Brandschutzordnung. Liegenschaft: Ernst-Schmitz Richard-Klinger-Straße 11. 65510 Idstein Tel.: 06126-9974-0



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Brandschutzordnung Liegenschaft: Ernst-Schmitz Richard-Klinger-Straße 11 65510 Idstein Tel.: 06126-9974-0 Betrieblicher Brandschutz - Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 -

INHALT A. Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 Teil A Bezeichnung lt. DIN 14 096 1. (Aushang) a) Brandschutzordnung B. Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 Teil B Bezeichnung lt. DIN 14 096 Geltungsbereicht 2. Brandverhütung b) Brandverhütung 3. Brand- und Rauchausbreitung c) Brand- und Rauchausbreitung 4. Flucht- und Rettungswege d) Flucht- und Rettungswege 5. Melde- und Löscheinrichtung e) Melde- und Löscheinrichtung 6. Verhalten im Brandfall f) Verhalten im Brandfall 7. Brand melden g) Brand melden 8. Alarmsignale und Anweisung beachten h) Alarmsignale und Anweisung beachten 9. In Sicherheit bringen i) In Sicherheit bringen 10. Löschversuch unternehmen j) Löschversuch unternehmen 11. Besondere Verhaltensregeln k) Besondere Verhaltensregeln Schlussbestimmungen C. Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 Teil C

B Liegenschaft Ernst-Schmitz Brände verhüten Rauchen und Feuerverbote beachten Notausgänge und Einrichtungen der Brandbekämpfung freihalten Keine Kerzen abbrennen Ruhe bewahren Verhalten im Brandfall Brand melden Notruf über Rufnummer 0-112 Brandmelder (rot) zur Feuerwehr Hausalarm (blau) intern In Sicherheit bringen Gefährdete Personen warnen Hilflose mitnehmen Türen und Fenster schließen Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen Keinen Aufzug benutzen Auf Anweisungen achten Löschversuch unternehmen Sammelpunkt aufsuchen: Markierte Sammelplätze vorm Gebäude Feuerlöscher benutzen Wandhydrant benutzen PIM-A&B GmbH Wiesweg 8 65343 Eltville Einrichtung zur Brandbekämpfung benutzen Brandschutzordnung nach DIN 14096-Teil A 16. Dezember 2014

B. Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 Teil B 1. Geltungsbereich Diese Brandschutzordnung regelt die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der Unternehmen und der in ihm tätigen Mitarbeiter zur Gewährleistung des betrieblichen Brandschutzes. Sie gilt - räumlich für alle Bauten in den Betriebsgrenzen der Liegenschaft - fachlich für alle Bereiche der Liegenschaft - persönlich für alle Betriebe und deren Beschäftigte der Liegenschaft Fremdfirmen (Bau-, Reparatur-, Installations- und Wartungsfirmen sowie Mitarbeiter von Gewerberäumen) haben sich bei Auftragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindungen schriftlich zu verpflichten, nötige Brandschutzforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter über jeweils notwendige Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen. 2. Vorbeugende Brandverhütungsmaßnahmen Allgemeines Alle Betriebe und Mitarbeiter der Liegenschaft sind verpflichtet, zum vorbeugenden Brandschutz sowie zur Verhütung von Störfällen beizutragen. Dazu gehört vor allem Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, die Einhaltung der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Feststellung von Mängeln und Unzulänglichkeiten. Sie haben sich über die Brandgefahr ihres Arbeitsplatzes und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren Ansprechpartner für Maßnahmen zur Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes sind: Funktion Eigentümer Geschäftsführer Ernst-Schmitz GmbH Geschäftsführer Black & Decker Name Herr Ernst Schmitz Herr Bernhard Hauer Herr Hubert Carls Geschäftsführer Fachhochschule Fresenius Herr Hermann Kögler Ansprechpartner Drillisch AG Geschäftsführer Kantine Hausverwaltung Brandschutzbeauftragter Herr Alexander Kim Hardt Dimitri Angelidis Herr Dr. Peter Aichinger Herr Uwe Ternes Vorbeugende Maßnahmen des betrieblichen Brandschutzes Technische Maßnahmen Wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung des betrieblichen Brandschutzes ist der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen und maschinellen Einrichtung. Dieser ist durch regelmäßige Kontrollen und fachgerechte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu realisieren.

Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik nur von Fachkräften oder dafür unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben - Die Aufstellung und Benutzung anderer als betrieblich zur Verfügung gestellter elektrischer Anlagen oder Geräte ist nur mit entsprechender Genehmigung der jeweiligen Geschäftsführung erlaubt. - Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort beim betrieblichen Vorgesetzten und der Geschäftsführung zu melden. - Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Fachkräfte zu reparieren Heiz- oder Kochgeräte Bei der Aufstellung von Heiz- oder Kochgeräten ist neben der Gebrauchs- bzw. der Betriebsanleitung insbesondere zu beachten, dass sie: - auf nicht brennbaren Unterlagen abgestellt werden; - nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen betrieben werden; - während des Betriebs beobachtet werden können; - nach ihrer Nutzung ordnungsgemäß abgestellt werden (Ziehen des Steckers); - von Verschmutzung und Staubablagerungen regelmäßig befreit werden (gilt insbesondere für Heizanlagen), Brennbare Stoffe dürfen höchstens bis zur Menge eines Tagesbedarfs am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Werden die Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten) in größeren Mengen und über längere Zeit gelagert, ist dies kenntlich zu machen. Bei allen baulichen, technologischen und Produktionsveränderungen ist auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen der Brandschutz zu beachten. Der jeweilige Geschäftsführer hat sich vor Beginn der Maßnahmen fachlich zu informieren. Organisatorische Maßnahmen Jeder Mitarbeiter hat über technische Mängel an Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln seinen unmittelbaren Vorgesetzten sofort zu informieren. Sofern er dazu fachlich nicht in der Lage ist, dürfen keine Instandsetzungs- oder ähnliche Arbeiten durchgeführt werden. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Insbesondere ist folgendes zu beachten: - Wichtige Voraussetzungen des betrieblichen Brandschutzes in Ordnung und Sauberkeit. - Abfälle und Reststoffe sind regelmäßig zu entfernen. - Brennbare Gegenstände (Paletten, Kartonagen etc.) sind im Freien, mit sicherem Abstand zu Gebäuden zu lagern. - Besondere Sorgfalt ist bei der Entsorgung von öligen, fettigen o.ä. verschmutzten Putzmaterialien geboten (Gefahr der Selbstentzündung). - Brennende Kerzen, sind in der gesamten Liegenschaft verboten. - Bei Feststellung nicht einsatzbereiter Feuerlöscheinrichtungen und Alamiermitteln ist der jeweilige Geschäftsführer sofort zu informieren. - Lagerräume für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder andere leicht entflammbare Stoffe dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.

