VERSICHERUNGSFÄLLE UND LEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG



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Transkript:

363 VERSICHERUNGSFÄLLE UND LEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG KRANKENVERSICHERUNG Früherkennung von Krankheiten, Jugendlichenuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Krankenbehandlung, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe; Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege, Rehabilitation; Krankengeld; Wochengeld, Hebammenbeistand, Pflege im Entbindungsheim. 1. Krankengeld Anspruch auf Krankengeld besitzen die meisten Pflichtversicherten bei einer mit Arbeitunfähigkeit verbundenen Erkrankung ab dem Ende des Entgeltanspruchs gegenüber dem Dienstgeber. Besteht gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf halbes Gehalt, so gebührt auch halbes Krankengeld. Wurde der Entgeltfortzahlungsanspruch dem Dienstgeber gegenüber durch Vorerkrankungen ausgeschöpft, so gebührt Krankengeld ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Höchstdauer des Krankengeldes: mindestens 26 Wochen, bei einer Vorversicherungszeit von 6 Monaten in den letzten 12 Monaten grundsätzlich 52 Wochen. Einige Krankenversicherungsträger haben die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs auf 78 Wochen erhöht (wenn aufgrund einer chefärztlichen Untersuchung ein Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist). Höhe des Krankengeldes: bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit 50% der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60% der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag. Einige Krankenversicherungsträger zahlen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Zuschlag für Angehörige. Bemessungsgrundlage ist das im Kalendermonat vor Ende der Entgeltfortzahlung erzielte Bruttoentgelt plus einem 17%igen Zuschlag für Sonderzahlungen. Gegenüberstellung der Nettobezüge: bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit beträgt das Krankengeld mindestens 70%, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens 84% des vorherigen Nettobezugs (sofern die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird).

364 Höchstes Krankengeld pro Tag (2005): ab einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.630,--; pro Kalendertag 84,70 brutto. Personen, die aufgrund eines freien Dienstvertrages beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Geringfügig beschäftigte Personen, die sich aufgrund eines Antrages einen Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenund Pensionsversicherung leisten, haben einen Anspruch auf Krankengeld. Für das Jahr 2005 beträgt das Krankengeld für den Kalendertag 3,87 für den Kalendermonat 116,18. Der Anspruch auf Krankengeld ist in allen Fällen ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel (rechtskräftige Verurteilung) Suchtgiftmissbrauch Trunkenheit verursacht wurde. 2. Wochengeld Weiblichen Pflichtversicherten gebührt für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Mütter nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld durch 12 Wochen nach der Entbindung. Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen, in den letzten 3 Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Für Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversichtung beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld), ist das Wochengeld um 80% höher als die vorher bezogene Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Pflichtversicherte freie Dienstnehmerinnen, erhalten im Jahre 2005 ein Wochengeld in der Höhe eines Fixbetrages von 7,12 pro Tag.

365 Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerinnen, die sich nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert (= optiert) haben, erhalten kein Wochengeld. Bloß geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die sich nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichert (= optiert) haben, erhalten ebenfalls kein Wochengeld. GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG Die AUVA ist der größte gesetzliche Unfallversicherungsträger Österreich. Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erste-Hilfe-Leistungen bei Arbeitsunfällen, Unfallheilbehandlung, Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, Entschädigung nach Arbeitsunfällen & Berufskrankheiten, Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben. 1. ARBEITSUNFÄLLE Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. 2. WEGUNFÄLLE Als Arbeitsunfälle gelten z.b. auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. 3. GLEICHGESTELLTE UNFÄLLE Gewisse Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, selbst wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sowie Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfern der freiwilligen Feuerwehr, des Roten Kreuzes, der Lawinenwarnkommissionen u dgl. Auch Unfälle bei der Tätigkeit als Betriebs-

366 ratsmitglied sowie beim Besuch beruflicher Schulungs- (Fortbildungs-)kurse u. dgl. sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt. 4. BERUFSKRANKHEITEN Als Berufskrankheiten gelten die im ASVG Anlage 1 ausdrücklich verzeichneten Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), wenn sie durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden, z.b. Erkrankungen durch Lärm, Schadstoffe u dgl. 5. GENERALKLAUSEL Eine Generalklausel bestimmt, dass auch Krankheiten, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten sind, unter gewissen Voraussetzungen im Einzelfall als Berufskrankheiten anerkannt werden können. 6. FESTSTELLUNG VON LEISTUNGSANSPRÜCHEN Die Leistungsansprüche werden von der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag festgestellt. 6.1. UNFALLMELDUNG Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist vom Dienstgeber oder den sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Jede Berufskrankheit ist auf die gleiche Weise wie ein Arbeitsunfall vom Dienstgeber oder den sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. 7. ENTSCHÄDIGUNGEN NACH ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN Versehrtenrente Integratitätsabgeltung Hinterbliebenenrenten Witwen-(Witwer-)beihilfe Teilersatz der Bestattungskosten

367 7.1. BERECHNUNG DER RENTEN Die Versehrtenrente wird nach der Bemessungsgrundlage und nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Die Hinterbliebenenrenten werden von der Bemessungsgrundlage des Versicherten berechnet. 7.2. BEMESSUNGSGRUNDLAGE Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Für einige Berufsgruppen gibt es feste Bemessungsgrundlagen, z.b. für Gewerbetreibende (Höherversicherung ist möglich!) 7.3. VERSEHRTENRENTE Besteht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 3 Monate eine Erwerbsminderung von mindestens 20%, gebührt eine Versehrtenrente. Die Versehrtenrente beginnt ab Ende des Krankengeldbezugs; spätestens jedoch mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. 7.4. RUHENSBESTIMMUNGEN Trifft der Anspruch auf Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente zusammen, so ruht die Versehrtenrente im Ausmaß des Krankengeldanspruches, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist. Die Höhe der Versehrtenrente hängt ab vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit und von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung ist das beitragspflichtige Entgelt des letzten Jahres vor Eintritt des Arbeitsunfalls. Personen, deren Erwerbfähigkeit durch einen Arbeitsunfall um mindestens 50% gemindert ist, gelten als Schwerversehrte. Sie erhalten zu ihrer Versehrtenrente eine Zusatzrente (in der Höhe von 20% der Versehrtenrente bzw. ab einer Erwerbsminderung von 70% in Höhe von 50% der Versehrtenrente) und für jedes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder in

