Satzung. der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter



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Transkript:

Satzung der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter 1. Die Gesellschaft führt die Firma Stadtwerke Dreieich GmbH. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Dreieich (Kreis Offenbach). 3. Gesellschafter sind die Stadt-Holding Dreieich GmbH, Dreieich, zu 73,75 % und die Mainova Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zu 26,25 %. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung von Wasser, die Erzeugung von Strom und Wärme, die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie das Erbringen von artverwandten Dienstleistungen für die Stadt Dreieich, soweit die Gesellschaft fachlich und personell dazu in der Lage ist und die hierdurch entstehenden Kosten erstattet werden. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen und solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten oder verpachten sowie Unternehmens- und Interessengemeinschaftsverträge schließen.

3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Bekanntmachung der Gesellschaft Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger oder durch Benachrichtigung der Gesellschafter, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. 5 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 8.000.000,00. Hiervon hält die Stadt-Holding Dreieich GmbH einen Geschäftsanteil von 5.900.000,00 und die Mainova Aktiengesellschaft einen Geschäftsanteil von 2.100.000,00. 2. An Veränderungen des Stammkapitals nehmen die Gesellschafter entsprechend ihren bis dahin gehaltenen Stammeinlagen teil, soweit die Gesellschafterversammlung nicht mit der Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals etwas anderes bestimmt. 3. Die Übertragung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils an einen Nichtgesellschafter ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung der Gesellschaft muss durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals erforderlich ist.

6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung, b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung. 2. Abschnitt Geschäftsführung 7 Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Wird ein zweiter Geschäftsführer bestellt, so wird er vom Gesellschafter Mainova Aktiengesellschaft benannt. 2. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt dieser die Gesellschaft. 3. Die Geschäftsverteilung bestimmt sich nach einer vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung. 4. Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreien.

8 Aufgaben der Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. Die Aufgaben der Geschäftsführung im Einzelnen sowie die Geschäftsverteilung werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsführung ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die ihr in Bezug auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch Satzung, Gesellschafter- und Aufsichtsratsbeschlüsse und Geschäftsordnung auferlegt sind. 2. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, jeweils bis zum 15. November eines Jahres, für das kommende Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat einen Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Personalplan) vorzulegen und in der folgenden Sitzung zu erläutern. 3. Die Geschäftsführung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und diese nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich mit dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses können vorbehaltlich der Abschlussfeststellung Gewinnrücklagen gebildet oder aufgelöst werden.

3. Abschnitt Aufsichtsrat 9 Bestellung, Zusammensetzung und Vergütung 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus acht Mitgliedern besteht. Die Stadt-Holding Dreieich GmbH hat das Recht, sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Dies sind: - der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Stadt Dreieich oder ein von ihm / ihr zu benennendes Magistratsmitglied und - fünf weitere von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich zu wählende Personen. Die Mainova Aktiengesellschaft hat das Recht, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. 2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit einen pauschalierten Aufwendungsersatz (Sitzungsgeld) und eine angemessene Vergütung. Die Höhe wird von der Gesellschafterversammlung bestimmt. Unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer, wird der Steuerbetrag von der Gesellschaft ersetzt. Beginnt oder endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes während der Dauer eines Geschäftsjahres, so steht ihm die Vergütung anteilsmäßig zu.

10 Amtszeit des Aufsichtsrats 1. Die Amtszeit des Aufsichtsrats ist die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung in Dreieich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt, die unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich zu erfolgen hat. 2. Ein Mitglied scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn die Tätigkeit, die für seine Benennung zum Aufsichtsrat bestimmend war, ihr Ende findet und sein Nachfolger für den Aufsichtsrat gewählt ist. 3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederzulegen. 4. Legt ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt nieder, oder scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus anderen Gründen aus, so ist alsbald eine neue Wahl vorzunehmen, es sei denn, dass bereits ein Ersatzmitglied gewählt ist, das an dessen Stelle tritt. Die Amtszeit des neu benannten Mitgliedes endet mit Ablauf der Amtszeit des Aufsichtsrats. 11 Vorsitz und Verfahren für Sitzungen des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei zum Vorsitzenden ein Vertreter der Stadt Dreieich und zum Stellvertreter ein von der Mainova Aktiengesellschaft benanntes Mitglied gewählt werden sollen. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und beruft die Sitzungen ein. Bei Verhinderung beider leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied die Sitzung.

2. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats durch schriftliche, telegrafische oder auch fernmündliche Einladung sämtlicher Mitglieder ein. 3. Die Einberufung soll mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Die Frist darf eine Woche nicht unterschreiten. Die Tagesordnung ist in den wesentlichen Punkten mitzuteilen, jedoch ist hiervon die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse dann nicht abhängig, wenn bei der Beschlussfassung selbst kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Der Aufsichtsrat ist ferner auf Antrag von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung einzuberufen. 4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung geladen und die Hälfte der Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied, das von der Mainova Aktiengesellschaft benannt ist, anwesend sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief mit mindestens achttägiger Frist eine zweite Aufsichtsratssitzung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch durch schriftliche Stimmabgabe, die vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei allen Mitgliedern des Aufsichtsrats einzuholen ist, gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. 6. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Aufsichtsratssitzung und vom Schriftführer unterzeichnet und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zugestellt wird. 7. Erklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben. 8. Jeder Gesellschafter hat das Recht, für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates nach 10 Abs. 1, jeweils bis zu zwei Personen zu benennen, die dazu berechtigt sind, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen (Gäste). Die Gäste

