D I R E K T E B U N D E S S T E U E R



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Transkript:

D I R E K T E B U N D E S S T E U E R HINWEISE FÜR BEHINDERTE UND CHRONISCHKRANKE MENSCHEN Im Jahre 1995 ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft getreten. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen gelten zwar unmittelbar nur für die direkte Bundessteuer; weil aber zugleich die Kantone durch praktisch identische Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) verpflichtet werden, die Besteuerung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen, sind die nachfolgenden Ausführungen zum grössten Teil auch für die kantonalen Steuern massgebend. Im Anhang des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sind sowohl für die Bundessteuer (DBG) wie auch für die kantonalen Steuern (StHG) steuerliche Erleichterungen für behinderte Menschen eingeführt worden (Abzug für behinderungsbedingte Kosten). Diese neuen Bestimmungen hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 in Kraft gesetzt: Sie gelten erstmals für das Steuerjahr 2005. Wir weisen in diesem Merkblatt auf einzelne Aspekte des DBG hin, die für behinderte und chronischkranke Menschen von direktem Interesse sind. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung aller Fragen, die für die genannte Personengruppe von Bedeutung sein könnten. Die im Merkblatt beschriebenen Regelungen stützen sich auf das Gesetz und die Verordnungen sowie auf das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung zum Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (vgl. die Website der Eidg. Steuerverwaltung: www.estv.admin.ch). 1. Steuerbares Einkommen a) Taggelder und Renten: Taggelder und Renten werden zu 100% als steuerbare Einkünfte angerechnet (Art. 22 Abs. 1 und 2; Art. 23 Buchst. a und b DBG). Dies gilt insbesondere für - die Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Militär- und Arbeitslosenversicherung; - die AHV- und IV-Renten - die Unfallversicherungsrenten; - die Militärversicherungsrenten, soweit der Anspruch nach dem 1.1.1994 entstanden ist; - die Renten der beruflichen Vorsorge; diese sind allerdings aufgrund einer Übergangsbestimmung (Art. 204 DBG) bloss zu 80% steuerbar, wenn sie vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben (oder vor dem 1.1.2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.12.1986 bereits bestand) und wenn die steuerpflichtige Person diese Leistungen zu mindestens 20% mitfinanziert hat.

Seite 2 b) Kapitalabfindungen Kapitalabfindungen bei Tod und Invalidität werden ebenfalls zu 100% als Einkommen versteuert; für Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge gilt allerdings dieselbe Übergangsbestimmung wie für die Renten. Kapitalabfindungen werden nicht zusammen mit dem übrigen Einkommen, sondern gesondert besteuert (Jahressteuer): Die Jahressteuer entspricht dabei bloss 1/5 des üblichen Einkommenssteuertarifs; allerdings werden keine Sozialabzüge gewährt (Art. 38 DBG). Bei Kapitalabfindungen aus Haftpflicht unterliegt allein der Schadenersatz für den erlittenen Erwerbsausfall, nicht jedoch der Ersatz für invaliditätsbedingte Mehrkosten und die Genugtuungsentschädigung der Besteuerung. c) Steuerfreie Leistungen Steuerfrei sind (Art. 24 DBG): - die Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und der Unfallversicherung; - die Genugtuungssummen und die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung; - die Ergänzungsleistungen; - die Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (Sozialhilfe). 2. Abzug von Krankheits- und Unfallkosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG) a) Abzugsberechtigte Kosten Abzugsberechtigt sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen; zu diesen Kosten gehören die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit. Im Einzelnen fallen darunter: - die Kosten für ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, welche von diplomierten Personen durchgeführt werden (Ausnahme: Nicht anerkannt werden Behandlungen zum Zweck der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung). Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten ebenfalls als abzugsfähig, wenn sie von einem anerkannten Naturheilpraktiker durchgeführt oder angeordnet werden; - die Auslagen für Medikamente, sofern sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind; - die Kosten von medizinischen Behandlungsgeräten und Hilfsmitteln (wie z.b. Brillen), soweit es sich nicht um Luxusausführungen handelt; - die Zahnbehandlungskosten (Ausnahme: Behandlungen kosmetischer Art); - die Kosten von Spitalaufenthalten (inkl. Drogenentzugsmassnahmen); - die Kosten von ärztlich angeordneten Kur- und Erholungsaufenthalten (unter Abzug eines Selbstbehalts für die im Haushalt erzielten Einsparungen); - die Kosten ambulanter Pflege zu Hause (Kranken- und Grundpflege, nicht aber Haushaltsbesorgung: Diese kann nur von behinderten Personen zum Abzug gebracht werden, vgl. nachfolgend Ziff. 3c);

