Wiedereinführung der Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung?



Ähnliche Dokumente
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Deutscher Bundestag. Sachstand. Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Wissenschaftliche Dienste

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Peter Goller Rechtsanwalt Endingen. Telefon: 07642/ Telefax: 07642/ Internet:

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Politikergedenkstiftungen Deutscher Bundestag WD /13

Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer für (verwitwete) Alleinerziehende

Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile die eine Renten versicherung aufweisen.

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen in Deutschland

Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen

Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen

Erbschaftsteuer für Unternehmen: So bereiten Sie sich vor

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Steueroptimale Gestaltungen bei der Übertragung von ausländischem Immobilienvermögen

Schriftliche Stellungnahme. zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 12.

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?

Außergerichtliche Reaktionsmöglichkeiten der Geschädigten auf ein medizinisches Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

FAQ Gothaer VermögensPlan Premium

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Fragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN Was ist beim Steuerrecht und beim Erbrecht zu beachten?

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfrage zur Flüchtlingspolitik Deutscher Bundestag WD /15

2. Bestimmung des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragungsgegenstands 105 II. Vereinbarungstreuhand und Erwerbstreuhand 106 D.

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18

Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen

Kapitel 4 Wie man einen Erbschein bekommt

Welche erbrechtlichen. werden können

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Gründe für die Überführung der Kindergeldvorschriften in das Einkommensteuergesetz

können. So lassen sich von den Eltern auf Vermögen vorbereitend strukturieren und ein Kind schenkungsteuerfrei alle zehn frühzeitig übertragen.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18

Deutscher Bundestag. Sachstand. Staatsverschuldung, Bankeinlagen und Auslandsinvestitionen in Zypern. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Erben und Schenken mit mylife Invest

Überhangmandate der CSU nach dem neuen Wahlrecht

Verschenken - lohnt sich das? Mittwoch, den 17. März 2010 um 12:28 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 13. Januar 2012 um 13:45 Uhr

Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann. 7. Juli 2011 Bergische VHS. Lesben, Schwule. Vorsorgevollmacht und Erbrecht

Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder

1. Kapitel Bewertungsgesetz

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren

Treffpunkt Erbrecht Versicherungen und Renten

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Finanzhilfen an Griechenland Stand 28. Februar Deutscher Bundestag WD /15

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfpflicht Deutscher Bundestag WD /14

Lärmvorsorge an Bundesautobahnen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei einseitig zuschaltbarem Standstreifen

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

Unternehmertestament

Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken. Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB. Tel.: ( )

Überblick über die Körperschaft- und Gewerbesteuer von 1998 bis heute

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Was ist ein Vermächtnis?- Vermächtnisse im Erbrecht richtig einsetzen

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Gesetzliche Regelungen für die Abgeltung von Mehrarbeit bei den Feuerwehren der Bundeswehr

Musterbeispiele für Testamente

Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer

Berufungsentscheidung

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Europarechtlich harmonisierte Steuern Deutscher Bundestag WD /17

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Steuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b

Übernachtungsteuer für Abgeordnete Rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel Berlins

Schenkung von Immobilien

Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Einzelfrage zur Eigenkapitalerhöhung bei der Deutschen Bahn AG

Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht

Erbfall Erbe Testament

Deutscher Bundestag. Sachstand. Zur Frage der Effektivität des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im Hinblick auf die Krise in Griechenland

Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages

Beitragsbemessung in der Künstlersozialversicherung

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Statistische Daten zur materiellen Deprivation Deutscher Bundestag WD /14

Ausarbeitung. Amtsenthebung des Präsidenten der Ukraine Verfassungsrechtliche und tatsächliche Fragen. Wissenschaftliche Dienste

Videoaufzeichnungen aus Autobahntunneln nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Dokumentation. Erdgasverluste bei der Erdgasförderung Daten zu den USA, Russland und Europa. Wissenschaftliche Dienste

Rechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17

Begründung für die Einkommensunabhängigkeit des Kindergeldes nach Einkommensteuergesetz

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Überhangmandate auf der Grundlage aktueller demoskopischer Umfragen. Wissenschaftliche Dienste WD /10

Wissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Einzelfragen zur Erbschaftsteuer Deutscher Bundestag WD /19

Einbringung von Anteilen an Immobilien- GmbH`s. Lebensversicherung. in eine. Inter Tax Treuhand GmbH

Wesentliche Änderungen 41

Transkript:

Wiedereinführung der Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung? Möglichkeiten und Grenzen 2015 Deutscher Bundestag

Seite 2 Wiedereinführung der Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung? Möglichkeiten und Grenzen Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.06.2015 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: en und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Kurzdarstellung 4 2. Die steuerliche Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung Abschaffung auf Empfehlung der Steuerreformkommission 1971 4 3. Die unechte Erbschaftsteuerversicherung als Nachfolgemodell ab 1974 5 4. Vergleich von echter und unechter Erbschaftsteuerversicherung 6

Seite 4 1. Kurzdarstellung Bis 1974 sah 19 ErbStG af Anlage 1 vor, dass Lebensversicherungsverträge, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben verwendet werden sollten, nicht in die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen mit einzubeziehen waren. Die Vergünstigung war auf Steuerpflichtige der Steuerklassen I und II begrenzt. Die Regelung wurde mit der Novellierung des ErbStG zum 1.1.1974 abgeschafft. Die Abschaffung des 19 ErbStG af hat die Privilegierung der direkten Ansparung der zu erwartenden Erbschaftsteuer durch den Erblasser beseitigt. Der Versicherungsmarkt hat mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung eine Alternative entwickelt, die zwar die Steuerpflicht für die Versicherungssumme im Erbfall vermeidet, dafür aber die Zahllast der Versicherungsprämien auf den potentiellen Erben verlagern musste. Die Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung würde die Liquiditätsprobleme im Erbfall bezüglich der Steuerschuld reduzieren und dem Fiskus die Erhebung der fälligen Erbschaftsteuerbeträge erleichtern. Steuersystematisch würde es sich jedoch um eine erneute Privilegierung der Kapitallebensversicherung handeln, von der im Steuerrecht in den letzten Jahren Abstand genommen wurde. Zudem müsste der Anwendungsbereich ggf. auf alle Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer ausgedehnt werden. Mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung hat sich über mehrere Jahrzehnte hinweg eine marktgängige Alternative entwickelt. Forderungen nach einer erneuten Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung sind aus der Versicherungswirtschaft bisher kaum vorhanden. 2. Die steuerliche Begünstigung der echten Erbschaftsteuerversicherung Abschaffung auf Empfehlung der Steuerreformkommission 1971 Bis 1974 sah 19 ErbStG af vor, dass Lebensversicherungsverträge die zur Zahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben verwendet werden sollten, nicht in die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen mit einzubeziehen waren. Voraussetzung hierfür war, dass bei Angehörigen der Steuerklassen I und II die Versicherungssumme zur Tilgung der Erbschaftsteuerschulden verwendet wurde. Zudem wurde die Freistellung nur gewährt, wenn die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abgeführt wurde. In Absatz 5 des 19 ErbStG af stellte der Gesetzgeber sicher, dass etwaige über die Erbschaftsteuerschuld hinausgehende Versicherungsbeträge nicht in den Genuss der Freistellung kamen. Die Regelung wurde mit der Novellierung des ErbStG zum 1.1.1974 abgeschafft. In der Gesetzesbegründung für die Abschaffung des 19 ErbStG af (BT-Drs. VI/3418; S. 61) wird auf den Bericht

