Häufig gestellte Fragen. zum Trennungsgeld

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Transkript:

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld Stand: Januar 2016 1. Was ist bei der Beantragung von Trennungsgeld zu beachten?... 1 2. Gibt es Gründe, die die Gewährung bzw. Weitergewährung von Trennungsgeld verhindern?... 2 3. Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei Verbleiben am neuen Dienstort?... 2 4. Wo kann ich übernachten, wenn ich noch keine Wohnung am neuen Dienstort gefunden habe?... 3 5. In welcher Höhe werden die Unterkunftskosten, beispielsweise für ein möbliertes Zimmer/Appartement, am neuen Dienstort erstattet?... 3 6. Wird Trennungsgeld auch gewährt, wenn Unterkunft und/ oder Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird?... 4 7. Können auch Fahrkosten am neuen Dienstort erstattet werden?... 4 8. Vermindern Abwesenheitszeiten vom neuen Dienstort wie z. B. bei Urlaub oder Dienstreisen den Anspruch auf Trennungsgeld?... 4 9. Wie viele Reisebeihilfen für Familienheimfahrten stehen mir zu?... 5 10. Wie hoch ist die Reisebeihilfe?... 5 11. Darf ich bei der Heimfahrt auch das private KFZ oder ein Flugzeug nutzen?... 6 12. Erhalte ich das Geld für den Zu- und Abgang zum Flughafen/Bahnhof zurück?... 7 13. Wie beantrage ich die Reisebeihilfe?... 7 14. Kann auch eine Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt des Ehegatten gewährt werden? 7 15. Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort? 7 1. Was ist bei der Beantragung von Trennungsgeld zu beachten? Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen (s. Vordruck Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld). Der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld darf nicht mit dem Nachweis verwechselt werden, den die/der Berechtigte monatlich neu zu erbringen hat (Forderungsnachweis). Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund des Forderungsnachweises gezahlt, den die/der Berechtigte ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats einzureichen hat (s. Vordruck Forderungsnachweis - auswärtiges Verbleiben und Forderungsnachweis Tägliche Rückkehr ).

2. Gibt es Gründe, die die Gewährung bzw. Weitergewährung von Trennungsgeld verhindern? Ja, zum Beispiel bei Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Wechsel in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, wenn die dienstliche Maßnahme (s. unter Verordnungstext zu 1 Abs. 2 TGV), die den Anspruch auf Trennungsgeld begründet hat, beendet oder aufgehoben wird, wenn ein/e Berechtigte(r) aus persönlichen Gründen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an den Dienstort oder in das Einzugsgebiet umzieht, wenn ein/e Berechtigte(r) bei zugesagter Umzugskostenvergütung nicht (mehr) uneingeschränkt umzugswillig ist. 3. Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei Verbleiben am neuen Dienstort? In den ersten 14 Tagen wird das sogenannte Trennungsreisegeld gewährt. Dies setzt sich aus 24,00 Tagegeld und 20,00 Übernachtungsgeld zusammen. Bei vollen Kalendertagen (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) der dienstlichen Abwesenheit innerhalb der ersten 14 Tage wird der Zeitraum der Trennungsreisegeldgewährung um diese entsprechend verlängert. Reicht der Gesamtbetrag des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes aufgrund höherer Unterkunftskosten nicht aus, können auf Antrag anstelle des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes neben dem Tagegeld die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet werden. Trennungstagegeld Nach dem 14. Tag besteht Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld in Form des Trennungstagegeldes unter der Voraussetzung, dass die Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird. Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgebenden Sachbezugswerte bzw. in Höhe von 150% der Summe gezahlt (zum Personenkreis siehe unten). Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 2

