Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung (VGS-Hessen)



Ähnliche Dokumente
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

VfW-Sachverständigenordnung

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

Gründungszuschuss 93 SGB III

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

IHK-Fortbildungsprüfungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011

Ministerialblatt NRW 2009 Seite 217

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

GW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK

Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

Muster-Ausbildungsvertrag

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

(Text von Bedeutung für den EWR)

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal

Zertifizierung als Mediatorin/Mediator nach den Standards des DFfM - Deutsches Forum für Mediation e.v.

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Neue Regelungen für den Gerüstbau

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG SENIOR TEAM MANAGER

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Betriebsvereinbarung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

AUFNAHMEORDNUNG. Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst. S t a n d :

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Prüf- und Zertifizierungsordnung Projektmanager (TÜV )

Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Stand: 27. Juni 2014

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Befähigte Person Wer ist das?

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Transkript:

HESSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung (VGS-Hessen) Stand: März 2001 Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Telefon (0611) 69 39-0 Telefax (0611) 693 95 55 Besuche bitte nach Vereinbarung

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 2 Im Rahmen eines Erfahrungsaustausches der Sachverständigenorganisationen Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser im November 2000 bestand Einvernehmen, daß eine einheitliche Prüfungsordnung erstellt werden soll. Es wurde daher unter den Teilnehmern eine ad hoc Arbeitsgruppe gebildet, die im Frühjahr 2001 das vorliegende Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung erarbeitete. Das vorliegende Papier soll gleichzeitig als Arbeitsgrundlage für alle weiteren Anhänge im Rahmen der Sachverständigenüberwachung gem. Indirekteinleiterverordnung dienen. Wiesbaden, im März 2001

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 3 Inhalt: Grundlage und Geltungsbereich 4 Teil A: Prüfung 1. Prüfungsgegenstand 4 2. Prüfungsausschuß 4 3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 4 4. Prüfung 6 5. Zertifikate 9 6. Rechtsmittel 9 Teil B: Bestellung von Prüfern durch die Sachverständige Stelle 1. Geltungsbereich 10 2. Verfahren der Bestellung 10 3. Bestellungsakte 12 4. Überwachung der Bestellung 12 5. Erlöschen der Bestellung 12 Anlagen: Anlage I: Grundlegende Prüfungsinhalte 13 Ia: Anhang 49 Anlage II: Kenntnisse und Fertigkeiten 15 IIa: Anhang 49 Anlage III: Gerätetechnische Kenntnisse 16 IIIa: Anhang 49 Anlage IV: Durchführung der praxisbezogenen Prüfung 17 IVa: Anhang 49

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 4 Grundlage und Geltungsbereich Diese Prüfungs- und Bestellungsordnung gilt für die Anerkennung als Prüfer gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung (VGS-Hessen) für den Bereich der von der Erlaubnispflicht befreiter indirekter Einleitungen in Verbindung mit dem Merkblatt Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (HMULF, AGS 2-14), Stand Februar 2001. Teil A: Prüfung 1. Prüfungsgegenstand Das Prüfungsverfahren bezieht sich auf die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen, die als Prüfer einer Sachverständigen Stelle gem. 4 VGS-Hessen zugelassen werden sollen. Maßgeblich für den Umfang der Prüfung ist der jeweils gültige Stand der Prüfungsunterlagen und Prüfungsinhalte gem. Anlage 1. 2. Prüfungsausschuß Der zu bildende Prüfungsausschuß besteht aus drei bis fünf Mitgliedern unterschiedlicher sachverständiger Stellen, die als Prüferinnen oder Prüfer nach 4 Indirekteinleiterverordnung zugelassen sind, wobei mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission technischer Leiter oder technische Leiterin einer sachverständigen Stelle sein muß. Ein Vertreter und/oder Beauftragter der Anerkennungsbehörde sollte als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmen einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit entscheidet. Die sachverständigen Stellen, die sich zur Durchführung einer Prüfung zusammengeschlossen haben, legen das Wahlverfahren und die Amtszeit des Prüfungsausschusses fest. 3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 3.1 Ausbildung und praktische Erfahrung Die Prüferinnen und Prüfer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: - Hochschul- oder Fachhochschuldiplom der Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder Meister- oder Technikerausbildung im Bereich der Chemie, des Bauwesens, des Maschinenbaus oder Ausbildung zum Umwelttechniker und

