SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW
|
|
- Hilko Bayer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Platzhalter Grafik (Bild/Foto) SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Bernd Mehlig Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Recklinghausen DWA-Landestagung NRW 2015
2 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele
3 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele
4 Europäische Regelungen EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) Auszüge: Ziel, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abwassers zu schützen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Kanalisation ausgestattet werden Die Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen Anhang I A. Kanalisation.Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, [ ]; dies betrifft insbesondere: Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, Verhinderung von Leckagen, Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe
5 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes 60 Absatz 1 Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 60 Absatz 2 Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. 61 Absatz 2 Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 23 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen, Absatz 3 Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach [ ] 61 [ ] keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
6 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen hat die bundesweite Vorgabe zur Überwachung des Zustands und der Funktionsfähigkeit von Abwassereinleitungen im Landeswassergesetz (LWG) und mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) konkretisiert. Novellierung des Landeswassergesetzes zum (seit dem in Kraft) 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Absatz 1 Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben. Verordnungsermächtigung in 61 Absatz 2
7 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 61 Absatz 2 Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über: 1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung, sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen
8 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 61 Absatz 2 Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über: 2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und der Schulungsinstitutionen, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen
9 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Zustimmung des Landtags zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) am Bekanntmachung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser im Gesetz- und Verordnungsblatt am In Kraft getreten am
10 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele
11 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw Gliederung Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Teil1) (ehemals in der SüwV Kan vom geregelt) Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen (Teil 2) - Anforderungen an die Selbstüberwachung (Kapitel 1) (ehemals im 61a LWG vom geregelt) - Anforderungen an die Sachkunde (Kapitel 2) (ehemals im RdErl. MUNLV vom geregelt) - Ordnungswidrigkeiten (Kapitel 3) Neu! Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Teil 3)
12 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 1 Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem 1 Geltungsbereich Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung 1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und 2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
13 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 1 Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem 2 Überwachungsumfang Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1.
14 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 4 Anweisung für die Selbstüberwachung Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung [ ] zu fertigen. Bauwerke sind insbesondere 1. Kanäle und Schächte, 2. Düker, 3. Pumpwerke und Druckleitungen, 4. Regenüberläufe, 5. Regenklärbecken, 6. Regenüberlaufbecken, 7. Stauraumkanäle, 8. [ ]
15 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 5 Überwachungsbericht Absatz 1 Über die Überwachung der in 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Absatz 2 Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen. Absatz 3 Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein. 6 Vorbehalt Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.
16 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Anlage 1 Einrichtungen Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit 1. Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle) Feststellung von Ablagerungen Optische Kontrolle, bzw. Inaugenscheinnahme, Begehung Nach Einsatz- bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre Erstmalige Erfassung des Zustandes ( bis ) Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung Prüfung des Zustandes nach Abschluss der Ersterfassung ( bis und danach alle 15 Jahre) Jährlich fünf Prozent der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre
17 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Anlage 1 Einrichtungen Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit 1a. Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation) In Wasserschutzgebieten: Erstmalige Prüfung entsprechend den in 8 Absatz 3 festgelegten Fristen Außerhalb von Wasserschutzgebieten: Bei industriellem und gewerblichem Abwasser, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind: bis zum Nach DIN 1986 Teil 30 beziehungsweise DIN EN 1610 Wiederholungsprüfung abweichend von Nummer 1 entsprechend 8 Absatz 8
18 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele
19 Änderungen zur früheren Selbstüberwachungsverordnung Kanal Die frühere Selbstüberwachungsverordnung Kanal ist in diesem Teil 1 der SüwVO Abw übernommen worden; auf drei Änderungen ist hinzuweisen: Bei Betrieben mit einer befestigten gewerblichen Fläche von mehr als drei Hektar erfolgt die Klarstellung, dass die Verordnung auch für das dort anfallende Schmutzwasser gilt. In den Fällen, in denen Haus- und Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind (bei ca. 50 % der Städte und Gemeinden in NRW) gelten nun dieselben Anforderungen wie für private Abwasserleitungen.
