an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 13. Juli 2015 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2015-14)



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Transkript:

Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie mit dem Abschluss Master of Science (Erwerb von 90 ECTS-Punkten) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 13. Juli 2015 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2015-14) Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben. Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg die folgende Satzung. Inhaltsübersicht 1. Teil: Allgemeine Vorschriften... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Ziel des Studiums, Kompetenzen (Lernergebnisse)... 2 3 Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit... 2 4 Zugang zum Studium, empfohlene Grundkenntnisse... 2 5 Kontrollprüfungen... 5 6 Prüfungsausschuss... 5 2. Teil: Erfolgsüberprüfungen... 5 7 Sonstige fachspezifische Prüfungsformen 8 Abschlussbereich: Master-Thesis und Abschlusskolloquium... 5 9 Gesamtnote, Studienfachnote und Bereichsnote... 6 3. Teil: Schlussvorschriften... 6 10 Inkrafttreten... 6 Anlage SFB: Studienfachbeschreibung... 7

2 1. Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese fachspezifischen Bestimmungen (FSB) ergänzen die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Julius-Maximilians- Universität Würzburg (JMU) vom 1. Juli 2015 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ziel des Studiums, Kompetenzen (Lernergebnisse) (1) 1 Das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie wird von der Medizinischen Fakultät der JMU als forschungsorientierter Studiengang mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) im Rahmen eines konsekutiven Bachelor- und Master-Studienmodells angeboten. 2 Das Studium der Medizin tritt dabei an die Stelle des Bachelor-Studiums mit 210 ECTS gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 ASPO. 3 Der Grad des Master of Science stellt einen weiteren berufsqualifizierenden sowie forschungsorientierten Abschluss dar. (2) 1 Das Studium der Klinischen Forschung und Epidemiologie vermittelt im Einzelnen: Grundlegende Kenntnisse der klinischen und epidemiologischen Forschung methodische Grundlagen bei der Planung und Durchführung patienten-orientierter Projekte vertiefte Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse klinischer und epidemiologischer Daten praktische Fähigkeiten und Erfahrungen beim Studium und beim Verfassen wissenschaftlicher Publikationen 3 Studienbeginn, Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) 1 Gemäß 7 ASPO kann das Studium im Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie jeweils zum Winter- oder Sommersemester eines Studienjahres begonnen werden. (2) Das Studium gliedert sich in folgende Bereiche und Unterbereiche: Gliederungsebene ECTS-Punkte Pflichtbereich 60 Pflichtbereich I: Grundlagen der Epidemiologie und Biometrie 22 Pflichtbereich II: Klinische und epidemiologische Forschung 18 Pflichtbereich III: Forschungspraktika 20 Abschlussbereich 30 gesamt 90 (3) Das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie hat eine Regelstudienzeit von drei Semestern, in der insgesamt 90 ECTS-Punkte erworben werden müssen. 4 Zugang zum Studium, empfohlene Grundkenntnisse (1) 1 Der Zugang zum Master-Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie erfordert a) ein erfolgreich absolviertes Studium der Humanmedizin (Abschluss Staatsexamen)