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 5 - mindestens fünfjährige hauptberufliche Erfahrung auf dem Gebiet von Planung, Errichtung, Wartung, Betrieb, technischer Beurteilung oder Prüfung von Abwasseranlagen des Prüfbereiches, soweit nicht im Rahmen der Indirekteinleiterverordnung andere Zeiten genannt sind. Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Prüftätigkeit ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden. Die Zustimmung der Anerkennungsbehörde ist dem Prüfungsausschuß zusammen mit dem Prüfungsantrag vorzulegen. Darüberhinaus muß der Antragsteller über eine geeignete einschlägige Erfahrung bei der Prüfung von Anlagen des Prüfbereiches verfügen, die zur Entwicklung von Fertigkeiten und zum Verständnis der Kenntnisse der jeweiligen Prüfbereiche beiträgt. Eine beispielhafte Auflistung von Ausbildungsinhalten ist aus Anlage 2 ersichtlich. 3.2 Gerätetechnische Kenntnisse Der Antragsteller muß Kenntnisse zum Umgang mit den Geräten gem. Anlage 3 nachweisen. 3.3 Theoretische und Praktische Ausbildung Themen der im Zuge der Zulassung zur Prüfung nachzuweisenden Ausbildung sind: Theoretische Ausbildung Dokumentation/Nachweise - Satzung der sachverständigen Stelle - Arbeitsgebiete (Prüfbereiche) der sachverständigen Stelle - Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Abwasserverordnung, Indirekteinleiterverordnung, sowie - soweit für den Prüfbereich von Bedeutung - Baurecht, Abfallrecht - Regelwerke/Vorschriften benachbarter Bereiche, soweit für die Prüfung von Bedeutung - Regeln der Technik - Arbeitsschutz, Unfallverhütungsvorschriften - Aufbau und Funktion sowie Überwachung der Abwasseranlagen - Berechnen und Auslegen von Anlagenteilen - Ausbildungs- und Tätigkeitsberichte - ggf. Zwischenzeugnisse der Ausbildungsleiter - Teilnahmebescheinigungen von externen Seminaren

