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Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung VB-KV 2014 (JRV) 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen. Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der Geburt versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie binnen zwei Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei der HanseMerkur versichert werden und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Versicherungsfähig sind: 1. Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Familien; als Familie gelten maximal zwei Erwachsene sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Als Kinder zählen eigene, sowie Kinder, die mit dem Versicherungsnehmer im eigenen Haushalt leben. 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsvertrages 1. Sie können den Versicherungsvertrag jederzeit abschließen. Er beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt für die Dauer eine Jahres. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn weder Sie noch die HanseMerkur drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigen. 2. Die gesetzlichen Bestimmungen über außerordentliches Kündigungsrecht bleiben unberührt. 3. Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Tod oder wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland wegziehen. Die versicherten Personen können innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. 3 Prämie 1. Zahlung der ersten Prämie a) Die erste Prämie ist sofort fällig, nachdem Sie den Versicherungsschein und die Prämienrechnung bekommen haben. b) Zahlen Sie die erste Prämie zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt allerdings nur, wenn Sie für die Nichtzahlung verantwortlich sind und wenn die Hanse Merkur Sie in Textform gesondert, z.b. im Versicherungsschein, auf diese Folge hingewiesen hat. c) Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig zahlen, kann die HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2. Zahlung der Folgeprämien a) Die Folgeprämie gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Sie ist jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig. b) Zahlen Sie die Folgeprämien nicht rechtzeitig, kann die HanseMerkur Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Haben Sie am Ende der Zahlungsfrist noch nicht gezahlt, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und die HanseMerkur kann den Vertrag kündigen. Das gilt nur, wenn die HanseMerkur Sie zusammen mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. c) Kündigt die HanseMerkur und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Kündigungszeitpunkt und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3. Prämienhöhe Die Prämienhöhe für Einzelpersonen oder Familien sehen Sie in der Prämienübersicht. Sie ist in Beitragsstufen eingeteilt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. a) Falls Sie nicht mehr als Familie im oben beschriebenen Sinne gelten, stellt die HanseMerkur zum nächsten Zahlungstermin von der Familienversicherung auf Einzelversicherungen um. Versicherte Kinder werden am Ende des Versicherungsjahres, in dem sie ihren 21. Geburtstag hatten auf Einzelversicherungen umgestellt. Wird die versicherte Person 65 Jahre alt, stellt die HanseMerkur ab der nächsten Prämienzahlung ihre Beitragsstufe um. Hierüber erhalten Sie keine gesonderte Mitteilung. b) Wenn sich die Prämienhöhe ändert, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. 4. Prämieneinzug Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie einer Einziehung nicht widersprechen. Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn Sie diese unverzüglich nach einer Aufforderung der HanseMerkur vornehmen. 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland. Als Ausland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Grenzübertritt ins Ausland für alle Reisen, die nach Vertragsschluss angetreten werden. Wenn Sie den Vertrag nach Grenzübertritt ins Ausland abschließen, besteht Versicherungsschutz nur für künftige neue Reisen. 3. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende Reisen innerhalb eines Jahres. Dauert eine Reise länger als 56 Tage, besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 56 Tage dieser Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versicherungsschutz fort, sofern Sie den Vertrag nicht gekündigt haben oder wenn sich die Rückreise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 4. Der Versicherungsschutz endet mit dem Grenzübertritt nach Deutschland oder mit dem Grenzübertritt in das Land, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht 1. Als Versicherungsfall gilt die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 2. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten, Osteopathen und Krankenhäusern frei. Voraussetzung ist, dass diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung sofern vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. 3. Die HanseMerkur leistet für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine

schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, Anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkunde). Die HanseMerkur kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. I. Heilbehandlungskosten im Ausland Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles während einer Reise erstattet die HanseMerkur die im Ausland entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige 1. ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwangerschaftsabbrüche; 2. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisorische Zahnersatzleistung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz; 3. stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt. 4. von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete a) Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente gelten nicht auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); b) Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; c) Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; d) Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise. Die HanseMerkur erstattet die Mietgebühr dieser Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstattet die HanseMerkur nicht. II. Informationsleistung 1. Information über Ärzte vor Ort Bei Krankheit oder Unfall informiert die HanseMerkur auf Anfrage über ihren Notruf-Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. 