Information ÖVGW Richtlinien



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Transkript:

Information ÖVGW Richtlinien 23.Oktober 2009 NÖ Landesinnungstagung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Netz-Engineering Gas Hermann Christian Themen NÖ Gassicherheitsgesetz ÖVGW Richtlinie G1 u. G12 ÖVGW Spezialkurs Inneninstallation Abnahmebefund 11 23.Oktober 2009 NÖ Landesinnungstagung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Netz-Engineering Gas Hermann Christian 1

NÖ GSG 2002 Novelle 2008 NÖ GSG Novelle 2008 Aufgrund des NÖ GSG Novelle 2008 ist die ÖVGW Richtlinie G1 Ausgabe November 2009 ab Veröffentlichung sofort anzuwenden. Dies gilt für alle neuen Richtlinien und Normen 5 2

G1 November 2009 Errichtung und Änderung von Niederdruck- Gasanlagen Allgemeines G1 2009 Richtlinie G 1 vorwiegend wegen der Geräteart B11 (Teil 3 offener Verbrennungsraum) überarbeitet Neue Gebäude werden nach ÖNORM B 8110-5 hergestellt Sanierungsmaßnahmen (Gebäudesanierung, Einbau von neuen Fenstern, etc.) Dadurch muss auf die Verbrennungsluftzuführung besonderes Augenmerk gelegt werden Im Zuge dieser Überarbeitung wurden auch die Teile 1, 2, 4 und 5 auf den neuesten Stand gebracht 7 3

Allgemeines G1 2009 In allen Teilen wurde der Titel geändert 8 Änderungen G1 2009 Teil 1: Begriffe und Definitionen Begriffe wurden auf den neuesten Stand gebracht z.b.: Geräte - Bauarten gemäß ONR 131749 xxx Definition von Gasgeräten wie z.b. DWH, HK, Wärmepumpe, Definition vom Hausanschluss Begriffe bezüglich der Abgasabführung z.b. wirksame Fanghöhe. 9 4

Änderungen G1 2009 Teil 2: Leitungsanlagen Material Hauptabsperreinrichtung Gaszähleranlagen Leitungen in Leichtbauwänden, Rohrkanälen, Schächten und Hohlräumen wurden zusammengeführt Druckprobe Dichtheitsprüfung unter Betriebsdruck Inbetriebnahme von Leitungsanlagen Arbeiten an bestehenden Leitungsanlagen neu gegliedert 10 Änderungen G1 2009 Teil 3: Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme von Gasgeräten Dieser Teil wurde bezogen auf die Aufstellbedingungen komplett neu erstellt Lüftungsöffnung ins Freie Absauganlage 40 m³/h NR(3) - 11 m² Aufstellraum 15 m² Gasgerät 28 kw NR(1) - 10 m² 205 Stiegenhaus NR(2) - 12 m² 60,9 BSP Der restliche Teil wurde angepasst 11 5

Änderungen G1 2009 Teil 4: Abgasführung von Gasfeuerstätten Keine Bauartenbezeichnung für Abgasausmündungen Unterscheidung Geräte mit bzw. Geräte ohne Gebläse Reduktion Verbindungsstück nach ÖNORM EN 13384-1 bei gemischt belegten Fängen Abgasklappe Revisionsöffnungen lt.önorm B 8211 Ausmündung auf offene Balkone oder unter Abdeckungen 12 Änderungen G1 2009 Teil 5: Hinweise und Informationen Titeländerung auf Hinweise und Informationen Maßnahmen bei Gasgeruch Dokumentation Platzbedarf Gaszähler Muster für eine Dokumentation - Bemessung der Verbrennungsluftzuführung lt. G1/3 13 6

