GEMEINDE URNÄSCH. Betriebsreglement. Schul- und Sportanlagen. Erlassen 01.02.2010/Ergänzungen siehe letzte Seite



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GEMEINDE URNÄSCH Betriebsreglement Schul- und Sportanlagen Erlassen 01.02.2010/Ergänzungen siehe letzte Seite

Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen 2 B Besondere Bestimmungen 8 Mehrzweckhalle 8 Sporthalle 2 8 Office 9 Musikraum 9 Schulküche 9 Schulzimmer, Informatikzimmer 10 Fussball-, Spiel- und Trainingsplatz Feld 10 C Schlussbestimmungen 11 1

A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Geltungsbereich Dieses Reglement dient der Ordnung, Prioritätenregelung, Koordination und dem reibungslosen Ablauf bei der Benützung aller, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten und Plätze innerhalb der Schul- und Sportanlagen Au und Feld. Das Reglement umfasst die Gebäude, die Spiel- und Sportplätze, Zufahrtsstrassen, Wege und Parkplätze innerhalb des umschriebenen Areals. Das Reglement ist für alle Benutzer verbindlich. Vorbehalten bleiben die Richtlinien des Bundesamtes für Zivilschutz für jene Räume der Zivilschutzanlage, welche geschlossen bleiben müssen. Art. 2 Betriebskommission Der Gemeinderat wählt die Betriebskommission. Die Betriebskommission besteht aus mindestens drei Personen und wird aus Mitgliedern der Ortsvereine und der Schule zusammengestellt. Als beratende Mitglieder sind die Hauswarte beizuziehen. Die Betriebskommission wird von einem Gemeinderat/einer Gemeinderätin präsidiert. Art. 3 Hauswart Der vom Gemeinderat gewählte Hauswart ist zuständig für die Aufsicht, Reinigung und Pflege der betreffenden Anlagen. Der Hauswart vertritt die Betriebskommission gegenüber den Benutzern in sämtlichen Mietanfragen bezüglich Schul- und Sportanlagen. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Art. 4 Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hauswart und dem Mieter entscheidet die Betriebskommission. Alle Entscheide können an den Gemeinderat weiter gezogen werden, welcher endgültig entscheidet. 2

Art. 5 Prioritätenordnung Abgesehen von der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung gilt für die Benutzung der Anlagen folgende Prioritätsordnung: 1 Schul- und Schulturnbetrieb sowie Veranstaltungen der Schule 2 Veranstaltungen der politischen Gemeinde Urnäsch 3 Veranstaltungen der Ortsvereine und Parteien 4 Proben, Übungen und Trainings der Ortsvereine 5 Veranstaltungen von einheimischen Unternehmungen 6 Veranstaltungen von auswärtigen Vereinen, Gruppen und Unternehmen 7 In Urnäsch einquartiertes Militär 8 Ferien- und Klassenlager mit Leitung 9 Militär und Flüchtlinge nach besonderer Vereinbarung mit dem Gemeinderat 10 Private Art. 6 Belegungsplan Für regelmässige Proben, Übungen und Trainings der Ortsvereine stellt die Betriebskommission nach Absprache mit der Schule und den Vereinen jeweils auf Semesterbeginn einen Belegungsplan auf. Dieser Plan ist grundsätzlich verbindlich. Ein allfälliger Abtausch kann nach Absprache mit dem verantwortlichen Hauswart gewährt werden. Art. 7 Parkplätze Die Parkplätze bei der Schulanlage Au und bei den Sportanlagen Feld stehen den Benutzern dieser Anlagen zur Verfügung. Dauerparkieren ist nicht gestattet. Motorfahrzeuge sind ausserhalb des Schulareals zu parkieren. Velos und Mofas sind auf den vorgesehenen Parkplätzen oder in den Unterständen zu parkieren. Art. 8 Spiel- und Sportplätze Über die Sperrung der Spiel- und Sportplätze entscheidet der Hauswart oder Platzwart. Die Spielplätze bei den Schulanlagen und der Trainingsplatz bei der Sportanlage Feld 3

