AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER BERGISCHEN UNIVERSITÄT WUPPERTAL HERAUSGEBER: DER REKTOR JAHRGANG 32 DATUM 18.



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Transkript:

AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER BERGISCHEN UNIVERSITÄT WUPPERTAL HERAUSGEBER: DER REKTOR JAHRGANG 32 DATUM 18. Juni 2003 NR: 13 Einschreibungsordnung der Bergischen Universität Wuppertal vom 17. Juni 2003 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 65 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.01.2003 (GV. NRW S. 36) hat die Bergische Universität Wuppertal die folgende Einschreibungsordnung erlassen. Inhaltsübersicht: 1 - Allgemeines 2 - Voraussetzungen der Einschreibungen 3 - Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber 4 - Verfahren 5 - Zugangshindernisse 6 - Mitwirkungspflichten 7 - Exmatrikulation 8 - Rückmeldung 9 - Beurlaubung 10 - Nachweis der Lehrveranstaltungen 11 - Studiengangwechsel 12 - Zweithörerschaft 13 - Gasthörerschaft 14 - Übergangsvorschriften 15 - In-Kraft-Treten - 1 -

1 Allgemeines (1) Wer sich für ein Studium bewirbt, wird auf Antrag durch Einschreibung in die Bergische Universität aufgenommen (Immatrikulation). Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Bergischen Universität mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Bergischen Universität sowie in der Satzung der Studierendenschaft und sonstigen Ordnungen näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshindernis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt - unbeschadet des 3 Absatz 1 Satz 3 - für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt; als Studiengang gelten auch Studien zum Zwecke der Promotion und ein von der Bergischen Universität angebotenes weiterbildendes Studium gemäß 90 HG, das einem Studiengang gleichwertig ist und mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. (4) Mit der Einschreibung wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied in dem Fachbereich, der den von ihr oder ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, in dem sie oder er Mitglied sein will. (5) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ergebenen Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Bergischen Universität nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. (6) Die Bergische Universität erhebt und verarbeitet von den Studierenden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Darüber hinaus erhebt und verarbeitet sie personenbezogene Daten nach dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStaG -) vom 2.November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für einen universitären Studiengang wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erwor- - 2 -

ben wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. (2) Als weitere Voraussetzung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschreibung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, sofern die Anerkennung entsprechender Studienzeiten nachgewiesen wird (Einstufungsbescheid). (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 und 14 können unter den Voraussetzungen des 66 Abs. 6 HG eingeschrieben werden. 3 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Nähere regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang fremdsprachiger Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Bergischen Universität Wuppertal. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Platz im hochschuleigenen Sprachkurs für die Vorbereitung auf die DSH erhalten, werden für maximal drei Semester als Studierende eingeschrieben. Mit dem Bestehen der DSH wird kein Anspruch auf Einschreibung in einen Studiengang erworben. (2) Die Bergische Universität kann nähere Bestimmungen zur Zulassung fremdsprachiger Studienbewerberinnen und Studienbewerber treffen. 4 Verfahren (1) In nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen kann die Bergische Universität eine Bewerbungsfrist festsetzen; in diesen Studiengängen sowie in zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der festgesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; Bewerberinnen und Bewerber, die diese Frist versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (2) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Die Einschreibungsfristen werden innerhalb der Bergischen Universität veröffentlicht oder im Zulassungsbescheid bekannt gegeben. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. - 3 -

Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Hochschulverwaltung. (3) Bei der Einschreibung sind vorzulegen: 1. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung. Mit dem Antrag auf Einschreibung werden folgende personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen oder der Studienbewerber gem. 1 Abs. 6 erhoben: - Name, Vorname - Geschlecht - Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort - Staatsangehörigkeit - Postanschrift - Art, Datum sowie Ort und Staat des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung - Krankenversicherten-Nummer und Betriebsnummer der Krankenkasse - Art des Studiums - gewählte Studiengänge - Fach- und Hochschulsemester - Hörerstatus - Zugehörigkeit zum Fachbereich - Angaben über die vorher besuchten Hochschulen und die an diesen Hochschulen verbrachten Studienzeiten einschließlich der jeweils gewählten Studiengänge und die abgelegten Prüfungen - alle weiteren, nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen statistischen Angaben, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des 2 Abs. 2, die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie; fremdsprachige Zeugnisse sind zudem durch eine amtliche Übersetzung nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gem. 2 Abs. 3 Satz 2, 4. der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation bzw. des Studienbuches mit Abgangsvermerk, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat, 5. ggf. Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. eine Erklärung darüber, ob und ggf. welche Prüfungen, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber endgültig nicht bestanden wurden, - 4 -

7. ggf. eine Erklärung gem. 1 Abs. 4, welchem Fachbereich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber angehören will, 8. eine Versicherungsbescheinigung gem. der jeweils gültigen Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung, 9. ggf. der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse gem. 3 Satz 1, 10. zwei Passfotos. (4) Die Einschreibung erfolgt, wenn der Nachweis der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge erbracht ist. (5) Versäumt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf begründeten Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen. Gleichzeitig ist die nach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) in der jeweils geltenden Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zulässig. (6) Die Bergische Universität kann die Zulassung zum weiterbildenden Studium insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. 5 Zugangshindernisse (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gem. 4 Abs. 3 Nummer 2 zu versagen, wenn a) die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist, b) bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist, c) in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde, b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht, c) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Beiträge und/oder Gebühren nicht erbringt; Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenbeitrages in sozialen Härtefällen möglich. (3) Im Ausland eingeschriebene Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die als Programm- oder Gaststudierende ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende - 5 -