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 6 - Stoffeigenschaften - Vorbereitung und Ablauf einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung - Dokumentation von Prüfergebnissen - Teilnahme an externen Fortbildungen - Selbststudium Praktische Ausbildung Dokumentation/Nachweise - Anwendung der Prüfgrundsätze bei konkreten Anlagenprüfungen (mit erfahrenen Prüfern) - schrittweise selbständige Anlagenprüfungen - Messungen; Untersuchungen am Objekt - Prüfungen vor Inbetriebnahme - wiederkehrende Prüfungen - Vor- und Abschlußbesprechungen - kritische Beurteilung der eigenen Prüftätigkeit - Prüfbericht - Ausbildungs- und Tätigkeitsberichte - Tagesberichte - eigene Prüfberichte - Beurteilung des Ausbildungsleiters, ob und wie die erworbenen Kenntnisse fachund sachgerecht umgesetzt wurden 4. Prüfung 4.1 Antrag Die Prüfung ist beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen 4.2 Erforderliche Nachweise Prüffähige Nachweise gem. Nr. 3.1-3.3 über Schulbildung / Ausbildung des Antragstellers sowie über seine bisherige Praxis sind dem Prüfungsausschuß zusammen mit dem Prüfungsantrag vorzulegen. 4.3 Prüfungstermin und Prüfungsort Prüfungstermin und Prüfungsort werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und dem Antragsteller sowie der Anerkennungsbehörde mind. 3 Monate vor dem Prüftermin bekanntgegeben.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 7 4.4 Prüfungsablauf Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Über den Verlauf der Prüfung und das Ergebnis wird ein Prüfungsprotokoll erstellt. Geprüft werden die fachlichen Kenntnisse sowie die Befähigung des Antragstellers, die Prüfung von Anlagen im Prüfbereich durchzuführen. (zum Prüfungsinhalt siehe Anlage 1) 4.4.1 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus Fragen zu allen relevanten Komplexen der zu übernehmenden Sachverständigentätigkeit im jeweiligen Prüfbereich, insbesondere: - Chemisch-physikalische Grundlagen - Bau- und Verfahrenstechnik - Rechts- und Verwaltungsvorschriften - Unfallverhütung und Sicherheitsmaßnahmen - Prüflisten der jeweiligen Prüfbereiche Zur Prüfungsvorbereitung wird ein entsprechender Fragenkatalog zur Verfügung gestellt (s. Anlage...). Bei der Auswahl der Prüfungsfragen aus dem Fragenkatalog ordnet die Prüfungskommission jeder Frage entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad eine bestimmte Punktzahl zu. Die Prüfungsfragen werden den Prüfanwärtern zu Beginn der Prüfung verteilt. Die Prüfungsfragen müssen von jedem Prüfanwärter selbständig unter Aufsicht bearbeitet und beantwortet werden. Sofern zur Beantwortung einzelner Fragen Unterlagen erforderlich sind, werden diese vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt. Bei der Auswertung der ausgefüllten Prüfungsfragen muss die Prüfungskommission für jede beantwortete Frage einvernehmlich eine bestimmte Punktzahl vergeben. Sofern die Frage nicht vollständig beantwortet ist und somit nicht die volle Punktzahl vergeben werden kann, muss sich die Prüfungskommission einvernehmlich auf eine Punktzahl einigen, die dem Beantwortungsgrad der Frage entspricht.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 8 Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht werden.die Prüfungsdauer liegt bei 60-120 Minuten und wird vom Prüfungsausschuß vor der Prüfung festgelegt. Täuschung führt zum Ausschluß von der gesamten Prüfung. 4.4.2 Mündliche Prüfung Nach der schriftlichen Prüfung wird eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt, welche sich überwiegend auf die praktische Mängelerkennung und die Prüfberichtsgestaltung bezieht. Sie wird in Gruppen bis zu 4 Prüflingen durchgeführt. Die Reihenfolge und Zusammensetzung der Gruppen wird durch Los bestimmt. Für die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfanwärter eine Mindestzeitdauer von 15 Minuten vorgesehen werden. Sofern ein Prüfanwärter einzelne Fragen nur unzureichend beantworten kann, hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, die Prüfungsdauer für den entsprechenden Prüfanwärter zu verlängern und weitere Fragen zu stellen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission überträgt während der mündlichen Prüfung in ein entsprechendes Protokoll in Kurzform - den Namen der Prüfanwärter - die jeweilig gestellten Fragen - und den jeweiligen Beantwortungsgrad Aufgrund dieser Prüfungsprotokolle entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung einvernehmlich, ob der Prüfanwärter die mündliche Prüfung bestanden hat oder nicht. 4.4.3 Praxisbezogene Prüfung Die praxisbezogene Prüfung für den jeweiligen Prüfbereich erfolgt gem. Anlage 4. Anhand während der praktischen Prüfung geführter Prüfungsprotokolle entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die praktische Prüfung einvernehmlich, ob der Prüfanwärter die praktische Prüfung gem. den Anforderungen der Anlage 4 bestanden hat oder nicht. 4.4.4 Bestehen der Gesamtprüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen bestanden sind. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann frühestens nach zwei Monaten neu beantragt werden. Sind alle Teilprüfungen nicht bestanden, kann eine Wiederholungsprüfung frühestens nach 6 Monaten erfolgen.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 9 4.5 Rücktritt von einer Prüfung Der Antragsteller kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bricht ein Antragsteller die Prüfung ab, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 4.6 Prüfungsunterlagen Sämtliche Prüfungsunterlagen werden bei dem Prüfungsausschuß aufbewahrt. Die Mindestaufbewahrungsdauer beträgt 5 Jahre. 4.7 Regelung für bereits durch die Anerkennungsbehörde benannte Prüfer Für einen Prüfanwärter, der bereits zwischen ein bis drei Jahre als Prüfer gemäß Indirekteinleiterverordnung gegenüber der zuständigen Behörde benannt ist und in dem jeweiligen Anhang tätig war, kann auf die mündliche und praktische Prüfung verzichtet werden. 5. Zertifikate Jeder Teilnehmer einer Prüfung erhält eine Prüfungsbescheinigung über die Teilnahme und die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das Gesamtergebnis. Bei bestandener Prüfung wird dem Antragsteller zusammen mit der Prüfungsbescheinigung das Zertifikat ausgehändigt. 6. Rechtsmittel Auf die Zulassung zur Prüfung besteht kein Anspruch, Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Mit der Anmeldung erklärt sich der Antragsteller mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses vorbehaltlos einverstanden.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 10 Teil B: Bestellung von Prüfern durch die Sachverständige Stelle 1. Geltungsbereich Die vorliegende (Prüfungs-) und Bestellungsordnung gilt in Verbindung mit Anlage 8 des Merkblattes Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung für die nachfolgenden Prüfbereiche. - Anhang 49 - Anhang... - Anhang... 2. Verfahren der Bestellung 2.1 Bestellungsvoraussetzungen 2.1.1 Grundlegende Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer Hierfür gelten die Anforderungen gem. Pkt. 2.1 Anlage 8 des Merkblattes ( Grundsätze für die Anerkennung... ) in der jeweils aktuellen Fassung. 2.1.2 Fachliche Voraussetzungen Es gelten allgemein die Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung, der Indirekteinleiter-Verwaltungsvorschrift und des Anerkennungsbescheids. Die fachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Prüfbereich sind Anlage 2 zu entnehmen. Die fachlichen Voraussetzungen sind gegeben bei: a) Bestandener Prüfung gemäß Teil A und seither als Prüferin oder Prüfer tätig (ggf. unter Anleitung). b) Personen, die vor dem 01.07.2000 mindestens 3 Jahre für die SV-Stelle im jeweiligen Prüfbereich tätig waren, können nach Zustimmung der Anerkennungsbehörde auch ohne Prüfung gemäß Teil A als Prüferin oder Prüfer bestellt werden, wenn die gleichwertige Qualifikation durch die sachverständige Stelle nachgewiesen wird. c) Im Einzelfall kann nach Zustimmung durch die Anerkennungsbehörde die Bestellung ohne die erforderliche Prüfung gemäß Teil A erfolgen, wenn die entsprechende Eignung gemäß Anlage 2 nachgewiesen werden kann. d) Gleiches gilt, wenn der zu bestellende Prüfer zuvor bei einer anderen SV-Stelle bestellt und im Prüfbereich tätig war.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 11 2.1.3 Formale Voraussetzungen - Vollständige und bearbeitungsfähige Antragsunterlagen bezüglich Ausbildung, Qualifikation, beruflichem Werdegang, Prüfung etc. - Erklärung der Unabhängigkeit, d. h. es besteht kein Zusammenhang zwischen künftiger Prüftätigkeit und anderen Leistungen, die im Sinne des Anerkennungsbescheids unzulässig sind. - amtliches Führungszeugnis - Verpflichtungserklärung zur Führung eines Prüftagebuchs 2.2 Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen Die Technische Leitung der sachverständigen Stelle prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Nr. 2.1 vorliegen. 2.3 Dokumentation der Bestellungsvoraussetzungen Die sachverständige Stelle dokumentiert das Verfahren der Bestellung und die vorgelegten Nachweise in einer für den Prüfer spezifischen Bestellungsakte mit folgenden Unterlagen: - Antragsunterlagen mit den Nachweisen nach 22(3), Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) (gilt nach 4 Abs. 3 der Indirekteinleiter-Verordnung entsprechend). - Dokumentation über die Ausbildungs- und Prüfungsergebnisse bzw. -nachweise. - Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der SV-Stelle und der Prüferin oder dem Prüfer (z. B. Anstellungsvertrag). - Erklärungen und Bestätigungen gemäß Nr. 2.1. - Sämtliche im Bestellungsverfahren getroffenen Entscheidungen. 2.4 Bestellung Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Leiter der SV-Stelle. Die Prüferinnen und Prüfer werden für bestimmte Prüfbereiche bestellt. Mehrfachbestellungen für den selben Prüfbereich durch mehrere SV-Stellen sind nicht möglich. Die Prüfbereiche, für die die Prüferinnen und Prüfer durch die SV-Stelle bestellt werden, sind von der SV-Stelle entsprechend der Qualifikation der einzelnen Prüferinnen und Prüfer festzulegen. Die für die Prüftätigkeit notwendige Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer muss für die Dauer der Bestellung sichergestellt sein. Ggf. ist die Bestellung zu befristen oder der Prüfbereich einzuschränken. Die Bestellung ist in einem Bestellungsprotokoll zu dokumentieren, das insbesondere folgende Angaben enthält: - Entscheidung über den Weg der Bestellung (mit/ohne Ausbildung, mit/ohne Prüfung). - Festlegung der Prüfbereiche (ggf. Befristung/Einschränkung).

