Satzung über Märkte und Messen in der Stadt Trier. Rechtsgrundlage

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Transkript:

Satzung über Märkte und Messen in der Stadt Trier Rechtsgrundlage Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, der 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes, des 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung wird gemäß des Beschlusses des Stadtrates vom 29.06.2010 folgende Satzung erlassen: 1. Märkte im Sinne dieser Satzung sind a) der Wochenmarkt b) der ständige Markt 1 Begriffe und Standorte 2. Messen/Volksfeste im Sinne dieser Satzung sind a) die Peter- und Paulmesse b) die Allerheiligenmesse 3. Marktplätze sind a) der Viehmarkt b) der Hauptmarkt c) die sonst von der zuständigen Behörde bestimmten Plätze 4. Messeplatz ist a) der Viehmarktplatz b) der sonst von der zuständigen Behörde bestimmte Platz 2 Gebühren Für die Nutzung der Standplätze auf den Märkten wird ein Standgeld nach der Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren in der Stadt Trier (Gebührentarif) erhoben. 3 Platzgelder Das Nutzungsentgelt für die Durchführung von Messen wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen vom Veranstalter erhoben. 4 Bewerberauswahl und Versagen der Zulassung 1. Ziel der Bewerberauswahl ist es, auf allen von der Stadt Trier veranstalteten Märkten und Messen/Volksfesten: a) die Attraktivität des Marktes/Volksfestes durch ein konstantes Qualitätsniveau zu sichern und b) ein möglichst vielseitiges, ausgewogenes Veranstaltungs-/Warenangebot zu erhalten. 2. Die Auswahl unter den Bewerbern richtet sich deshalb nach a) dem Warenangebot, b) der Attraktivität des Geschäfts/Standes und c) dem zur Verfügung stehenden Platzangebot.

3. Die Zulassung kann versagt werden, wenn: a) das Platzangebot erschöpft ist, b) der Bewerber oder sein Angebot den vorstehenden Anforderungen oder den besonderen Zulassungsvoraussetzungen dieser Satzung nicht entspricht, c) der Bewerber als unzuverlässig anzusehen ist, insbesondere zuvor bereits gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die Vorschriften dieser Marktsatzung oder wiederholt gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen hat, d) der Antrag nicht fristgemäß oder unvollständig eingeht oder e) der Bewerber nach Zulassungen in der Vergangenheit gegen wesentliche Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen hat. 5 Haftung Die Marktstandbetreiber sowie die Veranstalter haften bei allen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, auch für das Verhalten ihrer Beauftragten, unbeschadet deren eigener Verantwortlichkeit. Die Marktstandbetreiber sowie die Veranstalter haben die Stadt Trier für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Marktflächen/Veranstaltungsflächen entstehen, freizustellen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen. Die Marktstandbetreiber sowie die Veranstalter haben für die Schäden, die der Stadt Trier im Zusammenhang mit der Überlassung der Marktflächen/Veranstaltungsflächen erwachsen, zu haften. 6 Wochenmarkt 1. Wochenmarkttage sind der Dienstag, der Freitag und der Samstag. Fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet der Wochenmarkt, falls nichts anderes bekannt gemacht wird, am Tage zuvor statt. 2. Finden an Wochenmarkttagen kurzfristige Veranstaltungen auf den Marktflächen statt, an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, wird der Wochenmarkt auf einen anderen, von der zuständigen Behörde zu bestimmenden und bekannt zu machenden Wochentag, verlegt. 3. Finden längerfristige Sonderveranstaltungen, insbesondere die Peter- und Paulmesse oder die Allerheiligenmesse, auf den genannten Plätzen statt, werden die Wochenmärkte, soweit es möglich ist, auf einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Platz verlegt. Marktverlegungen werden gemäß 1 der Hauptsatzung der Stadt Trier bekannt gemacht. 4. Der Wochenmarkt auf dem Viehmarktplatz beginnt in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. um 7:00 Uhr und während der Zeit vom 01.10. bis 31.03. um 8:00 Uhr. Er endet jeweils um 14:00 Uhr. Auf Antrag können Abendmärkte, in der Zeit von 16.00 22.00 Uhr, zugelassen werden. 5. Gegenstände des Wochenmarktes sind: - Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, - Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,

- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere, - Getränke aus nichtindustrieller Produktion, soweit sie in geschlossenen Behältnissen, mit Ausnahme von Dosen, abgegeben werden. 6. Das Anfahren der Marktflächen und der Aufbau der Marktstände darf frühestens um 6:00 Uhr erfolgen. Eine halbe Stunde nach Beendigung des Marktes müssen die Marktflächen geräumt sein. Der Wochenmarkt darf nur zum Zwecke des Be- und Entladens befahren werden. Während der Marktzeiten ist das Befahren der Marktfläche sowie das Abstellen von Fahrzeugen nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Traktoren, Personenkraftwagen) sowie Lieferfahrzeuge aller Art können auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Bereich der Hindenburgstraße und der Augustinerstraße zu den vereinbarten Sonderkonditionen für Marktstandbetreiber (Chipkarten) abgestellt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrzeuge, die bauartbedingt Verkaufsfahrzeuge sind. 7. Die Standplätze werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für bis zu einem Jahr nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Marktfläche oder eine bestimmte Größe des Standplatzes besteht nicht. Über die Vergabe wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages entschieden. Es gilt die Genehmigungsfiktion des 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 8. Es ist verboten, über die angemietete und zur Verfügung gestellte Fläche hinaus Marktfläche in Anspruch zu nehmen. 9. Die Marktstandbetreiber haben bei der Ausgestaltung ihrer Stände und Präsentation der Ware dafür Sorge zu tragen, dass der Markt ein ansprechendes, gehobenes Erscheinungsbild erfährt. 10. Abfälle aller Art sind von den Marktstandsbetreibern von der Marktfläche zu entfernen, nach Beendigung des Marktes nicht auf der Fläche oder in den städtischen Müllbehältnissen zu entsorgen und die Standfläche zu reinigen. 11. Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen auf dem Wochenmarkt nicht verteilt werden. Der Betrieb von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. 12. Das Mitbringen von Haustieren ist den Marktstandsbetreibern nicht erlaubt. 13. Das Abziehen, Rupfen, Schuppen oder Ausnehmen von Tieren ist auf den Marktflächen untersagt. 14. Die Marktstandsbetreiber haben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Verordnung über Preisangaben, der Gewerbeordnung, des Eichgesetzes, der Vorschriften über Handelsklassen, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu beachten. 7 Ständiger Markt

1. Auf dem Hauptmarkt werden ständige Marktstände eingerichtet. Ständige Marktstände sind Verkaufsplätze, die auf Dauer eines Kalenderjahres auf Antrag gebührenpflichtig vergeben werden. 2. Der Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes ist bis zum 01.11. des Vorjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Standplätze werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für ein Jahr nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Marktfläche oder eine bestimmte Größe des Standplatzes besteht nicht. Über die Vergabe wird innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages entschieden. Es gilt die Genehmigungsfiktion des 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3. Es ist verboten, über die angemietete und zur Verfügung gestellte Fläche hinaus Marktfläche in Anspruch zu nehmen. 4. Der ständige Markt beginnt in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres um 7:00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines jeden Jahres um 8:00 Uhr. Er endet jeweils um 19:00 Uhr. Die Marktstände dürfen nicht vor 17:30 Uhr abgebaut werden, bis spätestens um 19:30 Uhr muss der Marktabbau abgeschlossen und der Hauptmarkt von Lieferfahrzeugen geräumt sein. 5. Auf dem Hauptmarkt dürfen Lieferfahrzeuge nur für die Zeit des Auf- und Abbaus abgestellt werden. Nachlieferungen von Marktprodukten mit Fahrzeugen sind nur zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr zulässig. Das Entladen der Fahrzeuge und das Auffüllen der Warenbestände darf maximal 15 Minuten nicht überschreiten. An Markttagen, an denen der Marktbetrieb witterungsbedingt (aufkommende Stürme, Hagelschlag etc.) nicht aufrechterhalten werden kann, darf bereits vor dem offiziellen Marktende abgebaut und die Marktfläche verlassen werden. Vorab ist die zuständige Behörde fernmündlich zu informieren. Ein erneutes, späteres Befahren des Hauptmarktes bzw. ein erneuter Marktaufbau ist an diesem Tag nicht mehr zulässig. Die Ankunftszeit auf dem Hauptmarkt zum Be- und Entladen ist mit einer Parkscheibe zu dokumentieren. Das Parken auf dem Hauptmarkt ist nicht erlaubt. 6. Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen, soweit er gesetzlich zulässig ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 7. Gegenstände des ständigen Marktes sind: Gemüse, Obst, Südfrüchte, Kartoffeln, Blumen, Topfpflanzen, Gebinde, Setzpflanzen und Sämereien. 8. Finden auf dem Hauptmarkt Sonderveranstaltungen statt, werden - sofern dies möglich ist - den Marktstandsbetreibern auf der verbleibenden Teilfläche oder auf anderen Plätzen oder Flächen Ausweichplätze zur Verfügung gestellt. Sonderveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere - Altstadtfest, - Trierer Stadtlauf, - Bit-Silvesterlauf, - ADAC-Rallye, - Ostermarkt, -Weihnachtsmarkt - sonstige Veranstaltungen aus überwiegendem öffentlichen Interesse. Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 9. Für die Durchführung des ständigen Marktes finden die Bestimmungen des 6 Nr. 6, 8, 10 14 entsprechende Anwendung.

