Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit



Ähnliche Dokumente
Ausbildungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gem. 4 DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (m/w/d) Prüfungsordnung

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY

1 Übungen und Zwischenprüfung

PRÜFUNGSABLAUF FACHKRAFT FÜR LAGERLOGISTIK

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand:

Führen von Ausbildungsnachweisen

Restauratorin/ Restaurator im Zimmererhandwerk

Prüfungsordnung. Ausbildungsstufe I [Wissen] & Ausbildungsstufe II [Methoden] Inhalt. [Stand ] 1. Ausbildungsstufe I. 1.

Zertifizierungsprogramm: Prüf- und Zertifizierungsordnung Betrieblicher Gesundheitsmanager (TÜV ) (auf Basis der DIN SPEC 91020)

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z)

GENOSSENSCHAFTLICHES BANK-FÜHRUNGSSEMINAR (GBF)

Prüfungsinfo /Juli 2014 zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation. für die Abschlussprüfung im Mai/Jul

Prüfungsordnung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

PRÜFUNGSREGLEMENT BEM

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Ausbildung zum Rettungssanitäter

Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau. an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. 25/2015 Seite 122

Prüfungsrichtlinien für die Ausbildung zum Zugführer F IV (Freiwillige Feuerwehr) 1. Stand: Oktober 2007

Amtliches. Statut betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer / -innen

Weiterbildung Banking & Finance

Die Zweite Staatsprüfung

Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare

GOETHE-ZERTIFIKAT B2. PRÜFUNGSORDNUNG DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Stand: B1 B2 C1 C2

Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) Anerkannter Lehrgang gemäß Arbeitssicherheitsgesetz

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik

Rahmenzertifizierungsordnung (RZO) der Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB)

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Masterstudiengang Management (Master of Arts) Studienanleitung

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Fachbezogene Bildungswissenschaften (FBW) der Universität Bremen vom 16.

Vom 15. Mai Promotionsausschuss

Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfung im Masterstudiengang Psychologie an der Universität Trier

Satzung. betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraftund Personenverkehr

Prüf- und Zertifizierungsordnung. Ausbildungen mit Personenzertifikat Auditoren-Ausbildungen mit Personenzertifikat

Die Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte. - Überblick -

Prüfungsordnung Gültig ab Weiterbildung mit Zertifikat Berater/in Öffentlicher Dienst (DMA)

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Informationen zur Prüfung der Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Inhaltsverzeichnis. Studienordnung für den Studiengang Medien- und Kommunikationsmanagement (M.A.) an der Mediadesign Hochschule (MD.

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Ausbildungsnachweis Berichtsheft über die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten und Notarfachangestellten

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Prüfungsverfahren Masterarbeit (nach SPO 30, Stand: )

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Studieninhalte. III. Studienverlauf. IV. Prüfungselemente und Prüfungen. V. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Information zum Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) Klassenstufe 9

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

letzte Änderung

GmbH-Geschäftsführer (TÜV )

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Richtlinie R 1 für das Vorpraktikum. Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie an der Hochschule für Technik Stuttgart. vom 08.

Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zur "EKD-Bilanzbuchhalterin"/ zum "EKD-Bilanzbuchhalter"

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau

Anlage 1. Vergabemaßstab 1: Durchschnitts-Abiturnote. Anlage 2. Auswahlmaßstab 2: Studierfähigkeitstest

Prüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit

HANSEATISCHE STEUERBERATERKAMMER BREMEN

SATZUNG. betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr

Satzung zur Änderung der Satzung der IHK zu Kiel

Beschreibung des Ausbildungsverlaufes zum

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften. 1 Zweck und Ziel der Nachqualifizierung

ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PROMOTION an der Fakultät für Chemie und Pharmazie

Vom 28. September 2000

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-10

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Inhaltsverzeichnis ... PO AP VFA FBK StAnz 32 S 1758

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009

Freundliche Grüße i. A.

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

7 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger

P R Ü F U N G S O R D N U N G. 2 Bekanntgabe und Anerkennung der Prüfungsordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Geltungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für Abendgymnasien und Kollegs (Schulen des Zweiten Bildungsweges).