20 Änderungen zur früheren Selbstüberwachungsverordnung Kanal Die Forderung nach Messeinrichtungen, d.h. kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte, beschränkt sich nicht mehr auf wesentliche Einleitungen und ebenso nicht mehr auf nur die wichtigsten Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle, sondern im Mischsystem auf diese Bauwerke grundsätzlich. Regenklärbecken (Trennsystem) entsprechende Messgeräte bei bedeutenden Becken Als bedeutende Becken sind nach derzeitiger Auffassung der Vollzugsbehörden zu betrachten: neue Regenklärbecken bzw. wesentlichen Umbauten bei diesen Becken, Becken für Industrieund Gewerbegebiete, Becken mit Einleitung innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie bei Einleitungen aus Becken, an die weitergehende Anforderungen gestellt sind z. B. Nachschaltung eines Retentionsbodenfilters. Auch Regenklärbecken in einem Wasserkörper mit Defizit nach Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere bei Zink, Kupfer oder PAK, werden als bedeutende Becken betrachtet.
21 Wasserstandsmessung an Sonderbauwerken gem. SüwVO Abw Gemessen werden Wasserstände, keine Mengen Ausgewertet werden: Benutzungszeiten, Füllstände, Überlaufdauer, Überlaufhäufigkeit (Überlaufmengen) Wichtige und belastbare Größen auf Basis der Wasserstandsmessung an SBW en: Anzahl der Tage mit Einstau Einstaudauer Anzahl der Tage mit Entlastung Dauer der Entlastung Regelmäßiges Kalibrieren / Auslesen / Abrufen der Daten, Plausibilisierung Abgleich mit Niederschlagsdaten / -ereignissen Online-Störmeldungen -> Kennen des Betriebes, Reagieren können, Verstehens des Systems
22 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele
23 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung unterstützt den Betreiber, den erlaubten Rahmen einzuhalten: Abwasseranlage soll dem Gewässerschutz und damit ihrer Zweckbestimmung dienen! -> erforderlich, diese entsprechend ihrer Aufgabe zu betreiben. -> erfordert entsprechende Kenntnis über den tatsächlichen Betrieb. -> erfordert die nach Selbstüberwachungsverordnung vorgegebenen Messeinrichtungen Errichten einer Messeinrichtung, -> richtiges Messen, die -> konsequente Datenaufnahme sowie -> fachliche Auswertung und Bewertung der Daten. -> Erkenntnisse zum Betriebsverhalten der Abwasseranlagen -> erforderlichen Betriebskenndaten (v.a. Entlastungsverhalten und Schmutzfrachtaustrag) Voraussetzungen für - den Nachweis des zulässigen Entlastungsverhaltens und - das Erkennen von wasserwirtschaftlich sinnvollen Optimierungen, sowie für - das Erkennen bzw. Verhindern von Betriebsstörungen.
24 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung unterstützt den Betreiber im Betrieb seiner Anlage bzw. seines Systems: Grundlage für die Instandhaltungs- und ggfs. ganzheitliche Sanierungsplanung. Erst Selbstüberwachung schafft die Möglichkeit, Verbesserungen im Betrieb vorzunehmen, Investitionssicherung zu betreiben und somit die Kostenstrukturen zu verbessern. Es sollte folglich im Eigeninteresse jedes Betreibers liegen, die relevanten Betriebskenndaten seiner Abwasseranlagen zu kennen und zu verfolgen.
