- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig



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Transkript:

- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (SächsHG) und der Verfassung der Universität Leipzig vom 1. November 1996 gibt sich die Sportwissenschaftliche Fakultät nachfolgende Ordnung. Sie wurde am 10. September 2002 durch den Senat der Universität Leipzig genehmigt.* 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Fakultät (1) Die Sportwissenschaftliche Fakultät ist eine organisatorische Grundeinheit der Universität Leipzig. (2) Die Fakultät erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität vor allem in Bezug auf Lehre und Forschung und gewährleistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder. (3) Zu den Aufgaben der Fakultät gehören insbesondere: 1. Die Gewährleistung und Aktualisierung des Lehrangebotes auf Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen 2. Die Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses 3. Die Aufstellung von Berufungsvorschlägen und die Entscheidung über das Verfahren der Stellenbesetzungen für akademische Mitarbeiter (4) Zu ihren Aufgaben gehört auch die Unterstützung des Sports in der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen.

- 3/2 - * Für den gesamten Text schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein. 2 Mitglieder und Angehörige der Fakultät (1) Mitglieder der Fakultät sind das hauptberuflich an der Fakultät tätige wissenschaftliche und sonstige Personal, die Studierenden und graduierten Studierenden. (2) Angehörige der Fakultät sind, ohne Mitglieder zu sein, - die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise Tätigen - die Privatdozenten, soweit sie nicht Mitglieder der Fakultät sind - die nebenberuflich Tätigen. Den im Ruhestand befindlichen Professoren und Hochschuldozenten sowie denjenigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, die bis zum Eintritt in den Ruhestand unbefristet an der Fakultät beschäftigt waren, kann die Universität Leipzig den Status eines Angehörigen verleihen. 3 Gliederung der Fakultät (1) Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung kann die Fakultät Institute errichten. Dies bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates und des Senats ( 93 Nr. 11 SächsHG). (2) Institute können in Fachgebiete untergliedert werden. (3) Unter Verantwortung der Fakultät können weitere wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel der Fakultät ständig bereit gestellt werden müssen. (4) Dem Geschäftsbereich Internationale Beziehungen (Internationale Trainerkurse) obliegt die Durchführung von Kontaktstudien als Weiterbildungskurse für Sportlehrer und Trainer, insbesondere der Dritten Welt, Osteuropas, Zentralasiens und des Kaukasus im Auftrag des Auswärtigen Amtes. Der Bereich ist dem Dekan unterstellt und wird von einem

- 3/3 - Geschäftsbereichsleiter geleitet, der für die Kursdurchführung zuständig ist. Inhaltliche Ausgestaltung des Studiums, Studien- und Prüfungsordnung bedürfen der Beschlussfassung im Fakultätsrat.

- 3/4-4 Fakultätsrat (1) Der Fakultätsrat besteht aus sieben Mitgliedern, davon vier Hochschullehrer, ein akademischer Mitarbeiter, ein sonstiger Mitarbeiter, ein Studierender. Der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Fakultätsrates teilnehmen. (2) Die Wahlen zum Fakultätsrat werden durch die Wahlordnung der Universität Leipzig und durch das Sächsische Hochschulgesetz geregelt. (3) Die Amtszeit des Fakultätsrates beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates beträgt ein Jahr. (4) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Lehre und Forschung betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan oder die Leitung einer der wissenschaftlichen Einrichtungen der Fakultät zuständig ist. (5) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für: 1. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen 2. Beschluss über die Promotions- und Habilitationsordnung, die Studienordnung für das Graduiertenstudium und die Einsetzung von Promotions- und Habilitationskommissionen 3. Berufungsvorschläge 4. Den Beschluss über die jährlichen Lehr- und Forschungsberichte 5. Die Planung des Studienangebotes, die Koordination der Studiengänge und die Sicherung des Lehrangebots 6. Die Gewährleistung der Studienfachberatung der Studierenden 7. Vorschläge zur Gründung, Änderung oder Auflösung von Instituten 8. Die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten 9. Die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Hochschullehrern in Lehre und Forschung 10. Den Beschluss über den Plan für die strukturelle Entwicklung der Fakultät auf der Basis der Gesamtplanung des Rektoratskollegiums