Prüfung durchführen wollen (Auslandssemester), können abweichend von Abs. 1 hierzu für maximal zwei Semester eingeschrieben werden. 6 Mitwirkungspflichten Studierende sind verpflichtet, der Bergischen Universität unverzüglich mitzuteilen a) die Änderungen des Namens oder der Postanschrift, b) bestandene oder nichtbestandene Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Studiums erheblich ist, c) den Verlust des Studienbuches oder Studierendenausweises, d) die Aufnahme eines Studiums an einer anderen Hochschule. 7 Exmatrikulation (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn a) sie oder er dies beantragt, b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, c) für sie oder ihn in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist, d) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (2) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren; es sei denn, dass sie noch für eine weitere Hochschulausbildung eingeschrieben sind oder zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung einmal wiederholen ( 93 Abs. 6 HG). (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn a) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein, c) die oder der Studierende die zu entrichtenden Beiträge und/oder Gebühren trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet; Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrages in sozialen Härtefällen möglich. (4) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) in der jeweils gültigen Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Wird die Exmatrikulation ausgesprochen, weil die Studierende oder der Studierende sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie oder er sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. Über die Exmatrikulation erhält die Studierende oder der Studierende auf Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Bergischen Universität. - 6 -

8 Rückmeldung (1) Beabsichtigen Studierende, ihr Studium nach Ablauf des Studienhalbjahres (Semesters) an der Bergischen Universität in demselben Studiengang fortzusetzen, so müssen sie sich innerhalb der von der Bergischen Universität gesetzten Frist zurückmelden. Für die Rückmeldung sind ausschließlich die zugesandten Formulare zu verwenden (Überweisungsträger für die Zahlung der zu entrichtenden Beiträge und Gebühren). (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt nur dann vor, wenn die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge innerhalb der sechs folgenden Werktage nach Ablauf der Rückmeldefrist bei der Bergischen Universität eingegangen sind. 9 Beurlaubung (1) Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird; 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Beurlaubung ist eine Sonderform der Rückmeldung. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes bzw. eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, b) eine Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium nicht ermöglicht (zum Nachweis ist hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen), c) eine Vorbereitung und Durchführung eines Abschlussexamens, d) eine Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Bergischen Universität oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben, e) ein Auslandsstudium, f) Schwangerschaft, g) die Erziehung eigener Kinder in einem Alter bis zu drei Jahren, h) besondere persönliche Gründe, die die Studierende oder den Studierenden zu einer Unterbrechung des Studiums zwingen. (3) Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweisen. Während der Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. (4) Für eine Beurlaubung sind einzureichen: a) der ausgefüllte Antrag auf Beurlaubung, b) eine schriftliche Begründung des Antrages sowie c) der Nachweise für das Bestehen eines wichtigen Grundes. (5) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig. - 7 -

10 Nachweis der Lehrveranstaltungen Ein Belegverfahren findet nicht statt. Alle Studierenden führen jedes Semester im Studienbuch über die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen einen Nachweis, der von der Bergischen Universität nicht bestätigt wird. Die Richtigkeit der aufgeführten Lehrveranstaltungen wird durch Unterschrift der oder des Studierenden versichert. Bei einer Beurlaubung entfällt die Führung dieses Nachweises. 11 Studiengangwechsel Der Wechsel eines Studienganges ist bei der Bergischen Universität schriftlich zu beantragen. Er bedarf der Zustimmung der Universität. Für den Wechsel eines Studienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Einschreibung entsprechend. 12 Zweithörerschaft (1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können in ihrem Studiengang auf Antrag als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern kann von der Bergischen Universität versagt werden, wenn und soweit Einschränkungen des Besuchs von Lehrveranstaltungen gem. 82 Abs. 2-4 HG bestehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist der betreffende Fachbereich zu hören. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. (3) Zweithörerinnen oder Zweithörer werden nicht eingeschrieben, sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Bergischen Universität, ohne Mitglieder zu sein. Auf Zweithörerinnen oder Zweithörer finden die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Bergischen Universität bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist das Studienbuch (Studienbescheinigung) oder der Studierendenausweis vorzulegen. Der Zweithörerin oder dem Zweithörer wird eine Bescheinigung über die Zulassung für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einen Studiengang ausgestellt. 13 Gasthörerschaft (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Bergischen Universität besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebüh- - 8 -

ren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen oder Gasthörer gilt 12 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. (5) Gasthörerinnen oder Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Bergischen Universität, sofern sie nicht unter den in 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende eingeschrieben werden. Soweit der für das Weiterbildungsangebot zuständige Fachbereich wegen der Art oder des Zwecks der Weiterbildungsveranstaltung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl festgelegt hat und der Zugang zu dem Weiterbildungsangebot nicht in den entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen geregelt ist, erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Anträgen entscheidet das Los. 14 Übergangsvorschriften Die Qualifikation für das Studium in integrierten, konsekutiven sowie bereits zum 31.12.2002 bestehenden Bachelor-Studiengängen wird bis zum 31.12.2005 auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. 15 In-Kraft-Treten Diese Einschreibungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschreibungsordnung der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 25.08.1982 (Amtl. Mitteilungen 23/82), zuletzt geändert am 31.03.1993 (Amtl. Mitteilungen 15/93), außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2003. Wuppertal, den 17. Juni 2003 Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal Universitätsprofessor Dr. V. Ronge - 9 -