UNIcert -Checkliste: Akkreditierung

Fakultät Bauingenieurwesen

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni

Kölner Frühling mit. 32 Jahre Kölner Frühling

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)

Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch. Stand: 30. November 2012

zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018

Merk blatt. Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in)

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung hauptschulabschlussrechtlicher Vorschriften. Vom 26. April 2001

Verordnung über die Prüfung Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Mündlich-praktische Prüfung M 3

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Transkript:

Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich, Grundsätze (1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit teilnehmen. (2) Die Prüfungsordnung wird dem Teilnehmer zu Beginn der Ausbildungsmaßnahmen ausgehändigt. (3) Die vorgesehenen Lernerfolgskontrollen (LEK 1-4) sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Jahren absolviert werden. (4) Die Lernerfolgskontrollen sind grundsätzlich bei dem Ausbildungsträger abzulegen, bei dem die Ausbildung durchlaufen wird, wobei im Bezug auf Lernerfolgskontrolle 1 auch andere örtliche Zuordnungen angeboten werden können. 2 Lernerfolgskontrolle 1 (1) Die Lernerfolgskontrolle 1 wird nach Abschluss der Selbstlernphase I und vor Beginn der Präsenzphase II durchgeführt. (2) Die Lernerfolgskontrolle 1 ist ein Element des Nachweises der sicherheitstechnischen Fachkunde. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung. (3) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Präsenzphase I und der Selbstlernphase I. (4) Die Lernerfolgskontrolle 1 besteht aus einer angemessenen Zahl schriftlicher Fragen bzw. Aufgaben, für die eine Bearbeitungszeit von 4 Stunden zur Verfügung steht. (5) Die für die Lernerfolgskontrolle 1 herangezogenen Fragen bzw. Aufgaben nach Abs. 4 werden aus einem bei der Zentralstelle für die Durchführung der LEK 1 geführten Fragenpool nach festgelegten Kriterien zusammengestellt. (6) Für die Bearbeitung der Fragen bzw. Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig. (7) Die zu erreichende Punktzahl pro Aufgabe sowie die Gesamtpunktzahl müssen für den Prüfungsteilnehmer erkennbar sein. (8) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht. (9) Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, kann die Lernerfolgskontrolle 1 wiederholt werden. Werden auch dann 50 % der Gesamtpunktzahl nicht erreicht, muss die Ausbildung von Anfang an neu begonnen werden. 1

(10) Zur Durchführung der Lernerfolgskontrollen können sich Ausbildungsträger zusammenschließen. Hierbei getroffene Vereinbarungen sind für den Prüfungsteilnehmer verbindlich. 3 Lernerfolgskontrolle 2 (1) Die Lernerfolgskontrolle 2 wird nach der Selbstlernphase III und vor Beginn der Präsenzphase IV durchgeführt. (2) Die Lernerfolgskontrolle 2 ist ein Element des Nachweises der sicherheitstechnischen Fachkunde. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung. (3) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Präsenzphasen I bis III und der Selbstlernphase I bis III. (4) Die Lernerfolgskontrolle 2 besteht aus einem auf der Basis des abgeleisteten Praktikums zu fertigenden Praktikumsbericht. (5) Der Abgabetermin für den Praktikumsbericht wird zwischen den Beteiligten vereinbart. (6) Die Erzielung der erreichbaren Punkte auf der Grundlage vorgegebener Bewertungskriterien muss für den Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar sein. (7) Bestanden hat, wer sowohl mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl als auch mindestens 50 % für das Kriterium Fachliche Richtigkeit erreicht. (8) Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, wird der Praktikumsbericht zur Neubearbeitung zurückgereicht. 4 Lernerfolgskontrolle 3 (1) Die Lernerfolgskontrolle 3 wird im Rahmen der Präsenzphase IV durchgeführt. (2) Die Lernerfolgskontrolle 3 ist ein Element des Nachweises der sicherheitstechnischen Fachkunde. Sie bescheinigt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsstufen I und II. (3) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Präsenzphase III und der Selbstlernphase III. (4) Auf der Basis des Praktikumsberichtes bzw. der Ergebnisse der exemplarischen Fallbeispiele ist eine Präsentation durchzuführen, die insbesondere die betriebliche Durch- und Umsetzungsstrategie von Maßnahmen widerspiegelt. Für die Präsentation sind 10 Minuten vorzusehen. 2

