SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW

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1 Platzhalter Grafik (Bild/Foto) SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Bernd Mehlig Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Recklinghausen DWA-Landestagung NRW 2015

2 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele

3 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele

4 Europäische Regelungen EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) Auszüge: Ziel, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen des Abwassers zu schützen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Kanalisation ausgestattet werden Die Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen Anhang I A. Kanalisation.Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, [ ]; dies betrifft insbesondere: Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, Verhinderung von Leckagen, Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe

5 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes 60 Absatz 1 Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 60 Absatz 2 Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. 61 Absatz 2 Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 23 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen, Absatz 3 Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach [ ] 61 [ ] keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.

6 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen hat die bundesweite Vorgabe zur Überwachung des Zustands und der Funktionsfähigkeit von Abwassereinleitungen im Landeswassergesetz (LWG) und mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) konkretisiert. Novellierung des Landeswassergesetzes zum (seit dem in Kraft) 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Absatz 1 Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben. Verordnungsermächtigung in 61 Absatz 2

7 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 61 Absatz 2 Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über: 1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung, sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen

8 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 61 Absatz 2 Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über: 2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und der Schulungsinstitutionen, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen

9 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Zustimmung des Landtags zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) am Bekanntmachung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser im Gesetz- und Verordnungsblatt am In Kraft getreten am

10 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele

11 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw Gliederung Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Teil1) (ehemals in der SüwV Kan vom geregelt) Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen (Teil 2) - Anforderungen an die Selbstüberwachung (Kapitel 1) (ehemals im 61a LWG vom geregelt) - Anforderungen an die Sachkunde (Kapitel 2) (ehemals im RdErl. MUNLV vom geregelt) - Ordnungswidrigkeiten (Kapitel 3) Neu! Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Teil 3)

12 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 1 Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem 1 Geltungsbereich Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung 1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und 2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.

13 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 1 Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem 2 Überwachungsumfang Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1.

14 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 4 Anweisung für die Selbstüberwachung Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung [ ] zu fertigen. Bauwerke sind insbesondere 1. Kanäle und Schächte, 2. Düker, 3. Pumpwerke und Druckleitungen, 4. Regenüberläufe, 5. Regenklärbecken, 6. Regenüberlaufbecken, 7. Stauraumkanäle, 8. [ ]

15 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 5 Überwachungsbericht Absatz 1 Über die Überwachung der in 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Absatz 2 Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen. Absatz 3 Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein. 6 Vorbehalt Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

16 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Anlage 1 Einrichtungen Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit 1. Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle) Feststellung von Ablagerungen Optische Kontrolle, bzw. Inaugenscheinnahme, Begehung Nach Einsatz- bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre Erstmalige Erfassung des Zustandes ( bis ) Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung Prüfung des Zustandes nach Abschluss der Ersterfassung ( bis und danach alle 15 Jahre) Jährlich fünf Prozent der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre

17 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Anlage 1 Einrichtungen Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit 1a. Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation) In Wasserschutzgebieten: Erstmalige Prüfung entsprechend den in 8 Absatz 3 festgelegten Fristen Außerhalb von Wasserschutzgebieten: Bei industriellem und gewerblichem Abwasser, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind: bis zum Nach DIN 1986 Teil 30 beziehungsweise DIN EN 1610 Wiederholungsprüfung abweichend von Nummer 1 entsprechend 8 Absatz 8

18 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele

19 Änderungen zur früheren Selbstüberwachungsverordnung Kanal Die frühere Selbstüberwachungsverordnung Kanal ist in diesem Teil 1 der SüwVO Abw übernommen worden; auf drei Änderungen ist hinzuweisen: Bei Betrieben mit einer befestigten gewerblichen Fläche von mehr als drei Hektar erfolgt die Klarstellung, dass die Verordnung auch für das dort anfallende Schmutzwasser gilt. In den Fällen, in denen Haus- und Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind (bei ca. 50 % der Städte und Gemeinden in NRW) gelten nun dieselben Anforderungen wie für private Abwasserleitungen.

