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Menschen? Rechte? Unverzichtbar. AEMR 1 Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar AEMR 2 AEMR 3 Artikel 2 Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, Artikel 3 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit. wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

AEMR 4 AEMR 5 Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. AEMR 6 AEMR 7 Artikel 7 Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

AEMR 8 AEMR 9 Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf [Klagerecht] bei den innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine verletzt werden. [Grundrechte sind Menschrechte, die einem Menschen nach dem innerstaatlichen Recht, in Deutschland etwa nach dem Grundgesetz und den Gesetzen, zustehen.] Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. AEMR 10 AEMR 11a Artikel 10 Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11 1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

AEMR 11b AEMR 12 Artikel 11 2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. AEMR 13 AEMR 14 Artikel 13 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit [Bewegungsfreiheit] und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land zu verlassen sowie [das Recht], in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 (1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl [Schutz], zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

AEMR 15 AEMR 16a Artikel 15 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Artikel 16 (1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung die gleichen Rechte. (2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. AEMR 16b AEMR 17 Artikel 16 (3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 17 1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. 2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

AEMR 18 AEMR 19 Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Rech seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. AEMR 20 AEMR 21 Artikel 20 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 (1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

AEMR 22 AEMR 23 Artikel 23 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl [und] auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen. Artikel 22 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert. AEMR 24 AEMR 25a Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. Artikel 25 Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden [gewährleistet], einschließlich Nahrung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge ]

AEMR 25b Artikel 26 AEMR 26a Artikel 25 [Jeder Mensch] hat das Recht auf Sicherheit im Falle der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder anderweitigen Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich [kostenlos] sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch [verpflichtend] Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen. AEMR 26b AEMR 27 Artikel 26 (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern (3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen. Artikel 27 (1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

AEMR 28 AEMR 29a Artikel 28 Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29 (1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. AEMR 29b AEMR 30 Artikel 29 (2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Artikel 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

BGB 1 GG 1 Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 1631 II Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG 2 GG 3 Artikel 2 Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung [ ] verstößt. [ ] (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. [ ] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG 4 GG 5 Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. [ ] (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. [ ] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG 6 KR 1 Artikel 6 [ ] (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. zu sein (vgl. Art. 26, 27). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

KR 2 KR 3 vorrangig berücksichtigt wird (vgl. Art. 3, 18). Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung geschützt zu werden (vgl. Art. 6, 17, 19, 26, 33, 34). KR 4 KR 5 werden (vgl. Art. 19). ät geschützt werden (vgl. Art. 12, 16)

KR 6 KR 7 Recht bekommt (Teil 2 Verfahrensvorschriften Art. 42). ernst genommen, wertgeschätzt, ermutigt und respektiert zu werden (vgl. Art. 40). KR 8 KR 9 seelischen und sozialen Entwicklung gefördert zu werden (vgl. Art. 3, 4, 28, 29). wachsen zu können (vgl. Art. 24, 27).

KR 10 KR 11 Persönlichkeit sowie seine geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten fördert (vgl. Art. 28, 29). Art. 6, 24). KR 12 KR 13 auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. Präambel, Art. 29). künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung (vgl. Art. 31).

KR 14 KR 15 13). seinem Alter und seiner Reife entsprechend angemessen berücksichtigt wird (vgl. Art. 12). dem Wohl des jungen Menschen dient (vgl. Art. 7, 8, 9). KR 16 KR 17 Junge Menschen, die einer Straftat beschuldigt werden, haben das Recht gelten. Sie dürfen nicht gezwungen werden, als Zeugen auszusagen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, sich als schuldig zu bekennen (vgl. Art. 40).

KR 18 KR 19 Junge Menschen, die das 15. bzw. 18. Lebensjahr nicht vollendet kten geschützt zu werden (vgl. Art. 38 und Zusatzprotokoll über Kindersoldaten).