Forschungsinstitut des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Betriebswirte e.v. (Forschungsinstitut des bdvb) S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Forschungsinstitut des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Betriebswirte e.v. (Forschungsinstitut des bdvb) (2) Sitz des Vereins (und zugleich Gerichtsstand) ist Düsseldorf. Der Verein ist dort im Vereinsregister eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zwecke des Vereins (1) Zwecke des Vereins sind die Förderung - von Wissenschaft und Forschung, - von Bildung und Erziehung sowie - der Studentenhilfe auf allen Gebieten der Wirtschaftswissenschaften. (2) Bei der Verwirklichung dieser Zwecke wird der Verein dem Ausbau und der Pflege einer engen Verbindung von Wissenschaft und Praxis besondere Aufmerksamkeit widmen. (3) Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - Veranstaltung bzw. Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen, Kongresse, Symposien etc., - Unterstützung von Forschungsvorhaben, - Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Tagungsberichten, - Vergabe von Studienbeihilfen an Studenten, - Durchführung bzw. finanzielle Unterstützung von studentischen Veranstaltungen, - Herausgabe einer periodischen Informationsschrift zum Stand der Wirtschaftswissenschaften und zur Umsetzung derer Forschungsergebnisse und Lehren in die Praxis, - Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Problemen der Wirtschaftswissenschaften in Theorie und Praxis, - Vergabe von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen. 1
3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder deren Angehörige erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zweckänderungen bedürfen der Genehmigung dieser Behörde. Sie sind nur im Rahmen gemeinnütziger Zwecke gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig. 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. (2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags durch entsprechende Mitteilung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf den schriftlichen Widerspruch des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag. (3) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. (4) Personen, die sich um die Wirtschaftswissenschaften besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes als (beitragsfreie) Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen bzw. geführt werden. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw., bei juristischen Personen, bei Erlöschen, durch Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu beachten ist. Die Kündigung ist per Einschreiben der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen und ist schriftlich zu begründen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten, z.b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In dieser Angelegenheit entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 2
5 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. (2) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Allerdings haben die Organmitglieder Anspruch auf Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. (3) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. (2) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich oder durch eine Vereinspublikation und unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen geladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch einen seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen über Wahlvorschläge erfolgen einzeln, geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen. (5) Die Mitglieder können sich durch schriftliche Stimmübertragung in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Dabei kann ein Mitglied bis zu 10 übertragene Stimmen abgeben. (6) Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Sie sind bei Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Über weitere, in der Mitgliederversammlung vorgebrachte Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Versammlung. (7) Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Solche Beschlüsse sind den Mitgliedern besonders und schriftlich anzuzeigen sowie ausführlich zu begründen. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Außer-ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. 3
7 Vorstand (1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zum Vorstand im Sinne des 26 BGB gehören der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. (2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren auf Vorschlag des Präsidiums des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Betriebswirte e.v. (bdvb) von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neubestellung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so bestellt der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Betriebswirte e.v. zusammen mit dem übrigen Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle einrichten. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner bestellten Mitglieder anwesend ist. Zu Vorstandssitzungen wird durch den Vorsitzenden, nach seinem Ausscheiden durch einen seiner Stellvertreter eingeladen. Dabei ist eine Ladungsfrist von 10 Tagen zu beachten. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. (6) In dringenden Fällen kann durch den Vorsitzenden eine schriftliche oder telefonische Abstimmung herbeigeführt werden. Im Anschluss daran ist dem Vorstand unverzüglich ein Beschlussprotokoll zuzusenden. 8 Wissenschaftlicher Beirat (1) Zur Beratung des Vorstandes kann ein Wissenschaftlicher Beirat konstituiert werden. Dieser erarbeitet Vorschläge über die zu untersuchenden Forschungsgebiete und bemüht sich, eine fruchtbare Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Organisationen des In- und Auslandes herbeizuführen. In Verfolgung seiner Aufgaben hat er das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, über die dieses Organ abzustimmen hat. (2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorsitzenden zusammen mit dem Präsidenten des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Betriebswirte e.v. bestellt werden. Mindestens fünf seiner Mitglieder müssen dem bdvb angehören. Mitglieder des Vorstandes, des Präsidiums und des Beirats des bdvb können nicht Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sein. (3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 4
9 Rechnungsprüfung Der Jahresabschluss des Vereins ist einer Rechnungsprüfung zu unterziehen. Zu Rechnungsprüfern sind seitens der Mitgliederversammlung zwei dazu qualifizierte Persönlichkeiten zu wählen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Forschungsinstituts oder dem Präsidium bzw. Beirat des bdvb angehören. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist einzig zu diesem Zweck innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen einer zu bestimmenden Hochschule zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke auszugeben hat. (3) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsvorsitzenden zusammen mit einem Stellvertreter bzw. durch zwei Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (4) Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Liquidation des Vereinsvermögens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5