Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung



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Transkript:

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. Januar 2003 sowie des Beschlusses des Kammervorstandes vom 5. Februar 2003 erläßt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als zuständige Stelle gemäß 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit 41 Satz 2, 4 und 5 und 58 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der zur Zeit geltenden Fassung die folgende Prüfungsordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin: 1 Gegenstand Diese Prüfungsordnung regelt das Verfahren der Abnahme der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin durch die Prüfungsausschüsse, die bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg errichtet worden sind. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) bleibt unberührt. 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer Prüfungsausschüsse. 3 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Dem Prüfungsausschuss müssen als Beauftragte der Arbeitgeber ein Rechtsanwalt, als Beauftragter der Arbeitnehmer ein Bürovorsteher sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. (2) Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Rechtsanwaltskammer für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Kammer kann in begründeten Ausnahmefällen weitere Mitglieder für einzelne Prüfungsausschüsse nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes berufen.

2 (4) Die Arbeitgebermitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer berufen; die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrer der berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag der Kaufmännischen Bildungsanstalten oder ihnen gleichgestellter, staatlich anerkannter Berufs- und Fortbildungsinstitute im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Rechtsanwaltskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 4 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit einem Prüfungsteilnehmer verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Mitwirken darf ebenfalls nicht, wer mit einem Prüfungsteilnehmer eine eingetragene oder nicht eingetragene Lebensgemeinschaft begründet hat, auch wenn diese nicht mehr besteht. (2) Angehörige des Anwaltsbüros oder des Unternehmens, bei dem der Prüfungsteilnehmer angestellt ist, dürfen nicht mitwirken. (3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der Rechtsanwaltskammer, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Rechtsanwaltskammer, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss, ohne Mitwirkung des Betroffenen. 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit.

3 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Geschäftsführung (1) Die Rechtsanwaltskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 7 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 8 Vorbereitung der Fortbildungsprüfung (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die Rechtsanwaltskammer gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen rechtzeitig vorher bekannt. 9 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur schriftlichen Prüfung ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen. Dem Antrag ist in amtlich beglaubigter Form beizufügen: a) der Nachweis über die in 11 genannten Voraussetzungen und

4 b) der Nachweis über eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellte/ Rechtsanwaltsfachangestellter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder c) der Nachweis über eine entsprechende, mindestens sechsjährige Berufspraxis ohne wesentliche Unterbrechung. (2) Abweichend von Absatz 1, lit. b) und c) kann zur schriftlichen Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderen Nachweisen glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist. (4) Im Falle einer Wiederholungsprüfung sind Zahl, Ort und Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfungen anzugeben und etwaige Anträge auf Befreiungen von einzelnen Prüfungsleistungen zu stellen. Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - gestellt werden. 10 Befreiungen Anträge auf Befreiungen von bis zu zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen entsprechend 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Den Anträgen sind entsprechende Nachweise über den Befreiungsgrund beizufügen. 11 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig für die Abnahme der Prüfung ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, soweit in ihrem Bezirk a) der Arbeitsplatz des Prüfungsbewerbers liegt oder, b) sofern kein Arbeitsverhältnis besteht, der ständige Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. (2) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

5 12 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der in der Einladung gesetzten Anmeldefrist an den Prüfungsausschuss oder an die Kammer zu erfolgen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: a) Notwendige Angaben zur Person: b) Nachweise über die in 9, 10 und 11 genannten Voraussetzungen. (3) Der Prüfungsteilnehmer hat nach Anforderung eine Prüfungsgebühr in der von der Rechtsanwaltskammer festgesetzten Höhe vor der Zulassung zu entrichten. 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die Kammer nach vorheriger Anhörung des Prüfungsausschusses. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben. (3) Der Bescheid über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber unverzüglich mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich bekanntzugeben. 14 Prüfungsgegenstand Gegenstand, Gliederung sowie das Bestehen der Prüfung richten sich nach den Vorgaben der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250). Danach ist die Prüfung schriftlich und mündlich durchzuführen ( 3 und 4). Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung die Prüfungsaufgaben. 15 Ausschluss der Öffentlichkeit, Prüfungsverlauf (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

