Allgemeine Erklärung der Menschenrechte



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AMNESTY INTERNATIONAL Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.v. Zinnowitzer Straße 8 10115 Berlin T +49 30-420248-0 F +49 30-420248-488 E info@amnesty.de W www.amnesty.de AMNESTY INTERNATIONAL 2014

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE

Am 10. Dezember 1948 genehmigte und verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die»allgemeine Erklärung der Menschenrechte«.

INTERNATIONALER TAG DER MENSCHENRECHTE 10. DEZEMBER»Menschenrechtsbildung ist viel mehr als eine Schullektion oder das Thema für einen Tag; es ist ein Prozess, um Menschen mit den Grundlagen für ein Leben in Sicherheit und Würde auszustatten. Lassen Sie uns an diesem Internationalen Tag der Menschenrechte gemeinsam daran arbeiten, eine Kultur der Menschenrechte zu entwickeln, sie künftigen Generationen zu vermitteln sowie Freiheit, Sicherheit und Frieden in allen Ländern zu fördern.«kofi Annan Generalsekretär der Vereinten Nationen 1997 2006, am 10. Dezember 2004 3

4 Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung, zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte jedes Einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt. In der»allgemeinen Erklärung der Menschenrechte«haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat. Auch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch Ihre Rechte. Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE PRÄAMBEL DA DIE ANERKENNUNG der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, DA VERKENNUNG UND MISSACHTUNG der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist, DA ES WESENTLICH IST, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird, 5

DA ES WESENTLICH IST, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, DA DIE VÖLKER der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, DA DIE MITGLIEDSSTAATEN sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, DA DIE GEMEINSAME Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung die vorliegende 6

»ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE«als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedsstaaten wie der ihrer Hoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. ARTIKEL 1 FREIHEIT, GLEICHHEIT, BRÜDERLICHKEIT Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. 7

ARTIKEL 2 VERBOT DER DISKRIMINIERUNG (1) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, wie etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. (2) Des Weiteren darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist. ARTIKEL 3 RECHT AUF LEBEN UND FREIHEIT Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. 8

ARTIKEL 4 VERBOT DER SKLAVEREI UND DES SKLAVENHANDELS Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten. ARTIKEL 5 VERBOT DER FOLTER Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. ARTIKEL 6 ANERKENNUNG ALS RECHTSPERSON Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson. ARTIKEL 7 GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung 9

verletzen würde und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung. ARTIKEL 8 ANSPRUCH AUF RECHTSSCHUTZ Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen. ARTIKEL 9 SCHUTZ VOR VERHAFTUNG UND AUSWEISUNG Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. ARTIKEL 10 ANSPRUCH AUF FAIRES GERICHTSVERFAHREN Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über 10

irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat. ARTIKEL 11 UNSCHULDSVERMUTUNG (1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. (2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zum Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des inländischen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war. ARTIKEL 12 FREIHEITSSPHÄRE DES EINZELNEN Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen 11

Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge. ARTIKEL 13 FREIZÜGIGKEIT UND AUSWANDERUNGSFREIHEIT (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich sein eigenes, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. ARTIKEL 14 ASYLRECHT (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und 12

Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden. ARTIKEL 15 RECHT AUF STAATSANGEHÖRIGKEIT (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. ARTIKEL 16 EHESCHLIESSUNG, FAMILIE (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. (2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. (3) Die Familie ist die natürliche und grundle- 13

gende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. ARTIKEL 17 RECHT AUF EIGENTUM (1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. (2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. ARTIKEL 18 GEDANKEN-, GEWISSENS-, RELIGIONSFREIHEIT Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden. ARTIKEL 19 MEINUNGS- UND INFORMATIONSFREIHEIT Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinung 14

und Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, sich Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu beschaffen, zu empfangen und zu verbreiten. ARTIKEL 20 VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. ARTIKEL 21 ALLGEMEINES UND GLEICHES WAHLRECHT (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. (2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. 15

(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wah-len mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. ARTIKEL 22 RECHT AUF SOZIALE SICHERHEIT Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen. ARTIKEL 23 RECHT AUF ARBEIT, GLEICHEN LOHN (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf 16

freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. (2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. (4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. ARTIKEL 24 RECHT AUF ERHOLUNG UND FREIZEIT Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub. 17

