Neue JGS-Anlagenverordnung und Gülleanfall in der Tierhaltung. Dr. Horst Cielejewski, Referat 24: Energie, Bauen, Technik



Ähnliche Dokumente
Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

26. November Andreas Hackeschmidt 2015

Vom 29. November 2010 (ABl. L 313, S. 3) in Kraft getreten am 1. Dezember Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

letzte berücksichtigte Änderung: 4, 4a und 4b geänd., 6 wird 5 und geänd. (V v , 251)

Genehmigung von Tierhaltungsanlagen. Tierhaltung in Brandenburg

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union KOMMISSION

Novellierung der Düngeverordnung

Informationen zur vorschriftsmäßigen Gefahrstofflagerung und zum Leitsystem Gefahrstofflagerung

Nitratbelastung im Grundwasser als Folge einer intensiven Biogasproduktion

A7-0435/63. Vorschlag der Kommission

GZ: BA 53-FR /0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen

Novellierung der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft - Pflanzenbautag

Merkblätter der Wasserwirtschaft für Gülle und Biogas

zu Punkt der 949. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

VERORDNUNGEN Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742

Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?

PURMO Fußbodenheizung Sichere Planung im Rahmen der EnEV Information

AG-Nr. Stadtentwässerung Frankfurt am Main - Arbeitsgruppe Goldsteinstraße Frankfurt am Main

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Anforderungsspezifikation für die Druckluftbehälter / Druckgeräte bei Schienenfahrzeugen

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V. c a b. Unternehmen, die. a) ein multilaterales. Abschlussvermittler. und Anlageverwalter

RICHTLINIE 2010/62/EU DER KOMMISSION

Plakate / Plots. DIN A3 (297 x 420 mm) DATEN: BITTE BEACHTEN SIE: 30,1 29,7 cm (Endformat) 42,0 cm (Endformat) 42,4. Datenformat

11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom , S.

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

GÜLLELAGER rechtliche und bauliche Rahmenbedingungen. Peter Kniepeiß Referat Bauberatung

H:\msoffice\Verordnungen\kanalgebührenordnung 2013.docx

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina -

Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/4276. Beschlussempfehlung

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Martin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

Amtsblatt der Europäischen Union L 151/9

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG

Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

vom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck

ANHANG 2 KANDIDATURFORMULAR 1/ 8. SPW DGO4 Version vom 19/05/2016

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

zum Prüfbericht zur Generalinspektion vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle fünf Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

Anlage: Fahrerlaubnisverordnung Anlage 7: Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (unter Berücksichtigung der 8. VO z. Änd. d. FeV)

Medizinprodukte Verordnung der EU

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2339 Gesetz zur Umsetzung der Energiewende und zur Förderung des Klimaschutzes in Berlin

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde Haigermoos vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012

KOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG)

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Änderung der "Gelben Linie" Änderung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft 18./

Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften. 1 Zweck und Ziel der Nachqualifizierung

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

vom 18. Dezember 2017

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Kinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union

Wann Gülle fahren im Frühjahr?

005811/EU XXIII.GP Eingelangt am 17/01/07

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/2000 vom 28. Januar über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

Wem gehört unser Wasser?

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln KmV (Kontaminanten-Verordnung)

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschriften und Anforderungen für den Transport und die Lagerung von IBC

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

80/ I 80/68/EWG

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

Transkript:

Neue JGS-Anlagenverordnung und Gülleanfall in der Tierhaltung Dr. Horst Cielejewski, Referat 24: Energie, Bauen, Technik

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV)

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen (alte Fassung 1998) Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26.Januar 1996 (BGBI. I S. 118) muß gewährleistet sein. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. 6 (3) Die Anforderungen an das Fassungsvermögen gemäß Nummer 4 des Anhangs zu 3 dieser Verordnung sind bis zum 31.Dezember 1999 zu erfüllen.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen (neue Fassung 2006) 4.1 Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten zu schaffen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 4.2 Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten. 4.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft muss auf die Belange des Gewässerschutzes und die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein. Eine Unterschreitung der nach Nummer 4.1 vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße überbetriebliche Lagerung und Verwertung oder eine ordnungsgemäße Beseitigung der flüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

