Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung



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Transkript:

.44 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom. November 0 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Departement Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft. Amt für Geoinformation Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermessung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen. Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten. Kantonsgeometer Als Kantonsgeometer bezeichnet das Departement eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person.. Vermarkung 4 Grenzfeststellung Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person festzustellen und anschliessend zu verpflocken. Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfeststellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten. 5 Einsprache und Klage Nach dem Anbringen der Grenzzeichen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Einsprachefrist von 0 Tagen zu eröffnen, innert welcher sie die Grenzfestsetzung beim Gemeinderat anfechten können. Erfolgt eine Einsprache und erzielt der Gemeinderat keine Einigung, ist eine Frist von 0 Tagen zur Einreichung der zivilrechtlichen Klage anzusetzen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.44 RRV Amtliche Vermessung (RRV AV) Bei unbenütztem Fristablauf wird die Grenzfestsetzung rechtsgültig. 6 Grenzzeichen Grundstücksgrenzen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes zu vermarken. Die Gemeinden können entlang von Flur- und Waldstrassen auf das Anbringen von Grenzzeichen in Absprache mit dem Amt für Geoinformation teilweise verzichten. 7 Gemeindegrenzen Die Gemeindegrenzen sind entlang von natürlichen oder künstlichen Grenzen wie Bächen, Strassen und Eisenbahnlinien sowie entlang von Grundstücksgrenzen zu verlegen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Grenzlinien als möglichst lange Geraden oder als Kreisbogen zu definieren. Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen zerschnitten werden, sind entlang der Gemeindegrenzen aufzuteilen.. Prüfung, Auflage und Genehmigung 8 Verifikation Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch das Amt für Geoinformation. Die Verifikation ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung und Erneuerung abzuschliessen. Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beseitigen. 9 Öffentliche Auflage Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz sind nach einer Ersterhebung oder Erneuerung, bei denen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer in ihren Rechten berührt sind, während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen. Zu Beginn der Auflage ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, deren Adresse bekannt ist, unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 0 Tagen ein Güterzettel mit der Grundstücksbeschreibung zuzustellen.

RRV Amtliche Vermessung (RRV AV).44 0 Einsprache Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann innerhalb der angesetzten Frist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Genehmigung Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Werden nicht rechtsrelevante Informationsebenen bearbeitet, erfolgt die Genehmigung durch das Amt für Geoinformation. Die Genehmigung erfolgt gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und eine Bescheinigung der auftraggebenden Stelle über die erfolgte öffentliche Auflage des Vermessungswerkes und die Erledigung aller Rechtsmittel, die gerichtlich anhängigen Fälle ausgenommen. 4. Geografische Namen Zuständiges Amt Das Amt für Geoinformation ist zuständige kantonale Behörde für geografische Namen, soweit die Fachgesetzgebung nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Flurnamen, Ortsnamen, Geländenamen, Bodenbedeckung und Einzelobjekte). Nomenklaturkommission Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung. Sie besteht aus zwei vom Departement bestimmten und zwei von der betroffenen Gemeinde bestimmten Mitgliedern. Sind mehrere Gemeinden betroffen, bestimmt jede Gemeinde ein Mitglied. Das Departement bestimmt:. für das Präsidium eine geeignete Person aus dem Amt für Geoinformation;. eine Fachperson aus dem Bereich der Sprachwissenschaften.

.44 RRV Amtliche Vermessung (RRV AV) 5. Nachführung und Unterhalt 5.. Nachführungsmandat 4 Vergabe Die Gemeinde beauftragt eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person (Nachführungsgeometer) mit der Nachführung der amtlichen Vermessung (Nachführungsmandat). Das Nachführungsmandat wird in der Regel direkt vergeben. Wird eine Ausschreibung durchgeführt, sind die von der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und den Ingenieur-Geometern Schweiz erarbeiteten Empfehlungen für die Ausschreibung von Nachführungsmandaten in der amtlichen Vermessung einzuhalten. 4 Der Zuschlag ist im Amtsblatt zu publizieren. 5 Vertrag Der Vertrag regelt den Inhalt des Nachführungsmandates und die Stellvertretung. Er ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Zum Nachführungsmandat gehört die Verwaltung des originalen und massgeblichen Datenbestandes. Die Nachführungsverträge unterliegen der Genehmigung des Amtes für Geoinformation. 5.. Laufende Nachführung 6 Zuständige Person Der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometer ist für die fachgerechte laufende Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig. 7 Meldepflicht der Gemeinde Die Gemeinde meldet dem Nachführungsgeometer:. Bewilligung und Vollendung oder Abbruch von Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;. Änderungen von Strassennamen;. neue und geänderte Gebäudeadressen. 4

