Lizenzreglement (LZR)



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Transkript:

Lizenzreglement (LZR) 2016

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Geltungsbereich... 4 Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen... 4 Art. 3 Zweck der Wettkampflizenz... 4 Art. 4 Umfang des Lizenzobligatoriums... 4 Art. 5 Lizenzarten... 4 Art. 6 Gültigkeitsdauer, Lizenzperiode... 5 Art. 7 Lizenz und Bearbeitungsgebühren... 5 Art. 8 Sanktionen... 5 Art. 9 Doping... 5 II. Vorschriften für die Lizenzadministration... 6 A Allgemeines... 6 Art. 10 Zuständigkeit von Swiss Tennis... 6 Art. 11 Lizenzdaten, Publikation... 6 Art. 12 Verarbeitungszeit... 6 Art. 13 Homepage... 6 Art. 14 Nichterfüllung administrativer Verpflichtungen... 6 B Lizenz für Mitglieder... 7 Art. 15 Lizenzbestellung... 7 Art. 16 Lizenzerneuerung, annullierung, suspension... 7 Art. 17 Spielerlisten... 7 Art. 18 Mutationen, Wechsel des Stammmitglieds... 7 Art. 19 Gebühreninkasso... 7 C Einzel und Turnierlizenzen... 8 Art. 20 Lizenzbestellung... 8 Art. 21 Lizenzerneuerung, annullierung, suspension... 8 Art. 22 Beitritt in eine Mitgliedschaft... 8 Art. 23 Zweck der Turnierlizenz... 8 Art. 24 Klassierung... 8 Art. 25 Meldung an Swiss Tennis... 8 2

Art. 26 Gebühreninkasso... 9 III. Vorschriften für den Lizenzgebrauch und die Resultaterfassung... 9 A Interclubmeisterschaften... 9 Art. 27 Zuständigkeiten... 9 Art. 28 Teilnahme Berechtigung (Interclub)... 9 Art. 29 Mutationen betreffend Teilnahmeberechtigung... 9 Art. 30 Kontrolle der Teilnahmeberechtigung... 9 Art. 31 Termine für Lizenzbestellung... 10 Art. 32 Kontrolle Spiel Berechtigung... 10 B Turniere... 10 Art. 33 Zuständigkeiten... 10 Art. 34 Turnierausschreibung... 10 Art. 35 Turnieranmeldung... 10 Art. 36 Teilnahme Berechtigung (Turnierbetrieb)... 10 Art. 37 Zulassung nicht lizenzierter Spieler... 10 IV. Schlussbestimmungen... 11 Art. 38 Junioren Interclub... 11 Art. 39 Ergänzende Vorschriften und Weisungen... 11 Art. 40 Inkrafttreten... 11 Anhang I: Gebühren... 12 1. Lizenzgebühren... 12 Anhang II: Bussen... 12 3

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle in der Schweiz stattfindenden offiziellen Wettkampfveranstaltungen, die unter die Vorschriften des Interclubreglements (ICR), des Junioren Interclubreglements (JICR), des Turnierreglements (TUR) und der Reglemente der Nationalen Meisterschaften fallen. Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen 1 Soweit Vorschriften dieses Reglements von denjenigen anderer Reglemente abweichen, haben sie Vorrang. Art. 3 Zweck der Wettkampflizenz 1 Die Wettkampflizenz dient der Kontrolle des gesamten Wettspielbetriebs und der Führung des Klassierungssystems von Swiss Tennis. Art. 4 Umfang des Lizenzobligatoriums 1 Das Lizenzobligatorium erstreckt sich auf alle Teilnehmer an den ICM (für Aktive und Junioren) sowie an den in der Schweiz stattfindenden offiziellen Turnieren und gilt für Einzel und Doppelkonkurrenzen aller Spielklassen. 2 Vom Lizenzobligatorium sind alle internationalen Turniere mit ATP, WTA, ITF und Tennis Europe Wertung jeweils inkl. Qualifikationsturniere ausgenommen. Swiss Tennis kann weitere Turniere vom Obligatorium ausnehmen. 3 Swiss Tennis kann auf Gesuch Bambinoturniere sowie reine Einsteigerturniere vom Lizenzobligatorium ausnehmen und legt dafür die Bedingungen fest. Art. 5 Lizenzarten 1 Es werden folgende Lizenzarten unterschieden: a) Mitgliederlizenz: für Mitglieder eines Swiss Tennis angeschlossenen Clubs oder Tenniscenters; b) Einzellizenz: für Personen, die nicht Mitglied eines Mitgliedclubs oder Tenniscenters sind; c) Turnierlizenz: für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht Mitglied eines Mitgliedclubs oder Tenniscenters sind. 2 Die Mitgliederlizenz berechtigt zur Teilnahme an den ICM und JICM an allen offiziellen Turnieren in der Schweiz. Die übrigen Lizenzen berechtigen lediglich zur Teilnahme an den offiziellen Turnieren. 4

