Entscheid vom 16. Februar 2005 Beschwerdekammer



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Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2004.26 Entscheid vom 16. Februar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien 1. A., 2. B., 3. C., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst, gegen 1. SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMIT- TELINSTITUT Beschwerdegegnerin 2. EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN Vorinstanz Gegenstand Sperrung von Internetseiten (Art. 45, 46 VStrR)

Sachverhalt: A. Auf Anzeige des Heilmittelinspektorats der regionalen Fachstelle der Ostund Zentralschweiz vom 19. September 2003 eröffnete die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Bern (nachfolgend Swissmedic ), mit Eröffnungsverfügung vom 26. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A., B. und C., alle in Z., wegen Verdachts der unzulässigen Bewerbung und des unzulässigen Verkaufs von Arzneimitteln und Medizinalprodukten von der Schweiz aus. Am 5. Juli 2004 erliess Swissmedic an die Adresse der D. GmbH eine Verfügung, mit welcher dieser Provider angewiesen wurde, zwei Homepages mit sämtlichen davon abhängigen Seiten zu sperren, nämlich: E. und F.. Ferner wurde D. angewiesen, alle Homepages und Geschäftsbeziehungen zu A., B. und C. sowie zur G. Co. und zur H. bekannt zu geben. Mit gleich lautenden Schreiben vom 7. Juli 2004 an die Adressen von A., B. und C. als mutmassliche Betreiber dieser Internetseiten wurde diesen der Inhalt der obigen Verfügung bekannt gegeben. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend EDI ) genannt (BK act. 1.1 1.3). B. Eine gegen diese Verfügungen von A., B. und C. sowie der G. Co. durch ihren Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wies das EDI mit Beschwerdeentscheid vom 27. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten von Fr. 2 080.-- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (BK act. 1.33). C. Gegen den Entscheid des EDI erhoben die Beschwerdeführer A., B. und C. am 31. August 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Sperrung der Homepages E. und F. sei aufzuheben; eventuell sei die Sperrung der Homepage F. gegen Löschung des Links auf die Homepage E. aufzuheben; subeventuell seien die Homepages gegen Löschung der Einträge, welche nach Darstellung der Beschwerdebeklagten gegen das Heilmittelgesetz verstiessen, zu entsperren. Swissmedic sei ferner anzuweisen, sämtliche Akten des Dossiers einzureichen, und ihrem Vertreter sei Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Da

- 3 - die in der Rechtsschrift genannten Akten mit dem Aktenverzeichnis und den eingereichten Akten nicht übereinstimmten, musste die Akteneinreichung mehrfach ergänzt werden, was schliesslich bis zum 26. Oktober 2004 in mehreren Schritten gelang (BK act. 2, 3, 4, 5). Mit Eingabe vom 29. November 2004 reichte das EDI als Vorinstanz eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte kostenfällige Abweisung derselben (BK act. 12). Die Vernehmlassung des EDI wurde dem Vertreter von A., B. und C. am 2. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht (BK act. 13). Deren Vertreter liess sich am 13. Dezember 2004 nochmals zur Beschwerde vernehmen und modifizierte dabei das Rechtsbegehren. Neu wurde beantragt, die Sperre über die Homepages E. und F. sei aufzuheben; eventuell sei die Sperre über die Homepage E. freizugeben mit Ausnahme der Links auf die Beschreibung der Produkte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 14). Am 30. Dezember 2004 wurde Swissmedic und dem EDI diese Eingabe zugestellt. Gleichzeitig erhielten sie die Gelegenheit zu allfälligen Gegenbemerkungen (BK act. 16). Swissmedic als Gegenpartei beantragte hierauf am 6. Januar 2005 die kostenfällige Abweisung der Rechtsbegehren (BK act. 17). Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird nachfolgend, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, näher Bezug genommen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a). 1.2 Das VStrR unterscheidet für den Beschwerdegang zwischen der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängenden Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 26 VStrR) und Beschwerden gegen andere Amtshandlungen und Säumnisse (Art. 27 VStrR). Während die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden muss, ist die Beschwerde gegen andere Untersuchungshandlungen von Organen der mit öffentlich-rechtlichen