368 Berufsausbildung steht, einen Kinderzuschuss. Der Kinderzuschuss beträgt 10% der Rente (einschließlich der Zusatzrente). 7.5. TABELLE ÜBER DIE HÖHE DER VERSEHRTENRENTE PLUS ZUSATZRENTE (samt Zusatzrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50%) bei einer Erwerbsminderung Prozentsatz der Bemessungsgrundlage von Versehrtenrente Zusatzrente zusammen 20% 13 1/3-13 1/3 25% 16 2/3-16 2/3 30% 20-20 40% 26 2/3-26 2/3 50% 33 1/3 6 2/3 40 60% 40 8 48 70% 46 2/3 23 1/3 70 80% 53 1/3 26 2/3 80 90% 60 30 90 100% 66 2/3 33 1/3 100 Die monatliche Rentenleistung beträgt ein Vierzehntel der Jahresrente. In der Unfallversicherung gebührt so wie in der Pensionsversicherung für die Monate April und September je eine Sonderzahlung. Versehrtenrenten werden jährlich aufgewertet. Versehrten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Vollrente beziehen und die voraussichtlich für mehr als sechs Monate pflegebedürftig sind, gebührt neben der Vollrente ein Pflegegeld. Je nach dem erforderlich Pflegebedarf besteht der Anspruch in Höhe einer der sieben gesetzlich festgelegten Pflegegeldstufen. 7.6. GESAMTVERGÜTUNG Bei einer voraussichtlich zeitlich befristeten Versehrtenrente kann der Unfallversicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.

369 Nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes muss ein etwaiger (weiterer) Rentenanspruch mit Antrag geltend gemacht werden. 7.7. NEUFESTSTELLUNG Bei einer wesentlichen Änderung der Unfallfolgen, die für die Feststellung der Versehrtenrente maßgebend waren, hat der Unfallversicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen (Erhöhung, Herabsetzung). 7.8. INTEGRITÄTSABGELTUNG Für diese Leistung sind folgende Voraussetzungen zwingend: Verursachung des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Dritte; erhebliche und dauernde Integrität des Versicherten als Folge des Versicherungsfalles; Anspruch auf Versehrtenrente wegen der Folgen des Versicherungsfalles. Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt und ist nach Schwere des Integritätsschadens abgestuft. PENSIONSVERSICHERUNG PENSIONSHARMONISIERUNG Das Pensionsharmonisierungsgesetz bringt ab 1.1.2005 ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen, die zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem Zweck werden insbesondere die Leistungen und Beiträge in der Pensionsversicherung harmonisiert und ein transparentes Pensionskonto eingerichtet. Zusammenfassend bringt das Pensionsharmonisierungsgesetz v.a. folgende wichtige Änderungen: 1. ALLGEMEINES PENSIONSGESETZ (APG) 1.1. GELTUNGSBEREICH Das APG und gilt für alle Personen, deren Versicherungsverlauf nach dem 31.12.2004 beginnt (insbesondere Berufsanfän-

370 ger). Weiters betrifft das APG auch jene in der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherten, die bereits vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben für diesen Personenkreis ist nach 15 APG eine Parallelrechung vorzunehmen. Ausgenommen vom Geltungsbereich des APG sind grundsätzlich Personen, die am 1.1.2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, wobei hinsichtlich der Korridorpension und der Schwerarbeitspension Übergangsregelungen vorgesehen sind. In sachlicher Hinsicht regelt das APG ausschließlich die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, die Höhe der Invaliditätspension, das Ausmaß der Hinterbliebenenpension einschließlich der Abfindung sowie das Pensionskonto. Im Übrigen sind auf alle vom persönlichen Wirkungsbereich des APG erfassten Personen weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG anzuwenden, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird. 1.2. LEISTUNGEN NACH DEM APG 1.2.1. Alterspension: 4 APG regelt den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab 1.1.2005 ins Erwerbsleben treten. Der Anspruch ist dann gegeben, wenn eine versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat (Regelpensionsalter) und die Mindestversicherungszeit vorliegt. An die Stelle der bisherigen Wartezeit ( 236 ASVG) tritt als Anspruchsvoraussetzung für eine Alterspension das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG vorliegen, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Für weibliche Versicherte genügt somit eine Erwerbstätigkeit in der Dauer von 7 Jahren, die restliche Mindestversicherungszeit kann zum Beispiel durch Zeiten der Kindererziehung erreicht werden. Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach 5 BPGG, ferner Zeiten der Hos-

371 pizkarenz gelten als Versicherungszeiten aus Erwerbstätigkeit, wobei auch Zeiten vor dem 1.1.2005 Berücksichtigung finden. Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird nicht geändert: Weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1.1.2024 vollenden, erreichen das Regelpensionsalter mit Vollendung des 60. Lebensjahres; für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1.1.2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832, sodass bis zum Jahr 2033 ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen besteht. 1.2.2. Korridorpension- ab 1.1.2006: Um den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen den Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen, wird ein so genannter Pensionskorridor eingeführt ( 4 Abs. 2 APG). Danach kann eine Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beantragt werden, wenn insgesamt mindestens 450 Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen. Der hierfür vorgesehene Abschlag beträgt 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Die Verminderung darf 15% der Leistung nicht überschreiten. Weitere Voraussetzung für eine Korridorpension ist, dass der Versicherte am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen über der jeweils in Betracht kommenden Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Übt die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus, fällt die Korridorpension für diesen Zeitraum weg. 1.2.3. Schwerarbeitspension ab 1.1.2007: Bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten kann die Alterspension bereits von Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind ( 4 Abs. 3 APG). Der BMSG hat mit Verordnung