Art. 6 Gültigkeitsdauer, Lizenzperiode 1 Die Lizenzperiode für Mitglieder und Einzellizenzen dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres. Sie ist in zwei Halbperioden (1.4. 30.9. bzw. 1.10. 31.3.) unterteilt. 2 Die Lizenzen (ausgenommen Turnierlizenzen) sind ab Ausstelldatum bis zum Ablauf der laufenden Halbperiode gültig. Die in der ersten Halbperiode (1.4. 30.9.) ausgestellten Lizenzen werden für die zweite Halbperiode (1.10. 31.3.) automatisch erneuert. 3 Die Gültigkeitsdauer der Turnierlizenz beträgt 1 Monat ab erstem Turniertag. Art. 7 Lizenz und Bearbeitungsgebühren 1 Die Lizenzgebühren werden jährlich von der DV festgelegt. 2 Für Lizenzmutationen vor Ablauf der Lizenzperiode, ausgenommen Klassierungs und Adressänderungen wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe vom ZV festgelegt wird. 3 Die Höhe der Lizenz und Bearbeitungsgebühren ist in einem Anhang aufgeführt (vgl. Anhang I). Art. 8 Sanktionen 1 Gegen Mitglieder von Swiss Tennis und deren Funktionäre sowie gegen Spieler, die Vorschriften dieses Reglements oder dazugehörige Weisungen nicht befolgen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Dasselbe gilt im Falle eines Missbrauchs der Lizenz zum Zwecke der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils. 2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Sanktionen vorsieht, kommen die im Rechtspflegereglement (RPR) vorgesehenen Sanktionen (vgl. Art. 18 RPR) zur Anwendung. 3 Die Höhe der in diesem Reglement vorgesehenen Bussen ist in einem Anhang aufgeführt (vgl. Anhang II). Art. 9 Doping 1 Mit dem Lizenzierungsantrag anerkennt der Spieler die jeweils gültigen Doping Vorschriften von Swiss Olympic. 2 Spieler mit N1/N2 Klassierungen müssen in der Regel vor der Lizenzerteilung bzw. spätestens vor ihrem ersten Einsatz in einem dem Lizenzobligatorium (vgl. Art. 4) unterstehenden Wettkampf eine Unterstellungserklärung von Swiss Olympic unterzeichnen, widrigenfalls die Lizenzierung rückwirkend ungültig erklärt wird. 3 Die Bestimmungen von Abs. 2 gelten entsprechend für ausländische Spieler mit einem der N1/N2 Klassierung entsprechenden Ranking, die eine Swiss Tennis Mitgliederlizenz beantragen. 5

II. Vorschriften für die Lizenzadministration A Allgemeines Art. 10 Zuständigkeit von Swiss Tennis 1 Die gesamte Lizenzadministration untersteht der Aufsicht und der Weisungsbefugnis von Swiss Tennis, der die erforderlichen Weisungen im Zusammenhang mit der Datenerfassung, dem Inkasso der Lizenzgebühren usw. erlässt. Art. 11 Lizenzdaten, Publikation 1 Die Lizenzdaten der einzelnen Spieler werden auf der Homepage von Swiss Tennis publiziert. 2 Der lizenzierte Spieler ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf der Homepage von Swiss Tennis zu überprüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung durch Vornahme einer Mutation zu veranlassen. Fehlende Qualifikationsvoraussetzungen werden durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben nicht ersetzt. Art. 12 Verarbeitungszeit 1 Die Verarbeitung von Bestellungen und Mutationen dauert ca. zwei Arbeitstage. Art. 13 Homepage 1 Sämtliche Lizenzspieler werden auf der Homepage von Swiss Tennis aufgeführt. 2 Ebenfalls werden die im IC und an individuellen Turnieren (im In und Ausland) der entsprechenden Klassierungsperiode erzielten Resultate aller Lizenzspieler publiziert (vgl. Art. 10 Klassierungsrichtlinien, KR). Art. 14 Nichterfüllung administrativer Verpflichtungen 1 Die Nichterfüllung administrativer Verpflichtungen, insbesondere die Nichteinhaltung der festgesetzten Termine, kann eine Busse (vgl. Anhang II) nach sich ziehen. Weitergehende Sanktionen bleiben vorbehalten (vgl. Art. 8). 6