- 4 - Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen, wozu die Beschwerdegegnerin zählt, gemäss Art. 27 Abs. 4 VStrR an das übergeordnete Departement zu führen. Die Beschwerdegegnerin als ursprünglich verfügende Behörde hat sich in der Verfügung an die D. (act. 6.3 ihrer Akten) wie auch in der Mitteilung derselben an die Beschwerdeführer auf die Art. 40 und 41 VStrR sowie Art. 74 und 75 BStP berufen und als Rechtsmittel die Beschwerde an das EDI genannt. Die Beschwerdeführer haben dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde beim EDI erhoben. Es ist daher zu prüfen, ob sie den richtigen Rechtsweg gewählt haben und ob das EDI seine sachliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat. 1.3 Soweit sich diese Rechtsmittelbelehrung auf das gegenüber der D. verfügte Auskunftsbegehren (bezüglich allfälliger weiterer Geschäftsbeziehungen und Homepages) bezog, war die Rechtsmittelbelehrung zutreffend. Gesetzliche Grundlage für diese Massnahme bilden die Art. 40 bzw. 41 VStrR (siehe auch den Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2005 im parallelen Verfahren BK_B 179/04, E. 1.3; BGE 120 IV 260, 263 E. 3c). Diesbezüglich wurde die Verfügung vom 5. Juli 2004 jedoch gerade nicht angefochten. 1.4 Die Sperre von Internetseiten lässt sich weder unter Auskünfte nach Art. 40 VStrR noch gar unter Zeugeneinvernahmen nach Art. 41 VStrR subsumieren. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen üblicherweise Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten (BGE 126 II 462, 464 zu Art. 65 Abs. 1 lit. c IRSG [SR 351.1]). In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht für die Einordnung als Zwangsmassnahme auf die Gesetzessystematik des VStrR abgestellt (ausdrücklich in BGE 120 IV 260, 263 E. 3b). Mit der Sperrverfügung an die Adresse des Internetbetreibers wird diesem hoheitlich verboten, die fragliche Internetseite weiterhin dem Publikum zugänglich zu machen. Ähnlich wie die Kontensperre gegenüber einer Bank wird damit zwar nicht unmittelbar Zwang ausgeübt, sondern es wird im Sinne einer milderen und damit verhältnismässigeren Massnahme dem Provider der Internetseite ein Verbot auferlegt. Dieses tritt jedoch an die Stelle einer physischen Blockade. Insofern handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Das EDI selbst hat im Übrigen die angefochtene Verfügung richtigerweise unter dem Gesichtspunkt der Beschlagnahme geprüft (Seite 5 f.). Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Verfügung war deshalb mit Bezug auf die Sperre der Internetseiten unzutreffend. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen solche Sperren ist direkt die Be-

- 5 - schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Entsprechend war das EDI zum erstinstanzlichen Entscheid über die Beschwerde sachlich nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung ist daher ohne weiteres aufzuheben. Die ursprüngliche Beschwerde vom 12. Juli 2004 (samt den Ergänzungen in den späteren Eingaben) ist zuständigkeitshalber direkt durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu beurteilen, wobei die inzwischen erfolgten Eingaben beider Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beim materiellen Entscheid über die Beschwerde berücksichtigt werden. 1.5 Die Beschwerdeführer sind von der Sperre der beiden Internetseiten insofern unmittelbar betroffen, als die von ihnen aktiv bewirtschafteten Internetseiten nicht mehr durch Dritte abrufbar und die Beschwerdeführer somit nicht mehr über diese Werbung betreiben und Verkäufe tätigen können. Sie sind somit durch die Sperre beschwert. Auf ihre rechtzeitig beim EDI eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zwangsmassnahmen greifen in die Grundrechte ein. Sie bedürfen der gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Die Sperre von Internetseiten ist eine Zwangsmassnahme, die weder in der BStP noch in der VStrR explizit erwähnt ist. Auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage kann auch über den Grundsatz a maiore minus geschlossen werden, vergleichbar der Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft, deren Zulässigkeit nach der Lehre unbestritten ist, auch wenn das Gesetz dieses Ersatzmittel selbst nicht nennt (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., 69 N. 45; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 44 N. 717). Voraussetzung dafür ist, dass die Sperre von Internetseiten gegenüber einem im VStrR vorgesehenen strafprozessualen Zwangsmittel, mit welchem durch Anwendung von Zwang grundsätzlich ein gleiches Ergebnis erzielt werden könnte, eine geringere Eingriffsintensität aufweist. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Sperre der Internetseiten, dass das Publikum keinen Zugang mehr darauf hat, diese nicht mehr einsehen und darüber keine Käufe mehr tätigen kann. Die gleiche Wirkung hätte die Beschwerdegegnerin auch erreichen können, indem sie direkt durch die Polizei beim Internetbetreiber elektronisch, allenfalls sogar physisch durch Wegnahme der Hardware den Zugang zu den fraglichen Internetseiten unterbunden hätte. Insofern stellt die Sperre einer Internetseite eine mildere Massnahme als die Beschlagnahme von Gegenständen unter dem Titel der