RRV Amtliche Vermessung (RRV AV).44 8 Meldepflicht der Fachstellen Die nach der Fachgesetzgebung zuständigen Stellen melden dem Nachführungsgeometer:. Änderungen von Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung;. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen und Waldfeststellungen;. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern; 4. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten und ; 5. Änderungen von Hoheitsgrenzen. 9 Weitere Meldepflichten Die Werke melden dem Nachführungsgeometer Erstellung und Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ) unterstellt sind. Die kantonale Gebäudeversicherung meldet alle neuen und geänderten Gebäudeversicherungsnummern. Verursacherinnen oder Verursacher melden gefährdete oder zerstörte Lage- oder Höhenfixpunkte. 0 Grenzänderungen Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben dem Grundbuchamt zuhanden des Nachführungsgeometers für geplante Grenzänderungen einen Vermessungsauftrag einzureichen. Das Grundbuchamt bestätigt dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Grenzänderungen innert Wochenfrist. Rückmutation Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauftrag erteilt hat. ) SR 746. 5

.44 RRV Amtliche Vermessung (RRV AV) Berichtigungsmutation Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden des Nachführungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein. Kosten der Nachführung, Inkasso Die Kosten der Nachführung werden nach einem vom Regierungsrat genehmigten Tarif berechnet. Der Nachführungsgeometer stellt die Kosten mittels Entscheid in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei Grenzänderungen kann er einen Kostenvorschuss verlangen. Nach erfolgloser Betreibung geht die Forderung gegen Vergütung der Nachführungs- und Betreibungskosten auf die Gemeinde über. 4 Erhaltung der Vermessungszeichen Im Rahmen der Nachführung sind Vermarkung und Fixpunkte zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind auf Kosten jener Person zu beheben, welche die Mängel verursacht hat. 5.. Periodische Nachführung 5 Zuständigkeit des Kantons Das Amt für Geoinformation ist für die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse zuständig. 6 Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage ist gemäss 9 anzukündigen und durchzuführen. Wird eine Informationsveranstaltung im Sinne von 7 durchgeführt, kann auf die Zustellung eines Güterzettels an Grundeigentümerinnen und -eigentümer mit Wohnsitz im betroffenen Gebiet verzichtet werden. Auf Verlangen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern gegen Gebühr ein Planausschnitt über ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zuzustellen. 7 Informationsveranstaltung Vor der öffentlichen Auflage kann im betroffenen Gebiet eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt werden. 6

RRV Amtliche Vermessung (RRV AV).44 Die Veranstaltung ist im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen der Gemeinden des betroffenen Gebietes anzukündigen. An der Veranstaltung ist insbesondere über die geplanten Änderungen und die Einsprachemöglichkeiten zu informieren. 8 Einsprache Gegen die aufgelegte Nachführung und die Angaben im Güterzettel kann innerhalb der angesetzten Frist beim Amt für Geoinformation Einsprache erhoben werden. Im Einspracheverfahren sind die betroffenen kantonalen Fachstellen anzuhören. 5.4. Unterhalt 9 Aufgaben der Gemeinden Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere:. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte ;. Reparatur von Lagefixpunkten ;. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössischem Gebäudeidentifikator; 4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen; 5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern; 6. Planaufbewahrung; 7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung). 0 Aufgaben des Kantons Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte sowie der Kantonsgrenze. 6. Weitere Bestimmungen Beglaubigung Einen Auszug aus der amtlichen Vermessung darf nur amtlich beglaubigen, wer das Nachführungsmandat beziehungsweise die Stellvertretung für das entsprechende Gebiet hat. 7

.44 RRV Amtliche Vermessung (RRV AV) Beitragskürzung Das Departement kann Beiträge an die Kosten der amtlichen Vermessung verweigern oder kürzen, wenn nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt wurde. Die Angebote sind dem Amt für Geoinformation auf Verlangen einzureichen. 7. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes Die Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 8. November 998 wird aufgehoben. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den. Januar 0 in Kraft. 8