Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,



Ähnliche Dokumente
Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Entscheidungen.

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

E W A L D & P a r t n e r

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit


E W A L D & P a r t n e r

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Seite 1. BAG AZR 988/08 - Urteil Volltext-ID: 3K113989

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

SOZIALGERICHT HANNOVER

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Elternzeit Was ist das?

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Zum Anspruch auf eine Bonuszahlung - keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch eine Bestandsklausel

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

BAG Urteil vom AZR 592/89

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

In dem Rechtsstreit. gegen

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Außerordentliche Kündigung I

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

LAG Hamburg AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Berufungsentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 570/00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Fall 3. Ausgangsfall:

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Transkript:

BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie die ehrenamtlichen Richter Lücke und Falke für Recht erkannt: - 2 -

- 2-2 AZR 209/07 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2007-3 Sa 305/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Der Kläger war in der Zeit vom 15. April 1991 bis zum 31. März 2005 bei der Beklagten als gehobener Baufacharbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.769,43 Euro. Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2005. Im Kündigungsschreiben ist ua. ausgeführt: 1 2 3 Unter der Voraussetzung, dass Sie gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben und keine vorherige (d.h. vor dem 31. März 2005) Wiedereinstellung bzw. Zurücknahme der Kündigung erfolgt, bieten wir Ihnen hiermit eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 Euro, zur Zahlung fällig am 31. März 2005, an. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm beim Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 Euro. Mit seiner, der Beklagten am 19. Mai 2005 zugestellten Klage hat der Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Abfindungsbetrag und einer sich nach der Berechnung gemäß 1a KSchG ergebenden Abfindung in Höhe von 11.501,30 Euro geltend gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm die nach 1a KSchG zu berechnende Abfindungshöhe, da sie ihm 4 5-3 -

- 3-2 AZR 209/07 im Kündigungsschreiben vom 28. Januar 2005 ein Angebot isd. 1a KSchG gemacht habe. Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.501,30 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 19. Mai 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, es sei lediglich eine individuelle Abfindungsvereinbarung mit einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 Euro angeboten worden und zustande gekommen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Abfindung gemäß 1a KSchG anbieten wollen und auch nicht angeboten. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Bruttodifferenzbetrages verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung des Differenzbetrages. 7 8 Entscheidungsgründe Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen, dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu. Die Beklagte habe dem Kläger keine Abfindung isv. 1a KSchG angeboten. Da sie ihm nur einen erheblich niedrigeren Abfindungsbetrag als nach 1a Abs. 2 KSchG angeboten habe, sei ein Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe auf vertraglicher Grundlage zustande gekommen. Dies ergebe die Auslegung des Kündigungsschreibens vom 28. Januar 2005. Insbesondere sei durch die Formulierung wir bieten an für den Kläger deutlich erkennbar geworden, dass die Beklagte abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Vertragslösung angeboten habe. 9 10-4 -

- 4-2 AZR 209/07 B. Der Senat folgt den Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis und in der Begründung. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a Abs. 2 KSchG zu. Die Voraussetzungen des 1a KSchG sind nicht erfüllt. I. Nach 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. II. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des 1a KSchG mit zutreffender Begründung verneint. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2005 enthält keinen Hinweis isv. 1a KSchG. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung dieses Schreibens der Beklagten ist frei von Rechtsfehlern und hält den Angriffen der Revision stand. 1. 1a KSchG steht der Auslegung eines Kündigungsschreibens als eigenständiges, von den Voraussetzungen des 1a KSchG unabhängiges Abfindungsangebot nicht entgegen. Die Regelung des 1a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest (BAG 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - EzA KSchG 1a Nr. 3 und - 2 AZR 807/06 -). Die Arbeitsvertragsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren (BAG 19. Juni 2007-1 AZR 340/06 - AP KSchG 1969 1a Nr. 4 = EzA KSchG 1a Nr. 2; 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - aao und - 2 AZR 807/06 -). Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung von dem 11 12 13 14 15-5 -

- 5-2 AZR 209/07 ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig macht. Es hätte einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft, um die mit einem Ausschluss einer von 1a KSchG abweichenden Vereinbarung verbundene Beschränkung der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen (BAG 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - aao und - 2 AZR 807/06 -; vgl. auch Preis DB 2004, 70, 73). 2. Die Frage, ob der Arbeitgeber den Hinweis nach 1a KSchG erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln (BAG 19. Juni 2007-1 AZR 340/06 - AP KSchG 1969 1a Nr. 4 = EzA KSchG 1a Nr. 2; 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - EzA KSchG 1a Nr. 3 und - 2 AZR 807/06 -; vgl. auch KR-Spilger 8. Aufl. 1a KSchG Rn. 60). Dabei ist revisionsrechtlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hinweis bzw. einem Angebot des Arbeitgebers regelmäßig um eine atypische (Willens-)Erklärung des Arbeitgebers handeln wird, deren Auslegung grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts und deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob hierbei die Rechtsnormen über die Auslegung richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. bspw. BAG 19. August 1975-1 AZR 565/74 - BAGE 27, 218, 227; 28. März 2007-7 AZR 318/06 - AP TzBfG 14 Nr. 38). Allerdings darf bei der Auslegung der Erklärung nicht vorschnell auf ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung geschlossen werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich vielmehr der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben (BAG 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - aao und - 2 AZR 807/06 -; siehe auch Preis DB 2004, 70, 73). Enthält das Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach 1a KSchG, so spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach dieser Norm. a) Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch 1a KSchG eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess geschaffen werden: Der Arbeitgeber muss in der 16 17-6 -

