. "Unbillig" ist eine Härte erst dann, wenn ihr Fortbestand unter Billigkeitserwägungen zwingend zu einer Änderung drängt. Allgemeine Billigkeitserwägungen gemäß 2 HausrVO reichen ebenso wenig wie die bloße Härte des Fortbestandes der bisherigen Regelung und es kann nicht allein genügen, dass die Folgen einer nicht geänderten Regelung für den betroffenen Ehegatten von Gewicht sind (RGRK-Kalthoener, BGB, 12. Aufl., 17 HausrVO Rdnr. 4). Nach Maßgabe obiger Ausführungen ist eine unbillige Härte im Regelfall nur dann anzunehmen, wenn es ansonsten zu großen materiellen Einbußen kommt. Eine möglicherweise unbillige Verteilung eines Tisches im Wert von 300,00 M/DDR sowie Schallplatten und Videos in einer durchschnittlichen Größenordnung kann nicht darunter fallen.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der beabsichtigte Klagantrag, soweit die Herausgabe "der hälftigen Anzahl der Schallplatten" und der "hälftigen Anteile der vorhandenen Videokassetten" begehrt wird, auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil er zu unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, vgl. 127 Abs. 4 ZPO. Bäumel Demmer Quakernack