Förderinstrumente fu r die. gewerbliche Wirtschaft, fu r das Handwerk. und die Freien Berufe. sowie fu r kommunale. und private Investoren

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Transkript:

für die gewerbliche Wirtschaft, für das Handwerk und die Freien Berufe sowie für kommunale und private Investoren in Mecklenburg-Vorpommern

Förderinstrumente fu r die gewerbliche Wirtschaft, fu r das Handwerk und die Freien Berufe sowie fu r kommunale und private Investoren in Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2013 1

2 Förderinstrumente

Sehr geehrte Damen und Herren, Mecklenburg-Vorpommern ist ein Wirtschaftsstandort mit hervorragenden Perspektiven. In den vergangenen Jahren haben bei uns im Land das produzierende Gewerbe, das Handwerk, der Baubereich, unternehmensnahe Dienstleistungen und die Gesundheitswirtschaft insgesamt ordentlich zugelegt. Es tut sich eine Menge hier im Nordosten Deutschlands. Unser Land punktet mit einer ausgezeichneten Infrastruktur und ausreichend Gewerbeflächen. Ziel unserer Politik ist es weiterhin, durch die Ansiedlung von zukunftsfähigen Unternehmen insbesondere hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und damit die wirtschaftliche Basis im Land zu verbreitern. Wir müssen die Wirtschaftskraft unseres Landes weiter so stärken, dass Mecklenburg-Vorpommern wirtschaftlich und finanziell spätestens 2020 auf eigenen Füßen stehen kann, da die überdurchschnittlichen Transfers für unser Land in den nächsten Jahren zurückgehen werden. Mit den zur Verfügung stehenden Förderinstrumenten wollen wir auch Herausforderungen, wie beispielsweise Unternehmensnachfolgen, Fachkräftesicherung sowie Neuansiedlungen oder Erweiterungen von Firmen anpacken. Die vorliegende Förderbroschüre soll Ihnen einen schnellen Überblick über die Unterstützungsmöglichkeiten bieten. Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Vorhaben zu verwirklichen. Lernen Sie Land und Leute kennen. Wir laden Sie ein. Kommen Sie zu uns. Mecklenburg-Vorpommern heißt Sie herzlich willkommen. Harry Glawe Minister fu r Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern 3

Inhaltsverzeichnis 1. Gewerbliche Investitionen/Existenzgru nder/netzwerke... 10 1.1 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW): Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft und des gewerblichen Tourismus... 10 1.2 Ergänzende Gewährung von Darlehen für Vorhaben gemäß der GRW - Ergänzungsfinanzierungsprogramm... 13 1.3 Vorfristige Bereitstellung von Darlehen für Vorhaben der GRW - Zwischenfinanzierungsprogramm... 15 1.4 Förderung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum... 16 1.5 Förderung kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen einschließlich der Freien Berufe Kleindarlehensprogramm für KMU... 18 1.6 Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen in Mecklenburg-Vorpommern... 20 1.7 Förderung von Unternehmensnachfolgen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)... 21 1.8 Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)... 22 1.9 ERP-Gründerkredit - StartGeld - KfW... 23 1.10 ERP-Gründerkredit Universell - KfW... 24 1.11 ERP - Kapital für Gründung - KfW... 25 1.12 KfW-Unternehmerkredit Fremdkapital... 26 1.13 KfW-UnternehmerKredit - Nachrangkapital... 27 1.14 ERP-Regionalförderprogramm - KfW... 28 1.15 Förderung von regionalen Netzwerken... 29 1.16 Förderung von Maßnahmen/Netzwerken in der Gesundheitswirtschaft... 30 2. Arbeitsmarktförderung... 31 2.1 Arbeitsmarktförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern... 31 2.1.1 Förderung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen... 31 2.1.2 Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen... 32 2.1.3 Förderung des lebenslangen Lernens... 33 2.1.4 Förderung der Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitslosen... 34 2.1.5 Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen... 35 2.1.6 Förderung der Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familien-/Privatleben... 36 2.2 Arbeitsmarktpolitische Hilfen des Bundes... 37 2.2.1 Eingliederungszuschüsse ( 88 bis 92, 131 und 73 Abs. 3 SGB III)... 37 2.2.2 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ( 90 SGB III)... 39 2.2.3 Gründungszuschuss... 40 2.2.4 Einstiegsgeld... 41 2.2.5 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)... 42 2.2.6 Förderung der beruflichen Weiterbildung... 43 4