(5) Die Erzeilung der erreichbaren Punkte auf Grundlage vorgegebener Bewertungskriterien muss für den Prüfungsteilnehmer erkennbar sein. (6) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht. (7) Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, können Defizite durch Nacharbeit während des Lehrgangs kompensiert werden. 5 Lernerfolgskontrolle 4 (1) Die Lernerfolgskontrolle 4 wird im Rahmen der Präsenzphase V durchgeführt. (2) Die Lernerfolgskontrolle 4 ist ein Element des Nachweises der sicherheitstechnischen Fachkunde. Sie bescheinigt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsstufe III. (3) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Präsenzphase V. (4) Die Lernerfolgskontrolle 4 besteht aus einer angemessenen Zahl schriftlicher Fragen, für die eine Bearbeitungszeit von zwei Stunden zur Verfügung steht. (5) Für die Bearbeitung der Fragen sind keine Hilfsmittel zulässig. (6) Die zu erreichende Punktzahl pro Aufgabe sowie die Gesamtpunktzahl müssen für den Prüfungsteilnehmer erkennbar sein. (7) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht. (8) Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, erfolgt eine mündliche Prüfung. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung muss die Präsenzphase V wiederholt werden. Verlauf und Bewertung der mündlichen Prüfung werden dokumentiert.. 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu den Lernerfolgskontrollen wird zugelassen, wer die erforderlichen Präsenzund Selbstlernphasen absolviert hat. (2) Zu der Lernerfolgskontrollen wird nicht zugelassen, wer während einer Präsenzwoche mehr als vier Lerneinheiten versäumt hat. 7 Täuschungshandlungen Bei Täuschungshandlungen oder erheblicher Störung des Prüfungsablaufs kann der Ausbildungsträger den Prüfungsteilnehmer von der jeweiligen Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 8 Rücktritt, Nichtteilnahme 3

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Lernerfolgskontrollen 1, 3 und 4 durch eine schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Lernerfolgskontrolle als nicht abgelegt. (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Lernerfolgskontrolle oder nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne Erklärung gemäß Absatz 1 an der Lernerfolgskontrolle nicht teil, so gilt diese als nicht bestanden. (3) Wer festgesetzte oder vereinbarte Fristen nicht einhält, wird zu nachfolgenden Lernerfolgskontrollen nicht zugelassen ( 1 Abs. 3, 3 Abs. 5). 9 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Bei den Lernerfolgskontrollen wird auf ein differenziertes Benotungssystem verzichtet. Als Ergebnis wird nur Bestanden oder Nichtbestanden festgestellt. (2) Die sicherheitstechnische Fachkunde ist erworben, wenn die Lernerfolgskontrollen 1 bis 4 erfolgreich abgelegt wurden. 10 Mitteilung über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrolle I (1) Die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen werden dem Prüfungsteilnehmer bekannt gegeben. (2) Über die erfolgreiche Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erhält der Prüfungsteilnehmer jeweils eine Urkunde. 11 Widerspruch (1) Gegen Entscheidungen des Ausbildungsträgers kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung von Bescheiden bei dem Ausbildungsträger schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. (2) Der Ausbildungsträger entscheidet über den Widerspruch. 12 Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss jeder Lernerfolgskontrolle ist dem Prüfungsteilnehmer auf Wunsch Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Kopien oder Abschriften der Prüfungsunterlagen mit Ausnahme der Urkunden dürfen nicht gefertigt werden. (3) Prüfungsunterlagen werden vom Ausbildungsträger fünf Jahre aufbewahrt. 4

13 Gültigkeit Werden einzelne Regelungen dieser Prüfungsordnung ungültig, gelten alle anderen Regelungen weiterhin. 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung tritt am 14.10.2004 in Kraft. Magdeburg, 14.10.2004 Hannes-Christian Blume 5