372 festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Der Umstand der Schwerarbeit wird im Rahmen der Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt dadurch berücksichtigt, dass die Verminderung anstelle von 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,175% beträgt; dies bedeutet, umgelegt auf das Kalenderjahr, einen Abschlag von 2,1% anstelle von 4,2%. Dieser Wert vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 180 Schwerarbeitsmonaten bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten weiter, und zwar um 0,05% für je 12 weitere Schwerarbeitsmonate. Wie die Korridorpension fällt auch die Schwerarbeitspension in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. 1.2.4. Ausmaß der Pensionsleistungen: Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung der Alterspension nach dem APG ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich das Ausmaß der monatlichen Alterspension um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Die Verminderung dar 15% der Leistung nicht überschreiten. Bei einem Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantritts, das sind pro Jahr 4,2%. Als Obergrenze der Erhöhung sind jedoch 12,6% vorgesehen. Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbstätigkeit) sind in 6 APG Sonderregelungen vorgesehen. Die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der Abfindung werden in Anlehnung an die bestehenden Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG in 7 APG geregelt.

373 1.2.5. Freiwilliges Pensionssplitting: Mit der Einführung eines freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung besteht die Möglichkeit, dass der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50% seiner Pensionsgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen kann ( 14 APG). Es können nur Teilgutschriften ab 1.1.2005 für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG (bzw. der Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG) bestanden hat; diese gilt für Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt im Fall einer Mehrlingsgeburt in den ersten 60 Kalendermonaten tatsächlich und überwiegend im Inland erziehen. Die Übertragung ist längstens bis zum 7. Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Eine Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern über die Übertragung der Teilgutschrift zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. 1.3. PENSIONSKONTO Der HVSVT hat für jede versicherte Person, die unter den Geltungsbereich des APG fällt, ein Pensionskonto einzurichten, in dem die Daten enthalten sind, die für die Ermittlung der Pensionshöhe erforderlich sind ( 10 Abs. 1 APG). In das Pensionskonto wird jährlich der Betrag der auf Basis der jährlichen Beitragsgrundlage erworbenen Pensionsanwartschaft eingetragen. Diese Anwartschaft ermittelt sich aus der jährlichen Beitragsgrundlage, multipliziert mit einem Kontoprozentsatz, der ab dem Jahr 2005 1,78% beträgt. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Bei Übertritt in die Pension ergibt sich die Pension sodann aus dem Kontostand. Welche Daten für jedes Kalenderjahr der Kontoführung zu erfassen sind, wird in 11 APG geregelt; die genaue Methode der Ermittlung der Teil- und Gesamtgutschriften für jedes Kalenderjahr in 12 APG.

374 Auf Verlangen des Versicherten ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger erstmals ab 1.1.2007 verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto zu erstellen (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung soll auch elektronisch eingesehen werden können. 1.4. PARALLELRECHNUNG FÜR ALLE UNTER 50-JÄHRIGEN Da ab 1.1.2005 grundsätzlich d.h. mit Ausnahme der Personen, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben das neue Recht gelten soll, bedarf es Bestimmungen darüber, wie die bisher erworbenen Anwartschaften in das neue System übertragen werden sollen. Dies erfolgt mittels einer Parallelrechnung, bei der zwei fiktive Pensionen zu berechnen sind: In beiden Fällen ist zu diesem Zweck der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen. Die erste Pension ist unter der Annahme zu errechnen, dass das alte Recht bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hätte. Grundlage für die Pensionsberechnung bildet somit die im Bereich der Verlustbegrenzung modifizierte Pensionsreform 2003. Die zweite Pension wird unter der Annahme errechnet, dass von Beginn an bereits das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Die tatsächliche Pension wird sodann nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip ermittelt: Hat der Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre aufzuweisen, von denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann besteht die Pension aus der Summe von 30/45 der fiktiven Pension nach altem Recht und 15/45 der fiktiven Pension nach neuem Recht. 1.5. IN-KRAFT-TRETEN U. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Das Allgemeine Pensionsgesetz tritt grundsätzlich mit 1.1.2005 in Kraft, die Regelungen über die Schwerarbeitspension allerdings erst mit 1.1.2007 ( 16 Abs. 1 und Abs. 2 APG)*. * Übergangsbestimmungen sind v.a. für Personen, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension vorgesehen. Weitere Übergangsbestimmungen betreffen Personen, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Korridorpension bzw. eine Schwerarbeitspension beanspruchen, und weibliche Versicherte hinsichtlich des Anfallsalters der Alterspension.

375 2. PENSIONSRECHT NACH ASVG ( ALTRECHT ) (Gruppe der über 50-Jährigen) 2.1. ALLGEMEINES Personen, die am 31.12. 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Pensionsharmonisierung grundsätzlich nicht erfasst. Für diese Gruppe gelten weiter die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (ASVG, BSVG, FSVG, GSVG) einschließlich der Pensionsreform 2003 sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen als auch für die Berechnung der Pensionshöhe. Als Sonderregelung gemäß dem Pensionsharmonisierungsgesetz (PHG) sind die neuen Versicherungsfälle: Korridorpension Schwerarbeitspension auch für die Versichertengruppe der über 50jähigen anzuwenden. 2.2. VERSICHERUNGSFÄLLE NACH ASVG In der Pensionsversicherung der Arbeiter- und Angestellten (ASVG) gibt es die Versicherungsfälle: des Alters (Alterspensionen) der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension) Sonderruhegeld (für Nachtschwerarbeiter) des Todes (Witwen-/Witwer-/ Waisenpension und Abfindung) 3. ALTERSPENSIONEN (ASVG) Künftig gibt es 4 Alterspensionen: die normale Alterspension (Regelalterspension) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (einschließlich Hacklerregelungen) die Korridorpension (Männer ab 1.1.2006, Frauen ab 1.1.2028) die Schwerarbeitspension (ab 1.1.2007)

