Amtsblatt der Freien Universität Berlin 37/2012, 24. Mai 2012



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Lesefassung 15. Juli 2013

Transkript:

Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt 37/2012, 24. Mai 2012 INHALTSÜBERSICHT Masterstudiengang Arts and Media Administration des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften Masterstudiengang Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht des Fachbereichs Rechtswissenschaften Masterstudiengang Executive Master of Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft Masterstudiengang Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin Masterstudiengang Schulentwicklung und Qualitätssicherung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie Zugangssatzung für das weiterbildende Studium Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft 578 580 582 584 586 588 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 577

Masterstudiengang Arts and Media Administration des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), sowie 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin am 18. April 2012 folgende Satzung erlassen:* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote gemäß 10 a BerlHZG für den weiterbildenden Masterstudiengang Arts and Media Administration des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften (Masterstudiengang). (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums in amtlich beglaubigter Form und die weiteren Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (3) Die Bewerbungsfrist endet am 30. Juni eines jeden Jahres. (4) Sind weniger Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, werden diese an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums und eine daran anschließende Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Sind mehr Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß 3 bis 5. 3 Auswahlkriterien (1) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger anderer erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, vorzugsweise in einem geistes-, sozial-, wirtschaftsoder rechtswissenschaftlichen Studiengang, 2. ein dreiseitiges Exposé zu Inhalt und Selbstverständnis der praxisbezogenen Kulturvermittlung, 3. im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang stehende und an den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums anschließende Regel nicht unter einem Jahr (dargestellt in Form einer tabellarischen Übersicht), 4. die Teilnahme an einem Auswahlgespräch gemäß 4. 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung für jeden Zulassungstermin bestimmt. * Diese Satzung ist vom Präsidium am 10. Mai 2012 bestätigt worden. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert ca. 20 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. Bei mehr als 70 Bewerbern kann eine Vorauswahl anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen getroffen werden. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 578 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin bestimmt. Diese müssen an der Durchführung des Masterstudiengangs beteiligt sein. Mindestens zwei Auswahlbeauftragte müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Die Bestellung erfolgt für ein Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. (3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in 2 Abs. 1 der Gebührensatzung für den Masterstudiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für den Masterstudiengang vom 11. März 2009 (FU-Mitteilungen 15/ 2009, S. 161) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 579

Masterstudiengang Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht des Fachbereichs Rechtswissenschaften Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), und 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Freien Universität Berlin am 25. April 2012 folgende Satzung erlassen:* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß 10a BerlHZG für den weiterbildenden Masterstudiengang Europäisches und Internationales Wirtschafts-, Wettbewerbsund Regulierungsrecht des Fachbereichs Rechtswissenschaft (Masterstudiengang). 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung bestimmt. (2) Bewerberinnen oder Bewerber haben einen schriftlichen Antrag auf Zulassung an das Präsidium der Freien Universität Berlin Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums in amtlich beglaubigter Form und die weiteren Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, * Diese Satzung ist vom Präsidium am 10. Mai 2012 bestätigt worden. E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Doppel- Master-Programm nach 6 Abs. 3 der Studienordnung absolvieren wollen, müssen dies mit ihrer Bewerbung verbindlich erklären. (4) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres. (5) Sind weniger Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, werden diese an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums und eine daran anschließende Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Sind mehr Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß 3 bis 5. 3 Auswahlkriterien (1) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. ein Abschluss, vorzugsweise eines rechtswissenschaftlichen Studiengangs, insbesondere wenn er an einer ausländischen Hochschule absolviert wurde, der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG); 2. Bewerberinnen oder Bewerber, die den Hochschulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Englisch Unterrichtssprache ist, haben Englischkenntnisse auf dem Niveau der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen; 3. für die Absolvierung des Doppel-Master-Programmes gemäß 6 Abs. 3 der Studienordnung, haben Bewerberinnen oder Bewerber, die den Hochschulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Französisch Unterrichtssprache ist, Französischkenntnisse auf dem Niveau der Niveaustufe B 2 des GER nachzuweisen; 4. eine kurze Begründung der Bewerbung für den Masterstudiengang in Form eines maximal dreiseitigen Exposés; 5. die Angaben zu den im bisherigen Studium gewählten und den im Hinblick auf die Masterarbeit geplanten Schwerpunkten; 6. im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang stehende und an den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums anschließende qualifizierte, berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr, vorzugsweise in den einschlägigen Arbeitsfeldern Energieversorgung, Telekommunikation. 580 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