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 12 3. Bestellungsakte Für die jeweilige Prüferin oder den Prüfer ist eine Bestellungsakte anzulegen und fortzuschreiben. Sie enthält: - Unterlagen zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen gemäß 2.3 - Bestellungsprotokoll. - Unterlagen zur Dokumentation der laufenden Überwachung. 4. Überwachung der Bestellung Die Technische Leitung führt eine Überwachung der Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer gemäß Anlage 9 des Merkblattes Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung" durch. Insbesondere überwacht die Technische Leitung der SV-Stelle die Gültigkeit des vom Prüfungsausschuß ausgestellten Prüfzertifikates. 5. Erlöschen der Bestellung Die Bestellung durch die SV-Stelle erlischt bei: - Bestellung durch eine andere SV-Stelle. - Auflösung der SV-Stelle. - Konkurseröffnung gegen die SV-Stelle. - Entzug der Anerkennung der SV-Stelle durch die Anerkennungsbehörde. - Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde - Aufhebung der Bestellung der Prüferin oder des Prüfers durch die SV-Stelle im Innenverhältnis - Bei Tod des Prüfers.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 13 Grundlegende Prüfungsinhalte Anlage I Ia: Anhang 49 1. Grundsätzliches Gedankengut über die Abscheidetechnik 1.1 Einführung Bedeutung der Vorbehandlung von Abwasser, das durch Leichtflüssigkeiten verunreinigt wird. 1.2 Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern Ordnungsgemäße Überwachung, Leerung und Reinigung der Abscheider und Schlammfänge. 1.3 Entsorgung Gefahrlose Beseitigung der abgeschiedenen bzw. abgesetzten Stoffe. 1.4 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Festlegung der Reinigungsintervalle bzw. bedarfsorientierte Entleerung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach den Normen der Reihe DIN 1999. 1.5 Gesetze und Vorschriften Bedeutung und Anwendung nationaler und internationaler Vorschriften und Gesetze für die Bemessung, den Einbau und den Betrieb der Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen, Einhaltung der zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften. 2. Fachliche Fähigkeiten 2.1 Meßmethode Sachgerechter Umgang mit den eingesetzten Prüfmitteln. 2.2 Baulicher Zustand der Anlage Beurteilung des allgemeinen Zustandes der Anlagen einschließlich Schachtaufbau (soweit im Betriebszustand erkennbar). 2.3 Elektrische Einrichtungen Überprüfung der elektrischen Warnanlagen und Zusatzeinrichtungen.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 14 2.4 Bemessung / Überhöhung Überprüfung und Beurteilung der Dimensionierung der Abscheideranlage. Beurteilung der vorhandenen Überhöhung. 2.5 Selbsttätige Verschlußeinrichtungen Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der selbsttätigen Verschlußeinrichtung, sowie ggf. Tarierung des Schwimmers entsprechend der Dichte der Leichtflüssigkeit. 2.6 Koaleszenzmaterial Beurteilung des Zustandes des eingesetzten Koaleszenzmaterials. 2.7 Betriebstagebuch Überprüfung der Vollständigkeit der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch. 3. Prüfbericht Dokumentation der Einleitung und des Zustandes der Anlage gemäß: - Leitfaden zur Erarbeitung einer Prüfliste - Musterprüfbericht, Mängel- und Hinweisliste (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit - HMUEJFG, Aug.97)