stehen an schulfreien Nachmittagen zur zweckentsprechenden Benutzung offen. Die nach Belegungsplan berechtigten Benutzer haben aber Vorrang. Auf dem Hartplatz bei der Schulanlage Au ist Fussball spielen grundsätzlich verboten (Ausnahme: mit Tennisbällen). Art. 9 Sorgfaltspflicht, Reinlichkeit Anständiges Benehmen und sorgfältige Benutzung ist selbstverständlich. Verboten sind insbesondere: 1 Das Betreten der Turnhallen mit Schuhen. Ein Ausnahmefall bietet das Betreten mit Schuhen bei Veranstaltungen. Schuhe mit spitzen Absätzen, Noppenschuhe und genagelte Schuhe sind in jedem Fall verboten. 2 Das Rauchen in den Gebäuden sowie auf dem ganzen Areal. Das Rauchverbot wird gemäss geltender Gesetzgebung gehandhabt. Bei Fest-, Kultur- und Sportanlässen kann das Rauchen im Freien erlaubt sein. 3 Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren in allen Anlagen. Art. 10 Haftung, Versicherung, Kaution In Verbindung mit den umschriebenen Anlagen schliesst die Gemeinde eine Gebäudehaftpflichtversicherung ab. Eine Unfallversicherung ist Sache der Benützer. Das von der Gemeinde den Benutzern zur Verfügung gestellte Inventar (gemäss Liste) wird von dieser gegen Einbruchdiebstahl, Feuer- und Wasserschaden oder derartige Vorkommnisse versichert. Das jedoch seitens der Benutzer hergebrachte Inventar ist in dieser Versicherung nicht eingeschlossen. Die ständigen Benutzer dieser Anlagen schliessen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten ab. Für die vorerwähnten Versicherungen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Policen. Bei allfälligen Schäden haftet der Veranstalter. Ihm wird empfohlen, bei einem Anlass eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Schäden sind umgehend dem Hauswart zu melden. Der Unterhalt bei normaler Abnützung von Inventar, wie z.b. Geräten, Maschinen, Apparaten, wie auch Wirtschaftsinventar, ist Sache der Gemeinde. Für den Unterhalt von fremdem Material haftet die Gemeinde nicht. Bei Vermietung des FC Beizli und der Turnhalle Feld sowie des WC-Wagen ist eine Kaution von Fr. 500.00 zu hinterlegen. Diese wird mit den Mietkosten verrechnet. 4

Art. 11 Schlüsselkontrolle, Verantwortung, Berechtigung Jede Lehrkraft sowie alle LeiterInnen eines Vereins erhalten gegen Unterzeichnung eines Empfangsscheins und gegen Bezahlung des Depots einen Schlüssel. Dieser passt zu jenen Räumen, die benutzt werden dürfen. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort dem Hauswart zu melden. Die Betriebskommission behält sich vor, bei Verlust wichtiger Schlüssel die Schliessanlage zu ändern. In solchen Fällen sind alle dadurch entstandenen Kosten durch den Verursacher oder dessen Versicherung zu decken. Das Depot für geschützte Schlüssel beträgt: Fr. 100.00 Fr. 100.00 für Lehrkräfte pro Schlüssel für Vereine Der Schlüssel ist nicht übertragbar. Bei personellen Wechseln in der Schule und in den Vereinen muss der Schlüssel zurückgegeben und durch die neue Person wieder bezogen werden. Art. 12 Handhabung technischer Einrichtungen Alle in den Anlagen befindlichen technischen Einrichtungen, namentlich Apparate und Maschinen des Wirtschaftsbetriebes, dürfen nur von kundigen Personen benützt werden. Die Heizungsanlage darf nur durch den Hauswart bedient werden. Art. 13 Benützungszeiten Die Anlagen bleiben wie folgt geschlossen: 1 Während der regelmässigen Reinigung gemäss Weisung des Hauswartes. 2 Abends ab 22.30 Uhr 3 Für Totalreinigungsarbeiten während den Sommerferien bleiben Turnhallen und Garderoben geschlossen. Die Sportplätze und die Spielwiese werden vom Hauswart freigegeben und sind in der Regel auch während den Sommerferien benutzbar. 4 Zwischen Weihnachten und Neujahr. 5 Sonntags für Trainings. Über Ausnahmen entscheidet die Betriebskommission. Art. 14 Schneeräumung Im Bedarfsfall werden die im Areal befindlichen Strassen, Wege und Parkplätze durch den zuständigen Hauswart geräumt. 5

