BMELV, Referat 421 Stand: 28.05.2008. M e r k b l a t t



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Transkript:

BMELV, Referat 421 Stand: 28.05.2008 M e r k b l a t t zur Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Die hierzu maßgeblichen Vorschriften der Verordnung finden sich in den Artikeln 1 und 2. Folgende Punkte sind hervorzuheben: Die Verordnung gilt für Beihilfen (Einzelbeihilfen, Beihilferegelungen) an Unternehmen im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarerzeugnissektor). Hierzu zählen die in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt nicht dieser Verordnung. In diesem Bereich gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf De-minimis-Beihilfen. So fallen z.b. De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Weinberg unter die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, während De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in der Kellerwirtschaft der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 unterfallen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sind ausgenommen - Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet, - Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, - Beihilfen, die von der Verwendung einheimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden sowie - Unternehmen in Schwierigkeiten.

SEITE 2 VON 15 II. De-minimis-Beihilfen Nach Artikel 3 Abs. 1 erfüllen Maßnahmen, die den Voraussetzungen der nachfolgenden Abs. 2 bis 7 entsprechen, nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrages und stellen damit keine Beihilfen i. S. dieser Vorschrift dar. Die betreffenden Maßnahmen unterliegen folglich nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages. Artikel 3 statuiert in seinen Absätzen 2 und 3 eine zweifache Höchstbegrenzung von Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor. Zum einen darf auf Zuwendungsempfängerebene die einem Unternehmen gewährte Beihilfe bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 7.500 nicht überschreiten. Maßgeblich zur Bestimmung des Dreijahreszeitraumes ist im Unterschied zur früheren Rechtslage allein das Jahr der Beihilfegewährung, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie in diesem Jahr erfolgte. Das Steuerjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Vor jeder Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist daher zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die Gesamtsumme der in den vorangegangenen zwei und dem aktuellen Steuerjahr dem Zuwendungsempfänger gewährten De-minimis-Beihilfen die vorgenannte Höchstgrenze überschreitet. Der Höchstwert gilt für alle dem Zuwendungsempfänger nach dieser Verordnung gewährten Deminimis-Beihilfen ungeachtet ihrer Art und Zielsetzung (z.b. Betriebsbeihilfen oder Beihilfen für Investitionen in Form von Bürgschaften, Zinsverbilligungen, verlorenen Zuschüssen). Neu ist, dass nach Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ausgeschlossen ist, wenn der beantragte Betrag die Höchstgrenze von 7.500 oder - wenn bereits De-minimis-Beihilfen im Dreijahreszeitraum gewährt wurden das verbleibende Fördervolumen übersteigt. Eine weitere Höchstbegrenzung, die auf Ebene des Mitgliedstaates angesiedelt ist, ergibt sich daraus, dass die Gesamtsumme der an Unternehmen gewährten Beihilfen die im Anhang der Verordnung festgesetzten Werte, die sich wiederum auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen, nicht übersteigen darf. Die Ausführungen zur Bestimmung der gleitenden Dreijahresfrist auf Zuwendungsempfängerebene gelten hier entsprechend. Die Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen. Das sind Beihilfen, bei denen sich das Bruttosubventionsäquivalent nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 6 im Voraus berechnen lässt. Bei anderen Beihilfeformen besteht die Möglichkeit, das Verfahren zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalentes nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages anzumelden und einer Genehmigung zuzuführen.

SEITE 3 VON 15 De-minimis-Beihilfen dürfen nach Artikel 3 Abs. 7 nicht mehr frei mit anderen Maßnahmen kumuliert werden. Eine entsprechende Beihilfe darf somit nur im Rahmen der Förderintensität zu einer anderen Maßnahme hinzutreten, die im Beihilferecht für einen entsprechenden Fördertatbestand festgelegt worden ist. Bei Überschreitung dieses Rahmens darf keine Deminimis-Beihilfe gewährt werden. Beispiel zur Reichweite des Kumulierungsverbotes: Eine Investitionsbeihilfe i.h.v. 35 %, deren Rechtsgrundlage auf Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 gestützt ist, darf wegen des Kumulierungsverbotes bei Verknüpfung mit einer De-minimis-Beihilfe nicht die beihilferechtlichen Grenzen der vorgenannten Vorschrift (40 %) überschreiten. III. Überwachung Folgende Punkte in Artikel 4 sind hervorzuheben: Nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 sind verschiedene Schritte vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zu beachten. Gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ist klarzustellen, dass diesem eine Deminimis-Beihilfe gewährt wird. Er hat im Gegenzug eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Jahren bezogene De-minimis-Beihilfen vorzulegen. Auf Ebene des Mitgliedstaates setzt die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zudem voraus, dass der Gesamtbetrag der in den jeweiligen 3-Jahres-Zeitraum ausgereichten De-minimis- Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwert nicht überschreitet. Nach Artikel 4 Abs. 5 hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterlagen, die Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Zuwendung der Verordnung erfüllt sind, zu sammeln, zu registrieren und für eine bestimmte Frist aufzubewahren. Des Weiteren wird dem Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlegt, der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb einer vorgegebenen Frist alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Einhaltung der Verordnung zu übermitteln. Dazu zählen vor allem Angaben über die Beachtung der in den jeweiligen Anhängen der Verordnung aufgeführten Gesamtbeihilfebeträge. Wenn Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt werden, die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, gilt das Kontrollverfahren nach Artikel 4 Abs. 4.

