Meisterpflicht und (im) Handwerk Existenzgründung im Handwerk 10 Jahre TOPstart - Jubiläumsveranstaltung Gründerwoche Deutschland 2013 Nordhorn, Freitag 22. November 2013 (Grafschafter Technologiezentrum, Nordhorn) Manfred Hein Wirtschaftsförderung betriebswirtschaftliche Beratung Handwerkskammer Osnabrück Emsland-Grafschaft Bentheim
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Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 24.12.2003 Kleinunternehmergesetz vom 24.12.2003 3
Anlage A = 41 zulassungspflichtige Handwerke nur unter bestimmten Voraussetzungen Handwerksmeister, Ingenieure, Techniker, Industriemeister, Ausübungsberechtigung ( Altgesellenregelung ), Nebenbetrieb, Hilfsbetrieb, verwandte Handwerke, Ausnahmebewilligung -> Aufgabe des Inhaberprinzips Anlage B1 = 53 zulassungsfreie Handwerke keine Voraussetzungen Anlage B2 = 57 handwerksähnliche Gewerbe keine Voraussetzungen 4
Kriterien für Anlage A Gefahrengeneigtheit. Handwerke, deren fachgerechte Ausübung mit dem Ziel der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausübung erfordert. Gesundheitshandwerke wegen der stets unmittelbaren Gefahrenrelevanz. Verwendung gefährlicher Stoffe, insbesondere Vermeidung von Gefahren durch Mängel bei der Anwendung gefährlicher Stoffe am Menschen oder in Gebäuden. Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie Eigentum, Umwelt, Verbraucherschutz sowie Schutz der Arbeitnehmer Ausbildungsleistung die einen bedeutsamen Beitrag zur Sicherung des Nachwuchses nicht nur im Handwerk selbst, sondern z.t. auch darüber hinausgehend für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten. 5
Anlage A - Zulassungspflichtige Handwerke Bau- und Ausbaugewerbe 1. Maurer- und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme- und Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10.Maler- und Lackierer 11.Gerüstbauer 12.Schornsteinfeger 6
Anlage A - Zulassungspflichtige Handwerke Elektro- und Metallgewerbe 13.Metallbauer 14.Chirurgiemechaniker 15.Karosserie- und Fahrzeugbauer 16.Feinwerkmechaniker 17.Zweiradmechaniker 18.Kälteanlagenbauer 19.Informationstechniker 20.Kraftfahrzeugtechniker 21.Landmaschinentechniker 22.Büchsenmacher 23.Klempner 24.Installateur- und Heizungsbauer 25.Elektrotechniker 26.Elektromaschinenbauer 7
Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Holzgewerbe 27.Tischler 28.Boots- und Schiffbauer Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 29.Seiler Nahrungsmittelgewerbe 30.Bäcker 31.Konditoren 32.Fleischer 8
Anlage A Zulassungspflichtige Handwerke Gesundheits- und Körperpflege 33.Augenoptiker 34.Hörgeräteakustiker 35.Orthopädietechniker 36.Orthopädieschuhmacher 37.Zahntechniker 38.Friseure Sonstige Gewerbe 39.Glaser 40.Glasbläser und Glasapparatebauer 41.Vulkaniseur und Reifenmacher 9
Zulassungsvoraussetzungen Handwerksmeister Ingenieure, Techniker, Industriemeister (HWO 7 Abs. 2) Ausübungsberechtigung Altgesellenregelung (HWO 7b) (gilt nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) Ausnahmebewilligung Aufgabe des Inhaberprinzips (HWO 7 Abs.1) Nebenbetrieb, Hilfsbetrieb Verwandte Handwerke 10
Ausübungsberechtigung 7b 1. Gesellenprüfung im zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk 2. mindestens 6-jährige Berufstätigkeit im zu betreibenden Handwerk, 3. davon mindestens 4 Jahren in leitender Tätigkeit Antragstellung und Genehmigung durch die zuständige Handwerkskammer eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. Nachweis in Regel: durch Berufserfahrung / beruflicher Werdegang - daher häufig: Sachkundeprüfung 11
Ausnahmebewilligung 8 1. Vorliegen eines Ausnahmefalls Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls Ablegung der Meisterprüfung stellt eine nicht zumutbare Belastung dar (z.b. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Qutsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit) 2. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebes 3. Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden 12
Kleinunternehmergesetz ( 1 Abs. 2, 90 Abs. 3) erfasst werden keine wesentlichen vollhandwerklichen Tätigkeiten, die in einem Zeitraum bis zu 3 Monaten erlernbar sind, trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind, nicht aus seinem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind Kumulierungsverbot mehrere für sich unwesentliche Tätigkeiten dürfen nicht zu einer wesentlichen Vollhandwerkstätigkeit anwachsen. Rechtssicherheit durch Prüfung im Einzelfall ansonsten: Gefahr einer bußgeldpflichtigen unerlaubten Handwerksausübung 13
Anlage B1 - Zulassungsfreie Handwerke Bau- und Ausbaugewerbe 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terazzohersteller 3. Estrichleger Elektro- und Metallgewerbe 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10.Schneidwerkzeugmechaniker 11.Gold- und Silberschmiede 14
Anlage B1 - Zulassungsfreie Handwerke Bau- und Ausbaugewerbe 12.Parkettleger 13.Rolladen- und Jalousiebauer 14.Modellbauer 15.Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16.Holzbildhauer 17.Böttcher 18.Korbmacher Nahrungsmittelgewerbe 19.Müller 20.Brauer und Mälzer 21.Weinküfer 15
Anlage B1 - Zulassungsfreie Handwerke Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 22.Damen- und Herrenschneider 23.Sticker 24.Modisten 25.Weber 26.Segelmacher 27.Kürschner 28.Schuhmacher 29.Sattler und Feintäschner 30.Raumausstatter 16
Anlage B1 Zulassungsfreie Handwerke Sonstige Gewerbe 31.Textilreiniger 32.Wachszieher 33.Gebäudereiniger 34.Glasveredler 35.Feinoptiker 36.Glas- und Porzellanmaler 37. Edelsteinschleifer und graveure 38.Fotografen 39.Buchbinder 40.Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker 41.Siebdrucker 42.Flexografen 43.Keramiker 44.Orgel- und Harmoniumbauer 45.Klavier- und Cembalobauer 46.Handzuginstrumentenmacher 47.Geigenbauer 48.Bogenmacher 49.Metallblasinstrumentenmacher 50.Holzblasinstrumentenmacher 51.Zupfinstrumentenmacher 52.Vergolder 53.Schilder- und Lichtreklamehersteller 17
Anlage B2 Handwerksähnliche Gewerbe 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen Schärfer 13. Tankschutz (ohne chemische: Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigungen) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren- Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 18
Anlage B2 Handwerksähnliche Gewerbe 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber 41. Innerei-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller 43. Fleischzerleger, Ausbeiner 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher 19
Beitragsfreistellung für Existenzgründer ( 113 Abs. 2) Von der Beitragsfreistellung von Kleinunternehmen (nach 113 Abs. 2 Satz 4) Privilegierter Personenkreis: natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben Befreiung für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grund- und des Zusatzbeitrages Für das 2. und 3. Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grund- und des Zusatzbeitrages Für das 4. Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages 20
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