25 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung dient dem Gewässerschutz: Einleitungen aus den Entlastungbauwerken: bedeutende hydraulische und stoffliche Belastung Insbesondere der Eintrag von Kupfer und Zink aus urbanen Systemen und Straßen ist eine relevante Belastungsquelle, die durch Untersuchungen spezifisch in NRW bestätigt ist. Vor diesem Hintergrund stellen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Ausbau- und Optimierungsmaßnahmen) einen wesentlichen Schwerpunkt im Bewirtschaftungsplan bzw. Maßnahmenprogramm gemäß WRRL dar. Die Erkenntnis und das Wissen aus der Selbstüberwachung von Einleitungen aus den Entlastungbauwerken ist die Grundlage dafür, die Anlagen so zu betreiben, dass die Belastung der Gewässer basierend auf diesen Einleitungen so gering wie möglich gehalten wird. Dies trägt zu einer Verbesserung des Gewässerzustandes bei. In Einzelfällen bzw. bei bekannten Schadensereignissen ist auch denkbar, dass durch optimiertes Entlastungsverhalten Schäden durch Überflutungen verringert oder vermieden werden können.
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw -
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - vom 17. Oktober 2013 Inhalt: SELBSTÜBERWACHUNGSVERORDNUNG ABWASSER SÜWVO ABW -... 1 TEIL 1 SELBSTÜBERWACHUNG
Mehrvom 16. Januar 1995 Inhalt:
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem - Selbstüberwachungsverordnung Kanal - Link zur Vorschrift im SGV.
Mehr(Wasserrechtliche) Anforderungen an die Mischwasserbehandlung in Baden-Württemberg
(Wasserrechtliche) Anforderungen an die Mischwasserbehandlung in Baden-Württemberg Annegret Heer - Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Bernd Haller Regierungspräsidium Karlsruhe Inhalt
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4174 10.10.2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu der
Mehrvom 16. Januar 1995 Inhalt:
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem - Selbstüberwachungsverordnung Kanal - Link zur Vorschrift im SGV.
MehrMöglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen
IKT Forum Goldener Kanaldeckel 2007 Novellierung LWG Möglichkeiten und Chancen für Kommunen Christof Mainz MUNLV NRW 1 Def. Fremdwasser gem. Entwurf Novelle LWG (Stand 27.07.2007) 69 Absatz 8 LWG soll
Mehr1 Regelungsgegenstand
Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 25.03.2010 Aufgrund von 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
MehrZustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen
Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen Das Abwasserleitungsnetz was ist das eigentlich? Was muss auf welcher Grundlage geprüft werden? Jedes privat oder gewerblich genutzte Gebäude
MehrSatzung. zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung. von privaten Abwasserleitungen. vom
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vom 20.12.2010 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,
MehrSatzung der Stadt Grevenbroich über einen abweichenden Zeitraum für eine erstmalige Dichtheitsprüfung gemäß 61a Abs. 5 LWG NRW vom
Satzung der Stadt Grevenbroich über einen abweichenden Zeitraum für eine erstmalige Dichtheitsprüfung gemäß 61a Abs. 5 LWG NRW vom 14.06.2011 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAuszug aus der. Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw. Vom 17. Oktober 2013 (Fn 1)
Auszug aus der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw Vom 17. Oktober 2013 (Fn 1) Auf Grund des 60 Absatz 2 und des 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes
MehrDas neue Wasserhaushaltsgesetz
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2. Deutscher Tag für Grundstücksentwässerung
MehrRechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung ab in Kraft
Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung ab 09.11.2013 in Kraft 08.11.2013 NRW-Umweltminister Johannes Remmel hat am 8.11.2013 die Rechtsverordnung zur Neuregelung der Dichtheitsprüfung verkündet. Damit
MehrFristensatzung 7.19 für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 30. Mai 2011
Fristensatzung 7.19 für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund von 7
MehrSchaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts
MehrFrist 2015 Aufrüstung der Regenbecken erforderlich?
Frist 2015 Aufrüstung der Regenbecken erforderlich? SüwVO-Abwasser NRW, 3 Dipl. Ing. Horst Baxpehler 18. Juni 2015 3. Deutscher Tag der Kanalreinigung Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrVom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.
Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10.