- 3/5-5 Verleihungsrechte (1) Die Fakultät hat das Recht zur Durchführung von Promotionen und Habilitationen sowie zur Verleihung der Ehrendoktorwürde (Doctor honoris causa) für besondere Verdienste auf den von ihr vertretenen Wissenschaftsgebieten. Die Verleihung der Ehrendoktorwürde erfolgt auf Beschluss des Fakultätsrates und im Benehmen mit dem Senat der Universität Leipzig. Zur Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren beschließt die Fakultät entsprechende Ordnungen. (2) Die Fakultät hat außerdem das Recht zur Verleihung der Lehrbefugnis an Habilitierte. Der Fakultätsrat beschließt die Verleihung der Lehrbefugnis mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor der Beschlussfassung sind auch Hochschullehrer der Fakultät zu hören, die nicht Mitglied des Fakultätsrates sind. 6 Dekan, Prodekan (1) Der Dekan ist Vorsitzender des Fakultätsrates und leitet die Fakultät. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrates vor und führt sie aus. (2) Der Dekan ist im Fakultätsrat auskunftspflichtig zu allen die Fakultät betreffenden Fragen, sofern nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. (3) Der Dekan ist zuständig für die Einhaltung der Studienordnungen und für ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot gemäß den Beschlüssen des Fakultätsrates. Er sorgt für die Erfüllung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Fakultätsmitglieder. Insofern hat er ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern der Fakultät. (4) Der Dekan entscheidet über Haushaltsangelegenheiten, soweit für sie die Fakultät zuständig ist, nach vorheriger Beratung im Fakultätsrat sowie über den Einsatz der akademischen oder sonstigen Mitarbeiter, soweit diese nicht einem Professor oder einem Institut zugewiesen sind. Ferner bereitet er die Entscheidungen des Rektoratskollegiums über die Zuweisung und Verwendung von Personalstellen vor.

- 3/6 - (5) Der Dekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Rektoratskollegiums aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fakultätsrats auch die Mehrheit der Stimmen der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer auf sich vereinigt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. (6) Der Dekan wird durch den Prodekan vertreten. Der Prodekan wird auf Vorschlag des Dekans für dessen Amtszeit aus der Gruppe der der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. Die Wahlgrundsätze des Abs. 5 gelten entsprechend. 7 Studiendekan (1) Der Fakultätsrat wählt für alle Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor auf Vorschlag des Dekans zum Studiendekan. Der Vorschlag erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Fachschaftsrates. Wiederwahl ist möglich. (2) Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Fakultät. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz. (3) Ist der Studiendekan kein Mitglied des Fakultätsrates, so nimmt er an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. 8 Dekanatsrat Der Dekanatsrat führt im Auftrage des Dekans die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Fakultät. Ist der Dekanatsrat kein Mitglied des Fakultätsrates, so nimmt er an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. 9 Institute (1) Den Instituten obliegt die Durchführung von Aufgaben in Lehre und Forschung auf ihrem Fachgebiet.

- 3/7 - (2) Die Institute entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel. (3) Die Institute werden durch einen Direktor geleitet und können einen Institutsrat bilden. 10 Kommissionen (1) Der Fakultätsrat bestellt für alle sportwissenschaftlichen Studiengänge eine Studienkommission, der paritätisch Lehrende der Fakultät und Studierende angehören. Die Bestellung erfolgt jeweils im Benehmen mit den für die Studiengänge tätigen Hochschullehrern und akademischen Mitarbeitern sowie dem Fachschaftsrat. (2) Zur Vorbereitung von Entscheidungen in Berufungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren setzt der Fakultätsrat zeitweilige Kommissionen ein. Diese werden jeweils von einem der Fakultät angehörenden Professor geleitet. (3) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen bezüglich Planung und Verteilung der Fakultätsmittel eine Haushaltskommission einsetzen. 11 Änderung der Ordnung der Fakultät Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder des Fakultätsrates und der Genehmigung des Senats. 12 In-Kraft-Treten dieser Ordnung Diese Ordnung der Fakultät wurde durch den Fakultätsrat am 25. Juni 2002 beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig in Kraft.

- 3/8 - Leipzig, den 13. Januar 2003 Professor Dr. Volker Bigl Rektor