B Lizenz für Mitglieder Art. 15 Lizenzbestellung 1 Jedes Mitglied eines Clubs oder Tenniscenters hat Anspruch auf eine Mitgliederlizenz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a, für deren Bestellung ausschliesslich das Stammmitglied zuständig ist. 2 Als Stammmitglied gilt das auf der Homepage von Swiss Tennis entsprechend aufgeführte Mitglied. 3 Die Lizenzierung kann vom Stammmitglied elektronisch auf der Homepage von Swiss Tennis angefordert werden. 4 Für die Lizenzbestellung sind die Weisungen von Swiss Tennis zu beachten. Art. 16 Lizenzerneuerung, annullierung, suspension 1 Auf Beginn einer neuen Lizenzperiode werden die Lizenzen automatisch erneuert, sofern Swiss Tennis bis zum 28. Februar vom Stammmitglied keine Annullierung oder Suspension mitgeteilt wurde. 2 Bei definitiver Aufgabe der Wettkampftätigkeit kann die Lizenz auf Beginn der neuen Lizenzperiode auf Status gelöscht gesetzt werden. 3 Bei vorübergehender Einstellung der Wettkampftätigkeit kann die Lizenz auf Beginn der neuen Lizenzperiode auf Status suspendiert gesetzt werden. Art. 17 Spielerlisten 1 Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich jederzeit auf der Homepage von Swiss Tennis über den Stand der lizenzierten Spieler zu informieren. Auf dieser Internetseite können Annullationen, Suspensionen und weitere Mutationen direkt vorgenommen werden. Art. 18 Mutationen, Wechsel des Stammmitglieds 1 Mutationen sind in der Regel erst anlässlich der Lizenzerneuerung vorzunehmen; zuständig ist das Stammmitglied (vgl. Abs. 2). Davon ausgenommen sind Mutationen, die für die IC Spielberechtigung von Bedeutung sind, und der Wechsel des Stammmitglieds. 2 Im Falle eines Wechsels ist das neue Stammmitglied für die Meldung der Mutation zuständig (vgl. Art. 16) 3 Für sämtliche Mutationen sind die Weisungen von Swiss Tennis zu beachten. Art. 19 Gebühreninkasso 1 Die Lizenz und Bearbeitungsgebühren werden dem Stammmitglied periodisch in Rechnung gestellt. Die Hauptfakturation der Hauptlizenzierung erfolgt jeweils auf den Beginn der Lizenzperiode. 2 Gegenüber Swiss Tennis ist das Stammmitglied zahlungspflichtig; dieses kann die Gebühren den betreffenden Spielern weiterverrechnen. 3 Bestellte bzw. nicht annullierte oder suspendierte Lizenzen werden nicht rückvergütet. 7

