PensionsrechtsänderungEN 2011
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- David Acker
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1 PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand:
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3 PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2010 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 umfangreiche Änderungen im Bereich der Pensionsversicherung (75. ASVG-Novelle und 7. APG-Novelle) beschlossen. In dieser Broschüre stellt die PVA die wichtigsten Änderungen im Überblick vor. Dabei wurde zugunsten der besseren Verständlichkeit bewusst nicht auf alle Einzelheiten eingegangen. Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: Ausland: +43 / Fax: [email protected] 1
4 Inhaltsverzeichnis - Kurzübersicht Pensionsanpassung Seite 5 Abgestufte Pensionserhöhung bis zu einer Pensionshöhe brutto von EUR 2.310, Erstmalige Pensionsanpassung... Seite 5 Erstmalige Pensionserhöhung im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung... Seite 6 Verschieben der Septembersonderzahlung auf Oktober und Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung 4-Kinder-Witwe Pension krankheitshalber... Seite 6 Abschaffung dieser Sonder-Pensionsform Nachkauf von Schul- und Studienzeiten... Seite 7 Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten werden bei einer Antragstellung im Jahr 2011 die Schul- und Studienmonate gleichgestellt (keine unterschiedlichen Beiträge) und die Beitragshöhe angehoben Langzeitversicherungspensionen... Seite 8 Die Langzeitversicherungspension für vor dem geborene Männer und vor dem geborene Frauen sowie die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit eingeschränkt auf bestimmte Jahrgänge bleibt in Hinsicht auf den Vertrauensschutz nahezu unverändert. Lediglich Ausübungsersatzzeiten werden beitragspflichtig und der Nachkauf von Schulzeiten teurer. Bei der Langzeitversicherungspension für die Geburtsjahrgänge ab 1954 (für Männer) bzw (für Frauen) gelten außer wenigen Ausnahmen nur mehr Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Dadurch verlieren die Monate der freiwilligen Versicherung, wie etwa Schulzeiten, wesentlich an Bedeutung. Weiters wird das Pensionsantrittsalter auf das 62. Lebensjahr erhöht, das für Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen und für Frauen die erforderlichen Beitragsmonate von 480 auf 540 schrittweise erhöht. 2
5 Abschlagsregelung bei Langzeitversicherungspensionen... Seite 11 Fortführung der Abschlagsfreiheit bis 2013 und Klarstellung der Abschlagsregelung ab 2014 Abschlagsregelung bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen... Seite 12 Absenkung des Höchstausmaßes des Abschlags bei Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspensionen Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Rehabilitation... Seite 13 Einführung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung in der Pensionsversicherung und Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension um ein vorangegangenes Rehabilitationsverfahren Berufliche Rehabilitation... Seite 14 Anspruchsvoraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit... Seite 14 Modifikation des Berufsschutzes Besonderheit ab dem 50. Lebensjahr ( Härtefallregelung )... Seite 15 Schaffung einer zeitlich befristeten Härtefallregelung für ungelernte Erwerbstätige mit besonders eingeschränktem Leistungskalkül Besonderheit ab dem 57. Lebensjahr... Seite 16 Berücksichtigung des Bezuges einer (befristeten) Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie eines Krankengeldbezuges im Rahmenzeitraum Zuzahlung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge... Seite 16 Vereinheitlichung der Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten Änderungen bei der Ausgleichszulage... Seite 16 Absenkung des Prozentsatzes hinsichtlich der Berücksichtigung des fiktiven Ausgedinges bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage 3
6 Änderungen beim Pflegegeld... Seite 17 Erhöhung des erforderlichen Pflegeaufwands bei Stufe 1 und 2 sowie Übergangsbestimmungen dazu Ruhen des Pflegegeldes bei Haft Übertragung der Pflegegeldagenden der AUVA an die PVA. Änderungen im Einkommensteuergesetz... Seite 18 Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder und Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages. Änderungen durch die 74. ASVG-Novelle... Seite 19 Einhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung auch von ausländischen Pensionen bzw. Renten. Abkürzungen: ASVG Allgemeines Pensionsversicherungsgesetz APG Allgemeines Pensionsgesetz GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BSVG Bauern-Sozialversicherungsgesetz PVA Pensionsversicherungsanstalt AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Soweit nicht anders angegeben, treten die Änderungen mit in Kraft. 4
