Sanktionsausschuss Frankfurter Wertpapierbörse Entscheidungen 2014



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Transkript:

Sanktionsausschuss Frankfurter Wertpapierbörse Entscheidungen 2014 06. Januar 2014 (Az. H 4 2012) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Börsenordnung verstoßen. Die Händler des Handelsteilnehmers haben den Markt in einer Aktie durch die Eingabe von Orders sowohl im Xetra-System als auch im Parketthandel im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. Der Sanktionsausschuss der FWB hat den Handelsteilnehmer deshalb durch Beschluss vom 06.01.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 10.000 Euro belegt. Der Handelsteilnehmer hat gegen den Beschluss Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. 06. Januar 2014 (Az. E 15 2013) So übermittelte sie der FWB den Halbjahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als drei Tage Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, 18.03.2013 und 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 06.01.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 2.185 Euro belegt. 14. Januar 2014 (Az. E 13 2013) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2012 in deutscher und englischer Sprache um mehr als fünf Monate und den 1. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als vier Monate Abs. 1 und 2 BörsO sowie nach 42 Abs. 1 BörsG i.v.m. 51 Abs. 1, 2, 3, und 5 BörsO (Stand 28.11.2011 bzw. 26.11.2012, bzw. 18.03.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 14.01.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 15.750 Euro belegt. 11. Februar 2014 (Az. E 16 2013) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2012 in deutscher und englischer Sprache um fast drei Monate, den 1. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als drei Monate und den Halbjahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um fast drei Monate Abs. 1 und 2 BörsO sowie nach 42 Abs. 1 BörsG i.v.m. 51 Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, 18.03.2013 und 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 11.02.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 20.125 Euro belegt.

13. Februar 2014 (Az. E 12 2013) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2012 in deutscher und englischer Sprache überhaupt nicht, den 1. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als drei Monate und den Halbjahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als sechs Werktage Abs. 1 und 2 BörsO sowie nach 42 Abs. 1 BörsG i.v.m. 51 Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, 18.03.2013 und 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 13.02.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 34.650 Euro belegt. 07. März 2014 (Az. H 11 2013) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Satz 2 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat den Markt in einer Aktie durch die Eingabe einer Reihe von Testorders im Xetra-System im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. 07.03.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 3.000 Euro belegt. 28. März 2014 (Az. E 14 2013) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2012 in deutscher und englischer Sprache um mehr als drei Monate und den 1. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als zwei Monate Abs. 1 und 2 BörsO sowie nach 42 Abs. 1 BörsG i.v.m. 51 Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, 18.03.2013 und 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 28.03.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 16.800 Euro belegt. 10. April 2014 (Az. H 1 2014) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Satz 2 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat den Markt in einer Aktie durch die Eingabe einer Reihe von Kauf- und Verkaufsorder im Xetra-System im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. 10.04.2014 mit einem Verweis belegt. 25. April 2014 (Az. H 10 2013) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Satz 2 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat den Markt in einer Aktie durch die Eingabe einer Reihe von Kauf- und Verkaufsorder im Xetra-System im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. Der Sanktionsausschuss der FWB hat deshalb durch Beschluss vom 25.04.2014 den Handelsteilnehmer mit 5.000 Euro und dessen Händler mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro belegt.

01. Juli 2014 (Az. E 1 2014) So übermittelte sie der FWB den Halbjahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um mehr als fünf Wochen Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, zuletzt geändert 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 01.07.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 4.375 Euro belegt. 03. Juli 2014 (Az. E 2 2014) So übermittelte sie der FWB den Halbjahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um vier Wochen und den 3. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher Sprache um sieben Tage Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 26.11.2012, zuletzt geändert 01.10.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 03.07.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 4.200 Euro belegt. 01. August 2014 (Az. E 3 2014) So übermittelte sie der FWB den 3. Quartalsfinanzbericht 2013 in englischer Sprache um vier Tage Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 17.06.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 01.08.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.650 Euro belegt. 12. August 2014 (Az. E 6 2014) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um zehn Tage Abs. 1 und 2 BörsO (Stand 26.11.2012, zuletzt geändert 18.03.2013, 17.06. und 16.12.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 12.08.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 11.000 Euro belegt. 15. August 2014 (Az. E 7 2014) So übermittelte sie der FWB den 3. Quartalsfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um sieben Wochen Abs. 1, 2, 3 und 5 BörsO (Stand 28.11.2012, zuletzt geändert 01.10.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 15.08.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 3.500 Euro belegt.