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 15 Kenntnisse und Fertigkeiten Anlage II IIa: Anhang 49 Der Antragsteller muss über eine geeignete einschlägige und nicht nur zeitweilige mindestens zweijährige praktische Erfahrung bei der Prüfung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen verfügen, die zur Entwicklung von Fertigkeiten und zum Verständnis in mehreren oder allen der nachfolgenden Bereiche beiträgt: - Kenntnisse der einschlägigen Technischen Regeln im Bereich Abscheidetechnik (DIN 1986, DIN 1999, DIN 4281;DIN-EN 1610, DIN 4034,prEN 858); - Kenntnisse über angewandte Messmethoden, sowie über den sachgerechten Umgang mit den eingesetzten Prüfmitteln; - Kenntnisse über die Bau- und Funktionsweise von unterschiedlichen Bauarten von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Benzin- und Koaleszenzabscheider) und Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen im Abwasser; - Kenntnisse über die Funktionsweise von selbsttätigen Verschlußeinrichtungen und der Tarierung von Schwimmern; - Kenntnisse über die Anforderungen an Wartung Betrieb und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen nach DIN 1999 und über die bedarfsorientierte Entsorgung der Schlammfang- und Abscheiderinhalte gemäß EN 858 sowie die entsprechenden Voraussetzungen; - Kenntnisse über die Funktionsweise von elektrischen Warnanlagen und Zusatzeinrichtungen und deren technische Anforderungen; - Kenntnisse über den Austausch bzw. Reinigung von Koaleszenzmaterialien; - Kenntnisse über die Bestimmungen zur Überhöhung bei Abscheideranlagen; - Kenntnisse über die Grundlagen zur Bemessung einer Abscheideranlage nach den unterschiedlichen Methoden; - Grundkenntnisse über das Verfahren der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen; - Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; - Kenntnisse über Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Bereich Abwasserwesen; - Grundkenntnisse über Umwelt- und Haftungsrecht sowie Umweltvorschriften; - Grundkenntnisse über Probenahme und Probenahmemöglichkeiten; - Grundkenntnisse über das nationale und europäische Abfallrecht.

