Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015



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Transkript:

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet vom Präsidenten der Cusanus Hochschule Prof. Dr. Harald Spehl. 1

Cusanus Hochschule, staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft, Bernkastel-Kues Zulassungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge 2

Inhalt: 1 Informationen zum Studium 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Bewerbung 4 Eignungsfeststellungsverfahren 5 Zulassung zum Studium 6 Wiederholung des Verfahrens 7 Gebühren 8 Gasthörer 9 Beurlaubung 10 Inkrafttreten 3

1 Informationen zum Studium Die Cusanus Hochschule ist eine vom zuständigen Ministerium in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft. Sie darf Bachelor- und Master- Studiengänge betreiben. Beide sind denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichgestellt. Sie berechtigen, sofern es sich nicht um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, zu den nächst höheren Studiengängen bzw. Studienformen. Das Studium an der Cusanus Hochschule ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in der Regel monatlich zu entrichten. 2 Zulassungsvoraussetzungen 1. Zum Bachelor-Studium kann nur zugelassen werden, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt: - Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder - eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung oder eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung (gemäß HochSchG und nach den 45, 51a und 122 der Handwerksordnung sowie gemäß 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen), verbunden mit dem Nachweis einer umfassenden Beratung von Seiten der Cusanus Hochschule gemäß 6 der Landesverordnung oder - Beruflich Qualifizierte ohne Meisterprüfung. die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben (Gesamtnotendurchschnitt der Berufsausbildungsprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mind. 2,5) und einer danach anschließenden mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit, wobei die berufliche Ausbildung hinreichende inhaltliche Zusammenhänge zum Studienziel aufweisen muss, verbunden mit dem Nachweis einer umfassenden Beratung von Seiten der Cusanus Hochschule oder - Einschlägige fachgebundene Hochschulreife; mit dem Nachweis einer umfassenden Beratung von Seiten der Cusanus Hochschule, insbesondere über die formale Geeignetheit des Abschlusses für den gewünschten Studiengang. 2. Für die Zulassung zum Master gelten folgende Kriterien gemäß HochSchG: - Konsekutiver Master: Erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen BA- Studienganges. Die Einschlägigkeit wird in der Aufnahmeprüfung geprüft. Die Kriterien der Eignung sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. - Weiterbildungsmaster: Gemäß 35 Abs. 1 HochSchG kann an einem weiterbildenden Studium teilnehmen: wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Für das weiterbildende Studium ist die zweite Möglichkeit insbesondere dann gegeben, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß 65 Abs. 1 oder Abs. 2 HochSchG eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird ( 36 HochSchG). 4

3. Die speziellen Zulassungsbedingungen für einzelne Studiengänge regelt die entsprechende Prüfungsordnung. 3 Bewerbung 1. Bewerbungen sind ganzjährig zum jeweils nächsten Aufnahmetermin möglich. Der Termin wird durch Aushang und im Internet bekannt gegeben. Die Aufnahme in Studiengänge erfolgt in der Regel einmal jährlich. 2. Mit der Bewerbung sind vorzulegen: - ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, - die zum Nachweis einer Berechtigung des Studiums gemäß 2 dieser Ordnung sowie gemäß Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs notwendigen Dokumente in beglaubigter Kopie, - ein Lebenslauf, - ein Krankenversicherungsnachweis, - Zeugnisse bisheriger beruflicher Ausbildung und Tätigkeit, soweit vorhanden, - 2 Lichtbilder, - ein Motivationsschreiben, - ggf. weitere Unterlagen, wie sie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen sind; 3. Bewerber müssen im persönlichen Aufnahmegespräch hinreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Die Hochschule kann zusätzlich entsprechende Sprachnachweise verlangen. 4 Eignungsprüfung 1. Die Eignung zum Studium wird in einer Eignungsprüfung bewertet. Sie dient der Feststellung, ob Bewerber über die formale Berechtigung hinaus aufgrund ihrer Persönlichkeit, Motivation und Fähigkeit für das gewünschte Studium geeignet sind. 2. Die Eignungsprüfung besteht aus einem Aufnahmegespräch; es dauert in der Regel 20-30 Minuten. 3. Von Seiten der Hochschule führt das Gespräch ein (in der Regel hauptamtlicher) Hochschullehrer, der im Studiengang, den der Bewerber studieren will, unterrichtet. Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine an der Hochschule beschäftigte Person mit einem einschlägigen Hochschulabschluss ist ebenfalls anwesend. 4. Über das Gespräch wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. 5. Kriterien zur Beurteilung sind: fachliche Eignung, allgemeine Studierfähigkeit, Motivation für das Studium, Bereitschaft zur Persönlichkeitsentwicklung, Verständnis und Akzeptanz von Konzept und Methode des Studiengangs und der Hochschule. 5