376 3.1. ALTERSPENSION (REGELALTERSPENSION) 3.1.1. Anspruchsvoraussetzungen Diese Anspruchsvoraussetzungen gelten für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind: Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. (Männer), 60. (Frauen) Lebensjahres Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) am Pensionsstichtag o mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld o- der o mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 30 Jahren (= 360 Kalendermonaten) oder o mindestens 300 Versicherungsmonate (ausgenommen Ersatzmonate vor dem 1.1.1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung Durch das Bundesverfassungsgesetz Altersgrenze wird ab dem Jahre 2024 das Frauenpensionsalter stufenweise dem Männerpensionsalter angeglichen. 3.1.2. Bonifikation für Pensionsaufschub Nimmt eine Person die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch, so wird die Leistung für die Monate der späteren Inanspruchnahme erhöht (Bonifikation). Der Bonus beträgt für jedes Jahr des Pensionsaufschubs 4,2% (pro Monat gebührt 0,35% ) der Pensionsleistung. 3.1.3. Alterspension und Erwerbstätigkeit Seit 1. Oktober 2000 hat eine Erwerbstätigkeit auf eine normale Alterspension keinen Einfluss mehr. Diese gebührt ungekürzt. Soweit neben dem Bezug einer normalen Alterspension Pflichtversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung entrichtet werden, gebühren ab 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres

377 (erstmals ab 1.Jänner 2005) eine Pensionserhöhung. Honoriert werden nur die vom Versicherten entrichteten Beiträge. Diese werden mit einem bestimmten Faktor multipliziert, der vom BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung festgesetzt ist. 3.2. VORZEITIGE ALTERSPENSIONEN Durch die Bestimmungen der Pensionssicherungsreform 2003 wurde dieser Versicherungsfall grundsätzlich abgeschafft. Der Zugang zu dieser Pensionsart ist nur mehr für bestimmte Jahrgänge möglich. Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ist - ausgenommen krankheitsbedingt - nur mehr aus den Versicherungsfällen der Korridorpension und der Schwerarbeitspension möglich. 3.2.1. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 3.2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen Diese Anspruchsvoraussetzungen gelten für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind: Eintritt des Versicherungsfalls o Stufenweise Anhebung des Antrittsalters (siehe Tabellen) bei Männern von 61½ auf 65 Jahre ab dem Geburtsdatum 1.10.1952 gilt bereits das Regelpensionsalter Frauen von 56½ auf 60 Jahre ab dem Geburtsdatum 1.10.1957 gilt bereits das Regelpensionsalter Mindestversicherungszeit am Pensionsstichtag o Vorliegen von 37½ (= 450 Vers. Monate) Versicherungsjahren oder o Vorliegen von 35 (= 420 PflichtversMonate) Pflichtversicherungsjahre; Als Beitragsmonate der Pflichtversicherung gelten pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz-/Zivildienst; Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden bei einem Nachkauf als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung berücksichtigt

378 Wegfallsbestimmung: o Keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, für nichtkonsumierten Urlaub (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder Kündigungsentschädigung o Kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2005 323,46). 3.2.1.2. Ausnahmen von der Wegfallsbestimmung Eine weggefallene vorzeitige Alterspension lebt mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw der Urlaubsentschädigung/- Abfindung wieder auf. Dies setzt eine Meldung durch den Pensionisten voraus. 3.2.1.3. Sonderbestimmung bei geförderter Altersteilzeit Hat die geförderte Altersteilzeit schon vor dem 1.April 2003 zu laufen begonnen, beträgt das Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für Männer 61½ Jahre für Frauen 56½ Jahre sofern nicht nach der Hacklerregelung ein früherer Pensionsantritt möglich ist.

379 Übergangsbestimmung Anfallsalter Männer/Frauen Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Männer geboren Frauen geboren bis 31.12.1942 bis 31.12.1947 am 01.01.1943 02.01. bis 01.02.1943 02.02. bis 01.03.1943 02.03. bis 31.03.1943 am 01.04.1943 02.04. bis 01.05.1943 02.05. bis 01.06.1943 02.06. bis 30.06.1943 am 01.07.1943 02.07. bis 01.08.1943 02.08. bis 01.09.1943 02.09. bis 30.09.1943 am 01.10.1943 02.10. bis 01.11.1943 02.11. bis 01.12.1943 02.12. bis 31.12.1943 am 01.01.1944 02.01. bis 01.02.1944 02.02. bis 01.03.1944 02.03. bis 31.03.1944 am 01.04.1944 02.04. bis 01.05.1944 02.05. bis 01.06.1944 02.06. bis 30.06.1944 am 01.07.1944 02.07. bis 01.08.1944 02.08. bis 01.09.1944 02.09. bis 30.09.1944 am 01.10.1944 02.10. bis 01.11.1944 02.11. bis 01.12.1944 02.12. bis 31.12.1944 am 01.01.1948 02.01. bis 01.02.1948 02.02. bis 01.03.1948 02.03. bis 31.03.1948 am 01.04.1948 02.04. bis 01.05.1948 02.05. bis 01.06.1948 02.06. bis 30.06.1948 am 01.07.1948 02.07. bis 01.08.1948 02.08. bis 01.09.1948 02.09. bis 30.09.1948 am 01.10.1948 02.10. bis 01.11.1948 02.11. bis 01.12.1948 02.12. bis 31.12.1948 am 01.01.1949 02.01. bis 01.02.1949 02.02. bis 01.03.1949 02.03. bis 31.03.1949 am 01.04.1949 02.04. bis 01.05.1949 02.05. bis 01.06.1949 02.06. bis 30.06.1949 am 01.07.1949 02.07. bis 01.08.1949 02.08. bis 01.09.1949 02.09. bis 30.09.1949 am 01.10.1949 02.10. bis 01.11.1949 02.11. bis 01.12.1949 02.12. bis 31.12.1949 Frühest möglicher Pensionsantritt 01.09.2004 01.10.2004 01.11.2004 01.12.2004 01.02.2005 01.03.2005 01.04.2005 01.05.2005 01.06.2005 01.07.2005 01.08.2005 01.09.2005 01.10.2005 01.11.2005 01.12.2005 01.01.2006 01.02.2006 01.03.2006 01.04.2006 01.05.2006 01.06.2006 01.07.2006 01.08.2006 01.09.2006 01.10.2006 01.11.2006 01.12.2006 01.01.2007 01.02.2007 01.03.2007 01.04.2007 01.05.2007 Anfallsalter Männer Frauen 61 J. + 6 M. 56 J. + 6 M. 61 J. + 8 M. 56 J. + 8 M. 61 J. + 10 M. 56 J. + 10 M. 61 J. + 11 M. 56 J. + 11 M. 62 J. 57 J. 62 J. + 1 Monat 57 J. + 1 Monat 62 J. + 2 Monat 57 J. + 2 Monat 62 J. + 3 M. 57 J. + 3 M. 62 J. + 4 M. 57 J. + 4 M.