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 16 Gerätetechnische Kenntnisse Anlage III IIIa: Anhang 49 Der Antragsteller muß Kenntnisse zum Umgang mit folgenden Geräten nachweisen: Funkenarmes Werkzeug Maßband / Messrad Geräte zur Absicherung des Verkehrsraumes Arbeitshilfen zur Schachtdeckelöffnung Einstiegssicherungsgerät Dreibaum aus Leichtmetall Auffanggurt Sauerstoff Selbstretter Kopfleuchte, explosionsgeschützt Handleuchte, explosionsgeschützt Gaswarngerät Einrichtungen zur Probenahme Ölschichtdickenmessgerät Schlammschichtdickenmessgerät Probenahme- und Meßgeräte für die Dichtebestimmung der abgeschiedenen Leichtflüssigkeiten

Muster einer Prüfungs- und Bestellungsordnung gemäß 4 VGS-Hessen Seite: 17 Durchführung der praxisbezogenen Prüfung Anlage IV IVa: Anhang 49 Jede sachverständige Stelle erstellt ein Betriebstagebuch nebst technischen Unterlagen für eine imaginäre Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, die aus unterschiedlichen Komponenten bestehen soll. Um eine möglichst realistische Prüfungssituation zu erreichen, sollten folgende Unterlagen und Fehler (ca. 10 Stück) in das Betriebstagebuch integriert und dokumentiert werden: Entwässserungsplan mit Angabe über die Anzahl der Zapfstellen, Hofflächen etc. Fotos einer Anlage, idealer Weise mit sichtbaren Fehlern Darstellungen, welche Reinigungsvorgänge wann und wie oft stattfinden Einbaudaten der Anlage mit Prüfzeichen und Angaben über den technischen Standard (Nenngrösse, Speichervolumen, Alarmanlage, Überhöhung, selbsttätiger Abschluss etc.) Betriebstagebuch mit falschen Angaben, z.b. fehlenden Eintragungen, andere Abscheideranlage als im Entwässerungsplan Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Reinigungsmittel (ggf. Kaltreiniger mit AOX) Anzeigen Entsorgungsnachweise Aus diesen dann vorliegenden Betriebstagebüchern wählt die Prüfungskommission je nach Zugehörigkeit der Prüfungsteilnehmer ein Tagebuch für jeden Prüfling aus. Dieser muss anhand der vorliegenden Daten einen hessischen Prüfbericht incl. Bemessungsbogen nach DIN 1999 ausfüllen und eine Mängelbewertung durchführen. Dafür sollte der Prüfling in etwa eine Stunde Zeit haben. Mindestens 50% der dokumentierten Fehler sind zu ermitteln. Während der im Anschluss stattfindenden mündlichen Prüfung können weitere Fragen und Klarstellungen im Bezug auf den vorher im Rahmen der praxisbezogenen Prüfung ausgefüllten Prüfbericht erfolgen.