C Einzel und Turnierlizenzen Art. 20 Lizenzbestellung 1 Die Bestellung einer Einzel oder Turnierlizenz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und c geschieht mit dem entsprechenden Formular, welches bei Swiss Tennis zu beziehen ist resp. vom Official abgegeben wird. Für das Ausfüllen sind die Weisungen von Swiss Tennis zu beachten. 2 Der Official ist zur Ausstellung von Turnierlizenzen berechtigt. Die Ausstellung hat im offiziellen Turnierverwaltungsprogramm zu erfolgen. Art. 21 Lizenzerneuerung, annullierung, suspension 1 Vor Ablauf einer Lizenzperiode erhalten die Spieler mit einer Einzellizenz von Swiss Tennis die Unterlagen für die Lizenzerneuerung. 2 Für die Erneuerung genügt die Überweisung der Lizenzgebühr an Swiss Tennis. Erfolgt keine Überweisung, wird die Lizenz automatisch suspendiert. 3 Bei definitiver Aufgabe der Wettkampftätigkeit kann die Lizenz auf Beginn der neuen Lizenzperiode auf Status gelöscht gesetzt werden. 4 Bei vorübergehender Einstellung der Wettkampftätigkeit kann die Lizenz auf Beginn der neuen Lizenzperiode auf Status suspendiert gesetzt werden. Art. 22 Beitritt in eine Mitgliedschaft 1 Für den Beitritt in eine Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen von Art. 15. Art. 23 Zweck der Turnierlizenz 1 Mit der Turnierlizenz können Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nur vorübergehend in der Schweiz weilen, an offiziellen Turnieren teilnehmen. Art. 24 Klassierung 1 Die gültige Schweizer Klassierung ist massgebend. 2 In der Schweiz nicht klassierte Spieler gelten grundsätzlich als R9 klassiert. 3 Ausländer und nicht mehr klassierte Spieler können vom Official nach ihrem Ausscheiden aus dem Turnier aufgrund der erzielten Resultate klassiert werden. Bei nochmaliger Ausstellung einer Turnierlizenz in der gleichen Lizenzhalbperiode ist im Normalfall die Klassierung gemäss erster Turnierlizenz massgebend. Art. 25 Meldung an Swiss Tennis 1 Die Ausstellung einer Turnierlizenz muss Swiss Tennis innert 10 Tagen nach Turnierende gemeldet werden. 8

Art. 26 Gebühreninkasso 1 Die Gebühr für die Turnierlizenz wird vom Official für Swiss Tennis einkassiert. 2 Der Official ist gegenüber Swiss Tennis für die ausgestellten Turnierlizenzen abrechnungspflichtig. III. Vorschriften für den Lizenzgebrauch und die Resultaterfassung A Interclubmeisterschaften Art. 27 Zuständigkeiten 1 In allen Angelegenheiten, die die Teilnahmeberechtigung eines Spielers an den ICM im Zusammenhang mit der Lizenzausstellung betreffen, ist Swiss Tennis zuständig. 2 Streitigkeiten über die Teilnahmeberechtigung werden erstinstanzlich vom Ressortchef IC entschieden. Dessen Entscheid kann gemäss RPR mittels Rekurs (vgl. Art. 20ff. RPR) weitergezogen werden. Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Für Beanstandungen im Zusammenhang mit der Lizenzkontrolle anlässlich einer IC Begegnung sowie in Angelegenheiten betreffend die Resultaterfassung ist das Ressort IC von Swiss Tennis zuständig. Art. 28 Teilnahme Berechtigung (Interclub) 1 Mit Ausnahme der Spieler mit IC Code «Nicht IC berechtigt» sind alle Spieler mit einer aktiven Mitgliederlizenz zur Teilnahme an den ICM berechtigt. 2 Die Teilnahmeberechtigung gilt für das Mitglied oder die Mitglieder, die auf der Homepage von Swiss Tennis aufgeführt sind. Sind mehrere Mitgliedschaften aufgeführt, so hat sich der lizenzierte Spieler zu entscheiden, für welches Mitglied er spielen will. (vgl. Art. 27 ICR) 3 Die Aufstellung eines Spielers ohne für das entsprechende Mitglied lizenziert zu sein wird gemäss ICR (vgl. Art. 44 Abs. 2 lit. a ICR) geahndet. Art. 29 Mutationen betreffend Teilnahmeberechtigung 1 Mutationen, die für die Frage der Berechtigung zur Teilnahme an den ICM von Bedeutung sind, müssen so frühzeitig vorgenommen werden, dass der Spieler vor Bestreitung der ersten IC Begegnung über die nötige Teilnahmeberechtigung verfügt. Art. 30 Kontrolle der Teilnahmeberechtigung 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Teilnahmeberechtigung (IC Code) aller Spieler zu überprüfen. Sie haben im Zeitpunkt der Lizenzbestellung den Nachweis zu erbringen, dass die reglementarischen Qualifikationserfordernisse erfüllt sind. Fehlende Qualifikationsvoraussetzungen werden durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben auf der Lizenz nicht ersetzt. 9