20 Änderungen zur früheren Selbstüberwachungsverordnung Kanal Die Forderung nach Messeinrichtungen, d.h. kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte, beschränkt sich nicht mehr auf wesentliche Einleitungen und ebenso nicht mehr auf nur die wichtigsten Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle, sondern im Mischsystem auf diese Bauwerke grundsätzlich. Regenklärbecken (Trennsystem) entsprechende Messgeräte bei bedeutenden Becken Als bedeutende Becken sind nach derzeitiger Auffassung der Vollzugsbehörden zu betrachten: neue Regenklärbecken bzw. wesentlichen Umbauten bei diesen Becken, Becken für Industrieund Gewerbegebiete, Becken mit Einleitung innerhalb von Wasserschutzgebieten sowie bei Einleitungen aus Becken, an die weitergehende Anforderungen gestellt sind z. B. Nachschaltung eines Retentionsbodenfilters. Auch Regenklärbecken in einem Wasserkörper mit Defizit nach Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere bei Zink, Kupfer oder PAK, werden als bedeutende Becken betrachtet.

21 Wasserstandsmessung an Sonderbauwerken gem. SüwVO Abw Gemessen werden Wasserstände, keine Mengen Ausgewertet werden: Benutzungszeiten, Füllstände, Überlaufdauer, Überlaufhäufigkeit (Überlaufmengen) Wichtige und belastbare Größen auf Basis der Wasserstandsmessung an SBW en: Anzahl der Tage mit Einstau Einstaudauer Anzahl der Tage mit Entlastung Dauer der Entlastung Regelmäßiges Kalibrieren / Auslesen / Abrufen der Daten, Plausibilisierung Abgleich mit Niederschlagsdaten / -ereignissen Online-Störmeldungen -> Kennen des Betriebes, Reagieren können, Verstehens des Systems

22 SüwVO Abwasser Teil I Konsequenzen für den Kanalbetrieb aus Sicht des Landes NRW Seit November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft. Rechtliches Inhaltliches Neues Intentionen und Ziele

23 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung unterstützt den Betreiber, den erlaubten Rahmen einzuhalten: Abwasseranlage soll dem Gewässerschutz und damit ihrer Zweckbestimmung dienen! -> erforderlich, diese entsprechend ihrer Aufgabe zu betreiben. -> erfordert entsprechende Kenntnis über den tatsächlichen Betrieb. -> erfordert die nach Selbstüberwachungsverordnung vorgegebenen Messeinrichtungen Errichten einer Messeinrichtung, -> richtiges Messen, die -> konsequente Datenaufnahme sowie -> fachliche Auswertung und Bewertung der Daten. -> Erkenntnisse zum Betriebsverhalten der Abwasseranlagen -> erforderlichen Betriebskenndaten (v.a. Entlastungsverhalten und Schmutzfrachtaustrag) Voraussetzungen für - den Nachweis des zulässigen Entlastungsverhaltens und - das Erkennen von wasserwirtschaftlich sinnvollen Optimierungen, sowie für - das Erkennen bzw. Verhindern von Betriebsstörungen.

24 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung unterstützt den Betreiber im Betrieb seiner Anlage bzw. seines Systems: Grundlage für die Instandhaltungs- und ggfs. ganzheitliche Sanierungsplanung. Erst Selbstüberwachung schafft die Möglichkeit, Verbesserungen im Betrieb vorzunehmen, Investitionssicherung zu betreiben und somit die Kostenstrukturen zu verbessern. Es sollte folglich im Eigeninteresse jedes Betreibers liegen, die relevanten Betriebskenndaten seiner Abwasseranlagen zu kennen und zu verfolgen.

25 Wesentliche Intentionen des Teil 1 der SüwVO Abw Selbstüberwachung dient dem Gewässerschutz: Einleitungen aus den Entlastungbauwerken: bedeutende hydraulische und stoffliche Belastung Insbesondere der Eintrag von Kupfer und Zink aus urbanen Systemen und Straßen ist eine relevante Belastungsquelle, die durch Untersuchungen spezifisch in NRW bestätigt ist. Vor diesem Hintergrund stellen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Ausbau- und Optimierungsmaßnahmen) einen wesentlichen Schwerpunkt im Bewirtschaftungsplan bzw. Maßnahmenprogramm gemäß WRRL dar. Die Erkenntnis und das Wissen aus der Selbstüberwachung von Einleitungen aus den Entlastungbauwerken ist die Grundlage dafür, die Anlagen so zu betreiben, dass die Belastung der Gewässer basierend auf diesen Einleitungen so gering wie möglich gehalten wird. Dies trägt zu einer Verbesserung des Gewässerzustandes bei. In Einzelfällen bzw. bei bekannten Schadensereignissen ist auch denkbar, dass durch optimiertes Entlastungsverhalten Schäden durch Überflutungen verringert oder vermieden werden können.

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