3. Kommunale Infrastruktur... 44 3.1 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW): Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur... 44 3.2 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern... 46 3.3 Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) Mecklenburg- Vorpommern... 47 3.4 Kommunaler Straßenbau in Mecklenburg-Vorpommern... 48 3.5 Förderung des Sportstättenbaus in Mecklenburg-Vorpommern... 49 3.6 IKK - Investitionskredit Kommunen - KfW... 50 3.7 IKU - Investitionskredit kommunale und soziale Unternehmen - KfW... 51 3.8 IKK - Barrierearme Stadt - KfW... 52 3.9 IKU - Barrierearme Stadt - KfW... 53 4. Technologie und Innovation... 54 4.1 Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in Mecklenburg-Vorpommern... 54 4.2 Förderung von Unternehmensgründungen für Hochschulabsolventen durch Beihilfen zum Lebensunterhalt (Gründerstipendium) in Mecklenburg-Vorpommern... 55 4.3 Förderung von Netzwerken Wirtschaft Wissenschaft... 56 4.4 Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes... 57 4.4.1 Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)... 58 4.4.2 Förderinitiative KMU-Innovativ... 59 4.4.3 Innovative regionale Wachstumskerne, mit Modul WK Potential... 60 4.4.4 EXIST-Gründerstipendium... 61 4.4.5 EXIST-Forschungstransfer... 62 4.4.6 SIGNO- Erfinderfachauskunft... 63 4.4.7 SIGNO-KMU-Patentaktion... 64 4.5 ERP-Innovationsprogramm - KfW... 65 4.6 Zwanzig20 Partnerschaft für Innovation... 66 5. Bu rgschaften und Beteiligungen... 67 5.1 Bürgschaften der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH... 67 5.2 Ausfallbürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern... 68 5.3 Ausfallbürgschaften des Bundes... 69 5.4 Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh... 70 5.5. Beteiligungskapital der Technologiefonds MV GmbH... 71 5.6 ERP-Startfonds - KfW... 72 5.7 High-Tech Gründerfonds... 73 6. Landwirtschaft... 74 6.1 Förderung von Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung... 74 6.1.1 Investitionen... 74 5

6.1.2 Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen (Organisationskosten)... 76 6.1.3 Vermarktungskonzeptionen... 77 6.2 Fischerei und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern... 78 6.2.1 Aquakultur... 78 6.2.2 Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Fischerei und der Aquakultur... 79 7. Beratung/Schulung... 80 7.1 Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern... 80 7.2 Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe - BAFA... 81 7.3 BMWi-Innovationsgutscheine... 82 7.4 Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops - BAFA... 84 7.5 Gründercoaching Deutschland - KfW... 85 7.6 Runder Tisch - KfW... 86 7.7 Turn Around Beratung - KfW... 87 7.8 Energieberatung Mittelstand - KfW... 88 7.9 Energieberatung Vor-Ort-Beratung - BAFA... 89 8. Aus- und Weiterbildung... 90 8.1 Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in Mecklenburg-Vorpommern... 90 8.2 Förderung der Qualifizierung von Existenzgründern durch Bildungsschecks... 91 8.3 Förderung des Unternehmergeistes... 92 8.4 Förderung der Weiterbildung von Meisterinnen und Meistern aus Mecklenburg-Vorpommern an einer Hochschule... 93 8.5 Meister-BAFöG - KfW... 94 8.6 KfW - Studienkredit... 95 8.7 Bildungskredit... 96 8.8 Bildungsprämie Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen... 97 9. Umwelt/Energie... 98 9.1 Förderung von Investitionen zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz in Mecklenburg-Vorpommern... 98 9.2 Darlehen zur Förderung von Investitionen zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz in Mecklenburg-Vorpommern... 99 9.3 Marktanreizprogramm -BAFA... 100 9.4 KfW-Energieeffizienzprogramm... 101 9.5 Erneuerbare Energien - Standard - KfW... 102 9.6 Erneuerbare Energien - Premium - KfW... 103 9.7 KfW-Umweltprogramm... 104 6

9.8 IKK - Energetische Stadtsanierung - Energieeffizient Sanieren - KfW... 105 9.9 IKU - Energetische Stadtsanierung - Energieeffizient Sanieren - KfW... 106 9.10 KfW - Investitionskredit Kommunen Premium - Energieeffiziente Stadtbeleuchtung... 107 9.11 BMU-Umweltinnovationsprogramm - KfW... 108 9.12 IKK - Energetische Stadtsanierung Energieeffiziente Quartiersversorgung - KfW... 109 9.13 IKU - Energetische Stadtsanierung Energieeffiziente Quartiersversorgung - KfW... 110 9.14 Energetische Stadtsanierung Zuschuss - KfW... 111 10. Denkmalschutz/Kulturhistorische Bausubstanz... 112 10.1 Landesprogramm Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern... 112 10.2 Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Aufwertung kulturhistorischer Bausubstanz zum Schutz und der Erhaltung des ländlichen Kulturerbes bei Schlössern, Gutsanlagen und Parks... 113 11. Messeförderung... 114 11.1 Messeförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern... 114 11.2 Messeprogramm des Bundes für innovative Unternehmen... 115 11.3 Auslandsmessebeteiligungen des Bundes... 116 12. Wohnungs- und Städteförderprogramme... 117 12.1 Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie von selbst genutztem Wohneigentum in innerstädtischen Altbauquartieren, des barrierefreien und Barrieren reduzierenden Umbaus von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie der Nachrüstung von Personenaufzügen in Wohngebäuden... 117 12.2 Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen im privaten Eigentum und Neubau von Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten in Mecklenburg-Vorpommern... 118 12.3 Modernisierung und Instandsetzung von Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten in Mecklenburg - Vorpommern... 120 12.4 Stadtumbau Ost - Förderprogramm Rückbau dauerhaft leerstehender Wohnungen in Mecklenburg-Vorpommern... 121 12.5 Stadtumbau Ost - Programmteil Aufwertung in Mecklenburg-Vorpommern... 123 12.6 Altersgerecht umbauen - KfW... 124 12.7 Energieeffizient Bauen - KfW... 125 12.8 Energieeffizient Sanieren- Kredit und Zuschuss - KfW... 126 12.9 KFW-Wohneigentumsprogramm... 127 13. Förderung der Umru stung auf digitale Kinotechnik... 128 7