6. Menschen mit Einschränkungen erhalten einen Nachteilsausgleich im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens; die fachliche Eignung bleibt davon unberührt. Formen eines Nachteilsausgleichs sind im Protokoll festzuhalten. 7. Die Eignungsprüfung endet mit einer Entscheidung darüber, ob der Bewerber grundsätzlich zugelassen wird oder nicht. Diese Entscheidung ist im Protokoll festzuhalten. 8. Sollten zu viele Bewerber grundsätzlich zugelassen sein, so entscheidet der Studiengangsleiter im Einvernehmen mit denjenigen Hochschullehrern, welche die Aufnahmegespräche geführt haben, welche Bewerber (gemäß den Kriterien von Abs. 6) zugelassen werden. Bewerbern, die grundsätzlich zugelassen sind, aber aufgrund von zu vielen Bewerbungen nicht angenommen werden können, kann der Studiengangsleiter einen Platz auf einer Warteliste anbieten; die Rangfolge der Warteliste bestimmt der Studiengangsleiter im Einvernehmen mit denjenigen Hochschullehrern, welche die Aufnahmegespräche geführt haben. 9. Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Bewerber zeitnah mitgeteilt. 5 Zulassung zum Studium 1. Das Präsidium legt die Bewerbungsfristen fest. Zum Studium zugelassen werden die formal berechtigten und durch die Aufnahmeprüfung ausgewählten Bewerber, wie sie dem Präsidium durch den Studiengangsleiter mitgeteilt werden. 2. Nehmen zugelassene Studienanwärter ihren Platz nicht an, rücken Bewerber von der Warteliste gemäß der Rangfolge nach. 3. Die Zulassung wird nur für den auf die Aufnahme folgenden Studienbeginn ausgesprochen. Ein zugelassener Bewerber, der seinen Studienplatz nicht in Anspruch nimmt, muss sich erneut bewerben. 4. Mit den zugelassenen Studienanwärtern schließt die Hochschule einen Ausbildungsvertrag, der frühestens nach Ablauf des 1. Semesters kündbar ist. 6 Wiederholung des Verfahrens Bei formaler Berechtigung, aber Ablehnung im Eignungsfestellungsverfahren ist eine einmalige Wiederholung zu einem jeweils neuen Aufnahmetermin möglich. 7 Gebühren Für das Eignungsfestellungsverfahren fallen Gebühren an. Diese sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin des Aufnahmegesprächs von dem Bewerber an die Cusanus Hochschule zu überweisen. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Senat auf Vorschlag des Kanzlers. 8 Zweithörer und Gasthörer (1) Je nach Möglichkeit eines Kurses und Eignung von Antragstellern können auf Antrag mittels schriftlicher Bewerbung vom Studiengangsleiter Zweithörer oder 6

Gasthörer, die nicht über die allgemeine Hochschulreife verfügen, aufgenommen werden. (2) Immatrikulierte Studierende, die den Anforderungen des ordentlichen Ausbildungsgangs nicht entsprechen, können in den Status des Gasthörers überwechseln. Der Wechsel in ein Gaststudium bedarf der Zustimmung des Studiengangleiters. (3) Für Gasthörer gelten keine Regelstudienzeiten. Durch ein Gaststudium kann kein ordentlicher Studienabschluss erworben werden. Auf Wunsch des Bewerbers kann diesem die Teilnahme bescheinigt werden. Das Ablegen von Prüfungsleistungen ist nicht möglich. (4) Einzelheiten wie die Höhe der Gaststudiengebühr sind in der Gebührenordnung geregelt. Die Teilnahme am Studienangebot wird in individueller Absprache geregelt. (5) Zweithörer, die an einer anderen Hochschule regulär immatrikuliert sind, können mit Genehmigung des Studiengangleiters Prüfungen ablegen; die Höhe der Studiengebühren ist in der Gebührenordnung geregelt. 9 Beurlaubung Während einer zeitlich begrenzten Beurlaubung aus persönlichen Gründen sind Verwaltungsgebühren fällig. Die Formalia einer Beurlaubung regelt die jeweilige Prüfungsordnung. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung geregelt. 10 Inkrafttreten Diese Aufnahmeordnung ist Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnungen der Cusanus Hochschule. Sie findet Anwendung ab dem Moment, an dem die Hochschule berechtigt ist, Studiengänge zu bewerben und Bewerber aufzunehmen. Sie gilt vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung der Cusanus Hochschule durch das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015. Bernkastel-Kues, den 2. Juni 2015 Der Gründungspräsident 7