(2) Bei Bedarf können die Auswahlbeauftragten Bewerberinnen oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert etwa 20 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei an hauptberuflich beschäftigte wissenschaftliche Dienstkräfte, die an der Durchführung des Masterstudiengangs beteiligt sind, als Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin bestimmt. Die Bestellung erfolgt für ein Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. (3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in der Gebührensatzung für den Masterstudiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für den Masterstudiengang vom 15. Dezember 2010 (FU-Mitteilungen 10/2011, S. 126) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 581

Masterstudiengang Executive Master of Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. 10 Abs. 5 Satz 2 und 74 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin am 18. April 2012 folgende Satzung erlassen:* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß 10 a Berl- HZG für den weiterbildenden Masterstudiengang Executive Master of Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft (Masterstudiengang). 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung bestimmt. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums in amtlich beglaubigter Form und die weiteren Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. * Diese Satzung ist vom Präsidium am 2. Mai 2012 bestätigt worden. (3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres. (4) Sind weniger Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, werden diese an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums und eine daran anschließende Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Sind mehr Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß 3 bis 5. 3 Auswahlkriterien (1) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. das Ergebnis eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen anderen ersten berufsqualifizierenden Abschlusses; 2. eine kurze Begründung der Bewerbung für den Masterstudiengang in Form einer dreiseitigen Begründung der Motivation, die u. a. eine Beschreibung des Unternehmens, der Branche und des Marktumfeldes, in dem der Bewerber oder die Bewerberin tätig ist, sowie des beruflichen Aufgabenfeldes enthalten sollte; 3. im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang stehende und an den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums anschließende Regel nicht unter einem Jahr, vorzugsweise im Rahmen der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen an Geschäftskunden über einen Zeitraum von drei Jahren oder länger. (2) Bei Bedarf können die Auswahlbeauftragten einzelne Bewerberinnen oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert etwa 30 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 582 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigte Hochschullehrerinnen oder -lehrer als Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft im Auftrag des Präsidiums bestimmt. Die Bestellung erfolgt für das Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. (3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in der Gebührensatzung für den Studiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für den Masterstudiengang vom 24. März 2009 (FU-Mitteilungen 15/ 2009, S. 165) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 583

Masterstudiengang Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), sowie 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin am 25. April 2012 folgende Satzung erlassen:* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze gemäß 10 a BerlHZG für den weiterbildenden Masterstudiengang Magister legum (LL.M.) des Fachbereichs Rechtswissenschaft (Masterstudiengang). 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung für jeden Zulassungstermin bestimmt. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums in amtlich beglaubigter Form und die weiteren Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. * Diese Satzung ist vom Präsidium am 10. Mai 2012 bestätigt worden. (3) Die Bewerbungsfrist endet am 15. Juni eines jeden Jahres. (4) Sind weniger Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, werden diese an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums und eine daran anschließende Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Sind mehr Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß 3 bis 5. 3 Auswahlkriterien (1) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. ein Hochschulabschluss, vorzugsweise eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland, der der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) entspricht; 2. die Motivation für die Bewerbung für den Masterstudiengang, dargestellt in einem Motivationsschreiben von ca. 300 Wörtern; 3. das Diploma Supplement oder entsprechende Angaben zum absolvierten Studiengang; 4. die Angaben zu den im bisherigen Studium gewählten und den im Hinblick auf die Masterarbeit geplanten Schwerpunkten; 5. befürwortendes Gutachten einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der bisherigen Hochschule; 6. die Angaben zu weiteren wesentlichen Qualifikationen für den Masterstudiengang; 7. im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang stehende und an den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums anschließende Regel nicht unter einem Jahr. (2) Bei Bedarf können die Auswahlbeauftragten einzelne Bewerberinnen oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert ca. 30 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. 584 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

(3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin bestimmt. Diese müssen an der Durchführung des Masterstudiengangs beteiligt sein. Mindestens zwei Auswahlbeauftragte müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Die Bestellung erfolgt für jeweils ein Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. (3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in der Gebührensatzung für den Masterstudiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für den Masterstudiengang vom 13. Januar 2010 (FU-Mitteilungen 5/ 2011, S. 30) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 585

