Satzung für das Auswahlverfahren im Studiengang Betriebswirtschaft und Kultur, -Freizeit -, Sportmanagement (BK-B) der Fachhochschule Heilbronn vom 18. Juni 2004 Aufgrund von 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 22. März 1993 (GBI. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11. Dezember 2002 (GBI S. 471), 61 Abs. 3 des Fachhochschulgesetzes vom 01. Februar 2000 (GBI. S. 125) und 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 Satz 4, 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBI. S. 63) hat der Senat der Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik und Wirtschaft am 19. Mai 2004 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Verfahren (1) In dem Studiengang Betriebswirtschaft und Kultur-Freizeit-Sportmanagement werden 90 von Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Teilnahme am Auswahlverfahren wird auf die beiden im Zulassungsantrag erstgenannten Studiengänge beschränkt. 2 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fachbereichsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 4 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fachbereichsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren.
3 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 4 zu bildenden Ranglisten nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind nachfolgende Fächer zu berücksichtigen: 1. Mathematik 2. Deutsch 3. Bestbenotete fortgeführte Fremdsprache (3) Zusätzlich wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. Ergebnis eines Testverfahrens nach 5 3. Studiengangspezifische Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit - kfm. Berufe - touristische Berufe - kulturelle Berufe - Sportberufe (Fitness-, Sport-, Veranstaltungs-, Event-Kaufmann/-frau, Einzelhandelskaufmann im Sportfacheinzel- oder großhandel, Vereinsmanager, Sportfachwirt) - Veranstaltungstechnik - Eventorganisation und management mit der Note 2,0. Bewerber ohne entsprechende Ausbildung oder Tätigkeit erhalten bei diesem Kriterium die Note 3,0. 4. Besondere außerschulische Leistungen in fachbezogenen Wissensgebieten in Kultur, Freizeit oder Sport (Preisträger; Kadermitgliedschaft, herausragende Funktion in Ehrenämtern, sportliche Erfolge, projektbezogene Arbeitserfahrung) mit der Note 2,0. Bewerber ohne außerschulische Leistungen erhalten bei diesem Kriterium die Note 3,0 4 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Aus den Kriterien nach 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 Nr. 1 wird zunächst eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: Aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik und der bestbenoteten fortgeführten Fremdsprache wird die Durchschnittsnote ermittelt, die mit dem Gewicht 15/35 in die gewichtete Note eingeht. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung geht zu 20/35 in die gewichtete Note ein. Die gewichtete Note wird auf eine Dezimalstelle genau ermittelt; eine Rundung findet nicht statt.
(2) Für die Auswahlentscheidung wird eine Rangliste nach einer Wertzahl erstellt in welche 1. die gewichtete Note gem. Abs. 1 zu 35 % 2. das Ergebnis des Testverfahrens nach 5 zu 15 % 3. die Note für die studiengangsspezifische Berufsausbildung bzw. -tätigkeit gem. 3 (3) Nr. 3 zu 35 % 4. die Note für besondere außerschulische Leistungen gem. 3 (3) Nr. 4 zu 15 % eingehen. Die Wertzahl wird auf eine Dezimalstelle genau ermittelt; eine Rundung findet nicht statt. (3) Bewerber mit niedriger Wertzahl werden vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach 16 HVVO. 5 Testverfahren (1) Zur Ermittlung des Ergebnisses nach 4 Abs. 2 Nr. 2 wird ein schriftlicher Test durchgeführt. Er besteht aus Untertests, die jeweils innerhalb einer festgesetzten Zeit zu bearbeiten sind. Die Testbeschreibung ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Satzung. (2) Zum Zweck ihrer Erprobung können in den Test Aufgaben aufgenommen werden, die nicht in die Wertung eingehen. (3) Das Testverfahren wird zusammen mit anderen Hochschulen gemeinsam und gleichzeitig durchgeführt. Mit der Durchführung wird das Institut für Test- und Begabungsforschung GmbH in Bonn Bad Godesberg beauftragt. 6 Teilnahmeberechtigung (1) Am Test dürfen alle Deutschen und alle nach 1 Abs. 2 der HVVO Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen teilnehmen. (2) Von der Teilnahme am Test ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einem Testverfahren nach 5 Abs. 3 teilgenommen hat. Wer am Testverfahren am 12. Juni 1999 teilgenommen hat, kann ein weiteres Mal am Test teilnehmen. 7 Testtermin (1) Der Test wird jährlich zweimal abgenommen und findet an Testabnahmestellen in den von der Hochschule oder einer von ihr beauftragten Hochschule bestimmten Orten statt.
