Benutzungsordnung für das Übergangswohnheim der Stadt Brilon



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Transkript:

Stadt Brilon Der Bürgermeister Benutzungsordnung für das Übergangswohnheim der Stadt Brilon

geändert durch die 1. Änderung zur Benutzungsordnung für die Übergangswohnheime in der Stadt Brilon für Aussiedler, Flüchtlinge und asylbegehrende Ausländer vom 01.06.2001 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Benutzer des städt. Übergangsheimes sowie für alle sonstigen Personen während ihres Aufenthaltes in dieser Einrichtung. 2 Benutzung 1. Die Aufnahme in ein Übergangsheim erfolgt nur durch schriftliche Einweisung der Abteilung für Sozialangelegenheiten. 2. Bei dem Übergangsheim handelt es sich nicht um ein Mietwohnobjekt (Miethaus). Mit der Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet, sondern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis aufgrund der jeweils geltenden Ortssatzung. 3. Besuchern ist der Aufenthalt bis 22.00 Uhr gestattet. Ein längerer Aufenthalt ist nur in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Einwilligung möglich. 4. Die Abteilung für Sozialangelegenheiten kann Umbelegungen innerhalb des Übergangsheimes vornehmen. Diese werden den Betroffenen in der Regel rechtzeitig angekündigt. In dringenden Fällen ist auch eine sofortige Umbelegung zulässig. 3 Verwaltung 1. Der Eingewiesene hat die Vorschriften dieser Benutzungsordnung zu beachten. Die Beauftragen des Bürgermeisters haben innerhalb des Übergangsheimes ein Weisungsrecht. Den Anordnungen ist Folge zu leisten. 2. Die Beauftragten der Abteilung für Sozialangelegenheiten haben das Recht, jederzeit nach vorherigem Anklopfen und Öffnen durch die Benutzer, alle Räume der städtischen Übergangsheime zu betreten, soweit es den Umständen nach geboten ist. 3. Treten Nutzungsbeeinträchtigungen (z.b. Wasserschäden, Ungeziefer) in der Wohnung, in den gemeinsam benutzten Räumen oder am Haus auf, so sind diese unverzüglich der Abteilung für Sozialangelegenheiten mitzuteilen. Drohen durch den eingetretenen Schaden unmittelbare Gefahren für das Haus, die Bewohner oder Dritte, ist die Abteilung für Sozialangelegenheiten (evtl. Feuerwehr oder Polizei) zu unterrichten. 4 Allgemeine Benutzungshinweise 1. Die Übergangsheime und die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. 2. Die eigenen Wohnräume und die Gemeinschaftsräume (Küchen und Speiseräume) haben Sie selbst zu reinigen. Es gibt keine Putzkräfte, die die von Ihnen benutzten Räume säubern.

3. Rauchen und Kochen ist in den Schlafräumen wegen des Brandschutzes verboten. 4. Lüften Sie bitte täglich die Ihnen zugewiesenen Wohnräume, und reinigen Sie diese mindestens einmal wöchentlich. 5. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. In der Zeit von 22.00 Uhr-6.00 Uhr ist Nachtruhe. Mittagsruhe ist von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. 6. Die Haustür ist immer geschlossen zu halten und von 22.00-6.00 Uhr zu verschließen. 7. Reinigen Sie Kleider, Teppiche, Tücher und ähnliches bitte nicht auf den Fluren und im Treppenhaus. Nehmen Sie bitte Ihre Mahlzeiten nicht auf ihren Zimmern zu sich. Die Küchenbenutzung ist einvernehmlich mit Ihren Hausgenossen zu regeln, nehmen Sie bitte Rücksicht! Ihre Mitbewohner haben auch das Recht, eine saubere Küche benutzen zu dürfen, Herdplatten und Gasherde sind nach Benutzung sofort abzuschalten. 8. Stellen Sie Gegenstände jeglicher Art nicht auf den Fluren und in den Gemeinschaftsräumen ab. Fahrräder, Mofas und Motorräder sind draußen abzustellen. Fluchtwege müssen für den Fall eines Brandes frei begehbar sein und dürfen nicht zugestellt werden. 9. Den Bewohnern des Übergangsheimes ist nicht erlaubt, am Übergangsheim sowie an den zugewiesenen Räumen Veränderungen jeglicher Art (Telefonanschlüsse, fest installierte Antennenanlagen), insbesondere an den elektrischen Leitungen, vorzunehmen. 10. Gewerbliche Tätigkeiten dürfen im Übergangsheim sowie auf dem Grundstück nicht ausgeübt werden. Weisen Sie bitte Hausierer und Vertreter, die nicht eingeladen sind, vom Grundstück. 11. Die Wohnungen werden beheizt. Ein zusätzliches Beheizen mit elektrischen Geräten ist nicht gestattet. 12. Das Halten von Tieren ist nicht erlaubt. 5 Wasserverbrauch, Energieverbrauch, Abfälle 1. Wasser und Energie ist kostbar. Ihr Verbrauch beeinflusst die Gebührenhöhe für alle. Die Wasserzapfstellen sind sauber zu halten. Wasserverbrauch ist nur für die Erfordernisse der einzelnen Haushalte und für die Übergangsheimreinigung gestattet. 2. Küchenabfälle, Müll und sonstiger Unrat sind zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen. Die Abfallbehälter sind geschlossen zu halten. 3. Haus- und Küchenabfälle sowie sonstige Gegenstände dürfen weder in die Toiletten noch in die Waschbecken, Duschen und Badewannen geschüttet werden. 4. Abwässer dürfen nur in die vorhandenen Ausgüsse, nicht aber im Freien ausgeschüttet werden. 6 Gemeinschaftseinrichtungen 1. Zur Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflure, Treppen, Küchen, Aufenthaltsräume, Waschküchen, Trockenräume, sanitäre Anlagen und gemeinsam benutzte Kellerräume) sind alle Bewohner verpflichtet. Die Einrichtungen sind mindestens einmal wöchen-