Ansprechpartner... 129 Kammern... 129 Kreisfreie Städte und Landkreise... 130 Regionale und kommunale Wirtschaftsförderer... 131 Erläuterungen zu den Fußnoten... 134 Impressum... 135 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern www.regierung-mv.de Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern www.service.m-v.de Investorenportal Mecklenburg-Vorpommern www.investorenportal-mv.de Existenzgründer und junge Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern www.gruender-mv.de Förderdatenbank des Bundes www.foerderdatenbank.de 8

Förderinstrumente 9

1. Gewerbliche Investitionen/ Existenzgru nder/netzwerke 1.1 Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW): Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft und des gewerblichen Tourismus Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus), die dauerhafte Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze in Mecklenburg-Vorpommern schaffen oder sichern. Es muss sich um eines der folgenden Erstinvestitionsvorhaben handeln: Errichtung einer neuen Betriebsstätte Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte Diversifizierung der Produktion einer Betriebstätte in neue, zusätzliche Produkte grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend (zu mehr als 50 % der Umsätze) überregional, d. h. über einen Radius von 50 km hinausgehend, absetzen, außerdem Tourismusbetriebe, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen für den Tourismus erzielen. Folgende Branchen/Sektoren werden, neben den bereits durch den Koordinierungsrahmen der GRW ausgeschlossenen Wirtschaftsbereichen, grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen: betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung Markt- und Meinungsforschung Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen Garten- und Landschaftsbau Kranunternehmen und sonstige Unternehmen, die mit Fahrzeugen oder sonstigen mobilen Wirtschaftsgütern Dienstleistungen erbringen (mobile Dienstleister) Asphalt- und Betonmischanlagen Abfallentsorgung Verlage Medienanstalten, Radio- und TV-Sender u. ä. Stadthallen u. ä. für regionale oder kommunale Zwecke mitgenutzte Veranstaltungsstätten Druckereien Großhandel, Versandhandel Herstellung von Kraftstoffen bzw. Ersatzkraftstoffen sowie Biogas, sofern sie nicht überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen Ferienwohnungen und Ferienhäuser Kinos, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowlingcenter und Kegelbahnen sowie ähnliche Einrichtungen Gaststätten Kombi-, Erlebnis-, Spaß- und Freizeitbäder in Trägerschaft von Kommunen oder städtischen Betrieben 10

Die Förderung wird grundsätzlich als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt. Es gelten folgende Basisfördersätze: Große Unternehmen: 15 % Mittlere Unternehmen: 20 % Kleine Unternehmen: 25 % Die Basisfördersätze können im Einzelfall durch Aufschläge angehoben werden. Die dafür maßgeblichen Kriterien sind in der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der GRW festgelegt. Als Höchstfördersätze (entsprechend GRW-Koordinierungsrahmen) gelten: Große Unternehmen: 30 % Mittlere Unternehmen: 40 % Kleine Unternehmen: 50 % Für kleine und mittlere Unternehmen gilt die KMU-Definition der EU 1. Grundsätzlich ist auch bei Erhöhung des Basisfördersatzes ein Pauschalabzug von 5-Prozentpunkten vom jeweiligen Höchstfördersatz in Ansatz zu bringen. Der Subventionswert aller in Anspruch genommenen öffentlichen Beihilfen darf die im Koordinierungsrahmen der GRW genannten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Anhand der Zahl der zu schaffenden und zu sichernden Dauerarbeitsplätze wird der Anteil der förderfähigen Investitionsausgaben an den Gesamtausgaben gemäß den Festlegungen in der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der GRW bestimmt. Dabei werden nur die Arbeitsplätze berücksichtigt, bei denen die Stundenvergütung die Lohnuntergrenze von 8,50 EUR (Arbeitnehmerbrutto) nicht unterschreitet. Arbeitsplätze, die für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind, werden bei der Ermittlung der Anzahl geschaffener Arbeitsplätze nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Bemessungsgrundlage der Förderung wie folgt eingeschränkt: Die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter, der Erwerb von Grund und Boden und Eigenleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Lohnkostenbezogene Zuschüsse werden grundsätzlich nicht gewährt. Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten werden nicht gefördert. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen sind bei Vorliegen besonderer Struktur- und Beschäftigungseffekte möglich. 1 siehe Erläuterungen Seite 134 11