28. August 2014 (Az. E 5 2014) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um vier Wochen Abs. 1 und 2 BörsO (Stand 26.11.2012, zuletzt geändert 18.03.2013, 17.06. und 16.12.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 22.08.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 8.750 Euro belegt. 18. September 2014 (Az. H 6 2013) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Börsenordnung verstoßen. Die Händler des Handelsteilnehmers haben den Markt in einer Aktie durch die Eingabe von Orders sowohl im Xetra-System als auch im Parketthandel im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. Der Sanktionsausschuss der FWB hat den Handelsteilnehmer deshalb durch Beschluss vom 18.09.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 5.000 Euro belegt. 14. Oktober 2014 (Az. H 9 2013) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat den Markt in einer Aktie durch die Eingabe von Orders sowohl im Xetra- System als auch im Parketthandel im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Marktliquidität getäuscht. 14.10.2014 mit einem Verweis belegt. 03. November 2014 (Az. H 3 2014) Verstöße gegen 82 und 107 Börsenordnung Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 82 Abs. 3 und 107 Abs. 1 und 4 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat in einer Aktie indikative Quotes gestellt, die nicht der aktuellen Marktlage entsprochen haben ( 107 Abs. 1) und hat sich vor Anpassung des indikativen Quotes nicht mit der Handelsüberwachungsstelle in Benehmen gesetzt ( 107 Abs. 4 Satz 6) sowie sich den Auftrag nicht vom Auftraggeber bestätigen lassen ( 82 Abs. 3). Der Sanktionsausschuss der FWB hat deshalb durch Beschluss vom 03.11.2014 den Handelsteilnehmer mit einem Verweis und dessen Händler mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 Euro belegt. 05. November 2014 (Az. E 8 2014) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2013 in deutscher und englischer Sprache um sechs Werktage Abs. 1 und 2 BörsO (Stand 26.11.2012, 18.03.2013, 17.06. und 16.12.2013). Der Sanktionsausschuss der FWB hat die Beteiligte deshalb durch Beschluss vom 05.11.2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 3.325 Euro belegt.

22. Dezember 2014 (Az. H 8 2014) Verstöße gegen 82 Börsenordnung Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 82 Abs. 10 Börsenordnung verstoßen. Ein Händler des Handelsteilnehmers hat in einer Aktie einen indikativen und einen verbindlichen Quote gestellt, die nicht den aktuellen Marktlagen entsprochen haben. 22.12.2014 mit einem Verweis belegt. Die Sanktionsentscheide finden Sie anonymisiert unten als Download.

Disciplinary Committee Frankfurt Stock Exchange Rulings 2014 6th January 2014 (Case No. H 4 2012) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117of the Exchange The traders of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of orders both in the Xetra system as well as in floor trading in terms of supply, demand and market liquidity. The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange has therefore marked the trading participant by order of 6th January 2014 an administrative fine to the amount of 10,000 Euro. The trading participant has filed suit against the decision to the administrative Court. 7th March 2014 (Case No. H 11 2013) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117 Sentence 2 of the Exchange A trader of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of test orders in the Xetra-System in terms of supply, demand and market liquidity. trader by order of 7th March 2014 an administrative fine to the amount of 3,000 Euro for each. 10th April 2014 (Case No. H 1 2014) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117 Sentence 2 of the Exchange A trader of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of a series of buy- and sell orders in the Xetra-System concerning supply, demand and market liquidity. trader by order of 10th April 2014 with a warning. 25th April 2014 (Case No. H 10 2013) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117 Sentence 2 of the Exchange A trader of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of several buy- and sell orders in the Xetra-System in terms of supply, demand and market liquidity. The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange has therefore marked by order of 25th April 2014 an administrative fine to the amount of 5,000 Euro for the trading participant and 3,000 Euro for his trader. 18th September 2014 (Case No. H 6 2013) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117of the Exchange The traders of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of orders both in the Xetra system as well as in floor trading in terms of supply, demand and market liquidity. The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange has therefore marked the trading participant by order of 18th September 2014 an administrative fine to the amount of 5,000 Euro.

14th October 2014 (Case No. H 9 2013) An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 117of the Exchange A trader of the trading participant deceived the market in one stock by the entry of orders both in the Xetra system as well as in floor trading in terms of supply, demand and market liquidity. trader by order of 14th October 2014 with a warning. 3rd November 2014 (Case No. H 3 2014) Violation of 82 and 107 Exchange Rules An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 82 subparagraph 3 and 107 subparagraph 1 and 4 of the Exchange A trader of the trading participant has entered Indicative Quotes in the case of one stock which misrepresent the current Market Situation ( 107 subparagraph 1) and do not harmonize with the Trading Surveillance Office before the change to the call ( 107 subparagraph 4 sentence 6). He also has not contacted the Trading Member who entered the order for a confirmation request. The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange has therefore marked the trading participant with a warning and his trader with an administrative fine to the amount of 6,000 Euro by order of 3rd November 2014. 22th December 2014 (Case No. H 8 2014) Violation of 82 Exchange Rules An authorized trading participant of the Frankfurt Stock Exchange has violated 82 subparagraph 10 of the Exchange A trader of the trading participant has entered an Indicative and a Binding Quote in the case of one stock, which misrepresents the current Market Situations. trader by order of 22th December 2014 with a warning.