Masterstudiengang Schulentwicklung und Qualitätssicherung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), und 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin am 19. April 2012 folgende Satzung erlassen:* 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß 10 a BerlHZG für den weiterbildenden Masterstudiengang Schulentwicklung und Qualitätssicherung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang). 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungsordnung bestimmt. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums in amtlich beglaubigter Form und die weiteren Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, * Diese Satzung ist vom Präsidium am 2. Mai 2012 bestätigt worden. E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Juli eines jeden Jahres. (4) Sind weniger Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, werden diese an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums und eine daran anschließende Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Sind mehr Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, erfolgt ein Auswahlverfahren gemäß 3 bis 5. 3 Auswahlkriterien (1) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger anderer erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, vorzugsweise in einem Lehramtsstudium, 2. eine kurze Begründung der Bewerbung für den Masterstudiengang in Form eines dreiseitiges Exposés zu Inhalt und Selbstverständnis der praxisbezogenen Schulentwicklungs- und Qualitätssicherungsarbeit; 3. im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang stehende und an den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums anschließende Regel nicht unter einem Jahr, vorzugsweise einschlägige berufspraktische Erfahrungen in schulischen Arbeitsfeldern. (2) Bei Bedarf können die Auswahlbeauftragten einzelne Bewerberinnen oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert etwa 30 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 586 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin bestimmt. Voraussetzungen für die Bestellung sind, dass sie im Masterstudiengang prüfungsberechtigt sind und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Die Bestellung erfolgt für ein Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. (3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in der Gebührensatzung für den Masterstudiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für den Masterstudiengang vom 6. April 2009 (FU-Mitteilungen 17/ 2009, S. 180) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 587

Zugangssatzung für das weiterbildende Studium Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft Präambel Aufgrund von 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. 10 a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), sowie 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin am 18. April 2012 folgende Satzung erlassen:* (2) In die Auswahlentscheidung werden folgende Aspekte einbezogen: 1. das Ergebnis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Grad der im Beruf oder auf andere Weise erworbenen Eignung für die Teilnahme an dem weiterbildenden Studium; 2. eine kurze Begründung der Bewerbung für das weiterbildende Studium in Form einer dreiseitigen Begründung der Motivation, die u. a. eine Beschreibung des Unternehmens, der Branche und des Marktumfeldes, in dem der Bewerber oder die Bewerberin tätig ist, sowie des beruflichen Aufgabenfeldes enthalten sollte; 3. im Zusammenhang mit dem weiterbildenden Studium stehende einschlägige Tätigkeiten und Erfahrungen, vorzugsweise im Rahmen der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen an Geschäftskunden über einen Zeitraum von drei Jahren oder länger. (3) Bei Bedarf können die Auswahlbeauftragten einzelne Bewerberinnen oder Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen. 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze für das weiterbildende Studium Business Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft (weiterbildendes Studium). 2 Studienplätze und Bewerbungsfrist (1) Bewerberinnen oder Bewerber haben einen schriftlichen Antrag auf Zulassung an das Präsidium der Freien Universität Berlin Bereich Bewerbung und Zulassung zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind die Nachweise gemäß 3 Abs. 1 beizufügen. Werden im Ausland erworbene Nachweise vorgelegt, müssen diese, wenn sie nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, übersetzt sein. Eine Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung kann verlangt werden. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden. (2) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres. 3 Zugangsvoraussetzung, Auswahlkriterien (1) Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis der für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Eignung, die im Beruf oder auf andere Weise erworben wurde. * Diese Satzung ist vom Präsidium am 2. Mai 2012 bestätigt worden. 4 Auswahlgespräch (1) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahlbeauftragten gemäß 5 durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert etwa 30 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. (2) Zum Auswahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch die Auswahlbeauftragten schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen. Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesendet wurde. (3) Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält. 5 Auswahlbeauftragte (1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden mindestens zwei im weiterbildenden Studium prüfungsberechtigte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft im Auftrag des Präsidiums bestimmt. Die Bestellung erfolgt jeweils für ein Auswahlverfahren. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (2) Die Auswahlbeauftragten schlagen unter Berücksichtigung der Eignung und Motivation dem Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung Bewerberinnen und Bewerber zur Zulassung vor. 588 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

(3) Die Auswahlbeauftragten können unter Fristsetzung geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern das Nachreichen von fehlenden Nachweisen gestatten oder in Zweifelsfällen zusätzliche Auskünfte von Bewerberinnen oder Bewerbern einholen. 6 Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium Bereich Bewerbung und Zulassung nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rangfolge. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz neu vergeben. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Nachweis über das abgeschlossene Hochschulstudium oder den Nachweis der für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Eignung, die im Beruf oder auf andere Weise erworben wurde, nicht dem Antrag auf Zulassung gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 beigefügt haben, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das 1. Fachsemester befristet immatrikulieren. Spätestens bei der Rückmeldung zum 2. Fachsemester ist der jeweilige Nachweis vorzulegen. (3) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. (4) Eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis der vollständigen Zahlung des in der Gebührensatzung für den Studiengang festgelegten Betrages. (5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Zugleich tritt die Vergabesatzung für das weiterbildende Studium vom 24. März 2009 (FU-Mitteilungen 15/2009, S. 163) außer Kraft. FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012 589

590 FU-Mitteilungen 37/2012 vom 24.05.2012

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