2. Informationsübermittlung zwischen Ärzten Wird die versicherte Person stationär behandelt, stellt die HanseMerkur auf Wunsch über den Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von ihr beauftragten Arzt und dem Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Zudem übermittelt sie während des Krankenhausaufenthaltes die Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die HanseMerkur die Angehörigen. III. Betreuungsleistungen 1. Begleitperson im Krankenhaus für Kinder Wird ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stationär behandelt, erstattet die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. 2. Reisebetreuung für Kinder Muss ein versichertes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Reise alleine fortsetzen oder abbrechen, organisiert und bezahlt die HanseMerkur a) die Betreuung des Kindes b) die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes. Voraussetzung dafür ist, dass die mitreisende(n) Betreuungsperson(en) die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht planmäßig fortführen oder beenden kann bzw. können. 3. Arzneimittelversand Wenn ärztlich verordnete Arzneimittel auf der Reise abhandenkommen, besorgt die HanseMerkur diese in Abstimmung mit dem Hausarzt und schickt sie der versicherten Person zu. Die Kosten der Ersatzpräparate müssen binnen eines Monats nach der Reise an die HanseMerkur zurückgezahlt werden. 4. Krankenbesuch Wenn fest steht, dass die versicherte Person länger als fünf Tage im Krankenhaus bleiben muss, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück zum Wohnort. Sie kommt zudem für die Hin- und Rückreisekosten auf. Voraussetzung ist jedoch, dass die versicherte Person bei Ankunft der nahestehenden Person noch im Krankenhaus liegt. 5. Hotelkosten Falls der gebuchte Aufenthalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person unterbrochen oder verlängert wird, erstattet die HanseMerkur den versicherten Mitreisenden die zusätzlichen Übernachtungskosten bis zu zehn Tagen. Der Betrag hierfür ist insgesamt auf 2.500,- EUR begrenzt. IV. Bergungs-/Transport-/Überführungs-/Bestattungskosten 1. Bergungskosten Muss die versicherte Person aufgrund eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000, EUR. 2. Transport Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum nächsterreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft. 3. Rücktransport Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage. c) Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussichtlich mehr als der Rücktransport. Die HanseMerkur übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson,. Sie organisiert und erstattet die zusätzlichen Kosten für Rückholung des Reisegepäcks. 4. Überführung Die HanseMerkur organisiert und übernimmt die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz. 5. Bestattung im Ausland Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre. V. Nachleistung im Ausland Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. VI. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notruf- Zentrale Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten, die durch die Kontaktaufnahme mit der Notruf- Zentrale entstehen. VII. Aufwandsentschädigung Werden alle Heilbehandlungskosten vor der Inanspruchnahme der HanseMerkur einem anderen Leistungsträger/Versicherer eingereicht und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung,

zahlt die HanseMerkur bei einer stationären Krankenhausbehandlung ein Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50, EUR pro Tag. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) erstattet die HanseMerkur in diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25, EUR. VIII. Wahlweise Krankenhaustagegeld Im Falle einer stationären Behandlung hat die versicherte Person die Wahl zwischen Kostenersatz für die stationäre Behandlung und einem Tagegeld in Höhe von 50, EUR pro Tag, maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist zu Beginn der stationären Behandlung auszuüben. 6 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 1. Leistungseinschränkungen Die HanseMerkur kann die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder die Kosten der Heilbehandlung das ortsübliche Maß übersteigen. 2. Leistungsfreiheit Die HanseMerkur leistet nicht für: a) die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten. Ausnahme ist, wenn die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; c) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen entstehen. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht; d) die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen. Ausnahme ist, wenn diese Behandlungen im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP, Hüftendoprothese) erfolgen und zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus dienen. Diese Leistungen müssen der HanseMerkur vor Behandlungsbeginn angezeigt und durch die HanseMerkur schriftlich zugesagt werden; f) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; g) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt die Einschränkung, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten hat; h) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet; i) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Eingriffe von hoher Hand verursacht sind; j) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; k) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; l) Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; m) Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen; 3. Arglistige Täuschung Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie oder die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Verpflichtung zur Kostenminderung Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.. 2. Unverzügliche Kontaktaufnahme Im Falle einer stationären Behandlung müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen. Dieser muss vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen erfolgen. 3. Verpflichtung zur Auskunft Die von der HanseMerkur übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und unverzüglich zurücksenden. Sofern die HanseMerkur es für notwendig erachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 4. Nachweispflicht Folgende Nachweise müssen Sie oder die versicherte Person einreichen: a) Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungskopien; b) Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung; c) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen Rücktransport geltend gemacht werden. Ferner ist eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland vorzulegen mit einer ausführlichen Begründung für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport; d) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; e) weitere Nachweise und Belege, die die HanseMerkur anfordert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn Ihnen die Beschaffung billigerweise zuzumuten ist. Diese Belege werden damit Eigentum der HanseMerkur. 5. Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte a) Haben Sie oder die versicherte Person einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht dieser Anspruch auf die HanseMerkur über, soweit diese den Schaden ersetzt. Den Ersatzanspruch oder ein Recht, das diesen sichert, müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und, falls nötig, dabei mithelfen, ihn durchzusetzen. b) Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. c) Ihre Ansprüche bzw. die der versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die entsprechenden Rechnungen