SEITE 4 VON 15 IV. Übergang- und Schlussbestimmungen Folgende Punkte sind in Artikel 6 hervorzuheben: Nach Artikel 6 Abs. 1 kann die Verordnung auch auf Beihilfen, die bereits vor dem 01.01.2008 gewährt worden sind, angewendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Beihilfen - an Unternehmen im Agrarerzeugnissektor ausgereicht worden sind, - nicht den Ausnahmetatbeständen in Artikel 1 unterfallen sowie - den Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 entsprechen. Bei einer von der Kommission angeordneten Rückforderung von rechtswidrigen Beihilfen kommt regelmäßig eine rückwirkende Anwendung der Verordnung in Betracht. Insoweit wird auf die Bekanntmachung der Kommission unter dem Titel Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt EU vom 15.11.2007 Nr. C 272, S. 4) und die dortige Rn 49 verwiesen. Die Verordnung gilt bis zum 31.12.2013. Auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden De-minimis- Beihilfen kann die Verordnung noch weitere sechs Monate angewendet werden. V. Umsetzung der Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland Um die für Deutschland geltende Höchstgrenze an insgesamt zulässigen De-minimis-Beihilfen einhalten zu können, sind verschieden Verfahrensschritte erforderlich. Im Agrarsektor bietet es sich an, den von der Kommission festgesetzten Plafonds von 297.840.000, den sie auf Gemeinschaftsebene aus dem landwirtschaftlichen Produktionswert abgeleitet hat, zwischen Ländern und Bund mittels einer entsprechenden statistischen Erhebung im Bundesgebiet aufzuteilen. Hierzu wird die regionale landwirtschaftliche Gesamtrechnung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg herangezogen, in der für das Jahr 2006 der Produktionswert der Landwirtschaft nach Bundesländern in jeweiligen Preisen abgebildet ist (siehe www.statistik-bw.de/landwirtschaft/lgr). Auf Grund dieser Gesamtrechnung ist die beigefügte Aufteilung vorgenommen worden. In dieser Tabelle ist die Gesamtsummen jeweils auf Jahresbasis als auch im jeweiligen Dreijahreszeitraum abgebildet worden. Die jeweilige Begrenzung der Gesamtsumme auf

SEITE 5 VON 15 Jahresbasis vereinfacht die Einhaltung der Höchstbegrenzung im gleitenden Dreijahreszeitraum und sollte daher nicht überschritten werden. Die Bundesreserve dient dem Zweck, ggf. auf Bundesebene De-minimis-Beihilfen gewähren zu können. Sie können auch zugunsten von Ländern zur Verfügung gestellt werden, deren Plafonds erschöpft sind. Hierüber ist ebenso im Einzelfall in Abstimmung mit dem BMELV (Referat 421) zu befinden wie über eine etwaige Umschichtung auf Ebene der Länder. Damit der Bund mit Blick auf Artikel 4 Abs. 3 seiner Koordinierungsverpflichtung gegenüber der Kommission nachkommen kann, ist bei jeder Anwendung der Verordnung auf Landesebene, eine Unterrichtung des BMELV (Referat 421) durch das jeweilige Land über Titel und Zweck der ausgereichten De-minimis-Beihilfen, den gewährten Gesamtbeihilfebetrag sowie eine Aufteilung dieses Betrages nach Jahren erforderlich. In die Landesebene ist die kommunale Ebene sowie sonstige Beihilfegeber auf Landesebene unabhängig von der Ressortzuständigkeit eingeschlossen. Die Eigenverantwortung der Länder, die in Artikel 3 und 4 niedergelegten Anforderungen sicherzustellen bleibt hiervon unberührt. Das BMELV (Referat 421) wird die Länder in gleicher Weise über eine etwaige Anwendung der Verordnung auf Bundesebene unterrichten. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Stellen auf Bundesebene das BMELV (Referat 421) wie vorstehend beschrieben zu unterrichten.