Seite 5 der Steuerreformkommission vom April 1971 verwiesen. Darin spricht sich die Kommission für die Abschaffung der Begünstigung der direkten Erbschaftsteuerversicherung aus. Zur Begründung wird zum einen darauf verwiesen, dass die Norm eine bestimmte Form der pünktlichen Steuerentrichtung bevorzuge. Während die pünktliche Zahlung der Steuerschuld aus dem allgemeinen Nachlass durch die Erben nicht begünstigt werde, gewähre 19 Personen der Steuerklassen I und II eine Steuerfreistellung für in Form der Erbschaftsteuerversicherung gebundenes Kapital. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar. Die Kommission hielt die Begünstigung zudem unter dem Gesichtspunkt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse von 1971 für nicht mehr vertretbar. (Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des BMF, Heft 17; S. 678 f.) Anlage 2 Die Abschaffung nehme dem Erblasser nach Auffassung der Kommission auch nicht die Möglichkeit, für die Entrichtung der Erbschaftsteuer frühzeitig Vorsorge zu treffen. Der Abschluss einer Lebensversicherung sei weiterhin möglich, wobei die Bezugsberechtigung hierbei durch den Erblasser frei regelbar sei. Auch die Möglichkeit zur gesonderten Kapitalansparung sei weiterhin gegeben. Lediglich die besondere steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung für das Finanzamt würden nicht mehr begünstigt. 3. Die unechte Erbschaftsteuerversicherung als Nachfolgemodell ab 1974 In Folge der Abschaffung der Begünstigung für die echte Erbschaftsteuerversicherung entwickelte sich die unechte Erbschaftsteuerversicherung zur Alternative für die Absicherung der Zahllast im Erbfall. Bei der unechten Erbschaftsteuerversicherung handelt es sich um einen Lebensversicherungsvertrag, den der zukünftige Erbe als Versicherungsnehmer auf das Leben des Erblassers abschließt. Das Einverständnis des Erblassers muss schriftlich vorliegen. Die Versicherungssumme unterliegt beim Erben nicht der Erbschaft- und Einkommensteuer und kann somit zur Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer verwendet werden. Das ererbte Vermögen muss nicht angegriffen werden. (Strunz, Versicherungswirtschaft 1991, S. 168-170 (169)) Zusätzlich wird zur Vermeidung einer Zersplitterung des Erbes die Einsetzung eines Kindes als Alleinerben empfohlen. Die vom erbenden Kind an die weichenden Erben zu zahlenden Abfindungssummen führten zu einem beträchtlichen Kapitalbedarf für den Rechtsnachfolger, was im Zusammenhang mit einer hohen Schuldenbelastung unter Umständen seinen wirtschaftlichen Erfolg erheblich hemmen und die Substanz des Vermögens empfindlich gefährden könne. Der Erblasser könne daher auf sein Leben eine Lebensversicherung zugunsten seines Rechtsnachfolgers abschließen und zwar mit einer Versicherungssumme, die in ihrer Höhe dem Betrag entspreche, den der Rechtsnachfolger an die weichenden Erben später auszuzahlen habe. Damit die gezahlten Versicherungsbeiträge nicht als eine bereits vollzogene Schenkung betrachtet werden könnte, sollte im Versicherungsvertrag ein widerrufliches und kein unwiderrufliches Bezugsrecht festgesetzt werden. Somit stehe die dann zu erwartende Versicherungssumme dem Begünstigten direkt aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter zu, ohne dass sie in den Nachlass falle. Ansprüche der weichenden Erben auf die Versicherungssumme seien ausgeschlossen. Wegen der