Mehr1 Regelungsgegenstand
Satzung der Stadt Delbrück zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 07.10.2011 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
MehrZustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen Beschreibung der Prüfverfahren. www.umwelt.nrw.de
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen Beschreibung der Prüfverfahren www.umwelt.nrw.de 2 Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, Wasser ist eine elementare natürliche
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
MehrHinweis zum Satzungstext: Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß 53 Abs. 1e Satz 1 LWG NRW vom 23. Mai 2016 Hinweis zum Satzungstext: Die Bezeichnung der männlichen
MehrEigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen in Sachsen
Eigenkontrolle Kanalisation 1 Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen in Sachsen Dr. Uwe Engelmann Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie 1. Öffentliche Abwasserkanäle und -leitungen in
MehrEinführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Instandhaltung" als allgemein anerkannte Regel der Technik
Einführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Instandhaltung" als allgemein anerkannte Regel der Technik GI.-Nr.: 7521.19 Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft,
MehrUmsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aus der Sicht der Städte und Gemeinden
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie aus der Sicht der Städte und Gemeinden von Dr. jur. Peter Queitsch Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW Stand: 18.2.2009 StGB NRW 2009 Folie
MehrÜberwachung der Zuleitungskanäle in Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Überwachung der Zuleitungskanäle in Hessen 3. Deutscher Tag der Grundstücksentwässerung am 25. /26. Mai 2011 in Dortmund
MehrRechtslage zur Instandhaltung von privaten und gewerblichen
Rechtslage zur Instandhaltung von privaten und gewerblichen Grundstücksentwässerungsanlagen Stuttgart, 27. Oktober 2010 A G E N D A Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen
MehrAnpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik
Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik 1 08.11.2017 Landeskonferenz Abwasser Gliederung Vortrag 1 Rechtliche Grundlagen für die Anpassung der Mischwassereinleitungen im Freistaat
MehrRichtlinie 91/271/EWG und die Anforderungen zur Mischwasserableitung
Richtlinie 91/271/EWG und die Anforderungen zur Mischwasserableitung Kanalisation - Artikel 3 Beschreibung der Fälle, in denen Kanalisationen hergestellt werden müssen und Fristen für die Umsetzung Technische
MehrEin Betrieb mit zertifiziertem Managementsystem. Kanalbetrieb Aufgaben, Anforderungen und Perspektiven
Kanalbetrieb Aufgaben, Anforderungen und Perspektiven WHG 60 Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
MehrIm Einzelnen sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen:
Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Einsatz der Fracking- Technologie Zur Umsetzung des Punkts Fracking
MehrDichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß 61a Landeswasser-Gesetz NRW
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß 61a Landeswasser-Gesetz NRW In Deutschland sind ca. 1 Mio. km öffentliche Kanalisation verlegt Auf den Privatgrundstücken befinden sich etwa 3 Mio. km
MehrLANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW Beratung. Mitwirkung. Koordination
LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW Beratung. Mitwirkung. Koordination Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrVorbemerkung / Ermächtigungsgrundlage für Verfahrensvereinfachungen
Verfahrensvereinfachungen für die Durchführung von Prüfungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz
MehrUmsetzung der DIN 1986 Teil 30 in Schwarzenbek Stand
Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 in Schwarzenbek Stand 02.06.2010 1 Gliederung Warum? Rechtliche Grundlagen Grundstücksentwässerungsanlagen Wie geht es weiter? Schadensklassifizierung Auswahl eines Fachbetriebes
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über
MehrAufgaben und Pflichten des Betreibers. Fortbildungsveranstaltung der QI Heike Weißmann AZV Südholstein
Aufgaben und Pflichten des Betreibers Fortbildungsveranstaltung der QI Heike Weißmann AZV Südholstein Die Pflicht und Aufgabe zur Abwasserbeseitigung ist den Kommunen aufgrund WHG 56 und LWG 30 übertragen.
MehrAbwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie
Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie Was haben Abwasserbeseitigungskonzepte mit der Wasserrahmenrichtlinie zu tun? Gewässerbewirtschaftung Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrDeutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. Kanal als Transportweg u. zur Nahrungsaufnahme
11.05.2015 DWA Abteilung Bildung und Internationale Zusammenarbeit Hardy Loy Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften 1 - Hardy Loy Kanal als Transportweg u. zur Nahrungsaufnahme Eindringen der Ratten durch
MehrEinführung einer. Niederschlagswassergebühr. in der Gemeinde Delingsdorf
Einführung einer Niederschlagswassergebühr in der Gemeinde Delingsdorf Referent: Wolfgang Belz, Geschäftsführer COMUNA GmbH Kiel Abwasserbeseitigung Gemäß 56 WHG i. V. m. 30 Abs. 1 LWG sind die Gemeinden
MehrZiele und Rahmenbedingungen der Mischwasserbehandlung
Ziele und Rahmenbedingungen der Mischwasserbehandlung DWA-Seminar Betrieb von Regenüberlaufbecken Dipl. Ing. Annegret Heer Referat Gewässerreinhaltung, stehende Gewässer, Bodensee Ministerium für Umwelt,
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrTechnische Richtlinie
Technische Richtlinie Stand 12/2014 Grundstücksentwässerungsanlagen 1. Allgemeine Hinweise Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über
MehrFUNKTIONSTÜCHTIGKEIT UND BETRIEB VON ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN ABWASSERANLAGEN
FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT UND BETRIEB VON ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN ABWASSERANLAGEN Neuerungen im LWG NRW und in der SüwVO Abwasser NRW 2013 KommunalAgenturNRW Sonderausgabe Funktionstüchtigkeit und Betrieb
MehrZustands- und Funktionsprüfung
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen Pflichten für Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten Bild: KommunalAgentur NRW www.aachen.de/dichtheitspruefung Übersicht Warum muss ich die
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Oktober 2008 Teil II 352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV
MehrVerbraucherschutz des Landes N ordrhein-westfalen
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes N ordrhein-westfalen Ministerium fur Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 40190 Düsseldorf
MehrBGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Prüfbescheinigungen BGG 906 BG-Grundsatz Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
MehrEuropäische Wasserrahmenrichtlinie
Europäische Wasserrahmenrichtlinie Neue Wege in der Wasserpolitik Die europäische Wasserpolitik war bisher durch über 30 Richtlinien gekennzeichnet, die den Gewässer-schutz direkt oder indirekt betrafen.
MehrGefährdungsbeurteilung
Beispiel Verfahrensanweisung Dok.-Nr. 2.15 Gefährdungsbeurteilung Revision 0 erstellt am 01.03.2010 Seite 1 von 6 Ziel und Zweck: Ermitteln von (tätigkeits-, arbeitsplatz-, personenbezogen) Gefährdungen.
Mehr2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb
Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,
MehrPraktische Erfahrungen der StEB Köln beim Einsatz eines Messdatenmanagementsystems (MDMS)
Praktische Erfahrungen der StEB Köln beim Einsatz eines Messdatenmanagementsystems (MDMS) G. Langstädtler 1,*, I. Schwerdorf 2 1 aqua_plan Ingenieurgesellschaft für Problemlösungen in Hydrologie und Umweltschutz
MehrFragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG
Bearbeitung: Bund-Länder-Arbeitskreis Badegewässer (BLAK Badegewässer) Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG Quellen: EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG (ABl. EU Nr. L64 S. 37)
MehrBEZIRKSSCHÜTZENVERBAND
BEZIRKSSCHÜTZENVERBAND Seite 1 von 5 Stade e.v. Präsidium Erwin Schütz, Referent Waffensachkunde, Dorfstraße 21, 21726 Kranenburg, Tel.: 04140 / 8111 email: erwin.schuetz@freenet.de Die Aufsichtspflicht
MehrVerordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997* 753 1 17 Auf Grund des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der
Mehr- 2 - Was ist Abwasser?