Seite 3 - die von einem Alters- und Pflegeheim in Rechnung gestellten Pflegekosten (vgl. dazu unter Ziff. 3c die Regelung bei behinderten Menschen, wo die gesamten Kosten des Heimaufenthalts anrechenbar sind) - die medizinisch notwendigen Transport-, Rettungs- und Bergungskosten, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrs noch eines privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist; - die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten lebensnotwendigen Diät (Zöliakiepatienten können hier einen Pauschalabzug von jährlich Fr. 2'500.- geltend machen, an Diabetes erkrankte Personen jedoch nur die effektiven Kosten zum Abzug bringen). Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen. Nicht anerkannt werden zudem reine Präventionsmassnahmen (Ausnahme: Impfungen). Alle diese Kosten können allerdings nur berücksichtigt werden, soweit sie durch entsprechende Belege (Arztzeugnisse, Rechnungen usw.) nachgewiesen werden können, im massgebenden Jahr auch bezahlt worden sind und nicht durch Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, IV, Privatversicherungen, Haftpflichtversicherung) bereits gedeckt sind. b) Höhe des Abzugs Die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten sind mit Ausnahme eines Selbstbehalts in voller Höhe abzugsberechtigt. Der Selbstbehalt beträgt 5% des um die Aufwendungen (Art.26-33 DBG) verminderten Einkommens (sog. Reineinkommen), ist also bei Personen mit einem geringen Reineinkommen tiefer als bei Personen mit einem hohen Reineinkommen. 3. Abzug von behinderungsbedingten Kosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG) a) Grundsatz Die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder einer von ihr unterhaltenen Person sind im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten in vollem Umfang (d.h. ohne Selbstbehalt) abzugsberechtigt. Als behinderungsbedingt gelten die Kosten, die einer behinderten Person als Folge ihrer Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusausgaben darstellen: Als Letztere definiert das Kreisschreiben zum Beispiel die Anschaffung eines Rennrollstuhls oder den Einbau eines Schwimmbades in der eigenen Wohnung. Die Kosten für die medizinische Behandlung gelten dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn die Behandlung im Zusammenhang mit der Behinderung steht (z.b. Physiotherapie bei einer gelähmten Person); in diesem Fall sind die Kosten ohne Selbstbehalt abzugsberechtigt. Steht die medizinische Behandlung jedoch mit einer Krankheit oder einem Unfall im Zusammenhang, die mit der Behinderung nichts zu tun haben (z.b. Zahnbehandlungskosten), so handelt es sich um Krankheits- und Unfallkosten, welche nur abzugsberechtigt sind, wenn der Selbstbehalt gemäss Ziff. 2b überschritten wird.

Seite 4 b) Wer gilt als behinderte Person? Als behindert gilt gemäss der Definition des Kreisschreibens eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wie in der IV gilt eine Beeinträchtigung als dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten erschwert oder verunmöglicht hat oder dies voraussichtlich während mindestens eines Jahres tun wird. Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: - die Bezüger/innen von IV-Leistungen - die Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung oder von Hilfsmitteln der AHV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung - Heimbewohner/innen und Spitex-PatientenInnen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens einer Stunde pro Tag anfällt. Falls jemand zu keiner der obigen Personengruppen gehört, kann der Nachweis des Vorliegens einer Behinderung mittels eines vom Arzt auszufüllenden Fragebogens erbracht werden. Die Eidg. Steuerverwaltung hat ein Musterformular entwickelt. Nicht als Behinderung gilt eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel (z.b. eine Brille oder ein Hörgerät) einfach behoben werden können. Das Kreisschreiben hält weiter fest, dass keine Behinderung vorliegt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass eine Person eine Diät einhalten muss. c) Die einzelnen behinderungsbedingten Kosten Folgende Kosten können als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden: - Assistenzkosten: Hierzu zählen sämtliche Kosten der notwendigen Pflege, Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener persönlicher Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung anfallen, sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung, und zwar unabhängig davon, ob die Assistenz von einer Spitexorganisation, einer privaten Pflegekraft, von einem Entlastungsdienst, einer anderen Assistenzperson oder z.b. einem Gebärdensprachdolmetscher erbracht wird. - Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung: Die Kosten notwendiger Hilfen im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung sind soweit abzugsberechtigt, als mittels ärztlicher Bescheinigung bescheinigt wird, dass eine Person behinderungsbedingt diese Tätigkeiten nicht mehr ohne Hilfe selber ausüben kann. - Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen: Die Kosten für den Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen (z.b. Beschäftigungsstätten, Tageszentren) sind mit Ausnahme eines Selbstbehalts für die Verpflegung abzugsberechtigt. - Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte: Behinderte Personen können die Taxen für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim sowie die Kosten für Entlastungsaufenthalte in solchen Heimen (mit Ausnahme eines Selbstbehalts für die eingesparten Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt) zum Abzug bringen. Diese eingesparten Lebenshaltungskosten berechnen sich entweder nach den Richtlinien über das betreibungsrechtliche Existenzminimum oder nach kantonalen Richtlinien.