6 (2) Die Rechtsanwaltskammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung für die schriftliche Prüfung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeitsund Hilfsmitteln arbeitet. (3) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über die erfolgte Belehrung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen ist. (5) Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden. Ein Beauftragter der Rechtsanwaltskammer kann bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen als Zuhörer zulassen. (6) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 16 Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1) Bei Täuschungsversuchen oder groben Verstößen gegen Anordnungen zum Prüfungslauf sowie grob ungebührlichem Verhalten kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass die Arbeit unter neuer Aufgabenstellung zu wiederholen ist, oder dass die Prüfung als ungenügend zu bewerten ist. Dies setzt voraus, dass der Prüfungsteilnehmer für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen zum Prüfungsablauf oder wegen grob ungebührlichen Verhaltens vorher zweimal abgemahnt wurde. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Aufsichtsführende den Teilnehmer von der jeweiligen Einzelprüfung ausschließen. (2) Grobe Verstöße gegen Anordnungen zum Prüfungs ablauf sowie grob ungebührliches Verhalten des Prüfungsteilnehmers oder vorbereitete Täuschungshandlungen berechtigen zum Ausschluss von der Prüfung. (3) Die Entscheidung über einen Ausschluss von der Prüfung insgesamt trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. (4) Bei Ausschluss von der Prüfung insgesamt gilt die Prüfung als nicht bestanden.

7 (5) Bei nachträglicher Feststellung von Täuschungsversuchen innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung, kann die Kammer eine abgeschlossene Prüfung für ungültig erklären. Die Prüfungszeugnisse gemäß 20 werden dann eingezogen. 17 Rücktritt und Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsteilnehmer kann bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. (2) Kann der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der schriftlichen Prüfung nicht teilnehmen, so ist ihm Gelege n- heit zur schriftlichen Prüfung unter veränderter Aufgabenstellung zu geben, soweit dies rechtzeitig vor dem festgelegten Termin zur mündlichen Prüfung durchführbar ist. (3) Kann der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an dem mündlichen Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so ist ihm Gelegenheit zur Ablegung der mündlichen Prüfung zu geben, falls der Hinderungsgrund innerhalb eines Monats nach dem ursprünglichen Prüfungstermin fortfällt. (4) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) und sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren einer erneuten Prüfung unterzieht. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) In allen anderen Fällen einer Verhinderung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 18 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten: a) Note 1 = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung Note 2 = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung

8 Note 3 = befriedigend = Note 4 = ausreichend = Note 5 = mangelhaft = Note 6 = ungenügend = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung eine völlig unbrauchbare Leistung b) Neben der Note nach Satz 1 ist jede Leistung nach einer Punktzahl wie folgt zu bewerten: 92-100 = Note 1 = sehr gut 81-91 = Note 2 = gut 67-80 = Note 3 = befriedigend 50-66 = Note 4 = ausreichend 30-49 = Note 5 = mangelhaft 0-29 = Note 6 = ungenügend c) Dezimalstellen werden ab 0,5 auf- und darunter abgerundet. (2) Findet in der mündlichen Prüfung ein praxisorientiertes Situationsgespräch statt, so wird die Bewertung dieser Prüfung aus den Teilen Prüfungsgespräche und praxisorientiertes Situationsgespräch im Verhältnis 1:1 ermittelt. 19 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss bewertet gemeinsam die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest. Dabei sind die einzelnen Prüfungsleistungen getrennt zu bewerten. (2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 20 Fortbildungszeugnis, Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Rechtsanwaltskammer ein Fortbildungszeugnis gemäß Anlage 1, das die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung bescheinigt. Außerdem erteilt die Rechtsanwaltskammer ein Zeugnis gemäß Anlage 2, das die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen enthält.

9 (2) Im Fall der Befreiung gemäß 10 sind in dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 21 Prüfungsbescheinigung für die nicht bestandene Prüfung Wer die Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsbescheinigung, die die Noten und Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung enthält als rechtsbehelfsfähiger Bescheid die begründete Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht zu wiederholen sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) ist hinzuweisen. 22 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Rechtsanwaltskammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes. 23 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Anmeldung und die Niederschrift sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. 24 Prüfung behinderter Menschen Wenn der Prüfling eine Behinderung nachweist, sind seine besonderen Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

10 25 Funktionsbezeichnungen Weibliche Personen führen Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form. 26 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung wurde am 11. Februar 2003 gemäß 46 Absatz 1 in Verbindung mit 41 Satz 5 BBiG von der Behörde für Bildung und Sport als zuständige oberste Landesbehörde genehmigt. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer für die Fortbildungsprüfung für Bürovorsteher/innen (Geschäftsleiter/innen) im Rechtsanwaltsbüro vom 7. November 1995, zuletzt geändert am 5. Juli 2000, außer Kraft. Hamburg, den 11. Februar 2003 Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Axel C. Filges, Präsident