7 Pensionsanpassung 2011 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beträgt im Jahr 2011 der Anpassungsfaktor 1,012, das entspricht einer Erhöhung der Pensionen um 1,2 %. Auf Grund der abgestuften Pensionsanpassung bis zu höchstens EUR 2.310, beträgt die Erhöhung bei Pensionen (brutto) bis EUR 2.000,... 1,2 % von EUR 2.000,01 bis EUR 2.310,... linear absinkend von 1,2 % auf 0 %. Erstmalige Pensionsanpassung Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt grundsätzlich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres nach dem Pensionsstichtag. Beispiel: Pensionsstichtag: im Kalenderjahr 2010 Erstmalige Pensionserhöhung: Pensionsstichtag: im Kalenderjahr 2011 Erstmalige Pensionserhöhung: Ausnahme bei Hinterbliebenenpensionen war die verstorbene Person bereits Pensionsbezieher/in, ist der Pensionsstichtag (Pensionsbeginn) der verstorbenen Person maßgebend. Die erstmalige Pensionserhöhung der Hinterbliebenenpension erfolgt mit 1. Jänner des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Pensionsstichtag der verstorbenen Person (zumindest) im Kalenderjahr vor dem Stichtag der Hinterbliebenenpension lag. Beispiel: Pensionsstichtag des/der Verstorbenen: im Kalenderjahr 2009 (oder früher) Stichtag der Hinterbliebenenpension: im Kalenderjahr 2010 Erstmalige Pensionserhöhung der Hinterbliebenenpension:
8 Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung Pensionsbezieher/innen, die in den Monaten April und Oktober (früher im September) eine Pension beziehen, erhalten zur Pension eine Sonderzahlung in der Höhe der April- bzw. Oktoberpension. Die erstmalige Sonderzahlung gebührt jedoch nur anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den letzten 5 Monaten davor die Pension nicht durchgehend bezogen wurde. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Beispiel mit Pensionsbeginn im Februar 2011: Vor dem Sonderzahlungsmonat April liegen 2 weitere Monate (gesamt 3 Monate mit Februar, März, April), somit beträgt das Ausmaß der Sonderzahlung 3/6 der im April gebührenden Pension. Hinweis: Das gänzliche oder teilweise Ruhen einer Eigenpension auf Grund eines Krankengeldbezuges bleibt außer Betracht. Bei Hinterbliebenenpensionen gilt folgende Besonderheit: Hat die verstorbene Person bereits eine Pension bezogen, werden auch diese Monate des Pensionsbezuges als Monate des Bezuges der Hinterbliebenenpension gezählt. Beispiel mit Pensionsbeginn einer Witwenpension im August 2011: Verstorbener war seit Jahren Pensionist. In den letzten 6 Monaten inklusive dem Sonderzahlungsmonat liegt ein durchgehender Pensionsbezug vor (3 Monate durch verstorbenen Pensionist, 3 Monate Witwenpension August, September, Oktober), somit beträgt die Sonderzahlung im Oktober 6/6, das ist das volle Ausmaß der im Oktober gebührenden Witwenpension. Sonderfall 4-Kinder-Witwe Pension krankheitshalber Mit 1. Jänner 2011 wurde der Zugang zu dieser Pensionsart (nach 254 Abs. 2 und 271 Abs. 2 ASVG), die einer verwitweten Versicherten eine Pension krankheitshalber sofern sie 4 Kinder geboren hatte nach Vollendung des 55. Lebensjahres ermöglichte, abgeschafft. Vor allem durch die in den letzten Jahren vorgenommenen Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten scheint die besondere Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension aus heutiger Sicht überholt und wurde ersatzlos gestrichen. 6
9 Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (kurz Schulzeiten genannt) Kosten des Nachkaufs für vor dem liegende Schulzeiten Die Höhe des Beitrages ist von der im Zeitpunkt des Antrages auf Nachkauf gültigen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abhängig. Für vor dem geborene Personen gelten bei einer Antragstellung im Jahr 2011 die durch den Risikozuschlag entsprechend dem Lebensalter erhöhten Beträge. Jeder Monat des Nachkaufs kostet nach Vollendung des 55. Lebensjahres: EUR 2.125,87 des 60. Lebensjahres: EUR 2.240,78 Für nach dem geborene Personen kostet bei einer Antragstellung im Jahr 2011 jeder Monat des Nachkaufs EUR 957,60. Kosten des Nachkaufs für ab dem liegende Schulzeiten Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Zeitpunkt der Entrichtung und dem Kalenderjahr, in dem die Schulzeit absolviert wurde. Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Jahr 2011 gelten für nach dem geborene Personen folgende Beträge: Schulzeit absolviert im Kalenderjahr monatliche Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag im Jahr EUR 3.630, EUR 956, EUR 3.750, EUR 959, EUR 3.840, EUR 959, EUR 3.930, EUR 960, EUR 4.020, EUR 958, EUR 4.110, EUR 956, EUR 4.200, EUR 957,60 7