(2) Die Hochschule oder eine von ihr beauftragte Hochschule gibt jeweils den Zeitpunkt der Testabnahme und die Testorte bekannt. 8 Antrag auf Teilnahme (1) Der Antrag auf Teilnahme am Test muss bis zum 15. Oktober für den Testtermin im November und bis zum 15. April für den Testtermin im Mai bei der Hochschule oder einer von ihr beauftragten Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). (2) Die Hochschule oder eine von ihr beauftragte Hochschule bestimmt die Form des Antrags. 9 Verteilung auf die Testorte, Ladung Die Hochschule oder eine von ihr beauftragten Hochschule verteilt die Testteilnehmerinnen und Testteilnehmer auf die Testorte und lädt entsprechend der im Antrag angegebenen ladungsfähigen Anschrift (Postleitzahl) zur Testabnahme ein. 10 Testabnahme (1) Die Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten obliegt den am Testverfahren beteiligten Hochschulen. Für jede Testabnahmestelle wird eine Testleitung bestellt. Sie hat die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Durchführung des Tests zu sorgen. (2) Die Testabnahme ist nicht öffentlich. (3) Zur Testabnahme wird nur zugelassen, wer sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und bis zum Beginn der Testabnahme seinen Platz im Testraum eingenommen hat. Die Testabnahme beginnt mit der Ausgabe des ersten Testheftes. 11 Ordnungsverstoß, Täuschung, Abbruch der Testbearbeitung (1) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Testabnahme stört oder den Anweisungen der Testleitung nicht Folge leistet, kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird das bis zum diesem Zeitpunkt erzielte Testergebnis gewertet.
(2) Wer versucht, das Testergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen; in diesem Fall wird das Testergebnis auf das niedrigste in diesem Testtermin erzielte Testergebnis festgesetzt. Wird die Täuschung nach Beendigung der Testabnahme aufgedeckt, gilt Satz 1 entsprechen. (3) Wer nach Beginn der Testabnahme die Testbearbeitung abbricht, wird mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Testergebnis gewertet. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt, den Test zum nächstfolgenden Testtermin zu wiederholen, wenn unverzüglich nach der Testabnahme der Hochschule oder der von ihr beauftragen Hochschule schriftlich angezeigt wird, dass für den Abbruch der Testbearbeitung eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit ausschlaggebend war 12 Testergebnis Das Testergebnis ermittelt das Institut für Test- und Begabungsforschung GmbH in Bonn Bad Godesberg im Auftrag der Hochschule. Die Ermittlung und Darstellung eines Testergebnisses ergibt sich aus Anlage 1. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2003/2004. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Eignungsfeststellungsverfahren in dem Diplomstudiengang Betriebswirtschaft und Kultur, -Freizeit -, Sportmanagement (BK) vom 30. Mai 2003 außer Kraft. Heilbronn, 18. Juni 2004 Prof. Dr. G. Peter Rektor Bekanntmachung Auslage zur Einsichtnahme an den Standorten Heilbronn und Künzelsau - Studentensekretariat 19. Juni 2004 bis 03. Juli 2004 Für die Richtigkeit OAR Roland Schweizer Leiter des Studentensekretariats