- 2 - Was ist Abwasser? Einfach ausgedrückt könnte man sagen: Abwasser ist verschmutztes Wasser. Das Landeswassergesetz (LWG) für Rheinland-Pfalz ist da genauer und erklärt den Begriff Abwasser wie folgt:
MehrStudiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)
Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) 1 Mittelgarantie (1) Zur Verbesserung der Lehre und der
MehrPrüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit
Kurzübersicht Anlage 2 Aktenzeichen: B/001/03 Geprüfte Organisationseinheit: Städt. Zentralwäscherei München Gegenstand der Prüfung Verträge über vergebenen Leistungen bei der Städt. Zentralwäscherei München
MehrDie Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
1 Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Entwurf Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 2015-2021 Philipp Haas SG 54.7 Gewässerentwicklung / Förderung / WRRL Tel: 0251/2375-5828 E-Mail: philipp.haas@bezreg-muenster.nrw.de
MehrAG-Nr. Stadtentwässerung Frankfurt am Main - Arbeitsgruppe 68.22.1 - Goldsteinstraße 160 60528 Frankfurt am Main
Antragsteller: Datum Telefon Telefax E-Mail AG-Nr. Stadtentwässerung Frankfurt am Main - Arbeitsgruppe 68.22.1 - Goldsteinstraße 160 60528 Frankfurt am Main Antrag auf Anschlussgenehmigung Antrag auf Änderung
Mehr8.5.1 R I C H T L I N I E N
8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom 07.07.1992 *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am 31.12.2001
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrGrundsätzliche Möglichkeiten zur energetischen Optimierung auf Kläranlagen. Olav Kohlhase
Grundsätzliche Möglichkeiten zur energetischen Optimierung auf Kläranlagen Olav Kohlhase Rechtliche Rahmenbedingungen 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl
MehrDichtheitsprüfung der Entwässerungsleitung bis 2015 Was ist zu beachten?
Dichtheitsprüfung der Entwässerungsleitung bis 2015 Was ist zu beachten? 6. SEMINAR für Verwaltungsbeiräte und Hauseigentümer 29.01.2011 Norbert Vosselmann 1 Agenda Wir stellen uns vor Grundlagen Von der
MehrDie Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen
1 Die Instandhaltung und Überwachung von privaten Zuleitungskanälen und Kleinkläranlagen Dipl.-Ing. Thomas Jung, Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Gliederung I. Rechtliche
MehrDipl.-Ing. Thomas Jung
Gemeinsam zum Ziel: Rheinland-Pfälzisches Kooperationsmodell zur Untersuchung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen Rechtliche und fachliche Grundlagen Dipl.-Ing. Thomas Jung Folie 1 Stand
MehrRichtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)
85.2 Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB) 1 Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Richtlinien sind, sofern nicht im Einzelfall abweichende
Mehr45.02.0. Koordinierung Förderung/Haushalt
Fonds: EFRE 1 Aktionsbogen 45.02.0. Aktion: 45.02.0. Bau von öffentlichen Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Teil-Aktion 45.02.1 Bau von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen
MehrParadigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung
Medienveranstaltung Regenwasserbewirtschaftung im Klimawandel Berlin 06./07. Mai 2015 Paradigmenwechsel in der Regenwasserbewirtschaftung Dipl.-Ing. M. Lienhard Mall GmbH Leiter Technische Abteilung Donaueschingen
MehrL 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION
L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen
MehrRechtliche Grundlage. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) I K O M S...