380 Fortsetzung: Männer geboren Frauen geboren Frühest möglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer Frauen am 01.01.1945 02.01. bis 01.02.1945 02.02. bis 01.03.1945 02.03. bis 31.03.1945 am 01.04.1945 02.04. bis 01.05.1945 02.05. bis 01.06.1945 02.06. bis 30.06.1945 am 01.07.1945 02.07. bis 01.08.1945 02.08. bis 01.09.1945 02.09. bis 30.09.1945 am 01.10.1945 02.10. bis 01.11.1945 02.11. bis 01.12.1945 02.12. bis 31.12.1945 am 01.01.1946 02.01. bis 01.02.1946 02.02. bis 01.03.1946 02.03. bis 31.03.1946 am 01.04.1946 02.04. bis 01.05.1946 02.05. bis 01.06.1946 02.06. bis 30.06.1946 am 01.07.1946 02.07. bis 01.08.1946 02.08. bis 01.09.1946 02.09. bis 30.09.1946 am 01.10.1946 02.10. bis 01.11.1946 02.11. bis 01.12.1946 02.12. bis 31.12.1946 am 01.01.1947 02.01. bis 01.02.1947 02.02. bis 01.03.1947 02.03. bis 31.03.1947 am 01.04.1947 02.04. bis 01.05.1947 02.05. bis 01.06.1947 02.06. bis 30.06.1947 am 01.01.1950 02.01. bis 01.02.1950 02.02. bis 01.03.1950 02.03. bis 31.03.1950 am 01.04.1950 02.04. bis 01.05.1950 02.05. bis 01.06.1950 02.06. bis 30.06.1950 am 01.07.1950 02.07. bis 01.08.1950 02.08. bis 01.09.1950 02.09. bis 30.09.1950 am 01.10.1950 02.10. bis 01.11.1950 02.11. bis 01.12.1950 02.12. bis 31.12.1950 am 01.01.1951 02.01. bis 01.02.1951 02.02. bis 01.03.1951 02.03. bis 31.03.1951 am 01.04.1951 02.04. bis 01.05.1951 02.05. bis 01.06.1951 02.06. bis 30.06.1951 am 01.07.1951 02.07. bis 01.08.1951 02.08. bis 01.09.1951 02.09. bis 30.09.1951 am 01.10.1951 02.10. bis 01.11.1951 02.11. bis 01.12.1951 02.12. bis 31.12.1951 am 01.01.1952 02.01. bis 01.02.1952 02.02. bis 01.03.1952 02.03. bis 31.03.1952 am 01.04.1952 02.04. bis 01.05.1952 02.05. bis 01.06.1952 02.06. bis 30.06.1952 01.06.2007 01.07.2007 01.08.2007 01.09.2007 01.10.2007 01.11.2007 01.12.2007 01.01.2008 01.02.2008 01.03.2008 01.04.2008 01.05.2008 01.06.2008 01.07.2008 01.08.2008 01.09.2008 01.10.2008 01.11.2008 01.12.2008 01.01.2009 01.02.2009 01.03.2009 01.04.2009 01.05.2009 01.06.2009 01.07.2009 01.08.2009 01.09.2009 01.10.2009 01.11.2009 01.12.2009 01.01.2010 01.02.2010 01.03.2010 01.04.2010 01.05.2010 01.06.2010 01.07.2010 01.08.2010 01.09.2010 62 J. + 5 M. 57 J. + 5 M. 62 J. + 6 M. 57 J. + 6 M. 62 J. + 7 M. 57 J. + 7 M. 62 J. + 8 M. 57 J. + 8 M. 62 J. + 9 M. 57 J. + 9 M. 62 J. + 10 M. 57 J. + 10 M. 62 J. + 11 M. 57 J. + 11 M. 63 J. 58 J. 63 J. + 1 M. 58 J. + 1 M. 63 J. + 2 M. 58 J. + 2 M.