Seite 6 Versicherungssumme eventuell mögliche sogenannte Pflichtteilergänzungsansprüche der weichenden Erben fielen nicht ins Gewicht ( 2325, 2326 BGB). Die Versicherungssumme stehe demnach dem betriebsführenden Erben grundsätzlich in vollem Umfang zur Abfindung der weichenden Erben zur Verfügung und das Unternehmen bliebe ohne Substanzverlust erhalten (Strunz aao., S. 170). Zwar unterliegt die Versicherungssumme im Erbfall der Erbschaftsteuer. Die an die weichenden Erben zu zahlenden Abfindungen sind jedoch als sog. Nachlassverbindlichkeiten gemäß 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig. Da sich Versicherungssumme und zu zahlende Abfindungen ausgleichen, fällt für die Lebensversicherungssumme beim begünstigten Erben keine Steuer zur Zahlung an. 4. Vergleich von echter und unechter Erbschaftsteuerversicherung Die Abschaffung des 19 ErbStG af hat die Privilegierung der direkten Ansparung der zu erwartenden Erbschaftsteuer durch den Erblasser beseitigt. Der Versicherungsmarkt hat mit der unechten Erbschaftsteuerversicherung eine Alternative entwickelt, die zwar die Steuerpflicht für die Versicherungssumme im Erbfall vermeidet, dafür aber die Zahllast auf den potentiellen Erben verlagern muss. Eine direkte Vorsorge durch den Erblasser für zukünftige Erbschaftsteuerzahlungen ist nur noch im Modell der weichenden Erben steuerlich begünstigt. Die alte Rechtslage mit ihrer Differenzierung der Steuerbegünstigung nach Zugehörigkeit zu den Steuerklassen I oder II des ErbStG bot bereits hinreichende Ansatzpunkte für Auslegungsstreitigkeiten zur Ausgestaltung und dem rechtlichen Charakter der Auszahlungsbestimmung zu Gunsten des Finanzamts im Versicherungsvertrag. So waren sich Literatur und Rechtsprechung nicht einig, ob die gesetzlichen Anforderungen für die Steuerfreiheit ein Bestreiten der Steuerschuld aller Steuerpflichtigen aus der Erbschaft sowie der Steuerpflicht der Vermächtnisnehmer verlange. Zweifelhaft sei zudem gewesen, ob es sich bei der Festlegung auf das Finanzamt als Leistungsempfänger im Sinne des 19 Abs. 1 ErbStG af um die Bestimmung eines bloßen Zahlungsempfängers oder um die Einräumung einer versicherungsrechtlichen Bezugsberechtigung handelte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Begünstigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer gegeben hätte. Dies wäre vor allem für Konstellationen von Bedeutung, in denen die Erben die volle Versicherungssumme für sich beansprucht hätten oder ein Alleinerbe die Verwendung der Versicherungssumme zugunsten anderer Erwerber verhindern wollte. (Schulz, StuW 1963, 770-772 (771)) Die Absicherung der steuerlichen Zahllast ließe sich mit der echten Erbschaftsteuerversicherung leichter praktizieren, da eine direkte Prämienzahlung des Erblassers für den Erbfall steuerlich begünstigt wäre. Die Unwägbarkeiten des Erbfalls und der frühzeitigen Erbenbestimmung würden bezüglich der Vorsorge für die Erbschaftsteuer neutralisiert, da der Zahlungsempfänger Erbschaftsteuer-Finanzamt unabhängig von den tatsächlichen Erben vereinbart werden könnte. Der Vorwurf der einseitigen Begünstigung eines bestimmten Vorsorgeprodukts für die Erbschaftsteuerzahlung bliebe jedoch bestehen, zumal wenn man analog der alten Regelung nur Steueransprüche gegen Angehörige der Steuerklassen I und II zum Kreis der Begünstigten zählen würde.

Seite 7 Der Gesetzgeber müsste ggf. auch beantworten, warum nunmehr Leistungen aus Lebensversicherungen für Erbschaftsteuerzahlungen steuerfrei gestellt werden sollen, während sonstige Formen der Rücklagenbildung für zukünftige Steuerzahlungen nicht begünstigt würden. Im Einkommensteuerrecht könnten ebenfalls Diskussionen um eine Steuerbefreiung für die Erträge aus derartigen Lebensversicherungsverträgen entstehen. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers die Erträge aus Kapitallebensversicherungen nunmehr anteilig zu besteuern, würde mit der Diskussion um eine Freistellung für Erbschaftsteuerversicherungen ggf. in Frage gestellt und neu entfacht. Für eine Wiedereinführung der steuerlichen Vergünstigung der Erbschaftsteuerversicherung spricht dagegen die Reduzierung des Steuerausfallrisikos durch derartige Versicherungsverträge mit (idealerweise) Bezugsberechtigung direkt für das jeweilige Finanzamt. Da insbesondere im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer die Steuerpflichtigen häufig erst aufwändig ermittelt und kontaktiert werden müssen, wäre insb. bei Erbschaftsfällen mit internationalen Beteiligten das Steuerausfallrisiko erheblich minimiert, wenn der Fiskus Zugriff auf eine werthaltige Lebensversicherung zur Befriedigung seiner Ansprüche hätte. Für die Zielerreichung einer europäischen Harmonisierung der Erbschaftsteuer dürfte die Einführung neuer Ausnahmetatbestände hingegen kontraproduktiv sein.