10 Langzeitversicherungspension ( Hacklerregelung ) für vor dem geborene Männer und für vor dem geborene Frauen * Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres Frauen, wenn und sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind. Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (zb nachgekaufte Schulzeiten u.ä.m.) Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes (höchstens 30 Monate) Zeiten des Krankengeldbezuges ab Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und BSVG, sofern dafür Beiträge entrichtet werden (im Jahr 2011: EUR 156,29; gilt für Stichtage ab Februar 2011) Weiters wird für vor dem geborene Personen bei Vorliegen von Ersatzzeiten (wie zb Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung ermöglicht. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Eine rückwirkende Beitragsentrichtung für eine freiwillige Versicherung ist für 12 Kalendermonate möglich. * Für nach dem geborene Personen werden alle ab dem in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate als Beitragsmonate für die Langzeitversicherungspension berücksichtigt. 8
11 Langzeitversicherungspension ( Hacklerregelung ) für nach dem geborene Männer und für nach dem geborene Frauen Diese Regelung kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab dem in Betracht. Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben, sofern die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 62. Lebensjahres für Frauen gilt folgende Regelung: Frauen geboren nach Vollendung von erforderliche Beitragsmonate bis Lebensjahren 504 (42 Jahre) bis Lebensjahren 516 (43 Jahre) bis Lebensjahren 528 (44 Jahre) bis Lebensjahren 540 (45 Jahre) bis ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre) bis Lebensjahren 540 (45 Jahre) bis ½ Lebensjahren 540 (45 Jahre) ab Lebensjahren 540 (45 Jahre) Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 504 bzw./bis 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von 30 Monaten 9
12 Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit ( Hacklerregelung ) für nach dem und vor dem geborene Männer * und für nach dem und vor dem geborene Frauen * Diese Regelung kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens ab dem in Betracht. Anspruch auf Langzeitversicherungspension haben, sofern die weiteren Voraussetzungen am Stichtag erfüllt sind Männer, wenn und sobald sie 540 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 60. Lebensjahres Frauen, wenn und sobald sie 480 Beitragsmonate erworben haben, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate liegen. Als Beitragsmonate gelten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten Zeiten der Pflichtversicherung Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (zb nachgekaufte Schulzeiten u.ä.m.) Zeiten der Kindererziehung bis zu einem Höchstausmaß von 60 Monaten, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes (höchstens 30 Monate) Zeiten des Krankengeldbezuges ab Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und BSVG, sofern dafür Beiträge entrichtet werden (im Jahr 2011: EUR 156,29) Weiters wird für vor dem geborene Personen bei Vorliegen von Ersatzzeiten (wie zb Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zu einer freiwilligen Versicherung ermöglicht. In diesen Fällen geht dann ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem 10
13 leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Eine rückwirkende Beitragsentrichtung für eine freiwillige Versicherung ist für 12 Kalendermonate möglich. Hinweis: Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits einmal erfüllt waren, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. * Für nach dem geborene Personen werden alle ab dem in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate als Beitragsmonate für die Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit berücksichtigt. Abschlagsregelung bei Langzeitversicherungspensionen Abschlag bei Langzeitversicherungspensionen ( Hacklerregelungen ) Die Langzeitversicherungspension gebührt ohne Abschlag, wenn bis ( Kalenderjahrprinzip ) alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Langzeitversicherungspension für vor dem geborene Männer und vor dem geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller Voraussetzungen am ausgenommen Beschäftigungsende erst im Jahr 2014 oder später in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen kommen ab dem Abschläge (4,2 % pro Jahr bzw. 0,35 % pro Monat) zur Anwendung. Dabei gilt für vor dem geborene Männer und vor dem geborene Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Alter zum Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension liegt; höchstens jedoch 15 %. Für ab dem geborene Männer und ab dem geborene Frauen beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt; höchstens jedoch 15 %. Abschlag bei der Langzeitversicherungspension mit Schwerarbeit ( Hackler regelung ) Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt. 11
14 Abschlagsregelung bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen (ab dem ) Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen nun 13,8 % der ermittelten Leistung (vorher 15 %). Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen nur 11 % der ermittelten Leistung (vorher 15 %), wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung ist vorläufig bis befristet. 12