Art. 15 Aufsicht In und auf allen Anlagen darf nur unter Aufsicht einer Lehrkraft oder eines verantwortlichen Leiters geübt, geprobt und trainiert werden. Art. 16 Ordentliche unentgeltliche Nutzung Der Schule sowie den Ortsvereinen von Urnäsch stehen alle Anlagen gemäss Belegungsplan für den ordentlichen Übungs-, Trainings- und Probenbetrieb unentgeltlich zur Verfügung. Art. 17 Ausserordentliche Nutzung/Miete; Gebühren, Anmeldung, Reservation Für die ausserordentliche Benutzung der Anlagen sind durch den Mieter Gebühren zu entrichten (siehe Gebührentarif). Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung der Gemeinde. Der Schule und den Ortsvereinen von Urnäsch stehen die Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Für die Benutzung (Miete) der Anlagen muss mindestens 8 Wochen vor dem Anlass beim Hauswart eine entsprechende Anmeldung eingereicht werden. Entsprechende Formulare können beim Hauswart bezogen werden. Für die Anmeldung ist das Formular vollständig auszufüllen. Die endgültige Reservation ist erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Parteien rechtsgültig und umfasst nur die im Vertrag erwähnten Räumlichkeiten oder Aussenanlagen. Im Übrigen gelten bei Abschluss eines Mietvertrages die allgemeinen Vertragsbestimmungen. Art. 18 Geräte, Inventar, Maschinen, Apparate Alle von der Gemeinde an die Benutzer zur Verfügung gestellten Geräte, Inventar, Maschinen und Apparate sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch geordnet in den vorhandenen Räumen oder Kästen unterzubringen. Sie sind so zu transportieren, dass an Wänden und Böden keine Schäden entstehen. Allfällige Schäden und Verluste sind unverzüglich dem Hauswart zu melden. Gemeindeeigenes Inventar darf nur mit Bewilligung der Betriebskommission ausserhalb der umschriebenen Anlagen benützt werden. Die Benutzer werden durch den Hauswart betreffend Wartung von Material, Meldung von Schäden, Handhabung von Geräten, etc. instruiert. Die VereinspräsidentInnen sind verantwortlich, dass die verantwortlichen Personen an der Instruktion teilnehmen. Die Übernahme und Rückgabe der Anlagen sowie des Mobiliars haben im Beisein des Hauswartes und nach dessen Weisungen zu erfolgen. Eine allfällige Ausleihung von Turnmaterial darf den Turnbetrieb nicht beeinträchtigen. 6

Art. 19 Einrichten und Abräumen Die Veranstalter sind besorgt für das Einrichten und Abräumen von nachstehend aufgeführten Mobilien: Bänke, Stühle, Tische, Kulissen, Dekorationen, Sport- und Turngeräte, Notenständer sowie angelieferte Musikinstrumente und dergleichen. Das Anbringen von Dekorationen und Kulissen bedarf einer Bewilligung des Hauswartes, in besonderen Fällen der Betriebskommission. Dekorationen haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen. Bei deren Befestigung dürfen weder Wände noch Decken beschädigt werden. Art. 20 Ordnung, Sorgfalt, Ruhe Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung sowie die nötige Sorgfalt in den gemieteten Räumlichkeiten und Aussenanlagen vor, während und nach Beendigung des Anlasses (Nachtruhestörung der Anwohner) besorgt. Art. 21 Reinigung, Entsorgung Bei Veranstaltungen sind die Reinigung des benutzten Mobiliars und eine einfache Reinigung der benutzten Räumlichkeiten sowie der ausserhalb des Gebäudes benutzten Plätze, Sache des Veranstalters (gemäss Weisungen des Hauswartes). Die Abnahme erfolgt durch den Hauswart aufgrund der dem Mietvertrag beigelegten Checkliste. Die Gebühren für die Leerung der Container gehen zu Lasten des Veranstalters. Art. 22 Duschen Die Duschzeit soll von den Benutzern auf ein Minimum beschränkt werden. Benutzer der Duschen sind dafür verantwortlich, dass das Wasser abgestellt und die Apparate nach Gebrauch ausser Betrieb gesetzt werden. Art. 23 Schliessen der Anlagen Die Benutzer der Anlagen sind dafür verantwortlich, dass nach Beendigung von Proben, Trainings, Übungen, Kursen und Veranstaltungen sämtliche Türen und Fenster geschlossen werden und das Licht gelöscht wird. Alle Geräte sind auszuschalten. Art. 24 Sonderleistungen Die erforderlichen Sonderleistungen in Bezug auf Reinigung und Abräumung werden dem Veranstalter (Mieter) verrechnet (Tarif siehe Gebührenordnung). 7