Ergänzende Darlehen: (siehe auch unter Ziffern 1.2) Für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus können zusätzlich zur Zuschussförderung Investitionsdarlehen gewährt werden. Beim Darlehenszinssatz ist eine Subventionierung bis zum Ausschöpfen der beihilferechtlichen Höchstsätze möglich. Beihilfefreier Eigenanteil: Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der förderfähigen Ausgaben leisten, entweder aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln, die keinerlei öffentliche Förderung enthalten. Formgebundener Antrag vor Beginn des Investitionsvorhabens an das Landesförderinstitut MV. Investitionsbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages, bei Baumaßnahmen auch der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten. Planungsleistungen, die Einleitung von Genehmigungsverfahren oder der Erwerb von Grund und Boden gehören noch nicht zum Beginn des Investitionsvorhabens. Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Bestätigung durch die bewilligende Stelle begonnen werden. Bewilligungsbehörde und weitere Informationen: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach 160255 19092 Schwerin 12

1.2 Ergänzende Gewährung von Darlehen fu r Vorhaben gemäß der GRW - Ergänzungsfinanzierungsprogramm Investitionsvorhaben, die die Fördervoraussetzungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur erfüllen. Innerhalb dieses Rahmens und dieser Fördervoraussetzungen können auch Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien gefördert werden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die GRW-förderfähige Investitionsvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und ihre Produkte oder Leistungen überwiegend (zu mehr als 50 % der Umsätze) überregional über einen Radius von 50 km absetzen; außerdem Tourismusbetriebe, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen für den Tourismus erzielen. Bestimmte Wirtschaftsbereiche sind von der Förderung ausgeschlossen. Es können Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt werden: Finanzierungsanteil: grundsätzlich höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 5 Mio. EUR je Vorhaben Mindestbetrag: 20.000 EUR Auszahlung: 100 % Zinssatz: fest, die Festlegung der Höhe und gegebenenfalls des Beihilfewertes des Zinssatzes erfolgt anhand eines risikogerechten Zinssystems entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission Laufzeit: höchstens 20 Jahre Zinsbindung: höchstens 10 Jahre Tilgung: in gleichen vierteljährlichen Raten, höchstens fünf tilgungsfreie Jahre; vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten, soweit vorhanden Das Darlehen kann zusätzlich zu einem GRW-Investitionszuschuss ausgereicht werden. Bei Kombination des Darlehens mit einem abgesenkten GRW-Investitionszuschuss ist eine Subventionierung des Darlehens über den Zinssatz bis zum Ausschöpfen der beihilferechtlichen Höchstfördersätze möglich. Die Gewährung des Darlehens erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Hausbank. Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. 13

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 14

1.3 Vorfristige Bereitstellung von Darlehen fu r Vorhaben der GRW - Zwischenfinanzierungsprogramm Wer oder was wird gefördert? Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, denen gemäß der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) in MV für Vorhaben eine Bewilligung ausgesprochen wurde, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht ausgezahlt werden kann. Es können Darlehen in Höhe des Umfangs der GRW-Bewilligung zu folgenden Konditionen gewährt werden: Mindestbetrag: Auszahlung: Zinssatz: Laufzeit: Tilgung: 10.000 EUR 100 % entsprechend dem Projektfortschritt fest, mindestens der EU-Referenzzinssatz zuzüglich eines risikoorientierten Ausfallaufschlags bis zur Fälligkeit des bewilligten Zuschusses mindestens entsprechend der Bereitstellung der Jahresscheiben im Zuwendungsbescheid; eine frühere Tilgung ist möglich Die Gewährung des Darlehens erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Hausbank. Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 15