erstattet hat. Sofern erforderlich, sind Sie bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin haben Sie und die versicherte Person die Pflicht, falls nötig, eine Abtretungserklärung an die HanseMerkur abzugeben. 6. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 8 Auszahlung der Versicherungsleistung 1. Kosten in ausländischer Währung Die HanseMerkur rechnet die entstandenen Kosten zum Eurokurs des Tages um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, die Devisen zur Bezahlung der Rechnungen wurden zu einem ungünstigeren Kurs erworben. 2. Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat, zahlt die HanseMerkur diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Ist die Zahlungspflicht erwiesen, aber die Höhe der Entschädigung einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige noch nicht festgestellt, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 3. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. 4. Leistungen gesetzlicher Leistungsträger Können im Versicherungsfall Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, der gesetzlichen Heil- oder Unfallfürsorge beansprucht werden, gehen diese unserer Leistungspflicht vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in Vorleistung. Der Versicherte ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegenüber diesen gesetzlichen Leistungsträgern bis zur Höhe der geleisteten Erstattung an die HanseMerkur abzutreten. Ansprüche auf Krankenhaustagegeld bleiben unberührt. 9 Anzuwendendes Recht, Verjährung, Geltung für versicherte Personen In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Haben Sie oder die versicherte Person einen Anspruch angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen bzw. der versicherten Person die Entscheidung der HanseMerkur in Textform zugeht. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. 10 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.).

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2014 (T-D) In diesen Versicherungsbedingungen werden Versicherungsnehmer und versicherte Personen als Sie bezeichnet. Sie sind Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag mit der HanseMerkur abgeschlossen haben. Eine versicherte Person sind Sie, wenn Sie beispielsweise als Mitreisender des Versicherungsnehmers mitversichert wurden. Versicherte Person können Sie zudem auch als Versicherungsnehmer sein. Die Versicherungsbedingungen bestehen aus 2 Abschnitten. Im Abschnitt A finden Sie insbesondere Angaben zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung. Im Abschnitt B. finden Sie den Umfang des Versicherungsschutzes. Neben den Leistungen und den Leistungsvoraussetzungen sind hier auch Ausschlüsse und Verhaltensregeln geregelt. A: Allgemeiner Teil 1. Bis wann und für welche Dauer muss die Versicherung abgeschlossen werden? Der Vertragsabschluss muss vor Antritt der Reise für deren gesamte Dauer erfolgen. Der Vertrag kommt trotz Prämienzahlung nicht zustande, wenn Sie diese Frist bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. In diesem Fall steht Ihnen die gezahlte Prämie zu. 2. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? 1. Ihr Versicherungsschutz beginnt, sobald Sie mit dem Grenzübertritt das Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben, verlassen. Er endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit dem Grenzübertritt in das Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben. 2. Ihr Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn Sie unverschuldet die Reise nicht planmäßig beenden können. 3. Wann ist die Prämie fällig? 1. Die Prämie ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. 2. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der HanseMerkur erfolgt. 3. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. 4. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, kann die HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Die HanseMerkur kann nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 4. Wer ist versichert? Versichert sind die im Versicherungsnachweis namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Schließen Sie eine Familienversicherung ab, so zählen als Familie maximal 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis). Insgesamt können bis zu 7 Personen in der Familienversicherung versichert werden. 5. Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt für Reisen im vertraglich vereinbarten Geltungsbereich. 6. Wann zahlt die HanseMerkur die Entschädigung? 1. Hat die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt, erfolgt die Zahlung innerhalb von 2 Wochen. 2. Die HanseMerkur rechnet entstandene Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, Sie erwarben die Devisen zur Bezahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs. Von den Leistungen kann die HanseMerkur Mehrkosten abziehen, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählt. 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht der HanseMerkur vor. Melden Sie den Schadenfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleistung. Die HanseMerkur verzichtet auf eine Kostenteilung mit einer privaten Krankenversicherung, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. 7. Welches Recht findet Anwendung? In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht. 8. Wann verjähren Ihre Ansprüche? Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur Ihnen in Textform zugeht. 9. Welches Gericht ist zuständig? Klagen gegen die HanseMerkur können in Hamburg erhoben werden oder an dem Ort, an dem Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 10. Welche Form und welche Sprache gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch. B: Reise-Krankenversicherung Versicherungsschutz haben Sie im Ausland im tariflich vereinbarten Geltungsbereich. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. 1. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod.