- 6-2 AZR 209/07 schriftlichen Kündigungserklärung ( 623 BGB) als Kündigungsgrund dringende betriebliche Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 angeben.... Außerdem muss der Arbeitgeber... darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer die gesetzliche Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach 4 Satz 1 verstreichen lässt. Dadurch, dass der Arbeitgeber beide Angaben schriftlich mitteilen muss, werden irrtümliche Erklärungen vermieden. Durch die gesetzliche Schriftform und den gesetzlich vorgegebenen Inhalt der Kündigungserklärung wird für den Arbeitnehmer die erforderliche Rechtsklarheit und Beweissicherung geschaffen. Der Arbeitnehmer kann jetzt frei darüber entscheiden, ob er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der gesetzlich festgesetzten Abfindung gegen sich gelten lässt oder ob er Kündigungsschutzklage erhebt, bevor die Kündigung wegen Ablaufs der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam gilt ( 7) (BT-Drucks. 15/1204 S. 12). b) Will ein Arbeitgeber hiernach dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung nach 1a KSchG anbieten zu wollen, so ist er aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Beweissicherung gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet (BAG 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - aao und - 2 AZR 807/06 -; siehe auch Preis DB 2004, 70, 73). Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach 1a KSchG oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat. Er muss wissen, worauf er sich einlässt. Andernfalls könnte sich erst bei Zahlung der Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist (vgl. hierzu Senat 10. Mai 2007-2 AZR 45/06 - Rn. 17, AP KSchG 1969 1a Nr. 3 = EzA KSchG 1a Nr. 1) herausstellen, dass der Arbeitgeber ein von 1a Abs. 2 KSchG abweichendes Angebot 18-7 -

- 7-2 AZR 209/07 unterbreiten wollte. Der Arbeitnehmer hätte dann wegen 4 KSchG häufig keine oder eine nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen. Es wären dann - soweit es den Bestandsschutz angeht - zu Lasten des Arbeitnehmers unumkehrbare Fakten geschaffen. Der Arbeitnehmer müsste im Übrigen die Abfindung zur vollständigen Disposition stellen, denn mit der Klageerhebung würde er die Voraussetzung für jeden möglichen Abfindungsanspruch selbst beseitigen. 3. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist es im Entscheidungsfall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht das im Kündigungsschreiben vom 28. Januar 2005 enthaltene Angebot nicht als ein solches nach 1a KSchG qualifiziert hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Wortlaut dieses Kündigungsschreibens in den Vordergrund gerückt. Da es sich um die Auslegung eines individuellen Schreibens handelt, hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beklagte mit der Formulierung wir bieten an eine von der gesetzlichen Regelung des 1a KSchG abweichende Formulierung, die eine Vertragslösung nahe legt, gewählt hat. Vor allem durfte es aber darauf abstellen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 28. Januar 2005 benannten Abfindungshöhe ein von 1a KSchG deutlich und unmissverständlich abweichendes Angebot unterbreitet hat (zur deutlich abweichenden Abfindungshöhe als wesentliches Abgrenzungskriterium: vgl. auch BAG 13. Dezember 2007-2 AZR 663/06 - aao und - 2 AZR 807/06 -). Die Beklagte hat nämlich im Vergleich zu der nach dem Gesetz zu zahlenden Abfindung dem Kläger hier lediglich eine Abfindung von rund der Hälfte - und dazu noch pauschaliert auf einen runden Betrag - angeboten. Damit musste auch für den Kläger erkennbar werden, dass ihm die Beklagte jedenfalls kein dem Gesetz entsprechendes Abfindungsangebot ohne Wenn und Aber unterbreiten wollte. Dies gilt umso mehr als nach dem Angebot der Beklagten die Abfindung für den Fall der Zurücknahme der Kündigung sogar wieder entfallen sollte. Ein revisionsrecht- 19 20-8 -

- 8-2 AZR 209/07 lich relevanter Auslegungsfehler des Landesarbeitsgerichts ist dementsprechend nicht erkennbar. III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger nach 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 21 Rost Berger Eylert J. Lücke Torsten Falke