S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023)



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Transkript:

S a t z u n g über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Landkreis Trier-Saarburg Der Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2003 (GVBl. S. 390) in Verbindung mit 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023) 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22.12.2004 (GVBl. S. 571) 4 a des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) vom 08.03.1963 (GVBl. S. 82) in der derzeit geltenden Fassung am 31.01.2005 folgende Satzung beschlossen: 1

1 Übertragung von Aufgaben nach dem SGB XII und Aufgaben der Kriegsopferfürsorge auf die Verbandsgemeinden des Landkreises Der Landkreis Trier-Saarburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe ( 3 SGB XII) überträgt den Verbandsgemeinden Hermeskeil, Kell am See, Konz, Ruwer, Saarburg, Schweich und Trier-Land (Delegationsnehmer) nach deren Anhörung die folgenden Aufgaben zur Entscheidung in eigenem Namen: 1. Aufgaben, die dem Landkreis Trier-Saarburg als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegen. 1.1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ( 27 40 SGB XII) einschließlich der Gewährung von einmaligen Bedarfen ( 31 SGB XII) und den Kosten für Unterkunft und Heizung ( 29 SGB XII). Ausgenommen hiervon sind die Leistungen nach 34 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen und 35 SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie die Realisierung von Ansprüchen aus Grundstückswerten mit bereits erfolgter dinglicher Sicherung. 1.2 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ( 41 46 SGB XII) außerhalb von Einrichtungen einschließlich der Aufgaben für den Personenkreis, der in teilstationären Einrichtungen (Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten u.ä. für behinderte Menschen) beschäftigten Antragsteller. Die Aufgaben für den Personenkreis der in Einrichtungen lebenden Antragsteller werden weiterhin durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erledigt. 1.3 Entgegennahme von Anträgen, Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten für die Gewährung von weiteren Hilfeleistungen, für die der örtliche Sozialhilfeträger Landkreis Trier-Saarburg zuständig ist. 1.4 Heranziehung der Leistungsberechtigten und Drittverpflichteten zu Kostenbeiträgen, Aufwendungs- und Kostenersatz, Überleitung von Ansprüchen und Beitreibung der Beträge, soweit die Hilfegewährung delegiert ist. 2

1.5 Ausstellung von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsscheinen in Einzelfällen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII. 1.6 Einholen von Gutachten über die dauerhafte volle Erwerbsminderung bei den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII (Viertes Kapitel). 2. Aufgaben, die dem Landkreis als örtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge obliegen, und zwar: die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten und deren Unterhaltsverpflichteten für die Gewährung von Hilfeleistungen, für die der örtliche Träger zuständig ist. 3. Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und der Telefongebührenermäßigung aus sozialen Gründen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29.09.1992 (GVBl. S. 312), geändert durch Art. 1 der Landesverordnung vom 08.05.2002 (GVBl. S. 248) und Art. 55 des Landesgesetzes vom 16.12.2002 (GVBl. S. 481, 493). 4. Wahrnehmung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß 14, 15 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in der derzeit geltenden Fassung. 2 Altfälle nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Die Aufgabenübertragung schließt auch die Abwicklung der bisher delegierten Altfälle nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit ein. 3

3 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe Der Landkreis Trier-Saarburg bleibt zuständig für die Erteilung von Kostenanerkenntnissen gegenüber anderen Sozialhilfeträgern und für die Wahrnehmung von Streitverfahren, die sich bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach den delegierten Aufgaben ergeben. 4 Weisungsbefugnis des Kreises Der Landkreis Trier-Saarburg kann zur einheitlichen Wahrnehmung der nach 1 übertragenen Aufgaben Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen beschränken sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen. In besonderen Ausnahmefällen können Einzelanweisungen erteilt werden. Als generelle Richtlinien zur Durchführung der übertragenen Aufgaben gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Die Übernahme einer übertragenen Aufgabe im Einzelfall durch den Landkreis Trier- Saarburg (Rückübertragung) ist nur im Einvernehmen zwischen den herangezogenen Delegationsnehmern und dem Landkreis Trier-Saarburg möglich. 4

5 Erstattung von Aufwendungen Der Landkreis Trier-Saarburg erstattet den in 1 aufgeführten Delegationsnehmern vierteljährlich die ihnen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Satzung entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen, soweit sie nicht gemäß 7 AGSGB XII von den kreisangehörigen Verbandsgemeinden zu tragen sind. Die auf den Landkreis Trier-Saarburg entfallenden Ausgleichszahlungen des Bundes nach 8 AGSGB XII werden zwischen dem Landkreis Trier-Saarburg und den Verbandsgemeinden entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung aufgeteilt. Die Delegationsnehmer erhalten in der Mitte der jeweiligen Quartale angemessene Abschlagszahlungen. Personal- und Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Wahrnehmung von Sozialhilfeaufgaben im Landkreis Trier-Saarburg vom 17.11.1997 sowie die Änderungssatzung vom 02.06.2000 und die Satzung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 19.05.2003 außer Kraft. Trier, den 01.02.2005 Kreisverwaltung Trier-Saarburg Dr. Groß Landrat 5