B Besondere Bestimmungen Mehrzweckhalle, Sporthalle 2 Art. 25 Nutzung Die Mehrzweckhalle wird für Sportveranstaltungen und andere Anlässe vermietet. Die Sporthalle 2 wird nur für Sportveranstaltungen vermietet. Art. 26 Böden, Wände Die Böden und Wände sämtlicher Räume sind vor Einschlägen durch Geräte und Verschmutzung zu schützen. Das Fussball Spielen in den Hallen ist ausschliesslich mit Filzbällen oder speziellen Hallenbällen gestattet. Art. 27 Turnschuhe Die Hallen dürfen bei Turn- und Sportbetrieb nur barfuss oder mit trockenen, sauberen Turnschuhen, welche keine Abfärbung verursachen, betreten werden. Turn- und Sportschuhe, die im Freien getragen werden, dürfen in den Hallen nicht benützt werden. In allen Räumen dürfen keine Schuhe mit Nägeln, Stollen etc. getragen werden. Art. 28 Bodenabdeckung Die Bodenabdeckung ist obligatorisch für Maskenbälle, den Alten Silvester und für Anlässe, an denen mit einer erheblichen Beanspruchung des Hallenbodens gerechnet werden muss. Über die Notwendigkeit entscheidet die Betriebskommission (siehe Mietvertrag). Die Bodenabdeckung muss durch den Veranstalter selbst besorgt und gemietet werden. Art. 29 Bühne, Bühnenbeleuchtung und Tonanlage Der Gemeinderat bestimmt einen Bühnenmeister und einen Stellvertreter. Diese werden durch einen Fachmann instruiert. Bei Benutzung der Bühne und der dazugehörigen Einrichtungen, so z.b. der Tonanlage und Beleuchtung, hat der Veranstalter (Mieter) die von der Betriebskommission bestimmte Person beizuziehen (Tarif siehe Gebührentarif). Die Bühne darf höchstens eine Woche vor dem jeweiligen Anlass so belegt werden, dass sie nicht mehr anderweitig benutzt werden kann und auch dann nur in Absprache mit dem Hauswart. 8

Office Art. 30 Zusätzliches Inventar Zusätzliches Inventar und Küchengeräte dürfen in Absprache mit dem Hauswart mitgebracht werden. Musikraum Art. 31 Pianos, Musikinstrumente Die von der Gemeinde den Benutzern zur Verfügung gestellten Musikinstrumente dürfen nur von Personen mit Kenntnis benützt werden. Für die abschliessbaren Musikinstrumente (Piano) wird der zuständigen Person (LeiterIn, DirigentIn, Lehrkraft) ein Schlüssel unter Anwendung von Art. 11 ausgehändigt. Solche Instrumente sind nach Gebrauch zu schliessen und mit den vorhandenen Hüllen zu decken. Das Stimmen und der nötige Unterhalt solcher Instrumente ist Sache der Gemeinde. Schulküche Art. 32 Benutzung der Schulküche Über die Benutzung der Schulküche entscheidet der Hauswart im Einverständnis mit der hauptverantwortlichen Lehrkraft. Art. 33 Geschirr, Nahrungsmittel Das Schulküchengeschirr darf nur in der Küche verwendet werden. Nahrungsmittel und Gewürze müssen selber mitgebracht werden. Küchentücher in Absprache mit der Lehrperson. Art. 34 Rückgabe, Abgabearbeiten Die Rückgabe erfolgt gemäss Auflage des Hauswartes bis 22.30 Uhr oder nach Absprache. 9