15 INVALIDITÄT bzw. BERUFSUNFÄHIGKEIT REHABILITATION Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation. Durch diese neue gesetzliche Regelung ist die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, bei einem Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsantritt vermieden werden kann. Zuerst ist daher über die Möglichkeit einer Rehabilitation und danach über eine allfällige Pensionszuerkennung zu entscheiden. Vor allem soll durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine eingetretene oder drohende Arbeitsunfähigkeit vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer ermöglicht werden. Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen die Neigung und Eignung der versicherten Person zu einer möglichen Ausbildung, die bisherige Tätigkeit und das Qualifikationsniveau sowie das Alter und der Gesundheitszustand der versicherten Person. Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation nach unten kommen. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person grundsätzlich Übergangsgeld in der Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Hinweis: Ein Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht in Hinkunft nur dann, wenn bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen durch Maßnahmen der Rehabilitation das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann oder trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person nicht erreicht werden konnte bzw. im besonderen Fall die Maßnahmen nicht zweckmäßig sind. 13
16 Berufliche Rehabilitation ( 253e und 270a ASVG) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden und innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r ausgeübt haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch Zeiten des Wochengeldbezuges sowie des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes zählen oder mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r erworben haben, wobei als Pflichtversicherungsmonate auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung zählen oder die im nachfolgenden Abschnitt (Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) angeführten Pflichtversicherungsmonate vorliegen. Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ( 255 Abs. 2 u. 2a ASVG und 273 Abs.1 u. 2 ASVG) Als invalid bzw. berufsunfähig gelten versicherte Personen deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine erlernte (angelernte) Berufstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r ausgeübt wurde. 14
17 Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, verlängert sich dieser Zeitraum um Zeiten des Wochengeldbezuges, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und der Kindererziehung. Als Ende der Ausbildung gelten der Abschluss eines Lehrberufes der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung jedenfalls der Beginn einer erlernten (angelernten) Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit als Angestellte/r. Besonderheit ab dem 50. Lebensjahr Härtefallregelung ( 255 Abs. 3a ASVG) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen oder als Angestellte/r tätig, so gilt sie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als invalid, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos war, mindestens 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann und ein Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Diese Regelung ist vorläufig bis befristet. 15
18 Besonderheit ab dem 57. Lebensjahr Als invalid oder berufsunfähig gilt auch die versicherte Person, die das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bzw. einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit oder des Bezuges von Übergangsgeld, verlängert sich der Zeitraum von 180 Kalendermonaten um diese Monate Monate des Bezuges von Krankengeld, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die genannten 120 Monate anzurechnen. Zuzahlungen bei Rehabilitation- und Kuraufenthalten Die Zuzahlungen bei Rehabilitations- und bei Kur- und Genesungsaufenthalten werden vereinheitlicht und betragen im Kalenderjahr 2011: monatliches Bruttoeinkommen tägliche Zuzahlung mehr als EUR 793,40 bis EUR 1.374,78 EUR 7, mehr als EUR 1.374,78 bis EUR 1.956,17 EUR 12, mehr als EUR 1.956,17 EUR 17, Änderungen bei der Ausgleichszulage Bei Personen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen haben und nun Pensionsbezieher/innen mit einer Ausgleichszulage 16