3 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss oder einen Abschluss in einem gleichwertigen Bachelor-Studiengang (Erwerb von mindestens 210 ECTS- Punkten) an der JMU oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule, b) die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung insgesamt (alle Abschnitte gleichgewichtet) mit der Gesamtnote gut oder besser gemäß 33 Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27.06.2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung oder eines gleichwertigen ausländischen Zeugnisses mit vergleichbarer Benotung, c) die Vorlage von überdurchschnittlichen Leistungsnachweisen (mindestens mit der Note gut oder einer vergleichbaren ausländischen Benotung) in mindestens einem naturwissenschaftlichen Grundlagenfach (z.b. Physik für Mediziner, Chemie für Mediziner, Biologie für Mediziner) sowie d) die Feststellung der Eignung im Eignungsverfahren nach Abs. 5. 2 Über die Gleichwertigkeit der Erstabschlüsse (Satz 1 Buchst. a)) sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchst. b) und c) entscheidet die Eignungskommission für das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie (vgl. Abs. 4). 3 Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Erstabschlüsse mit dem genannten Referenzabschluss gilt nach Maßgabe des Art. 63 BayHSchG der Grundsatz der Beweislastumkehr sowie die Verpflichtung, Gleichwertigkeit festzustellen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. 3 Bewerber und Bewerberinnen, die mit ihrem Erstabschluss im Erststudium mindestens 180 ECTS-Punkte, aber weniger als die erforderlichen 210 ECTS-Punkte erworben haben, können die fehlenden ECTS-Punkte auch durch die Vorlage von weiteren Modulen nachweisen, die in anderen naturwissenschaftlichen oder medizinnahen Studiengängen oder Modulstudien absolviert worden sind; entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Bewerbung ein Erstabschluss und eine Gesamtsumme von mindestens 210 ECTS-Punkten nachgewiesen werden (Beispiel: Bachelor-Abschluss in Biochemie mit 180 ECTS und 30 ECTS aus einem begonnenen Masterstudium in Mathematik). 4 Für den Fall, dass hinsichtlich des an einer anderen Hochschule erworbenen Erstabschlusses (bzw. der dort erzielten Noten) das dort angewendete Notensystem nicht mit dem Notensystem der JMU übereinstimmt, gelten hinsichtlich der Umrechnung der Notensysteme die Regelungen des 18 Abs. 5 ASPO entsprechend mit der Besonderheit, dass an die Stelle der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses die Zuständigkeit der Eignungskommission (vgl. Abs. 4) tritt. (2) Der Antrag auf Zugang zum Master-Studium der Klinischen Forschung und Epidemiologie ist in der durch die Eignungskommission (vgl. Abs. 4) für das Master-Studienfach Klinischen Forschung und Epidemiologie festgelegten Form bis zum 15. Juli für das jeweils folgende Wintersemester bzw. bis zum 15. Januar für das jeweils folgende Sommersemester an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Eignungskommission form- und fristgerecht zu stellen. (3) 1 Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen aller Abschnitte der Ärztlichen Prüfung mit der Gesamtnote gut oder besser gemäß 33 Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27.06.2002 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Prüfungsergebnisse oder eine beglaubigte Kopie eines Zeugnisses eines gleichwertigen in- oder ausländischen Abschlusses gemäß Abs. 1 Satz 1 Buchst.a), 2. die überdurchschnittlichen Leistungsnachweise in mindestens einem naturwissenschaftlichen Grundlagenfach sowie 3. Nachweise über weitere (neben den unmittelbar im Erststudium erbrachten Leistungen) insbesondere in Fortbildungen oder Praktika erworbene Fähigkeiten, Publikationen, Konferenzbeiträge oder interdisziplinäre Kompetenzen etc. 2 Die Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 erfolgt in deutscher Sprache oder in englischer