- In allen Bereichen gilt das Rauchverbot. Dieses Verbot ist kenntlich zu machen. Das Rauchen ist nur an besonders dafür benannten Stellen gestattet. In diesen Räumen sind geeignete Aschenbecher aus nicht brennbarem Material zu verwenden. Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nicht brennbaren Aschenbechern abgelegt werden. Die Entleerung des Aschenbecher erfolgt spätestens bis Arbeitsschluss in dichtschließende, nichtbrennbare Behälter. Das Entleeren in Papierkörben und / oder zusammen mit brennbaren Abfällen ist verboten. Schweißarbeiten u.ä. - Sämtliche Schweiß-, Schneid- und Aufheizarbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung in Form eines Schweißerlaubnisscheins. Der Schweißerlaubnisschein wird durch den Hausmeister Herr Grünthal o.v. ausgestellt. Dienstschluss - Bei Dienstschluss ist von jedem Mitarbeiter zu prüfen, ob Licht und alle nicht mehr benötigten elektrischen Geräte, außer Kühlschränke und festgelegte Systeme der elektronischen Datenverarbeitung, abgeschaltet sind (Netzstecker ziehen!). Sicherheits-, Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Asche und brennbare Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden, damit keine Brandgefahr entsteht. Fenster und Türen sind ordnungsgemäß zu schließen (in Umkleideräumen ist eine Ansammlung von leicht entflammbarem Material in den Schränken untersagt.) - Durch regelmäßige Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes eingehalten werden. 3. Brand- und Rauchausbreitung Hinweise auf Feuerschutzabschlüsse (Brand- und Feuerschutztüren), Anhäufung brennbarer Stoffe, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (Brandmelde- und Rauchwarnanlagen) sind im Feuerwehrplan (Pforte) zu finden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brand vermieden werden, d. h. Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. Anhäufungen brennbarer Stoffe, insbesondere Reststoffe, sind zu vermeiden. Im Bereich der Maschinenaufstellplätze sind sie grundsätzlich untersagt. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind regelmäßig durch einen Sachkundigen auf ihre Funktion zu überprüfen. 4. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr, Stellplätze u.ä. sind in den Fluchtund Rettungswegeplänen sowie dem Feuerwehrplan eingezeichnet. Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen zu jeder Zeit in voller Breite freigehalten werden (nicht verstellen!!!). Türen in Fluchtwegen und Notausgängen dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen werden. Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung begehbar sein.

Jeder Mitarbeiter ist von dem jeweiligen Betriebsverantwortlichen über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu unterrichten. 5. Melde- und Löschanlagen Alle Mitarbeiter sind über die bei ihrem Arbeitsplatz nahegelegenen Standorte und die Wirkungsweise von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen durch ihren jeweiligen Betriebsverantwortlichen zu unterrichten. Sie sind über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung von Feuerlöschgeräten praktisch auszubilden. Sie haben Sorge dafür zu tragen, dass diese Standorte nicht verstellt werden und Brandschutzeinrichtungen leicht zugänglich sind. Jede missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschgeräten und Alamiermitteln ist verboten. 6. Verhalten im Brandfall Oberstes Gebot ist: Ruhe bewahren Telefonnummer 0-112 / Brandmelder / Hausalarm Jeder Brand ist sofort zu melden oder die Meldung zu veranlassen. Sie erfolgt durch Alarmierung der Feuerwehr unter der Telefonnummer 0-112 bzw. durch betätigen der Brandmelder (rot) bzw. Hausalarm in einer Lagerhalle (blau) Beachtung ist dem Hinweis Verhalten im Brandfall, Brandschutzordnung gemäß DIN 14 096 Teil A, (Aushang) zu schenken. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht die Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen dar man nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Mäntel, Jacken, Decken, Tücher o.ä. zu hüllen und auf dem Fußboden zu wälzen. Bei Bränden an elektrischen Anlagen ist der Strom, wenn möglich, sofort abzuschalten. Die Angriffswege der Feuerwehr sind freizuhalten. Die Feuerwehr ist von einem ortskundigen Betriebsangehörigen einzuweisen. Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. 7. Brand melden Oberstes Gebot im Brandfalle ist, die Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. Jeder Brand ist sofort zu melden, über den nächsten Brandmelder (rot) bzw. Hausalarm (blau) oder telefonische Meldung (0-112) an die örtliche Feuerwehr mit genauer Angabe: - Wo es brennt! - Was brennt! - Sind Personen in Gefahr oder verletzt! - Name des Meldenden und Telefon-Nr.! Nach erfolgter Meldung nicht sofort aufhängen, sondern Nachfragen, Anweisungen o.ä. der Feuerwehr abwarten.