Seite 5 - Kosten für anerkannte heilpädagogische Therapien (z.b. heilpädagogisches Reiten, Musiktherapie) und Sozialrehabilitationsmassnahmen (insb. bei Seh- und Hörbehinderten) sind ebenfalls abzugsberechtigt. - Transportkosten: Die durch die Behinderung verursachten Kosten für Transporte zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten usw. können abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Behindertenfahrdienstes; nur wenn deren Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können auch die Kosten privater Motorfahrzeuge (Kilometerentschädigung) abgezogen werden. Die Kosten für übrige Fahrten (insb. Freizeitfahrten) sind demgegenüber in der Regel nicht abzugsberechtigt (Ausnahme: Wenn eine Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne Behinderung ausschliesslich öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, sind die Mehrkosten der Benützung eines Motorfahrzeugs abzugsfähig). Fahrten zum Arbeitsplatz sind schliesslich als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsberechtigt. - Kosten der Anschaffung und Haltung von Blindenführhunden sind abzugsberechtigt, nicht jedoch anderer Hunde und Haustiere. - Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider: Die Anschaffungskosten und Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel aller Art, die es einer behinderten Person erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren, sind abzugsberechtigt; Hierzu gehört auch die behinderungsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs. Dasselbe gilt für Kosten von Gebrauchstraining, Reparatur und Unterhalt von Hilfsmitteln. Ebenfalls abzugsberechtigt sind die Kosten der Anfertigung von speziellen Kleidern oder Schuhen sowie die Mehrkosten als Folge von behinderungsbedingtem Kleiderverschleiss. - Wohnkosten: Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Mietwohnung oder eines Eigenheimes können zum Abzug gebracht werden. Gemäss Kreisschreiben nicht für einen Abzug vorgesehen sind jedoch allfällige Mehrkosten der Miete einer rollstuhlgerechten Wohnung. - Kosten für Privatschulen: Mehrkosten als Folge des Besuchs einer Privatschule werden in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mittels eines Berichts des kantonalen schulpsychologischen Dienstes bestätigt wird, dass eine angemessene Ausbildung des behinderten Kindes in einer öffentlichen oder öffentlich subventionierten Schule nicht möglich ist. d) Selbst getragene Kosten Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die selbst getragen werden, d.h. jene Kosten, die einer steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen von Versicherungen (AHV, IV, Unfallversicherung, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung usw.) oder von Hilfswerken und Stiftungen verbleiben. Angerechnet werden dabei auch jene Ergänzungsleistungen, die der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen; bei Assistenzund Transportkosten können auch allfällige Hilflosenentschädigungen angerechnet werden. Kapitalleistungen für künftige behinderungsbedingte Kosten, welche z.b. im Rahmen einer Haftpflichtentschädigung geleistet werden, werden ebenfalls angerechnet: Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten die Höhe der ausgerichteten Entschädigung übersteigen.

Seite 6 e) Pauschalen Währenddem bisher diverse Kantone (sehr unterschiedliche) Pauschalabzüge für einzelne Behinderungsarten vorgesehen haben, sieht das neue Kreisschreiben nun gesamtschweizerisch einheitliche Pauschalabzüge vor. Danach können behinderte Personen anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: - Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades - Fr. 5'000.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades - Fr. 2'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie (auch ohne Hilflosenentschädigung) für Gehörlose und Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen. 4. Sozialabzug (Art. 35 Abs. 1 Buchst. b) Steuerpflichtige können für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt sie mindestens im Ausmass von jährlich Fr. 5'600.- beitragen, einen Abzug von Fr. 5 600.- vom Einkommen geltend machen. Diesen Abzug können z.b. Eltern geltend machen, die ihr erwachsenes behindertes Kind daheim betreuen und unterstützen. Hingegen können sie ihn nicht geltend machen für minderjährige Kinder, für welche sie bereits den allgemeinen Kinderabzug geltend gemacht haben. Wer den Sozialabzug von Fr. 5'600.- geltend macht, kann die behinderungsbedingten Kosten, welche für die unterhaltene Person aufgewendet worden sind, nur insoweit abziehen, als seine Leistungen zugunsten der unterhaltenen Person den Betrag von Fr. 5'600.- übersteigen. 5. Quellensteuer In der Schweiz wohnhafte Ausländer und Ausländerinnen, welche nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die nicht mit einem Ehegatten verheiratet sind, welcher das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat, sind für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, d.h. es wird ihnen die Steuer direkt vom Lohn abgezogen (Art. 83 DBG). Der Quellensteuer sind jedoch nicht bloss der Lohn, sondern ebenfalls die Ersatzeinkünfte unterworfen (Art. 84.2 DBG, Art. 3 Quellensteuerverordnung). Hierzu gehören insbesondere: - die Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; - die Renten der Unfall- und der Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge, solange bloss eine teilweise Erwerbsunfähigkeit besteht, und die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit noch zu verwerten vermag. Es ist in all diesen Fällen Aufgabe der Versicherungen, die Quellensteuer vom Taggeld resp. der Rente abzuziehen und den Steuerbehörden abzuliefern. SAEB / 1.11.2005