4 Sprache ergänzt durch eine beglaubigte deutsche Übersetzung. (4) 1 Das Eignungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, die sich aus vier Mitgliedern der Medizinischen Fakultät mit entsprechender Hochschulprüferberechtigung nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) zusammensetzt (Eignungskommission für das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie). 2 Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät für eine Dauer von drei Jahren, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 3 Der oder die Vorsitzende sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin wird von den Kommissionsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. 4 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind, und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 5 Bei Wahlen und sonstigen Entscheidungen (insbesondere beim Eignungsverfahren) wird mit einfacher Mehrheit entschieden. 6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. (5) 1 Ist der Antrag nach Abs. 2 fristgemäß mit den vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 eingegangen, so ist die studiengangspezifische Eignung bei Bewerber und Bewerberinnen, deren Noten in den Zeugnissen und Leistungsnachweisen nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und c) jeweils sehr gut betragen, gegeben; Entsprechendes gilt im Falle des Vorliegens einer Promotion (jeweils mit dem Prädikat cum laude oder besser) zum Dr. med. oder Dr. med. dent. jeweils mit inhaltlichem Bezug zur Epidemiologie und/oder Biometrie oder einer mathematischnaturwissenschaftlichen Promotion. 2 Alle anderen Bewerber und Bewerberinnen werden zum Eignungsverfahren eingeladen, das in der Durchführung eines Eignungsgesprächs zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung besteht. 3 Der Termin für dieses Gespräch wird mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 4 Die Dauer des Gesprächs beträgt ca. 20 bis 30 Minuten. 5 Das Gespräch wird jeweils von zwei von der Eignungskommission benannten Gutachtern / Gutachterinnen mit dem einzelnen Bewerber oder der einzelnen Bewerberin geführt. 6 Gutachter oder Gutachterinnen können sowohl die Mitglieder der Eignungskommission selbst als auch die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein, die im Master-Studium Klinische Forschung und Epidemiologie Module abhalten. 7 In dem Gespräch soll unter Einbeziehung der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, ob der Bewerber / die Bewerberin über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, so dass das Erreichen der Studienziele und ein erfolgreicher Abschluss des Master-Studiums Klinische Forschung und Epidemiologie zu erwarten ist. 8 Eignungsvoraussetzung ist das Vorhandensein ausreichender fachlicher Grundkenntnisse (naturwissenschaftliche Grundlagenfächer des Medizinstudiums, Grundlagen der Anatomie, der Physiologie und der medizinischen Forschungsmethodik); da Bewerber und Bewerberinnen, die ein Studium der Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, immer über diese verfügen, ist deren Vorhandensein lediglich bei den sonstigen Bewerbern und Bewerberinnen zu prüfen. 9 Weiterhin sollen die Bewerber und Bewerberinnen darlegen, dass sie sich mit den Inhalten, der Struktur und Anforderungen des Studiengangs, insbesondere mit dem erforderlichen interdisziplinären Arbeiten auseinandersetzen und diesen Anforderungen aufgrund ihres bisherigen Ausbildungsstands genügen können; die Bewerber und Bewerberinnen haben dies mit Bezug auf die zu den Inhalten und zur Struktur des Studiengangs verfügbaren Informationen darzulegen. 10 Das Gespräch soll für den Bewerber oder die Bewerberin auch beratenden Charakter haben, um zu sichern, dass das Master-Studium Klinische Forschung und Epidemiologie seinen oder ihren Interessen oder beruflichen Zielen entspricht. 11 Die Eignung wird festgestellt, wenn alle in den Sätzen 8 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 12 Die Urteile der Gutachter / Gutachterinnen unter der Anlegung der oben beschriebenen Kriterien lauten "geeignet" oder "nicht geeignet". 13 Die Eignung wird nur dann festgestellt, wenn die Urteile beider Gutachter / Gutachterinnen "geeignet" lauten. (6) 1 Im Falle des Nichtvorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis d) i.v.m. Abs. 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen ist der Zugang zum Master-Studium in Klinische Forschung und Epidemiologie nicht gegeben, sofern nicht ein Zugang zum Master- Studium gemäß Abs. 9 in Frage kommt. 2 Der Bewerber oder die Bewerberin erhält in diesem

5 Fall einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (7) 1 Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis d) i.v.m. Abs. 2, 3 und 5 vor, wird der Bewerber / die Bewerberin zum Master-Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie zugelassen. 2 Dem Bewerber / der Bewerberin wird die Zulassung schriftlich mitgeteilt. (8) 1 Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die nach Abs. 7 zugelassen wurde, jedoch die Aufnahme des Studiums erst in einem späteren Semester beabsichtigt, muss hierfür einen erneuten Antrag nach Abs. 2 stellen. 2 Im Fall des Satzes 1 bleibt eine nach Abs. 5 zuvor festgestellte Eignung erhalten, solange sich die Anforderungen dieses Masterstudiengangs nicht wesentlich ändern. (9) 1 Um einen ununterbrochenen Übergang vom Medizin-Studium zum fortbildenden Master- Studium zu ermöglichen, kann ein Bewerber / eine Bewerberin, der/die zum Zeitpunkt der Bewerbung den nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und b) erforderlichen Abschluss (inklusive der erforderlichen ECTS-Punkte-Summe) und/oder die nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) genannten Leistungsnachweise noch nicht nachweisen kann, einen mit einer auflösenden Bedingung versehenen Zugang zum Master-Studium zum sich unmittelbar anschließenden Semester erhalten. 2 An die Stelle der Antragsunterlagen nach Abs. 3 Nrn. 1 und 2 treten in diesem Falle beglaubigte Kopien der bisher erteilten Zeugnisse sowie ein Nachweis aller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Erststudium erbrachten Leistungen. 3 Der endgültige Zugang hängt von der Erfüllung der auflösenden Bedingung ab, dass der nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) und b) genannte Abschluss (inklusive der erforderlichen ECTS-Punkte-Summe) sowie die nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) genannten Leistungsnachweise unverzüglich nach Erhalt des Examenszeugnisses, spätestens jedoch mit Ablauf der Rückmeldefrist für das zweite Fachsemester im Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie nachgewiesen werden. 4 Im Falle der Nichterfüllung dieser auflösenden Bedingung ist der Bewerber bzw. die Bewerberin zum Ablauf des ersten Fachsemesters zu exmatrikulieren. 5 Im Falle des Satzes 4 sind dem Bewerber / der Bewerberin die zum Zeitpunkt der Exmatrikulation mit Leistungsnachweis abgeschlossenen Module mit Angabe der ECTS-Punkte und der erteilten Noten zu bescheinigen. (10) 1 Für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die den Abschluss nach Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist zusätzlich ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. 2 Dieser Nachweis ist entsprechend den Vorgaben der Immatrikulationssatzung der JMU in der jeweils geltenden Fassung zu führen. (11) Empfohlen werden Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), da ein Großteil der einschlägigen Fachliteratur nur in dieser Sprache verfügbar ist. 5 Kontrollprüfungen Es werden keine Kontrollprüfungen gemäß 13 Abs. 5 ASPO durchgeführt. 6 Prüfungsausschuss Gemäß 14 Abs. 1 Satz 3 ASPO besteht der Prüfungsausschuss für das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie aus drei Mitgliedern. 2. Teil: Erfolgsüberprüfungen Belegarbeit: 7 Sonstige fachspezifische Prüfungsformen

