GESCHÄFTSORDNUNG. für den Aufsichtsrat der Progress-Werk Oberkirch AG mit dem Sitz in Oberkirch. 1 Aufgaben und Verantwortung



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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG für den Aufsichtsrat der Progress-Werk Oberkirch AG mit dem Sitz in Oberkirch 1 Aufgaben und Verantwortung Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. 2 Vorsitzender und Stellvertreter Im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der keine besondere Einladung ergeht. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 3 Sitzungen und Beschlüsse (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte erfordern. Pro Geschäftsjahr sollen mindestens vier Sitzungen stattfinden. (2) Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. In ihr sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung so eindeutig anzugeben, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen können. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist bis auf drei Tage abkürzen und mündlich, fernmündlich, durch Telefax oder unter Verwendung eines anderen gebräuchlichen Kommunikationsmittels einberufen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn abwesende Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben. Seite 1 von 5

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt den Sitzungsablauf und die Art der Abstimmung. (4) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe. (5) Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung durch Abstimmung in schriftlicher Form gefasst werden, wenn der Vorsitzende dies anordnet und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht im Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. 4 Ausschüsse (1) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden. (2) Die für den Aufsichtsrat in der Satzung und in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und der Beschlussfassung gelten für die innere Ordnung der Ausschüsse entsprechend, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Ausschüsse erfüllen im Namen und in Vertretung des Gesamtaufsichtsrats die ihnen durch diese Geschäftsordnung und besondere Beschlüsse des Aufsichtsrats übertragenen Funktionen. (4) Der Aufsichtsrat bestimmt die Zusammensetzung der Ausschüsse und bestellt ein Ausschussmitglied zum Ausschussvorsitzenden. (5) Die Ausschüsse bestehen für die Amtsperiode des beschließenden Aufsichtsrats, sofern sie nicht zuvor durch Aufsichtsratsbeschluss aufgelöst werden. Derzeit bestehen folgende Ausschüsse: (6) Personalausschuss Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter sowie ein weiteres auf Vorschlag der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats gewähltes Aufsichtsratsmitglied an. Den Vorsitz im Personalausschuss führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Seite 2 von 5

Dem Personalausschuss werden folgende Kompetenzen übertragen: Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor. Er beschließt an Stelle des Aufsichtsrats über = Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungs- und Pensionsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands, = die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern nach 112 AktG, = die Einwilligung zu Neben- und Konkurrenztätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach 88 AktG, = die Gewährung von Darlehen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gemäß 89, 115 AktG, = die Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern nach 114 AktG außerhalb ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. (7) Prüfungsausschuss Dem Prüfungsausschuss gehören der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter an. Weitere Aufsichtsratsmitglieder kann der Aufsichtsrat zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmen. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss soll nicht der Aufsichtsratsvorsitzende führen. Dem Prüfungsausschuss werden folgende Kompetenzen übertragen: = Der Prüfungsausschuss übernimmt an Stelle des Aufsichtsrats die Vorprüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers. Er übernimmt ebenfalls die Vorprüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Der Prüfungsausschuss bereitet den gemäß 171 AktG zu erstattenden Bericht des Aufsichtsrats vor. = Der Prüfungsausschuss befasst sich außerdem mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung. (8) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden. Aufgaben und Befugnisse der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. (9) Die Ausschussvorsitzenden berichten über die Beratungen und Beschlüsse der jeweiligen Ausschüsse an den Aufsichtsrat. Seite 3 von 5

5 Verschwiegenheit (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. (2) Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so soll es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. 6 Niederschrift (1) Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiederzugeben sind. (2) Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Kenntnis zu bringen. (3) Soweit nichts anderes angeordnet, erfolgt die Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats. (4) Auf Beschlüsse des Aufsichtsrats außerhalb einer Sitzung sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 7 Interessenkonflikte (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied legt Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen. Die Verfahrensweise bei der Offenlegung ist mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abzustimmen. (2) Der Aufsichtsrat wird in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Seite 4 von 5

(3) Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates z. B. im Wege der Amtsniederlegung führen. 8 Effizienzprüfung Der Aufsichtsrat überprüft einmal jährlich die Effizienz seiner Tätigkeit. Gegenstand der Effizienzprüfung sind neben vom Aufsichtsrat festzulegenden qualitativen Kriterien insbesondere die Verfahrenabläufe im Aufsichtsrat und der Informationsfluss zwischen den Ausschüssen und die rechtzeitige und inhaltlich ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats. 9 Sitzungsteilnahme des Vorstands (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands in der Regel teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft. (2) Zu den Ausschusssitzungen können auf Veranlassung des betreffenden Ausschusses Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. 10 Willenserklärungen (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Willenserklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Im Falle seiner Verhinderung hat sein Stellvertreter diese Befugnisse. (2) Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat in der Weise, dass er dem Firmennamen die Worte Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hinzusetzt. Oberkirch, im September 2003 Seite 5 von 5