G1 November 2009 Teil 2: Leitungsanlagen Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen wesentliche Änderungen 5 Mess- Regel- und Sicherheitseinrichtungen Gaszähleranlagen Auf die Möglichkeit einer mechanischen und thermischen Beschädigung oder Korrosion ist zu achten. Dies gilt insbesondere bei Garagen 250 m². Gaszähler dürfen nicht aufgestellt werden in: 1. explosionsgefährdeten Räumen, 2. Brennstofflager- und Abfallsammelräumen, 3. Garagen mit einer Nutzfläche > 250 m²; 4. Räumen für größere Menschenansammlungen oder Veranstaltungsstätten (zb Diskotheken, Kinos) bzw. auf Fluchtwegen, wenn sie in diese bis zu einer Höhe von 2,10 m hineinragen; 15 7

6 Material wurden auf die aktuellen europäischen Normen aktualisiert Stahlrohre z.b.: Gewinderohre nach ÖNORM EN 10255 Nahtlose Stahlrohre nach ÖNORM EN 10216-1 Präzisionsstahlrohre Nahtlose Präzisionsstahlrohre nach ÖNORM EN 10305-1 sind nur für Reparaturarbeiten an bestehenden Leitungen und bei Umstellung der Gasart (z.b. von Flüssiggas auf Erdgas) zulässig. 16 6 Material Edelstahl-Wellrohre neu Systeme mit vorummantelten, biegbaren Edelstahl-Wellrohren nach ÖVGW-Prüfrichtlinie PG 315 derzeit noch keine zugelassenes Material in Österreich 17 8

7 Rohrverbindungen Schweißverbindung Stahlrohre Dimensionsunterschiede und Abzweigungen sind mit fabriksmäßigen vorgefertigten Schweißformstücken herzustellen davon ausgenommen sind: Anschlüsse von Mess- und Prüfanschlüssen Abzweigungen von bestehenden Leitungen 18 7 Rohrverbindungen Gewindeverbindungen Grundsätzlich sind Gewindeverbindungen unzulässig nur im unbedingt erforderlichen Umfang zulässig für: Änderung an bestehenden Leitungsanlagen mit Gewindeverbindungen (frei oder unter Putz) unmittelbar vor der Geräteabsperrarmatur die Geräteanschlussleitung Einbau von Zähleranlagen, Absperrarmaturen, Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen Übergang von Stahlleitungen auf Kupfer- bzw. Edelstahlpresssysteme 19 9

8 Dimensionierung von Leitungen Die Dimensionierung von Leitungsanlagen hat nach der ÖVGW- Richtlinie G 11 zu erfolgen sind in der Richtlinie G 11 für Rohrmaterialien keine Rohrreibungszahlen angegeben, sind diese vom Hersteller zur Verfügung zu stellen 20 13 Druckprüfung Durchführung der Druckprobe Vorprüfung Festigkeitsprüfung 1bar Dichtheitsprüfung erfolgt mit einem Prüfdruck von 150 mbar mittels eines Wassersäulenmanometers oder mit elektronischen Messgerätes (Ablesegenauigkeit von mind. 0,1 mbar ) 21 10

13 Druckprüfung Dichtheitsprüfung unter Betriebsdruck nach dem Anschluss bereits geprüfter Leitungsteile an bestehende, gasführende Leitungen ist das Verbindungsstück unter Betriebsdruck zu prüfen gilt auch für die Prüfung der Anschlüsse an : Hauptabsperreinrichtungen Gaszählern, Sicherheits- und Regeleinrichtungen dem vor Ort hergestellten Teil der Geräteanschlussleitungen bis zu einer Länge von max. 1,5 m Prüfung mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel oder mit einem Gaskonzentrations-Messgeräte der Gruppe 4 gemäß ÖVGW Richtlinie G 103 22 13 Druckprüfung Indexprüfung Die Kontrolle der Dichtheit von Verbrauchsleitungen, die bereits einmal einer Druckprobe (Vor- bzw. Dichtheitsprüfung) unterzogen wurden darf bei Vorhandensein eines Balgengaszählers G6 (Qmax 10 m³/h) über dessen Zählwerk erfolgen vor einer derartigen Kontrolle muss jedoch die Funktionsfähigkeit des Gaszählers geprüft werden 23 11