6 Diese besteht in der Erstellung von Tabellen und Abbildungen für eine Publikation auf Grundlage einer eigenen Datenauswertung 8 Abschlussbereich: Master-Thesis und Abschlusskolloquium (1) 1 Für die Master-Thesis werden 27 ECTS-Punkte vergeben. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. 3 Ausnahmen zu Satz 2 müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. 4 Die Masterarbeit wird gemäß 26 Abs. 9 Satz 1 in deutscher oder englischer Sprache verfasst. (2) 1 Die Master-Thesis ist gemäß 26 Abs. 13 im Rahmen eines Abschlusskolloquiums zu verteidigen. 2 Das Kolloquium wird mit einer Note bewertet. 3 Für das Kolloquium werden 3 ECTS- Punkte vergeben. 9 Gesamtnote, Studienfachnote und Bereichsnote 1 Die Gesamtnote wird entsprechend der Vorschrift des 35 Abs. 1 ASPO gebildet. 2 Die Bildung der Studienfachnote für das Fach Klinische Forschung und Epidemiologie richtet sich nach 35 Abs. 2 ASPO, die Berechnung der Bereichsnoten nach 35 Abs. 3 und 4 ASPO. 3 Bei der Ermittlung der Studienfachnote und der Gesamtnote werden die einzelnen Bereiche wie folgt gewichtet: Gliederungsebene Pflichtbereich 60 ECTS- Punkte Gewichtungsfaktor für Bereich Studienfachnote Gesamtnote Grundlagen der Epidemiologie und Biometrie 22 22/60 Klinische und Epidemiologische Forschung 18 18/60 Forschungspraktikum 20 20/60 60/90 90/90 Abschlussbereich 30 30/90 gesamt 90 4 Wurden unbenotete Leistungen als gleichwertige Äquivalente im Studiengang Klinische Forschung und Epidemiologie angerechnet, so nehmen die ECTS-Punkte der betreffenden Module nicht an der Berechnung der Gewichte für die Bereichsnote teil. 4 Die Bereichsgewichte nach Satz 2 bleiben in diesem Falle gemäß 35 Abs. 2 Satz 5 ASPO erhalten. 3. Teil: Schlussvorschriften 10 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden des Studienfachs Klinische Forschung und Epidemiologie mit dem Abschluss Master of Science (Erwerb von 90 ECTS-Punkten), die ihr Fachstudium an der JMU nach den Bestimmungen der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der JMU vom 1. Juli 2015 in der jeweils geltenden Fassung ab dem Wintersemester 2015/2016 aufnehmen.