Der Tagessatz beträgt zurzeit 7,87 und setzt sich wie folgt zusammen: 1,67 für das Frühstück, 3,10 jeweils für das Mittag- und Abendessen. Trennungsgeldberechtigte, die mit der Ehegattin/dem Ehegatten und/oder weiteren in 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b) und c) genannten Personen (s. Verordnungstext) in häuslicher Gemeinschaft bzw. mit dem Partner/der Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, erhalten als Trennungstagegeld zurzeit täglich 11,81. Trennungsübernachtungsgeld Nach Ablauf des 14. Tages werden nachgewiesene, notwendige Übernachtungskosten für eine angemessene Unterkunft als Trennungsübernachtungsgeld erstattet. Das bedeutet, dass keine Pauschale mehr gezahlt wird, sondern die nachzuweisenden Kosten, beispielsweise für eine angemietete Unterkunft. 4. Wo kann ich übernachten, wenn ich noch keine Wohnung am neuen Dienstort gefunden habe? In den ersten 14 Tagen (Trennungsreisegeld-Zeitraum) haben Sie die Möglichkeit, wie bei Dienstreisen ein Hotelzimmer zu buchen. Dies ist auch ab dem 15. Tag möglich, jedoch dürfen hierbei nicht die Kosten überschritten werden, die für die gesamte Dauer der Maßnahme bei Anmietung einer Unterkunft (möbl. Zimmer/Appartement) erstattungsfähig gewesen wären. 5. In welcher Höhe werden die Unterkunftskosten, beispielsweise für ein möbliertes Zimmer/Appartement, am neuen Dienstort erstattet? Unterkunftskosten werden grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erstattet, dass eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den örtlichen Verhältnissen und der Wohnraumsituation vor Ort. Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 3

6. Wird Trennungsgeld auch gewährt, wenn Unterkunft und/ oder Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird? In diesen Fällen wird der pauschale Trennungsgeldanspruch in den ersten 14 Tagen um prozentuale Anteile (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen 40%) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag gekürzt. Ab dem 15. Tag wird das Trennungstagegeld entsprechend den steuerlichen Sachbezugswerten (zurzeit: Frühstück 1,67, Mittag- u. Abendessen je 3,10 ) gekürzt. Bei Berechtigten, denen das erhöhte Trennungstagegeld von 11,81 zusteht, wird das Trennungstagegeld gekürzt um den anderthalbfachen Sachbezugswert pro erhaltener amtlich unentgeltlicher Mahlzeit gewährt. Übernachtungsgeld wird bei amtlich unentgeltlicher Übernachtung nicht gezahlt. 7. Können auch Fahrkosten am neuen Dienstort erstattet werden? In den ersten 14 Tagen werden Fahrkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet. Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrkosten am Dienstort mehr erstattet. Ausnahme: Sollten Sie außerhalb des Dienstortes amtlich unentgeltlich untergebracht sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die billigste Fahrkarte in der niedrigsten Wagenklasse ohne Zuschläge erstattet. 8. Vermindern Abwesenheitszeiten vom neuen Dienstort wie z. B. bei Urlaub oder Dienstreisen den Anspruch auf Trennungsgeld? Das Trennungstagegeld und das Tagegeld des Trennungsreisegeldes werden bei vollen Tagen der Abwesenheit vom Dienstort (von 0-24 Uhr) nicht gewährt. Beispiel: Dienstreise vom 05.01.2015, 8 Uhr bis zum 07.01.2015, 16 Uhr. Hier wird für den 06.01.2015 kein Trennungstagegeld gewährt, jedoch für den 05.01. und den 07.01., da an diesen Tagen keine volle Abwesenheit vom Dienstort vorlag. Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 4

9. Wie viele Reisebeihilfen für Familienheimfahrten stehen mir zu? Berechtigte, welche die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 2 TGV erfüllen (z.b. Verheiratete, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben), erhalten für jeden halben Monat (Anspruchszeitraum = 15 Tage), die übrigen für jeden Monat (Anspruchszeitraum = 1 Kalendermonat) eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Der 1. Anspruchszeitraum beginnt am Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise. Beispiele: a) Ein Trennungsgeldempfänger (verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebend) beendet am 31.01.2015 seine Dienstantrittsreise. Folgende Anspruchszeiträume sind nun zu beachten: Erster Anspruchzeitraum: 01.02.2015-15.02.2015 Zweiter Anspruchszeitraum: 16.02.2015-02.03.2015 Dritter Anspruchszeitraum: 03.03.2015-17.03.2015 Vierter Anspruchszeitraum : 18.03.2015-01.04.2015 b) Ein Trennungsgeldempfänger (ledig) beendet seine Dienstantrittsreise am 31.01.2015. Es ergeben sich folgende Anspruchszeiträume: Erster Anspruchszeitraum: 01.02.2015-28.02.2015 Zweiter Anspruchszeitraum: 01.03.2015-31.03.2015 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, andernfalls verfällt der Anspruch. 10. Wie hoch ist die Reisebeihilfe? Die Reisebeihilfe stellt keine Vollerstattung Ihrer Reisekosten dar. Sie ist eine zusätzliche Fürsorgemaßnahme, die die trennungsbedingten Heimfahrten erleichtern soll. Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der DB 2. Klasse vom (neuen) Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 5

