Jugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen 25.05.1993 26.05.1998-10.06.1993



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Transkript:

Jugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung in den Schaukästen der Stadt Gräfenhainichen Jugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen 25.05.1993 26.05.1998-10.06.1993 Bei der folgenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich sind die in den Schaukästen der Stadt Gräfenhainichen veröffentlichte Satzung und ihre Änderungen. 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen trägt den Namen " Jugendfeuerwehr Gräfenhainichen" Sie gehört somit auch der Jugendfeuerwehr des Kreises Gräfenhainichen an. 1.2 Die Jugendfeuerwehr ist laut Fw.- Satzung der Stadt Gräfenhainichen für die Freiwillige Feuerwehr ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen, sie gestalten ihre Jugendarbeit als selbständige Abteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Satzung selbst. 1.3 Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Gräfenhainichen untersteht der fachlichen Aufsicht des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr, der sich des Jugendfeuerwehrwartes bedient. 1.4 Leiter der Jugendfeuerwehr ist der Jugendfeuerwehrwart. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zum Dienst am Nächsten anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dient der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung. 2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern. 2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Vorstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit Jugendfeuerwehr erstrebt werden. 2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. 3. Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr 3.1 Der Jugendfeuerwehr können Jugendliche entsprechend der Satzung Feuerwehr 13 vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehören. 3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die örtliche Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der örtliche Jugendausschuss, die Entscheidung ist dem Wehrleiter zur Kenntnis zu gehen. 3.3 Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten nach ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. 4. Rechte und Pflichten 4.1 Jeder Angehöriger der Jugendfeuerwehr hat das Recht, 4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken 4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden und

4.1.3 die Organe zu wählen. 4.2.1 Jeder Angehörige übernimmt freiwillig die Verpflichtung, 4.2.2 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen 4.2.3 die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und 4.2.4 die Kameradschaft und das Gruppenleben zu pflegen und zu fördern. 5. Ordnungsmaßnahmen 5.1 Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. 5.2 Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendfeuerwehrwart verfügt. Der Ausschuss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses im Benehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart und des Wehrleiters ausgesprochen. 5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens vier Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Wehrleiter eingebracht werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Jugendausschusses und des Jugendfeuerwehrwartes 6. Beendigung der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr 6.1 Die Zugehörigkeit in der Jugendfeuerwehr erlischt, 6.1.1 bei Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, 6.1.2 wenn durch Wohnsitzänderung die aktive Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr nicht mehr möglich ist, 6.1.3 durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, 6.1.4 auf Wunsch des Mitglieds oder 6.1.5 durch Ausschuss. 7. Organe der Jugendfeuerwehr 7.1 Organe der Jugendfeuerwehr sind 7.1.1 die Mitgliederversammlung, 7.1.2 der Jugendausschuss 7.1.3 der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter 7.1.4 sowie der / die Jugendgruppenleiter / in. 8. Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Feuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrleiter mit vier Wochen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleiten. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme von Eltern / Erziehungsberechtigten sowie weitere Gäste ist hinzuwirken. 8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 35% aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat beratende Stimme. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung neu einzuberufen. 8.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben 8.4.1 jährliche Wahl des / der Jugendgruppensprecher s / in, der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer 8.4.2 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen

8.4.3 Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes, 8.4.4 Entlastung des Kassenwartes und des Jugendausschusses, 8.4.5 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge, 8.4.6 Verabschiedung des Dienstplanes, 8.4.7 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 9. Jugendausschuss 9.1 Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 9.2 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus 9.2.1 dem Jugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter ( durch Amt ) 9.2.2 den Jugendgruppenleitern ( durch Amt ) 9.2.3 dem Jugendgruppensprecher / in ( durch Wahl ) 9.2.4 dem Schriftwart ( durch Wahl ) 9.2.5 dem Kassenwart (durch Wahl ) 9.3 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben 9.3.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9.3.2 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 9.3.3 Vorschlag von Ordnungsmaßnahmen 9.3.4 Gestaltung der Jugendfeuerwehr. 10. Jugendfeuerwehrwart 10.1 Der Jugendfeuerwehrwart muss Mitglied der Einsatzabteilung sein, sollte einen Gruppenführerlehrgang abgelegt haben. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden. Auf den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart treffen die gleichen Qualifikationen zu. 10.2 Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und / oder der Jugendgruppenleiter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Ordnung und der Beschlüsse der Organe. 10.3 Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss. 10.4 Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von den Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung gewählt. 11. Jugendgruppenleiter Der / die Jugendgruppenleiter / in unterstützt den Jugendwehrwart bei der Durchführung seiner Aufgabe. Er / Sie sollte das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der / die Jugendgruppenleiter werden berufen. 12 Jugendgruppensprecher / in Der / die Sprecher / in vertritt die Interessen der Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Jugendausschuss.

13. Schriftführung 13.1 Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches, sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers. Der Jahresbericht ist vom Jugendfeuerwehrwart und Beteiligung des Wehrleiters zu erstellen. 13.2 Das Mitgliederverzeichnis ist gewissenhaft zu führen. 13.3 Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufzunehmen. 14. Kassenwesen 14.1 Die Mittel zur Durchführung der Jugendarbeit werden durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen Dritter aufgebracht. Die Kassengeschäfte sind über eine Bankverbindung abzuwickeln. 14.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Zahlungszeitraum setzt die Mitgliederversammlung fest. 14.3 Die Kassengeschäfte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen und Bericht zu erstatten. 15. Stärke, Bekleidung, Ausrüstungen 15.1 Den Angehörigen der Jugendfeuerwehr wird für die Ausbildung und den Übungsdienst die Bekleidung und Ausrüstung von der Stadt Gräfenhainichen kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind diese Gegenstände zurückzugeben. 16. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit 16.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten. 16.2 Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- Ausbildungsdienst teilnehmen. 16.3 Die Jugendbildungsarbeiten wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. 16.4 Der Dienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden und vom Wehrleiter zu genehmigen. Es ist dabei Wert auf die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen. 17. Soziale Absicherung 17.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle in der Ausbildung, im Übungsdienst und bei Wettkämpfen bei der Feuerwehrunfallkasse Sachsen- Anhalt versichert. 17.2 Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. 17.3 Die Haftung für Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr wird nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. 18. Übernahme in die Einsatzabteilung 18.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfüllen, werden nach Vollendung des 16. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. 18.2 Eine zusätzliche Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr ist möglich. 18.3 Bei Wohnsitzwechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr, der vom Wehrleiter ausgestellt wird. 19. Schlussbestimmung Die Jugendsatzung ist Bestandteil der Ortsatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gräfenhainichen.

Die Jugendsatzung wurde am 25.05.1993 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gräfenhainichen beschlossen. Bürgermeister