15 Arbeiten an bestehenden Leitungsanlagen Vorübergehende Außerbetriebnahme gegen unbefugtes Öffnen zu sichern unbeaufsichtigte Gasanlagen gasdicht verschließen. Feststellen und Beheben von Undichtheiten mit Gaskonzentrationsmessgeräte Gruppe 4 oder schaumbildender Mittel die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort in die Wege zu leiten. 24 15 Arbeiten an bestehenden Leitungsanlagen Wiederinbetriebnahme bei Änderungen bzw. Reparaturen, Druckprobe erforderlich bei Austausch oder Wiedermontage von Bauteilen (z.b. Armaturen): Verbindungsstellen unter Betriebsdruck auf Dichtheit zu prüfen Verbrauchsleitung ist zusätzlich einer Indexprüfung zu unterziehen gilt auch bei Austausch von Gaszähler. endgültige Außerbetriebnahme sind von gasführenden Leitungen zu trennen gasfrei zu spülen und an den Leitungsenden zu verschließen 25 12

G1 November 2009 Teil 3: Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme von Gasgeräten Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen wesentliche Änderungen 3 Allgemeines Gasgeräte dürfen nicht aufgestellt werden: In Räumen, die zur Lagerung leicht entzündbarer Stoffe dienen (z.b. Benzin, Lacke ) In Garagen bis einschließlich 250 m² Nutzfläche; ausgenommen: Gasgerät mit geschlossenem Verbrennungsraum, welche so zu installieren sind, dass eine Beschädigung durch Fahrzeuge nicht möglich ist. In Garagen über 250 m² Nutzfläche 27 13

4 Aufstellbedingungen 4.1 Allgemeines Bei der Wahl von Gasgeräten ist folgende Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Gasgeräte der Bauart C (geschlossener Verbrennungsraum) 2. Gasgeräte der Bauart B (offener Verbrennungsraum) Möglichkeit zur Beurteilung der Verbrennungsluftzuführung für Bauart B 1. Bemessung der Verbrennungsluftzuführung 2. Nachweismethode -> Richtlinie G12 Differenzdruckmessung Luftzahlmessung (nur Gasfeuerstätten Bauart B11) 28 4 Aufstellbedingungen 4.4 Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum - Bauart B Allgemeines Dürfen nicht über Gasgeräten der Bauart A montiert werden. Aufstellraum Die Montageanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Wenn der Aufstellraum < 6 m³ ist, dürfen Gasgeräte der Bauart B nur aufgestellt werden wenn sie wie folgt ausgestattet sind: Bauart B 11BS mit einer Sicherung gegen Abgasaustritt Bauart B 22, B 23, B 32, B 33 mit Überwachung des Abgasmassenstromes 29 14

4 Aufstellbedingungen 4.4 Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum - Bauart B Verbrennungsluftverbund Der Aufstellraum kann durch Lüftungsöffnungen mit den angrenzenden Räumen, die mit ins Freie öffenbaren Fenstern oder Türen ausgestattet sind, verbunden werden. Die Summe aller so verbundenen Räume ist der Verbrennungsluftverbund. Türen und Fenster, die auf Gänge, in Stiegenhäuser oder dergleichen führen und nicht abgedichtet sind, gelten als ins Freie führend 30 4 Aufstellbedingungen 4.4 Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum - Bauart B Verbrennungsluftzuführung Folgende Angaben sind für die Dimensionierung erforderlich: Gesamtnennwärmebelastung aller Gasfeuerstätten der Bauarten B im Verbrennungsluftverbund Größe des Aufstellraumes und Größe der angrenzenden Räume die für den Verbrennungsluftverbund herangezogen werden können Abluftvolumenstrom aller nicht mit den Gasfeuerstätten der Bauarten B verriegelten Absaugeinrichtungen in der Wohn- bzw. Betriebseinheit Querschnitte der Verbindungsstücke von anderen Feuerstätten für die ergänzende Dimensionierung der Fläche der Aussenluftöffnung 31 15

Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung V Luftbedarf = ΣV Geräte + ΣV Abluft V AR V V V NR ( 1) NR (2) NR (3)... 27,5 m³ 37,5 m³ 47,9 m³/h 25 m³ 30 m³ Falls ein Zuluftvolumenstrom VLuftbedarf > 0 ermittelt wird, ist eine Lüftungsöffnung ins Freie erforderlich. BSP 32 Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Ermittlung mittels Tabellen und Diagrammen VGeräte Verbrennungsluftbedarf aller Gasgeräte Tab.1 oder Abb.1 33 16

Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Ermittlung mittels Tabellen und Diagrammen VAbluft Volumenstrom aller nicht verriegelten Ablufteinrichtungen Tab.2 Tab. nur wenn keine Daten bzw. Typenschilder an den Abluftventilatoren vorhanden sind 34 Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Ermittlung mittels Tabellen und Diagrammen VAR nachströmende Aussenluft im Aufstellraum- Abb. 2 35 17

Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Ermittlung mittels Tabellen und Diagrammen VNR nachströmende Aussenluft angrenzender Nebenräume - Abb. 3 36 Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung V Luftbedarf = ΣV Geräte + ΣV Abluft V AR V V V NR ( 1) NR (2) NR (3)... VNR3 VGerät VNR1 VAbluft VNR2 ist V Luftbedarf > 0 dann ist eine Lüftungsöffnung ins Freie erforderlich 37 18

Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Ermittlung mittels Tabellen und Diagrammen VGesamt Ermittlung der erforderlichen Lüftungsöffnung ins Freie- Abb. 4 38 Bauart B Bemessung der Verbrennungsluftzuführung Lüftungsöffnung ins Freie Ist eine Lüftungsöffnung ins Freie erforderlich muss sich diese im Aufstellraum der Gasfeuerstätte befinden sind andere Feuerstätten vorhanden sind, ist für die Dimensionierung der Lüftungsöffnungen ein zusätzlicher Querschnitt im Ausmaß der Summe der Querschnitte der Verbindungsstücke dieser Feuerstätten anzusetzen Vorhandenen Sammelentlüftungen dürfen nicht zur Bemessung des Querschnittes der allenfalls erforderlichen Lüftungsöffnung herangezogen werden BSP 39 19

Bauart B - Lüftungskanäle Bei vertikalen Lüftungskanälen ist die einwandfreie Funktion nachzuweisen. Bei horizontalen Lüftungskanälen kann die einwandfreie Funktion ermittelt werden. 550 500 450 Leitungsquerschnitt [cm²] 400 350 300 250 200 150 100 50 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 Zuluftvolumenstrom [m³/h] bis 5m Kanallänge bis 7m bis 10m bis 15m bis 20m bis 25m bis 30m Abbildung 8: Freier Querschnitt der Lüftungsleitungen in Abhängigkeit des Zuluftvolumenstromes V Luftbedarf 40 Bauart B Nachweis der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung Für den Nachweis für Gasfeuerstätten der Bauarten B können folgende Verfahren gemäß ÖVGW-Richtlinie G 12 angewandt werden: Differenzdruckmessung (für Gasgeräte der Bauart B) Luftzahlmessung (nur für Gasfeuerstätten der Bauart B11) 41 20

G1 November 2009 Teil 5: Hinweise und Informationen Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen wesentliche Änderungen G1/5 Änderung des Titels 43 21

0 Vorwort Die Bauarten (Typeneinteilung) der Gasgeräte wurde nicht mehr aufgenommen, da diese in der ONR-131749 enthalten sind Die Dimensionierung von Lüftungskanälen ist im Teil 3 geregelt und daher hier nicht mehr enthalten 44 2 Maßnahmen bei Gasgeruch 45 22

3 Dokumentation Durch den Errichter einer Gasanlage ist eine technische Dokumentation zu erstellen. Sie muss folgende Informationen enthalten: Dokumentation und Bedienungsanleitungen der Gasgeräte ist dem Kunden zur Aufbewahrung bei der Anlage zu übergeben. 46 8 Gaszähler Maß H inklusive Zählerdruckregler 47 23