1.4 Förderung der Gru ndung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Investitionsvorhaben von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum, die dauerhafte Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze in Mecklenburg-Vorpommern schaffen oder sichern. Es muss sich um eine Erstinvestition in Form der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte handeln. Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet): des verarbeitenden Gewerbes mit Ausnahme der Verarbeitung von Produkten der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei und mit Ausnahme der Wirtschaftsbereiche Abbau von Sand und Kies sowie Transport- und Lagerwirtschaft des in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Handwerks mit Ausnahme des Baugewerbes und des Einzelhandels mit Dingen des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von weniger als 400 qm, die ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben und soweit diese keinen Primäreffekt (überwiegend überregionalen Absatz) erzielen. Förderfähig sind Investitionen von Kleinstunternehmen mit einer Betriebsstätte: in Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns mit bis zu 10.000 Einwohnern und außerhalb von Oberzentren einschließlich der Stadt-Umland-Gebiete außerhalb von Mittelzentren und den direkt angrenzenden Gemeinden sowie außerhalb von Gemeinden mit Kur- bzw. Seebadstatus Investitionen des Einzelhandels können nur in ländlichen Orten bzw. Gemeindeteilen mit weniger als 500 Einwohnern gefördert werden Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. Die Förderung erfolgt als sachkapitalbezogener Zuschuss. Der Höchstfördersatz beträgt bis zu 45 % der förderfähigen Kosten bei einer Begrenzung der Fördersumme auf 80.000 EUR je geschaffenen Arbeitsplatz. Existenzgründungsvorhaben und mit einer Unternehmensnachfolge verbundene Existenzgründungen können mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. Eine Begrenzung des Förderhöchstbetrages auf 80.000 EUR je geschaffenen Arbeitsplatz besteht nicht. 16

Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 17

1.5 Förderung kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen einschließlich der Freien Berufe Kleindarlehensprogramm fu r KMU Finanzierung von Investitionen, Beteiligungen oder Betriebsmitteln, soweit diese im Zusammenhang mit Investitionen oder Beteiligungen stehen oder der Erschließung neuer Geschäftsfelder dienen, mit dem Ziel der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Innerhalb dieses Rahmens ist vorgesehen, dass die Darlehen auch für Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und Erneuerbare Energien eingesetzt werden können. Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU 1 einschließlich der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Ein überwiegend überregionaler Absatz der hergestellten Produkte oder angebotenen Leistungen (siehe Ziffern 1.1 und 1.2) ist nicht erforderlich. Bestimmte Wirtschaftsbereiche sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es können Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt werden: Finanzierungsanteil: höchstens 500.000 EUR, bei Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors höchstens 100.000 EUR Mindestbetrag 20.000 EUR Auszahlung: 100 % Zinssatz fest, die Festlegung der Höhe und gegebenenfalls des Beihilfewertes des Zinssatzes erfolgt anhand eines risikogerechten Zinssystems entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission, im Einzelfall kann der Zinssatz um 400 Basispunkte abgesenkt werden Laufzeit höchstens 20 Jahre, bzw. 8 Jahre bei Betriebsmitteldarlehen Zinsbindung: höchstens 10 Jahre, bzw. 8 Jahre bei Betriebsmitteldarlehen Tilgung: in gleichen vierteljährlichen Raten, maximal zwei tilgungsfreie Jahre; vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich Sicherheiten: dingliche Kreditsicherheiten; soweit nicht ausreichend vorhanden, vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses Die Gewährung des Darlehens erfolgt subsidiär gegenüber der Finanzierung durch eine Hausbank. Die Kapitaldienstfähigkeit des Antragstellers ist durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist durch den Antragsteller sicherzustellen. Gegebenenfalls vorhandene Eigenmittel sind in angemessenem Umfang einzusetzen. 18 1 siehe Erläuterungen Seite 134

Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 19

1.6 Förderung von Existenzgru ndern durch Gewährung von Mikrodarlehen in Mecklenburg-Vorpommern Existenzgründerinnen und Existenzgründer können verzinsliche Darlehen zur Finanzierung abzugsfähiger Betriebsausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) erhalten vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und/oder innerhalb der ersten 36 Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Natürliche Personen, auch wenn sie Gesellschafter von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind, die ein Unternehmen neu gründen wollen. verzinsliches rückzahlbares Ratendarlehen in Höhe von bis zu 10.000 EUR je Unternehmensgründung bei nachgewiesenem Finanzierungsfehlbedarf, wenn zusätzlich ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz geschaffen wird verzinsliches rückzahlbares Ratendarlehen in Höhe von bis zu 20.000 EUR je Unternehmensgründung bei Beteiligung einer Geschäftsbank an der Finanzierung des bestehenden Fehlbedarfs verzinsliches rückzahlbares Ratendarlehen in Höhe von bis zu 20.000 EUR bei Betriebsübernahmen Die Darlehen können einzeln beantragt oder bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 20.000 EUR miteinander kombiniert werden. Die Laufzeit des Darlehens kann bis zu 5 Jahre betragen und ist bis zu 12 Monate tilgungsfrei. Der Zinssatz ist fest und beträgt für die gesamte Laufzeit des Darlehens 5 % pro Jahr auf die Restschuld. Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Gesellschaft für Strukturund Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 E-Mail: info@gsa-schwerin.de www.gsa-schwerin.de www.gruender-mv.de Postanschrift: Postfach 111117 19011 Schwerin 20