SEITE 6 VON 15 1. Schritt: Übermittlung der nachstehenden Mitteilung nebst Anlagen (Erläuterungen und Erklärung) an den Zuwendungsempfänger Mitteilung an den Zuwendungsempfänger gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007: (Zuwendungsempfänger) Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich beabsichtige, Ihnen eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor 1 zu gewähren. Die voraussichtliche Höhe der Beihilfe wird (Bruttosubventionsäquivalent) betragen. Bitte füllen Sie die beigefügte Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis- Beihilfe aus und lassen Sie mir diese unterschrieben zukommen. Ort, Datum Bewilligungsbehörde Anlagen - Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger - Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen 1 Amtsblatt der EU Nr. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

SEITE 7 VON 15 Anlage 1 zur Mitteilung an den Zuwendungsempfänger Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Gemeinschaft verboten, wenn sie den Handel zwischen den EG-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen (Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages). Manche Beihilfen (sog. De-minimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedsstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren. Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für De-minimis-Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Europäischen Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2007, Nr. L 379, S. 5. Bruttosubventionsäquivalent Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist der finanziellen Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede Deminimis-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert oder auch Bruttosubventionsäquivalent bezeichnet.

SEITE 8 VON 15 De-minimis-Höchstbetrag Damit die als De-minimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zulässigen De-minimis- Beihilfen auf 7.500 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt. Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis -Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren gewährten Deminimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet. Überprüfung der De-minimis-Bedingungen Um sicherzustellen, dass De-minimis-Beihilfen den maximal zulässigen Subventionswert von 7.500 Euro nicht überschreiten, werden bei der Antragstellung anhand der Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen nachfolgende Angaben erfragt. 1. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er bereits früher De-minimis-Beihilfen im Agrarbereich nach Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 oder der aktuellen Verordnung (EG) NR. 1535/2007 erhalten hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. De-minimis- Beihilfen werden vom Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich als solche bezeichnet und der Zuwendungsempfänger erhält eine Deminimis-Bescheinigung. 2. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren weitere De-minimis-Beihilfen beantragt hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit der neu beantragten De-minimis-Beihilfe der Höchstbetrag von 7.500 Euro im Zeitraum des laufenden Kalenderjahres sowie den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingehalten wird. Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Kalenderjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die oben genannten De-minimis-Höchstbeträge übersteigen, kann der Zuschuss nicht gewährt werden. 3. Zusätzlich muss der Zuwendungsempfänger angeben, ob er für das geplante Vorhaben neben der beantragten De-minimis-Beihilfe weitere Beihilfen erhält, die mit der beantragten De-minimis-Beihilfe kumuliert werden sollen.

SEITE 9 VON 15 De-minimis-Beihilfen können durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten Fördermaßnahmen zusammen in Anspruch genommen (d.h. kumuliert) werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die maximale Förderintensität, die im EG-Recht für diese Beihilfen vorgegeben ist, durch die Kumulation mit der Deminimis-Beihilfe nicht überschritten wird. Wie erfährt das Unternehmen die Höhe einer De-minimis-Beihilfe? In einer Anlage zum Förderbescheid für eine De-minimis-Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer Kontrollanfrage der Europäischen Kommission kurzfristig vorgelegt werden kann.

SEITE 10 VON 15 Anlage 2 zur Mitteilung an den Zuwendungsempfänger Abgabe der Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen durch den Zuwendungsempfänger: Unternehmen: Förderaktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe Von den Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger habe ich Kenntnis genommen. Ich erkläre, dass mir im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren über die beantragte De-minimis-Beihilfe hinaus keine weiteren De-minimis-Beihilfen die nachstehend aufgeführten De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 1 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 vom 06.10.2004 2 gewährt wurden: Datum des Zuwendungsbescheides/- vertrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber) Aktenzeichen bitte angeben Form der Beihilfe (z.b. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro Darüber hinaus habe ich im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren keine weiteren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 beantragt. 1 Amtsblatt der EUNr. L337 vom 21.12.2007, S. 35. 2 Amtsblatt der EU Nr. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