Bei Alarmierung mittels Brandmelder (rot) oder Hausalarm (blau) ist folgendermaßen zu verfahren: - Scheibe des Melders einschlagen! - Druckknopf des Melders tief eindrücken! 8. Alarmsignale und Anweisungen beachten Feueralarm Alarmzeichen Hupton Ausnahme: In der neuen Lagerhalle gibt es keinen akustischen Alarm. Die Alarmierung erfolgt über Pförtner (auch Handy) und durch Anzeigen einer Blinkleuchte. Innerbetriebliche Brandmeldung erfolgt erst nach Alarmierung der Feuerwehr an: 1. Herrn Èrnst Schmitz 2. Geschäftsführer der jeweiligen Betriebe Bei Ertönen des akustischen Alarmsignal haben sich die leitenden Mitarbeiter in ihren Zuständigkeitsbereich zu begeben. 9. In Sicherheit bringen Behinderten und verletzten Personen ist zu helfen. Bei versperrten Fluchtwegen sollte man sich an der nächstmöglichen Gebäudeöffnung bemerkbar machen. Aufzüge dürfen nicht als Fluchtwege benutzt werden. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen. Persönliche Sachen sind, wenn möglich, bei der Gebäuderäumung mitzunehmen. Die im Außenbereich gekennzeichneten Sammelplätze sind aufzusuchen. Auf die Anwesenheit aller Mitarbeiter und Besucher auf dem Sammelplatz ist zu achten. Auf dem Sammelplatz wird die Vollzähligkeit durch die betrieblichen Vorgesetzten festgestellt und der Feuerwehr gemeldet. 10. Löschversuche unternehmen Brände sollten möglichst mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten bekämpft werden. Die Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen. Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel: Brandklasse Kennzeichnende brennbare Stoffe Geeignete Löschmittel A B C Holz, Papier, Kunststoffe Öle, Fette, Lösungsmittel, Benzin alle brennbaren Gase Wasser, ABC-Pulverlöscher, Schaumlöscher Kohlendioxidlöscher, ABC- Pulverlöscher, Schaumlöscher Kohlendioxidlöscher, ABC- Pulverlöscher

Hinweise zum richtigen Einsatz von Feuerlöschgeräten: - Feuer in Windrichtung angreifen - Flächenbrände (Flüssigkeiten, Benzin) vorn beginnend ablöschen! - Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen! - Angemessene Anzahl von Löschern auf einmal einsetzen, nicht nacheinander! - Brandherd weiter beobachten, Vorsicht vor Wiederentzündung! Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen. Die Rauch- und Wärmeabzugsklappen öffnen sich entsprechend an der Brandausbreitungsstelle. Ein manuelles Öffnen durch Mitarbeiter ist nicht vorzunehmen. 11. Besondere Verhaltensregeln Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem jeweiligen Geschäftsführer zu melden. Der Brandhergang ist in einem Kurzbericht zu schildern. Darin ist über die Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen zu informieren. Nach einem Brand sind unverzüglich folgende Maßnahmen zur Verringerung des Brandfolgeschadens zu treffen: - Sicherung der Brandstätte gegen erneutes Aufflammen (Brandwache); - Sicherung der Brandstätte gegen Betreten Unbefugter; - Sämtliche genutzten Brandmelde- sowie Feuerlöscheinrichtungen sind wieder einsatzbereit zu machen Sonderabfall: - Beseitigung des Löschwassers, -schaums o.ä. Sonderabfall nicht in das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz gelangen lassen; - Lüften von verrauchten Räumen; - Abdichten beschädigter Dächer und Fenster; - Untersuchung des Gebäudes / der Einrichtung auf Schäden durch chemische Reaktionen, die während des Brandes aufgetreten sein können (Chloridschäden, Schäden durch Salzsäure); - Elektrische Anlagen erst in Betrieb nehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie noch oder wieder den DIN VDR-Vorschriften entsprechen; - Betreten der Räumlichkeiten nach einem Brand erst nach erfolgter Freigabe durch die Feuerwehr oder Geschäftsführung. Schlussbestimmungen Diese Brandschutzordnung ist allen Betrieben und deren Beschäftigten der Liegenschaft bekannt zugeben und in die regelmäßige Unterweisung einzubeziehen. Unabhängig von dieser Brandschutzordnung können fach- bzw. Betriebsbezogen zu speziellen Problemen weitere Brandverhütungsmaßnahmen erlassen werden. Verstöße gegen diese Brandschutzordnung können auf der Grundlage des geltenden Rechts geahndet werden.