Nr. 601 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Besondere Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Gültig vom 15. Dezember 2013 an Neuausgabe vom 21. Februar 2014 Herausgeber: Zu beziehen bei: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509, E-Mail: DZD Bestellservice@deutschebahn.com
Seite 2 (Tfv 601) Inhaltsverzeichnis Tfv 601/A Tfv 601/B Tfv 601/C Tfv 601/D Tfv 601/E Tfv 601/F Tfv 601/G Tfv 601/H Tfv 601/O bleibt frei bleibt frei bleibt frei bleibt frei Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG bleibt frei Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels des HandyTickets Deutschland im Geltungsbereich Fanta 5 Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG
Seite 3 (Tfv 601) Hinweis des Herausgebers: Für Übertragungsfehler und fehlende Aktualität wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall gelten immer die im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Änderungen. Nr. 601/E des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG (Aktionsangebote Regio) Gültig vom 15. Dezember 2013 an Ausgabe vom 21. Februar 2014 Herausgeber: Zu beziehen bei: DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht. Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste Logistikcenter, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509, E-Mail: DZD Bestellservice@deutschebahn.com
Seite 4 (Tfv 601) Übersicht der im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Aktionsangebote der DB Regio AG, die aktuell gültig sind: Quer-durchs-Land-Ticket und Schönes-Wochenende-Ticket lfd. TVA-Nr. Angebot Gültig 266/2013 II Quer-durchs-Land-Ticket bis auf weiteres 266/2013 I Schönes-Wochenende-Ticket bis auf weiteres Länder-Tickets lfd. TVA-Nr. Angebot Gültig 266/2013 III Baden-Württemberg-Ticket bis auf weiteres 266/2013 IV MetropolTagesTicket Stuttgart bis auf weiteres 266/2013 V Baden-Württemberg-Ticket Nacht bis auf weiteres 266/2013 VI Bayern-Ticket bis auf weiteres 266/2013 VII Bayern-Ticket Nacht bis auf weiteres 266/2013 VIII Brandenburg-Berlin-Ticket Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht bis auf weiteres 266/2013 IX Mecklenburg-Vorpommern-Ticket bis auf weiteres 266/2013 X Rheinland-Pfalz-Ticket Saarland-Ticket bis auf weiteres 266/2013 XI Rheinland-Pfalz-Ticket Nacht bis auf weiteres Saarland-Ticket Nacht 266/2013 XII Sachsen-Ticket bis auf weiteres 267/2013 XIII Sachsen-Anhalt-Ticket bis auf weiteres 266/2013 XV Schleswig-Holstein-Ticket bis auf weiteres 266/2013 XIV Thüringen-Ticket bis auf weiteres
Seite 5 (Tfv 601) Regionale Aktionsangebote lfd. TVA-Nr. Angebot Gültig 272/2012 V 3-Monate-Schnupper-Abo Baden-Württemberg bis auf weiteres 54/2013 I 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern bis auf weiteres 201/2013 II 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler bis auf weiteres 66/2012 IV BernsteinTicket Rügen bis auf weiteres 283/2013 I Biathlon Ruhpolding bis auf weiteres 54/2013 III E-Coupon für das Bayern-Ticket bis auf weiteres 34/2013 EgroNet-Ticket bis auf weiteres Emsland-Touren-Ticket bis 9.11.2014 Europa-Park Kombi-Ticket bis auf weiteres 283/2013 V extra-karte Ruhpolding bis auf weiteres 201/2013 I Franken-Hopper-Ticket bis auf weiteres 283/2013 II Freie Fahrt für Sportler bis auf weiteres 237/2013 II Freizeit-Karte-9 Werdenfels bis auf weiteres 285/2012 Gästekarte Ostallgäu bis Dez. 2015 217/2012 und 239/2013 Gästekarte Nonnenhorn bis 31.12.2014 Garmischer Ski-Ticket bis Ende Skisaison 35/2014 Hansa-Park-Ticket bis 26.10.2014 281/2013 II Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt bis auf weiteres 281/2013 I Hopper-Ticket Thüringen bis auf weiteres 62/2013 II Insel & Me(e)hr bis auf weiteres IRE-Berlin-Hamburg-Ticket bis 13.12.2014 IRE-Berlin-Hamburg: Sitzplatzreservierung bis 13.12.2014 IRE-Berlin-Hamburg: Stellplatzreservierung bis 13.12.2014 283/2013 III Kurkarte Chiemgau bis auf weiteres 54/2013 II LEGOLAND-Ticket Günzburg bis 2.11.2014 233/2013 I Messe-Stuttgart Kombi-Ticket bis auf weiteres 292/2013 I Oberallgäu-Ticket bis auf weiteres 33/2013 III Ostsee-Ticket bis auf weiteres
Seite 6 (Tfv 601) 272/2012 I Pomerania-Ticket bis auf weiteres 248/2012 II Regio-Ticket Bayern bis auf weiteres 237/2013 I Regio-Ticket Werdenfels bis auf weiteres 248/2012 I und 233/2013 II RegioX Calw RegioX plus Calw bis auf weiteres 272/2012 II ReiseKomfort Ticket bis 31.12.2013 270/2013 I ReiseKomfort Ticket bis 31.12.2014 237/2013 III, IV Schnee-Express Allgäu bis 06.04.2014 12/2012 und 50/2011 164/2012 II und 129/2011 I 164/2012 III und 60/2011 Schüler-Kombi-Ticket phaeno Semesterticket Thüringen PLUS SPNV Semesterticket Thüringen bis auf weiteres bis auf weiteres bis auf weiteres 206/2013 I SPNV Studenten-Jahresticket Sachsen (Dresden) bis auf weiteres 206/2013 II SPNV Studenten-Jahresticket Sachsen (Chemnitz) bis auf weiteres 82/2012 107/2013 Sonderticket Thüringen bis auf weiteres 283/2013 VII Südostbayern-Ticket bis auf weiteres 283/2013 IX Südostbayern-Ticket plus S-Bahn bis auf weiteres 185/2012 III Traun-Alz-Ticket bis auf weiteres 254/2013 III Werdenfels-Ticket bis auf weiteres Sonstige Aktionsangebote lfd. TVA-Nr. Angebot Gültig 153/2010 Erwerb und Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG bis auf weiteres
Seite 7 (Tfv 601) Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Quer-durchs-Land-Ticket Gültig ab 15.12.2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Quer-durchs-Land-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person gemäß Nr. 3.4 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.2.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Quer-durchs-Land-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. 3.3.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt montags bis freitags an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist der angegebene Geltungstag ein bundeseinheitlicher Feiertag, dann gilt das Querdurchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages. 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Seite 8 (Tfv 601) 3.4 Ein Quer-durchs-Land-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Quer-durchs-Land-Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 1 Person Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 2 3 4 5 Personen Personen Personen Personen 44 52 60 68 76 46 54 62 70 78 48,40 57,20 66 74,80 83,60 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.3 Quer-durchs-Land-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte pro Fahrrad zu erwerben. Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB- Tarifs besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Quer-durchs-Land-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber- Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig.