6 Bestehende Anlagen (3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zum Lagern von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten der Änderung dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. 12. 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

MUNLV Erlass vom 26.1.07 JGS-Anlagenverordnung dient Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie =CC relevant, Prämienauswirkung Berechnung pro Tiereinheit nach fachwissenschaftlicher Praxis Mindestwerte in DüngeVO Anhang 5 Spalten 5 und 6 Seit 6.2.06- Lagerkapazität von 6 Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger (nach JGS 4.1 mit sonstigen Einleitungen, Rest, Freibord)

Berechnungsschema Anfall aus Tierhaltung = Platzzahl x Ansätze in DüngeVO + Einleitungen (Melkstandreinigungswasser, Hofflächen, Siloplatten) = Bedarf an Nettolagerraum + technische Restmenge (? cm) + Freibord 20 cm + anteilig Niederschlagwasser = notwendige Lagerkapazität (=Mindestmenge) Für CC, für Genehmigungen (Bau, BImSch) Beratungsempfehlung sollte mit betriebsrelevanten T-Gehalten gemacht werden + längere Lagerzeit > z.t. deutlich größere Behälter notwendig

Anfall aus Tierhaltung incl. Tränke- & Reinigungswasser = Platzzahl x Ansätze in Dünge-VO (KTBL-Daten ohne Berücksichtigung des TS-Gehaltes) + eventuelle Einleitungen: Melkstandreinigungswasser 0,25m³ je Kuhplatz & Monat Siloplattenabwässer 3% des Silolagerraums* (m³) häusliche Abwässer Sonstiges = Bedarf an Nettolagerraum + 15 cm (Beispiel) Restfüllstand bei Behältern ohne Pumpensumpf + 20 cm Freibord bei offen Außenbehältern + Zuschlag für Regenwasser bei offenen Behältern für die Behälteroberfläche und Lagunen werden 70% der Jahresniederschlagsmenge angerechnet, anteilig für die Lagermonate = notwendige Lagerkapazität (=Mindestmenge) *unvermeidbare, absolute Mindestmengen, in der Praxis oft mehr

100 Mastschweine 1,5 m³/jahr und Platz 75 m³ in 6 Monaten 100 Kühe 8000 kg 20 m³/ Jahr und Platz 1000 m³ in 6 Monaten Reinigung Melkbereich 0,25 m³ / Kuh und Monat 150 m³ in 6 Monaten Siloplatten mit 1000 m³ 3 % 30 m³ in 6 Monaten verschmutztes Regenwasser von den Siloplatten und Fahrflächen (1000 m²) 50% = 500 m² verschmutzte Fläche, Jahresniederschlag 1000 mm, keine Verdunstung 250 m³ (in 6 Monaten) Nettolagerraum 1505 m³ für 6 Monate anrechenbare Unterstalllagerung 80 % von den Güllekellern keine Treibmistkanäle 580 m³ für 6 Monate notwendiger Hochbehälter als Außenlager 925 m³ für 6 Monate Runder Hochbehälter, offen 20 m Durchmesser 2,95 m für 925 m³ 0,20 m Freibord 0,15 m Restmenge 1000 mm Jahresniederschlag, 30 % verdunstet, 6 Monate 0,35 m Regenmenge runder Hochbehälter notwendige Gesamthöhe 3,65 m mindestens

Erforderliche Güllelagerdauer (bei Genehmigungen nach Beurteilungsblatt (früher Güllebagger)) 6 Monate Dauergrünlandanteil > 66 % 7 Monate Dauergrünlandanteil > 33 % bis < 66 % und Anteil Mais, Rüben, Kartoffeln, Gemüse an der LN < 50 % 8 Monate Anteil Mais, Rüben, Kartoffeln, Gemüse an der LN < 75 % 10 Monate Anteil Mais, Rüben, Kartoffeln, Gemüse an der LN > 75 %