381 Männer geboren am 01.07.1947 02.07. bis 01.08.1947 02.08. bis 01.09.1947 02.09. bis 30.09.1947 am 01.10.1947 02.10. bis 01.11.1947 02.11. bis 01.12.1947 02.12. bis 31.12.1947 am 01.01.1948 02.01. bis 01.02.1948 02.02. bis 01.03.1948 02.03. bis 31.03.1948 am 01.04.1948 02.04. bis 01.05.1948 02.05. bis 01.06.1948 02.06. bis 30.06.1948 am 01.07.1948 02.07. bis 01.08.1948 02.08. bis 01.09.1948 02.09. bis 30.09.1948 am 01.10.1948 02.10. bis 01.11.1948 02.11. bis 01.12.1948 02.12. bis 31.12.1948 am 01.01.1949 02.01. bis 01.02.1949 02.02. bis 01.03.1949 02.03. bis 31.03.1949 am 01.04.1949 02.04. bis 01.05.1949 02.05. bis 01.06.1949 02.06. bis 30.06.1949 am 01.07.1949 02.07. bis 01.08.1949 02.08. bis 01.09.1949 02.09. bis 30.09.1949 am 01.10.1949 02.10. bis 01.11.1949 02.11. bis 01.12.1949 02.12. bis 31.12.1949 Frauen geboren am 01.07.1952 02.07. bis 01.08.1952 02.08. bis 01.09.1952 02.09. bis 30.09.1952 am 01.10.1952 02.10. bis 01.11.1952 02.11. bis 01.12.1952 02.12. bis 31.12.1952 am 01.01.1953 02.01. bis 01.02.1953 02.02. bis 01.03.1953 02.03. bis 31.03.1953 Am 01.04.1953 02.04. bis 01.05.1953 02.05. bis 01.06.1953 02.06. bis 30.06.1953 Am 01.07.1953 02.07. bis 01.08.1953 02.08. bis 01.09.1953 02.09. bis 30.09.1953 Am 01.10.1953 02.10. bis 01.11.1953 02.11. bis 01.12.1953 02.12. bis 31.12.1953 am 01.01.1954 02.01. bis 01.02.1954 02.02. bis 01.03.1954 02.03. bis 31.03.1954 am 01.04.1954 02.04. bis 01.05.1954 02.05. bis 01.06.1954 02.06. bis 30.06.1954 am 01.07.1954 02.07. bis 01.08.1954 02.08. bis 01.09.1954 02.09. bis 30.09.1954 am 01.10.1954 02.10. bis 01.11.1954 02.11. bis 01.12.1954 02.12. bis 31.12.1954 Frühest möglicher Pensionsantritt 01.10.2010 01.11.2010 01.12.2010 01.01.2011 01.02.2011 01.03.2011 01.04.2011 01.05.2011 01.06.2011 01.07.2011 01.08.2011 01.09.2011 01.10.2011 01.11.2011 01.12.2011 01.01.2012 01.02.2012 01.03.2012 01.04.2012 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 01.10.2012 01.11.2012 01.12.2012 01.01.2013 01.02.2013 01.03.2013 01.04.2013 01.05.2013 01.06.2013 01.07.2013 01.08.2013 01.09.2013 01.10.2013 01.11.2013 01.12.2013 01.01.2014 Fortsetzung: Anfallsalter Männer Frauen 63 J. + 3 M. 58 J. + 3 M. 63 J. + 4 M. 58 J. + 4 M. 63 J. + 5 M. 58 J. + 5 M. 63 J. + 6 M. 58 J. + 6 M. 63 J. + 7 M. 58 J. + 7 M. 63 J. + 8 M. 58 J. + 8 M. 63 J. + 9 M. 58 J. + 9 M. 63 J. + 10 M. 58 J. + 10 M. 63 J. + 11 M. 58 J. + 11 M. 64 J. 59 J.

382 Fortsetzung: Männer geboren am 01.01.1950 02.01. bis 01.02.1950 02.02. bis 01.03.1950 02.03. bis 31.03.1950 am 01.04.1950 02.04. bis 01.05.1950 02.05. bis 01.06.1950 02.06. bis 30.06.1950 am 01.07.1950 02.07. bis 01.08.1950 02.08. bis 01.09.1950 02.09. bis 30.09.1950 am 01.10.1950 02.10. bis 01.11.1950 02.11. bis 01.12.1950 02.12. bis 31.12.1950 am 01.01.1951 02.01. bis 01.02.1951 02.02. bis 01.03.1951 02.03. bis 31.03.1951 am 01.04.1951 02.04. bis 01.05.1951 02.05. bis 01.06.1951 02.06. bis 30.06.1951 am 01.07.1951 02.07. bis 01.08.1951 02.08. bis 01.09.1951 02.09. bis 30.09.1951 am 01.10.1951 02.10. bis 01.11.1951 02.11. bis 01.12.1951 02.12. bis 31.12.1951 am 01.01.1952 02.01. bis 01.02.1952 02.02. bis 01.03.1952 02.03. bis 31.03.1952 am 01.04.1952 02.04. bis 01.05.1952 02.05. bis 01.06.1952 02.06. bis 30.06.1952 Frauen geboren am 01.01.1955 02.01. bis 01.02.1955 02.02. bis 01.03.1955 02.03. bis 31.03.1955 am 01.04.1955 02.04. bis 01.05.1955 02.05. bis 01.06.1955 02.06. bis 30.06.1955 am 01.07.1955 02.07. bis 01.08.1955 02.08. bis 01.09.1955 02.09. bis 30.09.1955 am 01.10.1955 02.10. bis 01.11.1955 02.11. bis 01.12.1955 02.12. bis 31.12.1955 am 01.01.1956 02.01. bis 01.02.1956 02.02. bis 01.03.1956 02.03. bis 31.03.1956 am 01.04.1956 02.04. bis 01.05.1956 02.05. bis 01.06.1956 02.06. bis 30.06.1956 am 01.07.1956 02.07. bis 01.08.1956 02.08. bis 01.09.1956 02.09. bis 30.09.1956 am 01.10.1956 02.10. bis 01.11.1956 02.11. bis 01.12.1956 02.12. bis 31.12.1956 am 01.01.1957 02.01. bis 01.02.1957 02.02. bis 01.03.1957 02.03. bis 31.03.1957 am 01.04.1957 02.04. bis 01.05.1957 02.05. bis 01.06.1957 02.06. bis 30.06.1957 Frühest möglicher Pensionsantritt 01.02.2014 01.03.2014 01.04.2014 01.05.2014 01.06.2014 01.07.2014 01.08.2014 01.09.2014 01.10.2014 01.11.2014 01.12.2014 01.01.2015 01.02.2015 01.03.2015 01.04.2015 01.05.2015 01.06.2015 01.07.2015 01.08.2015 01.09.2015 01.10.2015 01.11.2015 01.12.2015 01.01.2016 01.02.2016 01.03.2016 01.04.2016 01.05.2016 01.06.2016 01.07.2016 01.08.2016 01.09.2016 01.10.2016 01.11.2016 01.12.2016 01.01.2017 01.02.2017 01.03.2017 01.04.2017 01.05.2017 Anfallsalter Männer Frauen 64 J. + 1 M. 59 J. + 1 M. 64 J. + 2 M. 59 J. + 2 M. 64 J. + 3 M. 59 J. + 3 M. 64 J. + 4 M. 59 J. + 4 M. 64 J. + 5 M. 59 J. + 5 M. 64 J. + 6 M. 59 J. + 6 M. 64 J. + 7 M. 59 J. + 7 M. 64 J. + 8 M. 59 J. + 8 M. 64 J. + 9 M. 59 J. + 9 M. 64 J. + 10 M. 59 J. + 10 M.