Hier liegt auch die Höchstgrenze der Reisebeihilfe bei Benutzung eines PKW. Kosten für die Sitzplatzreservierung in Zügen sind nicht erstattungsfähig. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z.b. Großkundenrabatte, BahnCards, Sparpreise) sind zu berücksichtigen. 11. Darf ich bei der Heimfahrt auch das private KFZ oder ein Flugzeug nutzen? Ja. Die Kosten werden jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe der oben genannten Höchstgrenze bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet. Die Mehrkosten für die Benutzung eines Flugzeugs können nur in besonderen Fällen (s. 5 Abs. 4 S. 3 TGV) erstattet werden. Diese sind gegeben bei einem Todesfall oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen und Reisezeitverkürzung durch die Benutzung des Flugzeugs oder wenn der gesundheitliche Zustand des Berechtigten eine Reisezeitverkürzung notwendig erscheinen lässt (ärztliches Attest erforderlich) oder wenn ausnahmsweise bei einer dienstlich notwendigen Anwesenheit am Dienstort, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht, eine Familienheimfahrt innerhalb des laufenden Anspruchszeitraums ohne Flugzeugbenutzung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Kann eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit genutzt werden, können Flugkosten nicht erstattet werden. Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 6

12. Erhalte ich das Geld für den Zu- und Abgang zum Flughafen/Bahnhof zurück? Die Kosten für den Ab- und Zugang am Dienst- und Wohnort werden nur erstattet, wenn der Bahnhof/Flughafen nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Wohnorts/Dienstorts des Berechtigten liegt. Taxikosten sind für den Zu- und Abgang generell nicht erstattungsfähig. 13. Wie beantrage ich die Reisebeihilfe? Dem Antrag auf Reisebeihilfe (s. Sammlung Vordrucke ), der mit dem monatlichen Forderungsnachweis für das Trennungsgeld eingereicht wird, sind die Belege über die entstandenen Aufwendungen beizufügen. Veränderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Gewährung der Reisebeihilfe auswirken können (z.b. Heirat) sollten im Forderungsnachweis mitgeteilt werden. 14. Kann auch eine Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt des Ehegatten gewährt werden? Trennungsgeldberechtigte können für Fahrten der/des Ehegattin/en, des Lebenspartners sowie der Kinder und Personen nach 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b TGV ebenfalls eine Reisebeihilfe erhalten. Es werden jedoch hierbei höchstens die Kosten gezahlt, die auch den Trennungsgeldempfängern bei einer Familienheimfahrt erstattet worden wären. 15. Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort? Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach 6 TGV. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt. Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 7

Die Trennungsgeldzahlung gemäß 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen: a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen oder b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen ( 5 Abs. 1-3 BRKG) auf a) und b) anzurechnen ist der Eigenanteil von 0,08 je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern diese Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt und c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 an Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung. In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach 7 Abs. 1 BRKG (20,-- ) und danach maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach 7 Abs. 1 BRKG (6,67 ) täglich berücksichtigt. Beispiel: Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2014 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich, jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür seinen privaten PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Beamte täglich mehr als 3 Stunden zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte unterwegs. Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 8

Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen. Abrechnung für den Monat Januar 2015 PKW 20 Arbeitstage * (200 km*0,20 ) = 800,- 20* Verpflegungszuschuss je 2,05 = 41,- abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 ) = 80,- Gesamtbetrag: = 761,- Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch gemäß 3,4 TGV wie folgt berechnet: Auswärtiges Verbleiben Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,45 = 229,- Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 = 206,77 Gesamtbetrag nach 3 TGV: = 435,77 Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge: - PKW: 761,00 - auswärtiges Verbleiben: 435,77 In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre! Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 9