SEITE 11 VON 15 die nachstehend aufgeführten De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 beantragt, die noch nicht bewilligt wurden: Datum des Förderantrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber) Aktenzeichen bitte angeben Form der Beihilfe (z.b. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro Die hier beantragte De-minimis-Beihilfe wird nicht mit weiteren Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert. mit folgender/n Beihilfe/n für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert: Datum des Zuwendungsbescheides/- vertrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber) Aktenzeichen bitte angeben Form der Beihilfe (z.b. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro Mir ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug). Ich verpflichte mich, Änderungen der vorgenannten Angaben der die Beihilfe gewährenden Stelle mitzuteilen, sofern sie mir vor der Zusage für die hier beantragte Förderung bekannt werden. (Ort, Datum

SEITE 12 VON 15 2. Schritt Erstellung des Zuwendungsbescheides mit folgenden Zusätzen und der beigefügten De-minimis-Bescheinigung: Bewilligungsbedingungen/-auflagen: Im Zuwendungsbescheid ist festzulegen: Sie erhalten durch die Zuwendung eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (Amtsblatt der EU vom 21.12.2007, Nr. L 337, S. 35), deren Bruttosubventionsäquivalent sich auf... Euro beläuft. Dem Zuwendungsempfänger ist folgende Auflage zu machen: Die De-minimis-Bescheinigung ist von Ihnen 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren First vorzulegen. Bezeichnung der Subventionserhebliche Tatsachen Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und Ihnen zum Vorteil gereichen, sind nach 264 Strafgesetzbuch als Subventionsbetrug strafbar. Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach 3 des Subventionsgesetzes wird hingewiesen. Folgende Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des 264 StGB a)... b) Die Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung und zur Kumulation mit anderen, nicht in Form von De-minimis-Beihilfen gewährten Beihilfen sind subventionserheblich im Sinne des 264 Strafgesetzbuch.

SEITE 13 VON 15 Anlage zum Bewilligungsbescheid vom... De-minimis-Bescheinigung für (Zuwendungsempfänger) Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor 1). Nach Ihren Angaben im Antrag wurden Ihnen in den letzten zwei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr folgende De-minimis-Beihilfen, die als solche von der jeweiligen Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid bezeichnet wurden, gewährt: Datum Bew.- Bescheid Zuwendungsgeber Az. Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro Nach Abzug bereits erhaltener Subventionswerte vom Schwellenwert EUR 7.500 verbleibt eine Restfördermöglichkeit von EUR... (Anmerkung: Ist die Restfördermöglichkeit geringer als die beantragte De-minimis-Beihilfe, so ist der Antrag abzulehnen. Eine De-minimis- Bescheinigung ist daher nicht zu erstellen.) Ihren Angaben im Antrag zufolge wird die hier beantragte De-minimis -Beihilfe nicht mit weiteren Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert. mit folgender/n Beihilfe/n für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert: Datum des Zuwendungsbescheides/- vertrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber) Aktenzeichen bitte angeben Form der Beihilfe (z.b. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro Die sich aus der Rechtsgrundlage der anderen Beihilfe, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, ergebende maximale Förderintensität wird nicht überschritten. (Anmerkung: Wird die maximale 1) Amtsblatt der EG L 337 vom 21.12.2007

SEITE 14 VON 15 Förderintensität überschritten, so ist der Antrag abzulehnen. Eine De-minimis-Bescheinigung ist daher nicht zu erstellen.) Mit Bescheid vom konnte daher eine De-minimis-Beihilfe i.h.v. gewährt werden. Ort, Datum Bewilligungsbehörde Hinweis: Diese Bescheinigung ist - 10 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission der Bundesregierung, Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. - bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

SEITE 15 VON 15 Aufteilung des deutschen Plafonds Schlüssel nach Produktionswerten zu jeweiligen Preisen 2006 Land Produktionswerte zu jeweiligen Preisen 2006 Mill. % Plafonds für Deminimis-Beihilfen BW 3.770 9,395% 22.384.945 BY 8.096 20,175% 48.071.223 BB 1.748 4,356% 10.379.014 HE 1.525 3,800% 9.054.918 MV 1.814 4,520% 10.770.899 NI 8.100 20,185% 48.094.974 NW 5.526 13,771% 32.811.460 RP 2.095 5,221% 12.439.379 SL 110 0,274% 653.142 SN 1.707 4,254% 10.135.570 ST 1.592 3,967% 9.452.741 SH 2.585 6,442% 15.348.828 TH 1.278 3,185% 7.588.318 Berlin 61,00 0,152% 362.197 Bremen 61,00 0,152% 362.197 Hamburg 61,00 0,152% 362.197 Bund 20,000% 59.568.000 D 40.129 100,00% 297.840.000 Vorwegabzug für Bund =20% = 59.568.000 Verteilung auf die Länder =80% = 238.272.000