383 Männer geboren am 01.07.1952 02.07. bis 01.08.1952 02.08. bis 01.09.1952 02.09. bis 30.09.1952 Frauen geboren am 01.07.1957 02.07. bis 01.08.1957 02.08. bis 01.09.1957 02.09. bis 30.09.1957 Frühest möglicher Pensionsantritt 01.06.2017 01.07.2017 01.08.2017 01.09.2017 Fortsetzung: Anfallsalter Männer Frauen 64 J. + 11 M. 59 J. + 11 M. ab 01.10.1952 ab 01.10.1957 65 J. 60 J. 3.2.2. Hacklerregelung für Langzeitversicherte 3.2.2.1. Allgemeines Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz (PHG) 2004 wurde der berechtigte Personenkreis erweitert. Man kann drei Gruppen von Langzeitversicherten unterscheiden: Hackler 1 o Männer, die vor dem 1.7.1950 geboren sind o Frauen, die vor dem 1.7.1955 geboren sind Hackler 2 o Männer, die ab dem 1.7.1950 bis zum 31.12.1954 geboren sind o Frauen, die ab dem 1.7.1955 bis zum 31.12.1959 geboren sind Schwerarbeits-Hackler o Männer, die ab dem 1.7.1950 bis zum 31.12.1958 geboren sind o Frauen, die ab dem 1.7.1955 bis zum 31.12.1963 geboren sind Versicherte, die eine Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1.Jänner 2005 abgeschlossen haben und nunmehr von der Verlängerung der Hacklerregelung erfasst werden, können diese vorzeitige Alterspension trotzdem zu dem seinerzeit vereinbarten

384 Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Diese Personen sind auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich des Rechtes, die Pension nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, geschützt. 3.2.2.2. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls: Hackler 1 o Für Männer, die vor dem 1.7.1950 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 60 Jahren o Für Frauen, die vor dem 1.7.1955 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 55 Jahren Hackler 2 o Männer, die ab dem 1.7.1950 bis zum 31.12.1954 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 60½ bis 64 Jahren o Frauen, die ab dem 1.7.1955 bis zum 31.12.1959 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 55½ bis 59 Jahren Schwerarbeits-Hackler (Übergangsrecht) (Eintritt des Versicherungsfalls erst ab 2010 möglich) o Männer, die ab dem 1.7.1950 bis zum 31.12.1958 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 60 Jahren o Frauen, die ab dem 1.7.1955 bis zum 31.12.1963 geboren sind Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendeten 55 Jahren. Mindestversicherungszeit am Pensionsstichtag Hackler 1 und 2 o Männer 45 Beitragsjahre (= 540 Beitragsmonate) o Frauen 40 Beitragsjahre (= 480 Beitragsmonate) Schwerarbeits-Hackler o Männer 45 Beitragsjahre (= 540 Beitragsmonate) o Frauen 40 Beitragsjahre (= 480 Beitragsmonate)

385 o Mehr als 50% der Beitragsmonate besonders belastende Schwerarbeit (Definition durch Verordnung des BMSG) Als Beitragsmonate gelten auch Monate einer freiwilligen Versicherung Vorrang der freiwilligen Versicherungszeiten vor den Ersatzzeiten (Zeiten von Arbeitslosen-, Notstandshilfe- und Krankengeldbezug) eingekaufte Schul- und Studienmonate bis zu 60 Monate nicht deckende Kindererziehungszeiten bis zu 30 Monate Präsenz-/Zivildienst Wochengeldzeiten Wegfallsbestimmung: Keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, für nichtkonsumierten Urlaub (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder Kündigungsentschädigung Kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2005 323,46). Decken sich Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung mit Ersatzmonaten (z.b. Arbeitslosengeldbezug, Bezug von Notstandshilfe, Krankengeldbezug) so gelten bei Inanspruchnahme der Hacklerregelung diese Monate als Monate der freiwilligen Versicherung. Eine weggefallene vorzeitige Alterspension lebt mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw. der Urlaubsentschädigung/- Abfindung wieder auf. Dies setzt eine Meldung durch den Pensionisten voraus. 3.2.2.3. Besonderes Berücksichtigt man das frühestmögliche Pensionsantrittsalter von 60 für Männer bzw. 55 für Frauen, wird augenscheinlich, dass die Schwerarbeits-Hackler -Regelung frühestens im Jahr 2010 zum Tragen kommen kann. Die Schwerarbeits-Hackler- Regelung ist primär für Frauen von Bedeutung, weil Männer regelmäßig die neue im APG geregelte Schwerarbeitspension in

386 Anspruch nehmen werden. Die Schwerarbeitspension kann von Männern und Frauen frühestens mit vollendeten 60 Jahren in Anspruch genommen werden. 3.3. SONDERRUHEGELD 3.3.1. Allgemeines Für jeden Nachtschwerarbeitsmonat hat der Dienstgeber einen Nachtschwerarbeitsbeitrag in der Höhe von 2% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn der Dienstnehmer im betreffenden Kalendermonat mindestens an 6 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit leistet. Nachtschwerarbeit liegt vor, wenn folgende zwei Voraussetzungen zusammentreffen: der Dienstnehmer leistet Nachtarbeit und der Dienstnehmer verrichtet in der Nacht Schwerarbeit. 3.3.2. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls: Männer Vollendung des 57. Lebensjahres Frauen Vollendung des 52. Lebensjahres Halbdeckung: Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder Leistung von Nachtschwerarbeit durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens. Wegfallsbestimmung: Keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, für nichtkonsumierten Urlaub (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder Kündigungsentschädigung Kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2005 323,46). Bei Anfall einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (= vorzeitige AP) oder einer normalen Alterspension