8 Messen 1. Die Dauer der Peter- und Paulmesse und der Allerheiligenmesse wird durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Veranstalter geregelt. Sie beträgt derzeit 10 Tage. 2. Für die Dauer der Messen gelten folgende Betriebs- bzw. Verkaufszeiten: werktags sonn- und feiertags Fahr- und Ausspielungsgeschäfte, Schießhallen, Verkauf von Waren zum alsbaldigen Verzehr (ausgenommen Tabakwaren) 8:00 bis 24:00 Uhr 11:00 bis 24:00 Uhr alle übrigen Verkaufsgeschäfte 8:00 bis 22:00 Uhr 11:00 bis 22:00 Uhr 3. Lautsprecheranlagen und Musikwiedergabegeräte dürfen werktags in der Zeit von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonn- und feiertags von 12:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Für die Dauer des Altstadtfestes gelten die in der Festsetzung des Altstadtfestes getroffenen lärmschutzrechtlichen Regelungen. 4. Der Auf- und Abbau der Geschäfte darf zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm nicht in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr erfolgen. 5. Schaustellungen und Gegenstände, die die sittliche oder religiöse Anschauung verletzen können oder abstoßend wirken, werden nicht zugelassen. 6. Jede Anhäufung von Packmaterial wie Holzwolle, Kartons, Papier und dergleichen in den Geschäften oder in deren unmittelbarer Nähe ist untersagt. 7. Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Feuersicherheit sind in jedem Geschäft ausreichende und geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten. 8. Abfälle aller Art sind von den Veranstaltern von der Messefläche zu entfernen, nach Beendigung der Messen nicht auf der Fläche oder in den städtischen Müllbehältnissen zu entsorgen und die Messefläche zu reinigen. 9. Am Tage der Beendigung der Veranstaltung muss unter Berücksichtigung der unter Nr. 4 vorgeschriebenen Auf- und Abbauzeiten mit dem Abbau der Geschäfte begonnen und die Räumung des Platzes zügig zu Ende geführt werden. 9 Aufsicht 1. Märkte und Messen unterliegen der Aufsicht durch das Ordnungsamt als zuständige Behörde. Den Bediensteten des Ordnungsamtes und den zuständigen Polizeivollzugsbeamten ist bei der Ausübung ihres Dienstes jederzeit Zutritt zu den Geschäften zu gestatten. 2. Sie können Anweisungen erteilen, die der sicheren und reibungslosen Abwicklung der Märkte und Messen im Rahmen dieser Satzung und der geltenden Gesetze dienen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Personen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sonstigen Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich abgemahnt, für einen angemessenen Zeitraum oder ganz von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Unabhängig davon können Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des 12 verfolgt und geahndet werden. 10 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. 11 Höhere Gewalt Können Markt- oder Messeflächen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, hat der hiervon Betroffene weder einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines anderen Platzes noch kann er hieraus Schadensersatzansprüche gegen die zuständige Behörde oder die Stadt Trier herleiten. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen folgende Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten- Tatbestände dar: 1. 6 Nr. 4 (Verkaufszeiten auf dem Wochenmarkt) 2. 6 Nr. 5 (Gegenstände des Wochenmarktes) 3. 6 Nr. 6 (Auf- und Abbau des Wochenmarktes, Befahren der Marktfläche, Abstellen von Fahrzeugen) 4. 6 Nr. 8 (Verbotswidrige Inanspruchnahme von Marktfläche) 5. 6 Nr. 10 (Gebot der Abfallbeseitigung) 6. 6 Nr. 11 (Verbot des Verteilens von Geschäftsanzeigen und Werbezettel, Verbot von Lautsprecheranlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten) 7. 6 Nr. 12 (Verbot des Mitbringens von Haustieren) 8. 6 Nr. 13 (Verbot des Abziehens, Rupfens, Schuppens, Ausnehmen von Tieren) 9. 7 Nr. 4 S. 1 (Verkaufszeiten auf dem ständigen Markt) 10. 7 Nr. 4 S. 3 (Abbau der Marktstände) 11. 7 Nr. 5 (Abstellen von Lieferfahrzeugen, Nachlieferungen von Marktprodukten, Entladen von Fahrzeugen, Auffüllen der Warenbestände) 12. 7 Nr. 5 (Nichtbeachten der Parkvorschriften und des Gebots, das Be- und Entladen mittels Parkscheibe zu dokumentieren) 13. 7 Nr. 7 (Gegenstände des ständigen Marktes) 14. 7 Nr. 9 (entsprechende Anwendbarkeit des 6 Nr. 6, 8, 10 14) 15. 8 Nr. 2 (Betriebs- oder Verkaufszeiten auf Messen) 16. 8 Nr. 3 (Betrieb von Lautsprechern und Musikwiedergabegeräten) 17. 8 Nr. 4 (Zeiten für Auf- und Abbau) 18. 8 Nr. 6 (Anhäufung von Packmaterial) 19. 8 Nr. 7 (Bereithalten von Feuerlöschern) 20. 8 Nr. 8 (Gebot der Abfallbeseitigung) 21. 9 Nr. 2 (Nichtbefolgen von Anweisungen) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Märkte und Messen in der Stadt Trier vom 1.1.2002 außer Kraft. Trier, 30.06.2010 Der Oberbürgermeister Klaus Jensen