tlich zu reinigen. 2. Die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen unterliegt in der Regel einer bestimmten Einteilung. 3. Der Winterdienst obliegt allen Bewohnern des Übergangsheimes. 4. Zum Waschen der Wäsche ist nur die vorhandene Waschküche zu benutzen. In der Waschküche sind Waschmaschinen zur unentgeltlichen Benutzung für die Benutzer aufgestellt. Jeder Benutzer hat die Maschinen sorgsam zu bedienen. Sparen Sie bitte Energie. Verwenden Sie bitte nur umweltschonende Waschmittel. Nach Benutzung der Waschküche und der Einrichtung sind diese im sauberen und unbeschädigten Zustand zu hinterlassen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen werden, haftet der Benutzer. Schäden an den Elektrogeräten in der Waschküche sind der Abteilung für Sozialangelegenheiten zu melden. An Sonn- und Feiertagen darf nicht Wäsche im Freien aufgehängt werden. 5. Die Bewohner der Übergangsheime sind bei der Anlieferung von privat genutzten Gegenständen verpflichtet, die verunreinigten Zufahrten und Gehwege sofort zu reinigen. 7 Parken und Reinigen von Personenkraftwagen 1. Kraftfahrzeuge jeglicher Art dürfen nicht innerhalb des Geländes der städtischen Übergangsheime abgestellt werden, mit Ausnahme auf den zu diesem Zweck vorgesehenen Plätzen. 2. Des weiteren sind auf dem Gelände der städt. Übergangsheime Ölwechsel und Reparaturen an Kraftfahrzeugen nicht gestattet. 3. Nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugwracks dürfen auf dem Gelände der Übergangsheime nicht abgestellt werden. 4. Widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge sind vom Eigentümer oder Kraftfahrzeughalter vom Gelände zu räumen. Geschieht dieses nicht, so wird im Wege der Ersatzvornahme auf seine Kosten der ordnungswidrige Zustand beseitigt. 8 Überlassung an Dritte Die Benutzer des Übergangsheimes sind nicht berechtigt, Räumlichkeiten anderen Personen zu überlassen oder solche Personen darin aufzunehmen. 9 Auszug aus dem Übergangsheim 1. Beim Verlassen der bisherigen Unterkunft ist diese in einem gereinigten Zustand zu übergeben, privat abgestellter Hausrat ist zu entfernen. 2. Die Bewohner der Übergangsheime sind verpflichtet, bei ihrem Auszug eine mündliche oder schriftliche Mitteilung hierüber der Abteilung für Sozialangelegenheiten - Objektverwaltung- zu geben und die Schlüssel abzuliefern.

10 Schadenshaftung 1. Jeder Bewohner haftet für Schäden, die er schuldhaft an der Unterkunft, ihren Einrichtungen und an dem ihm zum Gebrauch überlassenen Inventar verursacht. 2. Auftretende Schäden in den eigenen oder gemeinsam benutzen Räumen, in und an dem Übergangsheim selbst, müssen der Abteilung für Sozialangelegenheiten gemeldet werden. 3. Für Schäden am Eigentum der Bewohner - auch soweit sie durch Diebstahl, Feuer oder Katastrophen verursacht worden sind - übernimmt die Stadt Brilon keine Haftung.