Rechtliche Grundlage Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) Rechtliche Grundlagen Feuerschutzgesetz - FSHG I. Abschnitt - Aufgaben
MehrSatzung über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen der Stadt Bad Lippspringe vom
Satzung über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen der Stadt Bad Lippspringe vom 28.12.2010 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPsychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung
Psychische Belastungen vermindern Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung Wolfgang Groß, Arbeitnehmerkammer Bremen Abteilung Mitbestimmung und Technologieberatung Betriebliche Interessenvertreter können
MehrEntwässerungsanlagen an Straßen
Entwässerungsanlagen an Straßen Anforderungen, Handlungsbedarf und Umsetzung am Beispiel der BAB A 553 Dipl.-Ing. Heinz Wollscheid Gliederung Veranlassung/Anforderungen Ist-Zustand A553 Hydraulische Berechnungen
MehrWasserversorgungskonzepte in NRW
Wasserversorgungskonzepte in NRW Abschlussveranstaltung Benchmarking der Wasserversorgung in NRW Gerhard Odenkirchen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
MehrVorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:
VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT UND VERGÜTUNGSEINSTUFUNG VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN NACH DEM EEG ERNEUERBARE- ENERGIEN-GESETZ-EEG VorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage
MehrSiegelordnung der Hochschule Rhein-Waal
Siegelordnung der Hochschule Rhein-Waal vom 17.10.2011 (Amtliche Bekanntmachung 20/2011) Inhaltsübersicht 1 Dienstsiegel der Hochschule 2 Ermächtigung, Verwaltung und Anwendung des Dienstsiegels 3 Beglaubigungen
MehrDie Rolle der Wasserkraft in Baden- Württemberg Rahmenbedingungen, Potenziale. Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok
Die Rolle der Wasserkraft in Baden- Württemberg Rahmenbedingungen, Potenziale Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok Gliederung "Wasserkraft in Südbaden" Wo stehen wir heute Exkurs: zur Historie der
MehrFreie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe MERKBLATT für die Außerbetriebnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender, brennbarer
MehrDie neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen bei den Prüfvorschriften für Krane
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Änderungen bei den Prüfvorschriften für Krane Folie 1 zur Person Cornelius Gruner TÜV SÜD Industrie-Service GmbH Abteilung Fördertechnik Sachverständiger
MehrRatingen-Ost (ORS )
Satzung der Stadt Ratingen über die Durchführung und Fristen der Dichtheitsprüfung und für die Beseitigung von Schäden an privaten Abwasserleitungen gemäß 61a LWG NRW (AbwDichtSR) Ratingen-Ost (ORS 711-10)
MehrAuszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Auszug aus Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: 06.02012 Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" Das G wurde
MehrZwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?
Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die
MehrDatenschutz als Grundrecht
Datenschutz als Grundrecht Grundrecht auf Datenschutz Jede einzelne Person hat grundsätzlich das Recht, über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
MehrKlinische Prüfung von Medizinprodukten
Klinische Prüfung von Medizinprodukten Änderung durch die 4. MPG Novelle Marktharmonisierung trifft auf Patientensicherheit Felix Michnacs Accovion GmbH Helfmann-Park 10 65760 Eschborn, Germany Begriffsdefinition
MehrDüsseldorf, Entwurf: Dr. Mertsch (-560) -\ '\I. l.-\~.o"'.'
i Az.: IV-9 Düsseldorf, 11.03.2004 Entwurf: Dr. Mertsch (-560) Vorlage für Frau Ministerin. über Frau Staatssekretärin U Herrn Referatsleiter VII-2 Herrn Abteilungsleiter IV ----"' -\ '\I. l.-\~.o"'.'
MehrNational Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY
National Aerospace NDT Board NANDTB-GERMANY Prüfungsordnung für Arbeitgeber welche ZfP Wiederholungsprüfungen durchführen / Examination Regulations for Employers performing Subsequent Examination October
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) LegRegG Ausfertigungsdatum: 12.09.2003 Vollzitat: "Legehennenbetriebsregistergesetz vom
MehrNeue JGS-Anlagenverordnung und Gülleanfall in der Tierhaltung. Dr. Horst Cielejewski, Referat 24: Energie, Bauen, Technik
Neue JGS-Anlagenverordnung und Gülleanfall in der Tierhaltung Dr. Horst Cielejewski, Referat 24: Energie, Bauen, Technik Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en) 9391/16 ECOFIN 497 UEM 233 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 11. Mai 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)
23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,
Mehr