Schulzimmer, Informatikzimmer Art. 35 Benutzung der Schul- und Informatikzimmer Über die Benutzung von Schul- und Informatikzimmer entscheidet der Hauswart im Einverständnis mit der betroffenen Lehrkraft. Fussball-, Spiel- und Trainingsplatz Feld Art. 36 Parkieren Der Durchfahrtsbereich zu den nachfolgenden Liegenschaften sowie der markierte Bereich bei der Nachbarliegenschaft sind stets freizuhalten. Art. 37 Schuhwaschanlage Die Noppenschuhe sind ausschliesslich bei der Schuhwaschanlage zu reinigen. Der Schlüssel für die Anlage ist im FC-Materialraum aufzubewahren. Das Wasser darf nur bei Trainings oder Matchs aufgedreht werden. Nach Beendigung der Veranstaltung muss das Wasser abgestellt werden. Art. 38 Flutlichtanlage Betriebszeiten der Flutlichtanlage: Montag Freitag bis 22.00 Uhr (mit automatischer Abschaltung * ) Samstag bis 19.00 Uhr Sonntag keine Beleuchtung erlaubt Für Ausnahmen ist das Einverständnis der Familie Spaltenstein erforderlich. *Der Schlüssel für die Zeitschaltuhr darf nicht an die Vereine abgegeben werden. Wird nur ein Teil des Fussballplatzes benutzt, dürfen nur die zwei westlichen Scheinwerfermasten in Betrieb genommen werden. Art. 39 Garderoben (Duschen siehe Art. 22) Duschen und Garderoben stehen in der Schulanlage Au zur Verfügung (siehe Art. 22). Art. 40 Abfall, Reinigung Nach jedem Training oder Match ist durch den verantwortlichen Leiter dafür zu sorgen, dass der Abfall auf dem Rasen und im Gebäude zusammengenommen wird. 10

Turnhalle Feld, FC Beizli Art. 41 Allgemeine Bestimmungen Der Veranstalter muss mind. 25 Jahre alt sein. Für die Vermietung ist der Betriebskommission mind. 3 Monate im Voraus Antrag zu stellen. Im Antrag müssen Auskünfte über die Art und den ungefähren Ablauf des Anlasses sowie über die Altersstruktur der Gäste enthalten sein. Die Betriebskommission entscheidet über den Antrag. Art. 42 Nachtruhe Die Veranstalter sind angewiesen, sich nach 22.30 Uhr nur noch in den Räumlichkeiten der Turnhalle Feld und des FC-Beizli aufzuhalten (Rauchen ausgenommen). Auch in den Räumlichkeiten ist in Bezug auf die Lautstärke auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Art. 43 Reinigung Die Räumlichkeiten sind durch die Veranstalter besenrein zu übergeben. Von Seiten der Bevölkerung wurde auch oft angemerkt, dass die Miete des FC-Beizli zu günstig sei. Die Betriebskommission schlägt darum vor, dass das FC-Beizli nur noch mit der Turnhalle zusammen gemietet werden kann. Demzufolge verdoppelt sich der Mietpreis. C Schlussbestimmungen Art. 44 Beeinträchtigung des Normalbetriebes Alle Beteiligten dieser Anlage sind verpflichtet, den normalen Schul- und Schulsportbetrieb nicht zu beeinträchtigen. Art. 45 Entzug der Benutzung Wenn wiederholt und trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen des Betriebsreglements verstossen wird, kann die Betriebskommission das Benutzungsrecht entziehen oder einen Mietvertragsabschluss verweigern. 11

Art. 46 Änderung des Betriebsreglements Dieses Reglement kann vom Gemeinderat nach Anhören der Betriebskommission jederzeit geändert werden. Allfällige Änderungen sind den Beteiligten mitzuteilen. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 01. Februar 2010 und tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat Urnäsch auf den 01. Juni 2011 in Kraft. Durch den Gemeinderat ergänzt am: 1. Juli 2015 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Entscheid Änderungen In Kraftsetzung Gemeinderat vom 08.06.2011 Art. 17 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2 01.06.2011 Gemeinderat vom 01.07.2015 Art. 10 (Ergänzung letzter Abschnitt Kaution Fr. 500.00 Art. 41 bis Art. 43 01.07.2015 12