387 o das Sonderruhegeld fällt mit dem folgenden Monatsersten ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer weg und geht in diese über o das Sonderruhegeld fällt ab dem die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten weg, wenn bis dahin die Voraussetzungen für eine vorzeitige AP bei langer Versicherungsdauer und geht in die normale Alterspension über. 4. VERSICHERUNGSFALL WEGEN GEMINDERTER ARBEITSFÄHIGKEIT (Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen) 4.1. ALLGEMEINES Für versicherte Arbeiter (gelernt, angelernt oder ungelernt) gilt der Begriff Invalidität Angestellten der Begriff Berufsunfähigkeit. Invalidität oder Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Versicherte aus Gesundheitsgründen mindestens 6 Monate außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. 4.2. BERUFSSCHUTZ UND VERWEISUNG 4.2.1. Arbeiter und Angestellte War der/die Versicherte als Arbeiter/in in den letzten 15 Jahren überwiegend in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf tätig, so ist eine Verweisung nur auf eine Tätigkeit des erlernten oder angelernten Berufes zulässig. War der/die Versicherte nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig (z.b. Hilfsarbeiter, Hausbesorgerin, Bedienerin) so kann er/sie auf jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die er/sie auf Grund seines/ihres Gesundheitszustandes noch verrichten kann. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Angestellte aus Gesundheitsgründen mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen bisherigen Beruf oder ein gleichwertigen Beruf (Verweisungszulässigkeit auf die nächstniedrigere Lohnstufe) auszuüben.

388 4.2.2. Berufsschutz für 57-jährige Männer und Frauen gelten als invalid/berufsunfähig, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 10 Kalenderjahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. 4.2.3. Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit einer Witwe Eine Witwe, die 4 Kinder geboren hat, gilt unabhängig von ihrem Gesundheitszustand mit dem vollendeten 55 Lebensjahr als invalid. 4.2.4. Besonderer Fall des Eintritts der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Einen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben auch Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als invalid bzw. berufsunfähig anzusehen waren, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt. 4.3. PENSIONSFESTSTELLUNGSVERFAHREN Das Pensionsfeststellungsverfahren des Pensionsversicherungsträgers wird nur auf Antrag des/der Versicherten eingeleitet. Ein Antrag auf krankheitsbedingte Pension gilt auch als Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation. 4.4. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Eintritt des Versicherungsfalls (Invalidität- oder Berufsunfähigkeit) Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr sind mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (= Rahmenzeitraum ) erforderlich Liegt der Stichtag nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit für jeden weiteren Lebensmonat um

389 jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils 2 Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn o 180 Beitragsmonate (= ewige Anwartschaft ) der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (zb eingekaufte Schul- und Studienzeiten) vorliegen. Von den Ersatzmonaten zählen dafür nur die Zeit des Präsenzdienstes (Zivildienstes) und die ersten 24 Kalendermonate nach einer frühestens am 1.Jänner 2002 erfolgten Entbindung, wenn in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wenn auch Monate einer Selbstversicherung erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Wartezeit o- der wenn o 300 Versicherungsmonate insgesamt (Beitragsmonate + Ersatzmonate) vorhanden sind. Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 sind davon ausgenommen. Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) die Folge eines Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit oder Wehrdienstbeschädigung) ist oder die Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und der Antragsteller mindestens 6 Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung gemäß 16a ASVG) erworben hat. zum Stichtag noch kein Anspruch auf Alterspension oder vorzeitiger Alterpension bei langer Versicherungsdauer. 4.5. HEMMUNG DES LEISTUNGSANFALLS Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich und fällt daher grundsätzlich mit dem Stichtag, frühestens jedoch mit dem Tag nach der formalen Beendigung der Tätigkeit an, auf Grund welcher der/die Versicherte als inva-

390 lid (berufsunfähig) gilt. Es sei denn, der/die Versicherte bezieht ein Pflegegeld der Stufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz. Die Fortsetzung der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Zuerkennung der Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bewirkt eine Hemmung des Leistungsanfalls. Wird die Berufstätigkeit aufgegeben, fällt die Pension mit dem Tag nach der formalen Beendigung der Tätigkeit an. Bei befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen gilt als formale Beendigung der Tätigkeit eine mindestens bis zum Ablauf der Befristung vereinbarte Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für Inhaber eines rechtskräftigen Bescheides über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50%) der Nachweis, dass für den Zeitraum der Befristung keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch der Anspruch auf Entgelt erschöpft ist. 4.6. PENSIONS- UND ERWERBSEINKOMMEN Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze als Teilpensionen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von 934,93 erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über EURO 934,93 bis EURO 1.402,44 30% über EURO 1.402,44 bis EURO 1.869,85 40% über EURO 1.869,8550% der jeweiligen Einkommensteile (Werte für 2005). Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% des Steigerungsbetrages übersteigen. Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt

391 anlässlich der Pensionsanpassung bei jeder Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit über Antrag des Pensionisten und bei Durchführung des Jahresausgleiches. 4.7. REHABILITATION/ÜBERGANGSGELD Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation hat die Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zum Ziel. Erscheint dies medizinisch zumutbar, werden individuell abgestimmt auf den einzelne Versicherten Leistungen der medizinischen (z.b. Aufenthalt in einem REHAB Zentrum) beruflichen (z.b. Umschulung) und soziale (z.b. Darlehen) Rehabilitation gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, an zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken. Für die Dauer der REHAB-Maßnahmen gebührt an Stelle der Invaliditätspension- bzw. Berufsunfähigkeitspension ein Übergangsgeld in Höhe dieser Pension. 5. VERSICHERUNGSFALL DES TODES 5.1. ALLGEMEINES Die Leistungen der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Todes des Versicherten sind: Hinterbliebenenpensionen Witwen- und Witwerpension Waisenpension Abfindung 5.2. HINTERBLIEBENENPENSIONEN 5.2.1. Witwen- und Witwerpension 5.2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls: Tod des Ehepartners Pensionstichtag ist der Todestag, wenn er auf einen Monatsersten fällt