Anhang A Musterformular für Bemessung der Verbrennungsluftzuführung nach G1/3 48 G12 November 2009 Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung 24

Neue Richtlinie G12 2009 50 Anwendungsbereich gilt für den messtechnischen Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten in gebrauchsfertigen Wohn- oder Betriebseinheiten für an Abgassammler angeschlossener Gasgeräte nicht anzuwenden Keine dieser Messungen ersetzt den Befund für die Abgasabführung. 51 25

Allgemeines Mit den beschriebenen Messverfahren wird der Ist-Zustand der Verbrennungsluftversorgung raumluftabhängiger Gasfeuerstätten in Wohn- oder Betriebseinheiten festgestellt Zwei Messverfahren können angewendet werden: Die Differenzdruckmessung für Gasgeräte der Bauarten B Die Luftzahlmessung nur für Gasfeuerstätten der Bauart B11 52 ÖVGW Spezialkurs Planung und Errichtung von Gasinstallationen 26

ÖVGW Spezialkurs Gasinstallation Die ÖVGW Richtlinien sind im NÖ GSG 2002 als Regeln der Technik verbindlich erklärt bilden daher die Grundlage für das Installationsgewerbe bei der Errichtung von Kunden-Gasanlagen. Die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik macht auch die regelmäßige Überarbeitung dieser Regeln erforderlich. ÖVGW Schulung für den Ausführenden : Information über Änderung Regeln & Stand der Technik landesspezifische Regelungen und Besonderheiten Erfahrungsaustausch aktueller Fragen und Probleme 54 ÖVGW Spezialkurs Gasinstallation Aufbau in 2 Modulen Modul1 Errichtung und Änderung Vermittlung von Fachwissen für die Errichtung, Änderung und Inbetriebnahme von Kundengasanlagen auf Basis der jeweils aktuellen ÖVGW Regeln G 1, G 4 und G 12 unter besonderer Berücksichtigung landesspezifischer Vorgaben Kursdauer 1,5 Tage Anmeldung bei ÖVGW ab Nov.2009 55 27

ÖVGW Spezialkurs Gasinstallation Aufbau in 2 Modulen Modul2 Planung und Dimensionierung Vermittlung von Fachwissen für die Planung und Dimensionierung von Kundengasanlagen auf Basis der jeweils aktuellen ÖVGW Regeln G 1, G4, und G 11 unter besonderer Berücksichtigung landesspezifischer Vorgaben. Unterlagen derzeit in Ausarbeitung 56 ÖVGW Spezialkurs Gasinstallation Zielgruppe und Zugangsvoraussetzung Modul1 Errichtung und Änderung Ausbildungsstand Lehrabschlussprüfung für Gasinstallationen. Modul2 Planung und Dimensionierung Ausbildungsstand Lehrabschlussprüfung für Gasinstallationen Modul1 Errichtung und Änderung besucht Schulungsbrief wird nach erfolgreichem Besuch des Kurses ausgestellt Veranstaltungsorte in NÖ Kursleiter & Trainer Wifi, Freunde der LBS, div. Unternehmen,.. Abhängig vom Bedarf bzw. Interesse 57 28

Abnahmebefund 11 Änderungen Abnahmebefund 11 Änderung B522 59 29

Abnahmebefund 11 Änderung B522 2) Die Dokumentation liegt (wie EB-Fang, E-Bestätigung, Skizze) in der Gasanlage auf. Diese ist auf Verlangen vorzulegen! 60 Abnahmebefund 11 Änderung B522 61 30

Information ÖVGW Richtlinie G10 Aufgrund der neuen G1 war es erforderlich diese Richtlinie zu überarbeiten Ein Entwurf wurde zur Stellungnahme an die Bundesinnung der Heizungs-, Sanitär- und Klimatechniker, Bundesinnung der Rauchfangkehrer und an die Gasnetzbetreibern ausgesandt ÖVGW Kontakt. 62 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Netz-Engineering Gas Hermann Christian 31