19 sind, werden abhängig vom Einheitswert des vormaligen Betriebes für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage 20 % des Richtsatzes als sogenanntes fiktives Ausgedinge angerechnet. Dieser Prozentsatz wird stufenweise auf 15 % abgesenkt und beträgt im Jahr 2011: 19 %; 2012: 18 %; 2013: 16 % und ab 2014: 15 %. Änderungen beim Pflegegeld Bei einer Antragstellung im Jahr 2011 beträgt der erforderliche Pflegeaufwand bzw. die monatliche Pflegegeldhöhe bei STUFE Stufe 1 Stufe 2 durchschnittlicher Pflegebedarf im Monat mehr als 60 Stunden (vorher 50 Stunden) 85 Stunden (vorher 75 Stunden) Höhe (monatlich) im Jahr 2011 EUR 154,20 EUR 284,30 Stufe Stunden EUR 442,90 Stufe Stunden EUR 664,30 Stufe Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 902,30 Stufe Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 1.260, (vorher EUR 1.242, ) Stufe Stunden (und besondere Merkmale bzw. qualifizierte Pflege) EUR 1.655,80 17
20 Durch Übergangsbestimmungen wird klargestellt, dass für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren weiterhin die Rechtslage zum gilt und weiters bei rechtskräftig zuerkanntem Pflegegeld (sofern nicht eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs eintritt) es zu keinen Kürzungen kommt, weder im Rahmen einer Nachuntersuchung noch nach Befristungen oder bei einem Wechsel der Zuständigkeit. Das Pflegegeld ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, ausgenommen die Freiheitsstrafe wird durch elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) vollzogen. Das bedeutet eine Anpassung der Vorgangsweise beim Pflegegeld wie bei den Pensionen. Ab 1. Juli 2011 werden der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) alle Pflegegeldangelegenheiten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) übertragen. Dies umfasst auch alle bestehenden Fälle ( Altfälle ) sowie auch alle offene Verfahren. Änderungen im Einkommensteuergesetz Die Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder entfällt mit und ist daher letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 zu berücksichtigen. Andererseits wird der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 764, erhöht, wenn der/die Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt die Pensionseinkünfte des/der Steuerpflichtigen EUR , im Kalenderjahr nicht übersteigen der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.200, jährlich erzielt und der/die Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Ansonsten beträgt (sowie bisher) der Pensionistenabsetzbetrag EUR 400, und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einem zu versteuernden Einkommen von EUR , bis EUR , auf Null. 18
21 Der Pensionistenabsetzbetrag wird von der PVA automatisch bei der Versteuerung berücksichtigt, sofern eine entsprechende Erklärung des/der Steuerpflichtigen vorliegt. Änderungen durch die 74. ASVG-Novelle Alle Personen, die eine österreichische Pension beziehen, sind in der österreichischen Krankenversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig, solange sie sich ständig in Österreich aufhalten. Wird neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sowie aus einem Abkommensstaat, mit dem auch Regelungen über die Krankenversicherung der Pensionsten vereinbart wurden, bezogen, ist auch von dieser Leistung ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Weiters ist auch ein Beitrag zur Krankenversicherung in Österreich zu leisten, wenn der Schutz der österreichischen Krankenversicherung besteht bei ständigem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, den Abkommensstaaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird. Eine Pensionsleistung aus einem weiteren Mitglied- bzw. Abkommensstaat wäre ebenfalls beitragspflichtig. Die Einhebung der genannten Beiträge erfolgt voraussichtlich mit Jahresmitte
22 Informationsmaterial 1 Alterspension 2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inklusive Hacklerregelungen) 3 Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 4 Witwen(Witwer)pension 5 Waisenpension 6 Pensionsansprüche im Überblick 7 Pensionsberechnung im Überblick 8 Ausgleichszulage 9 Kinderzuschuss 10 Pflegegeld 11 Versteuerung von Pensionen 12 Versicherungszeiten 13 Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten 14 Freiwillige Versicherungen 15 Höherversicherung 16 Sonderruhegeld 17 Medizinische Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge 18 Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation 19 Für Pensionsantragsteller/innen 20 Korridorpension 21 Schwerarbeitspension 22 Zwischenstaatliche pensionsversicherung Aktuelle Werte Pensionen Voraussetzungen - Berechnung (für vor dem geborene Personen) Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung (für nach dem geborene Personen) Die Pensionsversicherung Fachausdrücke im Überblick Impressum Verleger und Hersteller: Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien 20
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MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011
re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze
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