1.7 Förderung von Unternehmensnachfolgen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie) Die Meisterprämie ist ein Zuschuss zum Lebensunterhalt für Meister im Zusammenhang mit einer erstmaligen Existenzgründung durch eine Betriebsübernahme. Natürliche Personen, auch als Gesellschafter von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen im Sinne einer Vollexistenz übernehmen und damit erstmalig eine Existenz gründen. Erfolgt die Betriebsübernahme gemeinsam durch mehrere Meister, so wird nur eine Meisterprämie pro Betriebsübernahme gewährt. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz und seinen Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und über eine abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk, über eine abgelegte Industriemeisterprüfung oder über einen gleichwertigen Hoch- oder Fachschulabschluss verfügen oder die Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer zur vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit bis zum Abschluss der Meisterprüfung vorlegen. Im Zuge der Betriebsübernahme muss die überwiegende Zahl der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebs für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten und damit gesichert werden. Für den Fall, dass in dem zu übernehmenden Betrieb keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze vorhanden sind, muss zusätzlich zum Arbeitsplatz des Unternehmensnachfolgers mindestens ein weiterer Arbeitsplatz geschaffen werden. Dabei muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von mindestens zwölf Monaten handeln. Ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsübergeber wird hierbei nicht berücksichtigt. Bei dem zu schaffenden Arbeitsplatz muss die Entlohnung zu tariflichen oder ortsüblichen Konditionen erfolgen. Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden Betriebes muss dem Inhalt der Meisterausbildung des Unternehmensnachfolgers entsprechen. Zuschuss in Höhe von einmalig 7.500 EUR. Formgebundener Antrag an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Bestimmungen Auskünfte erteilt. Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 21

1.8 Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens zum Anlagevermögen des begünstigten Betriebes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören und dort auch verbleiben sowie in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Begünstigt sind auch die Anschaffung und Herstellung von neuen Gebäuden, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, sich im Fördergebiet befinden und mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in einem begünstigten Betrieb verwendet werden. Erstinvestitionsvorhaben sind die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder die grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Für Investitionen in den sogenannten sensiblen Sektoren sind bestehende Fördereinschränkungen und Förderausschlüsse zu beachten (Stahl- und Kunstfaserindustrie, Fischerei- und Aquakultur, Schiffbau usw.). Zum Fördergebiet gehört Mecklenburg-Vorpommern. Zu den nach dem InvZulG 2010 begünstigten Betrieben gehören die Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem begünstigten Wirtschaftszweig ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes Ausgabe 2008 vorzunehmen. Die Investitionszulage beträgt bei Beginn des Erstinvestitionsvorhabens: im Jahr 2012 grundsätzlich 5 %, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 10 % im Jahr 2013 grundsätzlich 2,5 %, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten. KMU = Kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU¹ Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu stellen, das auch weitere Auskünfte zur Anwendung des InvZulG 2010 erteilt. 22 1 siehe Erläuterungen Seite 134

1.9 ERP-Gru nderkredit - StartGeld - KfW Alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung, sofern das Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt; ebenso Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabensbeginn innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit durchführen sowie kleine gewerbliche Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU 1, die weniger als 3 Jahre am Markt sind. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen erfüllt. Langfristiges Darlehen Höhe von bis zu 100.000 EUR, (Investitionen und Betriebsmittel) davon Betriebsmittel maximal 30.000 EUR. Finanzierunganteil bis zu 100 % des Gesamtfremdfinanzierungbedarfs. Eine zweite Antragstellung ist möglich, solange der Darlehensbetrag nicht überschritten wird. Für Vorhaben mit einem höheren Fremdfinanzierungsbedarf steht der ERP-Gründerkredit Universell zur Verfügung (siehe folgende Seite). Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 1 siehe Erläuterungen Seite 134 23

1.10 ERP-Gru nderkredit Universell - KfW Alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung, sofern das Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lässt; ebenso Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchführen. Der Existenzgründer muss über die erforderliche fachliche und kaufmännische Eignung für die unternehmerische Tätigkeit verfügen Freiberuflich Tätige und Unternehmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, die die Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der EU 1 erfüllen Bei Vorhaben im Ausland sind mittelständische Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aus Deutschland, Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland antragsberechtigt. Langfristiges Darlehen in Höhe von bis zu 10 Mio. EUR je Vorhaben. Finanzierungsanteil bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. Betriebsmittel. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 24 1 siehe Erläuterungen Seite 134

1.11 ERP - Kapital fu r Gru ndung - KfW Alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Eine erneute Unternehmensgründung kann gefördert werden, wenn keine Verbindlichkeiten aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit mehr bestehen. Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen oder innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit Festigungsmaßnahmen durchführen. Die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU 1 müssen erfüllt werden. Langfristige Darlehen in Höhe von bis zu 500.000 EUR je Antragsteller. In den neuen Bundesländern: die eingesetzten eigenen Mittel sollen 10% der förderfähigen Kosten nicht unterschreiten. Sie können mit dem Nachrangdarlehen bis auf 50% der förderfähigen Kosten aufgestockt werden. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 1 siehe Erläuterungen Seite 134 25