Seite 9 (Tfv 601) 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z. B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4 oder unzulässige Erweiterung der Gruppengröße) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 10 (Tfv 601) Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Schönes-Wochenende-Ticket Gültig ab 15.12.2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Schönes-Wochenende-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf Personen oder 3.1.2 einer Person gemäß Nr. 3.4 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann abhängig vom Verkaufssystem bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb von drei Monaten ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. 3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schönes-Wochenende-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.3.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
Seite 11 (Tfv 601) - Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Entgelt für Fahrten Schönes-Wochenende-Ticket in der 2. Klasse Erwerb an Fahrkartenautomaten und im 44 Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf 46 (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls 48,40 personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schönes-Wochenende-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.1.3 Schönes-Wochenende-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch
Seite 12 (Tfv 601) 5.1 Erstattung und Umtausch von Schönes-Wochenende-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 6.2 Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z. B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4 oder unzulässige Erweiterung der Gruppengröße) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 13 (Tfv 601) Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Baden-Württemberg-Ticket Gültig ab 15.12.2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Baden-Württemberg-Tickets werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein Baden-Württemberg-Ticket kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein Baden-Württemberg-Ticket kann abhängig vom Verkaufssystem bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden- Württemberg. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden- Württemberg-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
Seite 14 (Tfv 601) 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht - Hessenticket - Rheinland-Pfalz-Ticket - Rheinland-Pfalz-Ticket Nacht - Saarland-Ticket - Saarland-Ticket Nacht 3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Für die Geltungsbereiche außerhalb Baden-Württembergs gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Baden-Württemberg und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein Baden-Württemberg-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen - bei Baden-Württemberg-Tickets aus Fahrkartenautomaten o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Baden-Württemberg-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
Seite 15 (Tfv 601) o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte - bei Baden-Württemberg-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: Baden- Württemberg- Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) Baden- Württemberg- Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, 1 Person Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 23 27 31 35 39 25 29 33 37 41 25,30 29,70 34,10 38,50 42,90 1 Person Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 31 43 55 67 79 33 45 57 69 81 34,10 47,30 60,50 73,70 86,90
Seite 16 (Tfv 601) falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) Baden- Württemberg- Ticket Erwerb an Fahrkartenautomaten Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 1 Person Entgelt für Übergang 2.Klasse 1. Klasse 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 8 16 24 32 40 10 18 26 34 42 10 18 26,40 35,20 44 1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Baden-Württemberg-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Baden-Württemberg-Tickets identisch sein. 4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben. 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch
Seite 17 (Tfv 601) 6.1 Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Tickets endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Baden-Württemberg-Ticket insoweit ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart (MetropolTagesTicket Stuttgart) Gültig ab 15.12.2013 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum MetropolTagesTickets Stuttgart werden bis 31.12.2014 angeboten. 3. Fahrkarten Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder 3.1.2 einer Person gemäß Nr. 3.4 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person. 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann abhängig vom Verkaufssystem bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden. 3.1.7 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.8 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in der Metropolregion Stuttgart. Die Metropolregion Stuttgart umfasst folgende neun Verbundräume ohne Übergangsbereiche zu Nachbarverbünden: - Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) - Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr (HNV) - Kreisverkehr Schwäbisch Hall
- OstalbMobil - Filsland Mobilitätsverbund Seite 19 (Tfv 601) - Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo) - Verkehrsgesellschaft Freudenstadt (vgf) - Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC) - Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE) 3.2.2 Für Fahrten außerhalb der Metropolregion Stuttgart und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein MetropolTagesTicket Stuttgart nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrs-gemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibus-gesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines MetropolTagesTickets Stuttgart angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des MetropolTagesTickets Stuttgart hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind - Bayern-Ticket - Bayern-Ticket Nacht 3.3.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar - Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages - Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages 3.3.2 Für die Geltungsbereiche außerhalb Baden-Württembergs gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene Geltungstag in Baden-Württemberg und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten gilt die Fahrkarte erst ab 9.00 Uhr. 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Seite 20 (Tfv 601) Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt: MetropolTagesTicket Stuttgart Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 1 Person Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 20 24 28 32 36 22 26 30 34 38 22 26,40 30,80 35,20 39,60 MetropolTagesTicket Stuttgart Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über www.bahn.de Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug) Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug stattfindet 1) 1 Person Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 28 40 52 64 76 30 42 54 66 78 30,80 44 57,20 70,40 83,60