Art. 31 Termine für Lizenzbestellung 1 Für die ICM der laufenden Lizenzperiode müssen die Lizenzen sämtlicher Spieler bis spätestens am 20. Mai, respektive für diejenigen Spieler die ausschliesslich in der NLA spielen, bis spätestens am 15. Juli bestellt werden. In jedem Fall müssen sie vor ihrer ersten Begegnung für das jeweilige Mitglied lizenziert sein. Art. 32 Kontrolle Spiel Berechtigung 1 Vor Beginn jeder IC Begegnung haben die Captains die Spielberechtigung der Spieler gegenseitig zu kontrollieren (vgl. ICR Art. 24 bis 27 und Art. 30). 2 Hat der gegnerische Captain keine Möglichkeit, die Spielberechtigung eines Spielers vor der besagten Begegnung zu kontrollieren, darf der betroffene Spieler trotzdem spielen. Der gegnerische Captain hat die Möglichkeit die Spielberechtigung im Internet oder beim Ressort IC nachträglich zu überprüfen. B Turniere Art. 33 Zuständigkeiten 1 In allen Angelegenheiten, die den Lizenzgebrauch und die Resultaterfassung betreffen, ist Swiss Tennis zuständig. Art. 34 Turnierausschreibung 1 In der Turnierausschreibung ist auf das Lizenzobligatorium hinzuweisen. Art. 35 Turnieranmeldung 1 Auf der Turnieranmeldung hat der Spieler seine Spieler Nummer, seinen Namen und Vornamen entsprechend der Schreibweise auf der Lizenz sowie die Klassierung und den Klassierungswert anzugeben. Art. 36 Teilnahme Berechtigung (Turnierbetrieb) 1 Als teilnahmeberechtigte Spieler gelten sämtliche im offiziellen Turnierverwaltungsprogramm sowie auf der Homepage von Swiss Tennis mit Lizenzstatus aktiv aufgeführten Spieler. 2 Nicht lizenzierte Spieler dürfen zum Turnier nicht zugelassen werden. 3 Der Official hat die Möglichkeit, die Teilnahmeberechtigung auf der Homepage von Swiss Tennis zu überprüfen. Art. 37 Zulassung nicht lizenzierter Spieler 1 Official, die nicht lizenzierte Spieler zu einem Turnier zulassen, werden mit einer Busse bestraft (vgl. Anhang II). Überdies kann für künftige Turniere die Bewilligung verweigert werden. 10

IV. Schlussbestimmungen Art. 38 Junioren Interclub 1 Alle Junioren mit Klassierung R4 und tiefer sind zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Junioren Interclub Meisterschaft berechtigt. Für die gesamte Dauer der JICM gilt die Frühjahrsklassierung (vgl. Art. 16 und 19 JICR). 2 Für die Teilnahmeberechtigung gelten die Vorschriften des JICR. Art. 39 Ergänzende Vorschriften und Weisungen 1 Swiss Tennis ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften und Weisungen zu diesem Reglement zu erlassen. Diese sind den betroffenen Stellen in geeigneter Form bekannt zu machen. Art. 40 Inkrafttreten 1 Dieses Lizenzreglement ist vom ZV in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2013 genehmigt worden. Es tritt mit allfälligen Änderungen, die als Folge eines Referendums von der DV beschlossen wurden, am 22. März 2014 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 29. März 2008. 11

Anhang I: Gebühren 1. Lizenzgebühren Mitgliederlizenz Erwachsene CHF 70.00 Junioren CHF 40.00 Lizenz für Nichtmitglieder (Einzellizenz) Erwachsene CHF 160.00 Junioren CHF 130.00 Turnierlizenz Erwachsene CHF 50.00 Junioren CHF 25.00 Anhang II: Bussen 1. Nichterfüllung administrativer Verpflichtungen gemäss Art. 15 CHF 50.00 2. Sanktionen bei Zulassung nicht lizenzierter Spieler gemäss Art. 37 im ersten Fall CHF 50.00 im Wiederholungsfall CHF 100.00 12