1.12 KfW-Unternehmerkredit Fremdkapital Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mittelständischer Unternehmen und Freiberufler im In- und Ausland. In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler, die seit mindestens 3 Jahren am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit). Bei verbundenen Unternehmen darf der Jahresgruppenumsatz 500 Mio. EUR nicht übersteigen. Auch Privatpersonen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten, können Vorhaben aus diesem Programm finanzieren. Im Ausland werden zusätzlich Töchter deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit mindestens 30-prozentiger deutscher Beteiligung gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU 1 können besonders günstige Konditionen erhalten. Langfristiges Darlehen mit günstigen Konditionen bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten und Betriebsmittel. Kreditbetrag maximal 25 Mio. EUR je Vorhaben. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU 1 können besonders günstige Konditionen erhalten. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 26 1 siehe Erläuterungen Seite 134

1.13 KfW-Unternehmerkredit - Nachrangkapital Finanzierung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU 1 im In- und Ausland. Kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU Definition der EU 1, die über ausreichende Bonität verfügen und seit mindestens 3 Jahren am Markt aktiv sind sowie Freiberuflich Tätige. Im Ausland werden zusätzlich Töchter deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit mindestens 30-prozentiger deutscher Beteiligung gefördert. Langfristiges Darlehen in Höhe von bis zu 4 Mio. EUR je Vorhaben. Finanzierungsanteil 100 % der förderfähigen Investitionskosten. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 1 siehe Erläuterungen Seite 134 27

1.14 ERP-Regionalförderprogramm - KfW Finanzierung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU 1 in deutschen Regionalfördergebieten. Dazu zählen u.a. alle Standorte in den neuen Bundesländern. Kleine und mittlere in- und ausländische Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU 1 Existenzgründer, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen Freiberuflich Tätige Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten Kleine Unternehmen können dabei besonders günstige Konditionen erhalten. Langfristige Darlehen in Höhe von max. 3 Mio. EUR pro Vorhaben, Finanzierungsanteil bis zu 85 % der förderfähigen Investitionskosten in den neuen Bundesländern. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilen. Weitere Informationen: Infocenter der KfW-Bankengruppe Tel.: 0800 539 9001 www.kfw.de 28 1 siehe Erläuterungen Seite 134

1.15 Förderung von regionalen Netzwerken Regionale Netzwerke von Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen. Konkreter Gegenstand der Förderung sind die Leistungen eines Netzwerkmanagers. Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind die regionalen Netzwerke als Rechtsperson. Ein förderfähiges Netzwerk sollte mindestens 5 kleine oder mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU 1 mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern umfassen. Die Netzwerkpartner sollten im Regelfall in Form eines eingetragenen Vereins organisiert sein. Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung je Netzwerk erfolgt zeitlich befristet, in der Regel für 3 Jahre. Dies stellt eine Anschubfinanzierung dar, mit der sich nach Ablauf der Förderung idealer Weise selbst tragende Strukturen entwickelt haben sollten. Die Finanzierung mit öffentlichen Fördermitteln kann bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben betragen. In besonders komplizierten und zu begründenden Fällen ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. Für diesen Fall reduziert sich die Förderung im vierten Jahr auf 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Netzwerk kann insgesamt mit bis zu 300.000 EUR gefördert werden. Für die regionalen Netzwerke ist ein Votum des entsprechenden Regionalbeirates erforderlich. Dieser trifft eine Förderempfehlung unter Berücksichtigung regionaler Schwerpunktsetzungen. Projektideen und Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung einzureichen, die auch Auskünfte zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 www.gsa-schwerin.de E-Mail: info@gsa-schwerin.de Postanschrift: Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1440 www.lfi-mv.de E-Mail: info@lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 1 siehe Erläuterungen Seite 134 29

1.16 Förderung von Maßnahmen/Netzwerken in der Gesundheitswirtschaft Gefördert werden Netzwerkprojekte und Marketingmaßnahmen in der Gesundheitswirtschaft. Unternehmen der Gesundheitswirtschaft bzw. mit entsprechendem Branchenbezug, welche federführend in einem Netzwerk tätig sind, bestehende und neugegründete Netzwerke vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft (Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mehreren Partnern) oder gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Bereich der Gesundheitswirtschaft. Zuschuss bis zu 75 % der förderfähigen Kosten, Höchstbetrag bis zu 150.000 EUR. Die Förderung von Netzwerken kann für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren erfolgen. Die Förderung von Marketingaktivitäten richtet sich im Einzelfall nach dem landespolitischen Interesse an der Maßnahme und kann bis zu 90 % betragen. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus behält sich vor, für speziell zur Zielerreichung geeignete Themen Ideenwettbewerbe auszuschreiben. Formgebundener Antrag vor Beginn des Vorhabens an das Landesförderinstitut MV, das auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: Erstberatung: 0385 6363-1282 oder 1473 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach 160255 19092 Schwerin 30