Anlage SFB: Studienfachbeschreibung 7

Anlage SFB: Studienfachbeschreibung für das Studienfach Klinische Forschung und Epidemiologie mit dem Abschluss "Master of Science" (Erwerb von 90 ECTS-Punkten) (Verantwortlich: Medizinische Fakultät) Legende: B/NB = Bestanden/Nicht bestanden, E = Exkursion, K = Kolloquium, LV = Lehrveranstaltung(en), NUM = Numerische Notenvergabe, O = Konversatorium, P = Praktikum, PL = Prüfungsleistung(en), R = Projekt, S = Seminar, SS = Sommersemester, T = Tutorium, TN = Teilnehmer, Ü = Übung, VL = Vorleistung(en), V = Vorlesung, WS = Wintersemester Anmerkungen: Die Lehrveranstaltungs- und Prüfungssprache ist deutsch, sofern hierzu nichts anderes angegeben ist. Gibt es eine Auswahl an Prüfungsarten, so legt der Dozent oder die Dozentin in Absprache mit dem/der Modulverantwortlichen bis spätestens 2 Wochen nach LV- Beginn fest, welche Form für die Erfolgsüberprüfung im aktuellen Semester zutreffend ist und gibt dies ortsüblich bekannt. Bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls werden diese jeweils gleichgewichtet, sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist. Besteht die Erfolgsüberprüfung aus mehreren Einzelleistungen, so ist die Prüfung nur bestanden, wenn jede der Einzelleistungen erfolgreich bestanden ist. Sofern nicht anders angegeben, ist der Prüfungsturnus der Module dieser SFB semesterweise. Version Modultitel (Deutsch/Englisch) Art der LV (SWS) ECTS-Punkte Dauer (Sem) TN und Auswahl Bewertung Art und Umfang der Erfolgsüberprüfung Kurzbezeichnung Prüfungssprache Zuvor bestandene Module keit, 2) LV-Sprache, 3) Prüfungsturnus, 4) weitere Voraussetzungen, 5) Zusatzangabe zur Dauer, 6) Sonstiges Pflichtbereich (60 ECTS-Punkte) Modulbereich Grundlagen der Epidemiologie und Biometrie (22 ECTS-Punkte) 03-KFE-01 2015-WS Einführung in die Epidemiologie und Biometrie Introduction into epidemiology and biometry 03-KFE-02 2015-WS Biometrische Methoden Biometrical methods 03-KFE-03 2015-WS Angewandte Biometrie Applied biometry V(2) +S(4) V(4) +Ü(2) S(1,5) +Ü(3,5) 5 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min.) 6 1 NUM Mündliche Gruppenprüfung (ca. 30 Min. je Prüfling) 5 1 NUM Belegarbeit (ca. 15 Seiten) 1 Bearbeitungsstand SFB: 2015-04-30 1

03-KFE-04 2015-WS Epidemiologische Methoden und evidenzbasierte Medizin V(2) +S(4) 6 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 45 Min.) Epidemiological methods and evidence-based medicine Modulbereich Klinische und epidemiologische Forschung (18 ECTS-Punkte) 03-KFE-05 2015-WS Aktuelle Fragestellungen und Interpretation klinischer Studien S(4) +K(2) 6 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 45 Min.) Deutsch oder Englisch 2) i.d.r. Englisch Topical clinical research questions and interpretation of clinical trials 03-KFE-06 2015-WS Krankheitsspezifische Epidemiologie und Prognoseforschung V(3) +S(3) 6 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min.) Disease-specific epidemiology and prognostic modelling 03-KFE-07 2015-WS Forschungsmethodik I: Klinische Forschung II: Allgemeines wissenschaftliches Methodentraining V(3) S(3) 6 2 NUM Bericht (15-20 Seiten) 2 Research methodology I: Clinical trial methodology II: Transferable skills training Forschungspraktika (20 ECTS-Punkte) 03-KFE-08 2015-WS Praktikum I Practical training I P(7) +K(3) 10 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 45 Min.) 03-KFE-09 2015-WS Praktikum II Practical training II P(7) +K(3) 10 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 45 Min.) Abschlussbereich (30 ECTS Punkte) 03-KFE-10 2015-WS Master-Thesis Klinische Forschung und Epidemiologie Master Thesis Clinical Research and Epidemiology 27 1 NUM Schriftliche wissenschaftliche Arbeit (40-60 Seiten) Deutsch oder Englisch 2) Deutsch oder Englisch 5) Bearbeitungszeit 6 Monate 03-KFE-11 2015-WS Kolloquium zur Master-Thesis Colloquium Master Thesis K 3 1 NUM Mündliche Einzelprüfung (ca. 30 Min.) Deutsch oder Englisch 03- KFE- 11 2) Deutsch oder Englisch Bearbeitungsstand SFB: 2015-04-30 2

1 Tabellen und Abbildungen für eine Publikation auf Grundlage einer eigenen Datenauswertung 2 Das Modul besteht aus zwei Teilen, die in einem oder zwei Semestern absolviert werden können. Die Belegarbeit kann entsprechend in einem oder zwei Teilen verfasst werden. Es wird in jedem Fall nur eine Note für die Gesamtleistung erteilt. Die ECTS-Punkte werden nur gutgeschrieben, wenn beide Teile des Moduls absolviert wurden. Bearbeitungsstand SFB: 2015-04-30 3