- 6 - Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR dar (gleich, jedoch ohne nähere Begründung: Anklagekammer des Kantons Waadt, in JdT 2003 III 123, 125 f.). Die vorliegend angefochtene Zwangsmassnahme stützt sich daher auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 46 VStrR). 3. Handelt es sich bei der Sperre der beiden Internetseiten um eine Massnahme, die unter Art. 46 VStrR zu subsumieren ist, freilich mit geringerer Eingriffsintensität, so müssen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme grundsätzlich erfüllt sein. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, 69 N. 1). Bei der Sperre einer Internetseite geht es um eine Massnahme, mit der vorübergehend, d.h. während der Dauer des Strafverfahrens, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindert werden soll, weil beispielsweise die Nutzung der Internetseite direkt oder indirekt zu einer strafbaren Handlung führen kann. Analog der Beschlagnahme zum Zweck der späteren Sicherungseinziehung (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 58 StGB) bedarf es eines Konnexes zwischen der mutmasslichen Tat und der zu sperrenden Internetseite, indem hinreichend dargetan werden muss, dass diese Internetseite Tatinstrument, Tatprodukt bzw. durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand ist. Sodann muss von der Internetseite in der Hand des Berechtigten eine fortbestehende Gefährdung (im Sinne weiterer strafbarer Handlungen) wahrscheinlich sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a). Schliesslich muss die Sperre einer Internetseite verhältnismässig sein. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem den konkreten Tatverdacht, indem sie geltend machen, die auf der Internetseite E. angepriesenen Produkte seien Nahrungsmittelzusätze und stellten keine Heilmittel im Sinne des Art. 4 Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) dar. Die Beschwerdeführer hätten diese Produkte über eine Apotheke im Tessin bezogen, und auch der Zoll habe die Importe nie beanstandet. Schliesslich habe das kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle am 7. Juli 2000 diverse Produkte als Ergänzungsnahrung eingestuft. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei unbestritten, dass Kava-Kava Substanzen verboten seien. Im

- 7 - Übrigen würden sie für den Entscheid, welche Produkte als Heilmittel im Sinne des HMG zu gelten hätten, auf die Beurteilung ihres Fachmanns abstellen. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf die ungenügende Benennung der als Heilmittel einzustufenden Produkte. Aus der Verfügung werde nicht klar, welche der auf der gesperrten Internetseite angebotenen Produkte denn nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unter das HMG fallen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung. Im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts hat die Beschwerdekammer erwogen, dass in der Anfangsphase einer Untersuchung, vor allem bei Zwangsmittelverfügungen, keine weitgehende Begründung erwartet werden dürfe (BK_B 071/04, Entscheid vom 12. Oktober 2004, E. 4 am Schluss). Es wäre wünschbar gewesen, dass vorliegend im Beschwerdeverfahren genau aufgelistet worden wäre, welche der angebotenen Produkte nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unter das Heilmittelgesetz fallen. Freilich darf bei der Prüfung der Begründung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht ausgeklammert werden, dass sich aus den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren BK_B 075/04 und BK_B 179/04 für die Beurteilung dieser Frage wesentliche Hinweise ergeben, die auch den Beschwerdeführern bekannt waren. Den Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführer kann im Übrigen entnommen werden, dass diese in Kenntnis der Sachlage zu argumentieren vermochten. So machen sie u. a. Einwendungen, die sich auch auf die von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Produkte beziehen. Die Beschwerdeführer konnten sich damit über die Tragweite des Entscheids ein genügendes Bild machen (vgl. etwa BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, m.w.h.). Die Begründung des angefochtenen Entscheids genügt damit den Anforderungen, wie sie auch das Bundesgericht in mehreren Entscheiden, unter anderem zum Verwaltungsstrafverfahren, definiert hat (z.b. BGE 112 I 107, 110 E. 2b). 4.3 Aus dem Verfahren BK_B 075/04 und dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. November 2004 ergibt sich, dass es u. a. um das Angebot und den Verkauf von Glukosamine-Komplex Joint Connection und Kava- Kava Produkten geht. Die Beschwerdekammer hat in jenem Entscheid die Argumente der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit des Vertriebs dieser Produkte zurückgewiesen (E. 3). In diesem Zusammenhang ist erneut auch auf die Zusammenstellung von Dr. I. (Pharmazeutische Fachstelle Zoll- und Strafrecht der Beschwerdegegnerin) vom 4. August 2004 hinzuweisen (act. 4.1 der von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem

- 8 - EDI eingereichten Akten). Danach besteht auch hinsichtlich weiterer Produkte der Verdacht, dass es sich um Heilmittel im Sinne des Heilmittelgesetzes handle. Mit dem Entscheid BK_B 075/04 ist zu wiederholen, dass die Einstufung von Produkten als Arzneimittel durch die Beschwerdegegnerin mindestens für die Dauer des Strafverfahrens massgeblich ist, denn die Beschwerdegegnerin ist gesamtschweizerisch die für die verbindliche Zuordnung und Zulassung zuständige Stelle. Der Umstand, dass die Zollbehörden während Jahren nicht eingeschritten sind, ist mit Bezug auf die Frage des blossen Tatverdachts insofern irrelevant, als nicht von pharmazeutischer Fachkunde des Zolls auszugehen ist. Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber andern Anbietern ähnlicher oder gleicher Produkte anbelangt, so ist erstens nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht dagegen einschreitet. Zweitens gilt es zu berücksichtigen, dass ein gleichzeitiges Einschreiten gegenüber mehreren potentiellen Rechtsbrechern immer auch eine Frage der verfügbaren Kapazitäten ist. Schliesslich ist drittens in Erinnerung zu rufen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Es ist deshalb von einem ausreichenden konkreten Tatverdacht für unzulässiges und damit strafbares Anbieten bzw. Verkaufen von Heilmitteln im Sinne des HMG auszugehen. 4.4 Schliesslich ist für eine Sperre von Internetseiten erforderlich, dass ein Konnex zwischen dem mutmasslichen strafbaren Verhalten und der Internetseite besteht und dass von einer ungesperrten Internetseite eine fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Zwischen der Sperre der Internetseite E. und der mutmasslichen strafbaren Handlung ist ein Sachzusammenhang insofern ohne weiteres erstellt, als darüber mutmasslich Heilmittel angeboten wurden. Mit der Sperre wird ein weiteres Anbieten und Verkaufen über diese Internetseite unterbunden. In Analogie zur Sicherheitsbeschlagnahme wird damit verhindert, dass mittels der Internetseite E. die Sicherheit von Menschen durch unzulässigerweise vertriebene Heilmittel gefährdet werden kann. Die Sperre der Internetseite E. erweist sich deshalb als gerechtfertigt. Sie ist auch verhältnismässig. Eine andere wirksame Massnahme ist nicht denkbar. Insbesondere bietet die blosse Streichung gewisser Angebote keine genügende Gewähr dagegen, dass nicht allenfalls über neue Bestellrubriken Produkte angeboten werden können, die unter den Arzneimittelbegriff des HMG fallen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

- 9 - Der Deliktskonnex ist auch mit Bezug auf die zweite gesperrte Internetseite, F., erstellt, indem man mittels eines darauf vorhandenen Links auf die Internetseite E. gelangen konnte. Die Beschwerdegegnerin erachtet dies für eine fortdauernde Sperre als ausreichend (BK act. 17, S. 3 mit Verweis auf act. 5 EDI-Verfahren S. 6). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt ist für eine Sperre in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 58 StGB erforderlich, dass eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch diese Internetseite als wahrscheinlich erscheint. Die Beschwerdegegnerin behauptet selbst nicht, dass über die Internetseite F. direkt Heilmittel beworben bzw. verkauft wurden oder werden. Derartiges war nun möglich mittels eines Links auf die Internetseite E. ; eines Links, welcher nach Sperre der Internetseite E. nicht mehr funktionieren kann. Mit der Sperre der Internetseite E. geht von der Internetseite F. somit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (im Sinne einer Bewerbung oder eines Verkaufs von Heilmitteln) mehr aus. Es fehlt deshalb an einer notwendigen Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Sperre. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt zu schützen, und die Sperre der Internetseite F. ist aufzuheben. 5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 56 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Eidgenossenschaft, auch öffentlichrechtlichen Institutionen der Eidgenossenschaft, selbst solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, 145 f.). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern nur die Hälfte einer an sich üblichen Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Die angemessene Gerichtsgebühr beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 2'200.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Die Beschwerdeführer haben somit Fr. 1'100.-- unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 7 OG) zu bezahlen, wobei ihnen der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen ist. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisatio-

- 10 - nen analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, a.a.o., 146). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf teilweisen Ersatz ihrer Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung für begründeten Aufwand von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt) wird die Entschädigung auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 11 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern wird aufgehoben. 2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie teilweise geschützt, und die Sperre der Internetseite F. wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.-- haben die drei Beschwerdeführer nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die drei Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen. Bellinzona, 3. März 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Eidgenössisches Departement des Innern Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.