2. Arbeitsmarktförderung 2.1 Arbeitsmarktförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2.1.1 Förderung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen Gefördert werden Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, insbesondere im Zusammenhang mit Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen mit Umstrukturierungen oder Veränderungen der Arbeitsorganisation in Unternehmen mit der Optimierung von Ressourcen schonender Verfahren oder der Erhöhung der Energieeffizienz sowie zur Entwicklung einzelner Branchen oder Regionen Einzelmaßnahmen können zusammengefasst als Aktionsprogramme gefördert werden. Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Durchführung von Aktionsprogrammen können auch Zuwendungen für Koordinierungsund Begleitungsaufgaben an fachkundige Stellen, zum Beispiel Fachverbände, gewährt werden. Antrag/Ansprechpartner Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Antragsannehmende und vorprüfende Stelle ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 www.gsa-schwerin.de E-Mail: info@gsa-schwerin.de Postanschrift Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1402 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 31

2.1.2 Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Gefördert wird die Teilnahme von in Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigten an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Erweiterung von beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen dienen. Unternehmen als natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. In Form von Bildungschecks, Zuschuss bis zu folgenden Förderhöchstgrenzen: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und bis zu 500 EUR pro Bildungsscheck und Weiterbildungsmaßnahme Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Antragsannehmende Stelle ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 E-Mail: info@gsa-schwerin.de www.gsa-schwerin.de Postanschrift: Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1466 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 32

2.1.3 Förderung des lebenslangen Lernens Gefördert werden können: Projekte und Programme im Bereich der Schule ergänzenden Angebote, durch die Schüler zum selbständigen, forschenden Lernen angeregt und befähigt werden, insbesondere aus den Bereichen Naturwissenschaft und Technik, Ökonomie, Gesellschaft, Umweltbildung, Neue Medien und Fremdsprachen die Entwicklung und Erprobung von Konzepten, die die gegenseitige Durchlässigkeit zwischen den Systemen der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung verbessern oder die Leistungsfähigkeit der Systeme der Aus- und Weiterbildung erhöhen Maßnahmen der unternehmensunabhängigen, individuellen, beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten, insbesondere zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen Kommunikations- und Medienkompetenz, Fremdsprachen, Ressourcenschutz und Energieeffizienz Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zuschuss in Höhe von bis 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Antragsannehmende Stelle ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 www.gsa-schwerin.de E-Mail: info@gsa-schwerin.de Postanschrift: Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1402 www.lfi-mv.de E-Mail: info@lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 33

2.1.4 Förderung der Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitslosen Gefördert werden Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, insbesondere für arbeitslose Fachkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für Arbeitslose, die keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) beziehen, für arbeitslose Migrantinnen und Migranten, für Arbeitslose, für die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Förderung des Bundes nicht oder nicht in notwendigem Umgang möglich ist. Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zuschuss in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit keine Drittoder Eigenmittel zur Verfügung stehen. Stehen Dritt- oder Eigenmittel zur Verfügung, werden Zuwendungen im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Förderung erfolgt nachrangig zu Fördermaßnahmen des Bundes. Antrag/Ansprechpartner Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Antragsannehmende Stelle ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 E-Mail: info@gsa-schwerin.de www.gsa-schwerin.de Postanschrift: Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1402 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 34

2.1.5 Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen Gefördert werden Strukturentwicklungsmaßnahmen, die ausgerichtet sind auf: strukturentwickelnde, unternehmensübergreifende Dienstleistungen im Umfeld von Unternehmen die Unterstützung von Unternehmensansiedlungen die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft die Stärkung regionaler Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für die Förderung der Maßnahmen ist ein positives Votum des zuständigen Regionalbeirates notwendig. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der Arbeitgeberbruttoausgaben eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung für grundsätzlich ein Beschäftigungsjahr. Eine Projektverlängerung um ein weiteres Förderjahr auf insgesamt 2 Förderjahre ist nach einem erneuten Votum des zuständigen Regionalbeirates möglich. Formgebundener Antrag vor Beginn der Maßnahme. Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Antragsannehmende Stelle ist die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die auch zu weiteren programmspezifischen Vorbeginnsklauseln und Bestimmungen Auskünfte erteilt. Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbh (GSA) Schulstraße 1-3 19055 Schwerin Tel.: 0385 55775-0 E-Mail: info@gsa-schwerin.de www.gsa-schwerin.de Postanschrift: Postfach: 111117 19053 Schwerin Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213 19061 Schwerin Tel.: 0385 6363-1443 E-Mail: info@lfi-mv.de www.lfi-mv.de Postanschrift: Postfach: 160255 19092 Schwerin 35