ARTIKEL 25 RECHT AUF WOHLFAHRT (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. ARTIKEL 26 RECHT AUF BILDUNG (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher 18

und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeit und Leistung in gleicher Weise offenstehen. (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. (3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen. ARTIKEL 27 FREIHEIT DES KULTURLEBENS (1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissen- 19

schaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist. ARTIKEL 28 SOZIALE UND INTERNATIONALE ORDNUNG Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. ARTIKEL 29 GRUNDPFLICHTEN (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. (2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu 20

dem Zweck vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. (3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. ARTIKEL 30 AUSLEGUNGSREGEL Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. 21

VISION UND MISSION VON AMNESTY INTERNATIONAL Das Ziel von Amnesty International ist eine Welt, in der alle Menschen die in der»allgemeinen Erklärung der Menschenrechte«und anderen internationalen Menschenrechtsstandards festgeschriebenen Rechte haben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat Amnesty es sich zur Aufgabe gemacht, im Rahmen ihrer Arbeit zur Förderung aller Menschenrechte durch die Ermittlungsarbeit und Aktionen schwerwiegende Verletzungen der Rechte n auf körperliche und geistige Unversehrtheit, n auf Gedankenfreiheit und freie Meinungsäußerung n und auf Freiheit von Diskriminierung zu verhindern beziehungsweise zu beenden. 22

Amnesty International setzt sich auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für eine Welt ein, in der die Rechte aller Menschen geachtet werden. Die Stärke der Organisation liegt im freiwilligen und finanziellen Engagement von weltweit mehr als drei Millionen Mitgliedern und Unterstützern unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Altersgruppen. Gemeinsam setzen wir Mut, Kraft und Fantasie für eine Welt ohne Menschenrechtsverletzungen ein. Amnesty ist zu einer Kraft geworden, die von der Öffentlichkeit gehört und von Regierungen gefürchtet wird. Mit Urgent Actions (Eilaktionen), Briefen und Appellen, Pressearbeit, öffentlichkeitswirksamen Aktionen sowie Lobbyarbeit gegenüber Regierungen, Institutionen und Wirtschaftsunternehmen macht Amnesty International Druck für eine gerechtere Welt. Jeder Mensch kann etwas tun und Veränderung bewirken. 23

INSBESONDERE ARBEITET AMNESTY n für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen und die Bestrafung der Täter n gegen Folter, Todesstrafe, politischen Mord und das»verschwindenlassen«von Menschen n für die Freilassung gewaltloser politischer Gefangener, die wegen ihrer Hautfarbe, Sprache, Religion oder Überzeugung inhaftiert sind n für den Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern n gegen Rassismus und Diskriminierung n für den Schutz der Rechte von Flüchtlingen n für den Schutz der Menschenrechte in bewaffneten Konflikten und Kontrolle des Waffenhandels n für den besonderen Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen n für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte 24

MENSCHENRECHTSARBEIT IST NICHT UMSONST UNTERSTÜTZEN SIE AMNESTY SPENDENKONTO Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE 233 702050 0000 8090100 BIC: BFS WDE 33XXX Um finanziell und politisch unabhängig zu bleiben, lehnt Amnesty International Regierungs gelder ab. Amnesty finanziert sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Auch Sie können sich engagieren: www.amnesty.de/mitmachen 25

ICH BIN DABEI! Bitte informieren Sie mich, wie ich mich mit Amnesty International für die Menschenrechte einsetzen kann.

Bitte Antwortkarte abtrennen und im Umschlag senden an: AMNESTY INTERNATIONAL Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V. Zinnowitzer Straße 8 10115 Berlin

Bitte senden Sie mir weitere Informationen über Amnesty International kostenlos zu. VORNAME NAME STRASSE HAUSNUMMER PLZ WOHNORT E-MAIL TELEFON Ihre Daten werden nur zu vereinsinternen Zwecken, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BDSG gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Sie haben das Recht, die Einwilligung zur Speicherung Ihrer Daten jederzeit zu widerrufen. 7000/6311