werden nicht Mitglieder des Aufsichtsrates und erhalten kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Aufsichtsrates. Die Gäste sind verpflichtet, über sämtliche Informationen, welche ihnen bei der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bekannt werden, Dritten gegenüber Stillschweigen in dem Umfang zu bewahren, wie sie hierzu als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates verpflichtet wären. 12 Aufgaben des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern auf Vorschlag der Gesellschafter, die Festlegung der Anstellungsbedingungen der Geschäftsführer, ihre Entlastung, der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern im übrigen, soweit dies nach dieser Satzung nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist. 2. Er prüft den Jahresabschluss, berichtet der Gesellschafterversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und empfiehlt ihr die Verwendung des Ergebnisses. 3. Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen: a) die Erteilung und der Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht b) die Änderung der Tarife c) Abschluss, Änderung und Kündigung von Unternehmensverträgen (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen), Interessengemeinschaftsverträgen sowie Erwerb, Veräußerung, Pachtung und Verpachtung von Unternehmen und von Hilfs- und Nebenbetrieben sowie deren Errichtung d) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken e) Pacht- und Mietverträge, die auf länger als ein Jahr geschlossen werden f) die Aufnahme von Anleihen und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr g) die Übernahme von Bürgschaften und Garantien h) der Abschluss von Verträgen, wenn der Vertrag über den geschäftsüblichen Rahmen hinausgeht und von besonderem Einfluss auf die wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse der Gesellschaft ist

i) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen j) Abschluss von Gewinn- oder Verlustübernahmeverträgen mit Tochtergesellschaften sowie Begründung und Aufhebung von stillen Gesellschaftsverträgen k) Feststellung des Wirtschaftsplanes l) Gewährung von Krediten im Sinne des 89 AktG m) Durchführung von Investitionen und Rückveräußerungen mit einem Wert von mehr als 150.000. n) Erteilung des Prüfungsauftrages an den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 4. Dem Aufsichtsrat sind sämtliche der Gesellschafterversammlung zu unterbreitenden Gegenstände vorzulegen. 5. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Erledigung einzelner ihm obliegender Aufgaben Aufsichtsratsausschüssen zu übertragen. 4. Abschnitt Gesellschafterversammlung 13 Einberufung, Vorsitz, Ort und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dessen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sitzungsbeginns schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann im Einverständnis der Gesellschafter von der Einhaltung der Formalitäten abgesehen werden. 2. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stattzufinden, die über die Verteilung des Gewinns, über die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Auf-

sichtsrats sowie die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschließt. Im Übrigen sind Gesellschafterversammlungen je nach Bedarf einzuberufen. 3. Die Gesellschafterversammlung muss außer den im Gesetz vorgesehenen Fällen einberufen werden, wenn ein Gesellschafter unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt und die Gesellschafterversammlung für die Beschlussfassung über den Gegenstand des Verlangens zuständig ist und das Verlangen nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt wird. 4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. 5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief mit mindestens achttägiger Frist eine zweite Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Je 50 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 6. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, mit einfacher Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. 14 Aufgaben der Gesellschaftsversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung hat die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Befugnisse. 2. Die Gesellschaftsversammlung hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Untersuchung. Ihrer Beschlussfähigkeit unterliegen insbesondere:

a) die Änderung der Satzung, insbesondere des Gesellschaftszwecks, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals, die Aufnahme weiterer Gesellschafter b) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und die Gewinnverteilung erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschafter. Die Beschlussfassung über die Gewinnverteilung bedarf der Zustimmung von 75% der Stimmen. c) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats d) die Entlastung des Aufsichtsrats e) die Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft f) Erwerb, Erweiterung, Verminderung oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen g) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen h) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Vereinigung mit anderen Gesellschaften i) die Ernennung und die Abberufung von Liquidatoren. 3. Der Gesellschaftsversammlung obliegt ferner: a) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung sowie die Entscheidung über die Vertretung in entsprechenden Prozessen, b) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die ihr von der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung ist unter Angabe von Ort und Tag der Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschaftsversammlung und vom Schriftführer, der vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bestimmt wird, zu unterschreiben und an die Gesellschafter zu versenden ist. In der Niederschrift sind Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die vom Vorsitzenden getroffenen Feststellungen über die Beschlussfassung anzugeben. Die Vorschriften über die notarielle Beurkundung werden hiervon nicht berührt.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen 15 Prüfungsrechte Der Stadt Dreieich stehen die Rechte gemäß 53 Abs. 1 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. Mainova Aktiengesellschaft ist berechtigt, Revisionen bei der Gesellschaft durchzuführen. 16 Konversion Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter werden die unwirksame Bestimmung, unter Wahrung der gegenseitigen mit dieser Satzung verfolgten Interessen, durch eine rechtsgültige Bestimmung ersetzen.