2. Haben Sie Wahlfreiheit bei Ärzten und Krankenhäusern? Sie können unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten, Osteopathen und Krankenhäusern frei wählen, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung soweit vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Das Krankenhaus muss im Aufenthaltsland anerkannt und zugelassen sein, unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankenakten führen. 3. Welche Behandlungsmethoden sind versichert? Die HanseMerkur leistet für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Zu diesen Methoden können z. B. Heilbehandlungen sowie Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, anthroposophische Medizin oder Pflanzenheilkunde zählen. In diesen Fällen kann die HanseMerkur ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 4. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise- Krankenversicherung? 1. Heilbehandlungskosten Im Versicherungsfall erstattet Ihnen die HanseMerkur die Kosten einer Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten medizinisch notwendige a) ambulante Behandlungen, Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie Schwangerschaftsabbrüche; b) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisorische Zahnersatzleistungen sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz; c) stationäre Behandlungen. Sofern erforderlich, gibt die HanseMerkur auch über ihren weltweiten Notruf- Service gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie ab; d) von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente gelten nicht auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; Hilfsmittel in einfacher Ausführung zur Gewährleistung einer vorübergehenden Versorgung für die Dauer der versicherten Reise. Die HanseMerkur erstattet die Mietgebühr für diese Hilfsmittel. Falls eine Leihe nicht möglich ist, wird der Kaufpreis erstattet. Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte erstattet die HanseMerkur nicht. 2. Informationsleistungen a) Informationen über Ärzte und Krankenhäuser vor Ort Bei Krankheit oder Unfall informiert die HanseMerkur auf Anfrage über ihren weltweiten Notruf-Service über die Möglichkeiten Ihrer ärztlichen Versorgung. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. b) Informationsübermittlung zwischen Ärzten Werden Sie stationär behandelt, stellt die HanseMerkur auf Wunsch über den Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von ihr beauftragten Arzt und Ihrem Hausarzt und den behandelnden Krankenhausärzten her. Zudem übermittelt sie während des Krankenhausaufenthaltes die Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die HanseMerkur Ihre Angehörigen. 3. Versicherungsleistungen für Frühgeburten Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, ersetzt die HanseMerkur bei einer Frühgeburt durch eine versicherte Person bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche auch die Kosten der notwendigen Heilbehandlung des neugeborenen Kindes bis zu 100.000, EUR. 4. Betreuungsleistungen a) Begleitperson im Krankenhaus für minderjährige Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Wird ein versichertes Kind stationär behandelt, erstattet die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. b) Reisebetreuung für minderjährige Kinder Können alle mitreisenden Betreuungspersonen die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht planmäßig fortführen oder beenden, organisiert und bezahlt die HanseMerkur die Betreuung der versicherten minderjährigen Kinder, so dass diese die Reise fortsetzen oder abbrechen können. Versicherungsschutz besteht auch für die zusätzlichen Rückreisekosten des Kindes. c) Arzneimittelversand Wenn ärztlich verordnete Arzneimittel auf der Reise abhandenkommen, besorgt die HanseMerkur diese in Abstimmung mit dem Hausarzt und schickt sie Ihnen zu. Die Kosten für die Anschaffung der Arzneimittel sind binnen eines Monats nach der Reise an die HanseMerkur zurückzuzahlen. d) Krankenbesuch Wenn feststeht, dass Sie länger als 5 Tage im Krankenhaus bleiben müssen, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück zum Wohnort. Sie kommt zudem für die Hin- und Rückreisekosten auf. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bei Ankunft der nahestehenden Person noch im Krankenhaus liegen. e) Hotelkosten Falls der gebuchte Aufenthalt aufgrund Ihres Krankenhausaufenthaltes unterbrochen oder verlängert wird, erstattet die HanseMerkur den versicherten Mitreisenden die zusätzlichen Kosten für bis zu 10 Übernachtungen. Der Betrag hierfür ist insgesamt auf 2.500, EUR begrenzt. 5. Bergungs-/Transport-/Überführungs-/Bestattungskosten a) Bergungskosten Müssen Sie aufgrund eines Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur die Kosten hierfür bis zu 5.000, EUR. b) Krankentransport Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum nächsten erreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft. c) Krankenrücktransport Die HanseMerkur organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an Ihrem Wohnort, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage. Die weitere Heilbehandlung im Ausland kostet voraussichtlich mehr als der Rücktransport. Die HanseMerkur übernimmt auch die Kosten für den Transport einer mitversicherten Begleitperson. d) Überführungskosten Die HanseMerkur organisiert die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und übernimmt die Kosten hierfür. e) Bestattungskosten Die HanseMerkur organisiert eine Bestattung im Ausland und übernimmt die Kosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären. f) Gepäckrückholung Die HanseMerkur organisiert und bezahlt die zusätzliche Rückholung des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden oder verstorben sind. 6. Nachleistung im Ausland Ihre Erkrankung erfordert über das ursprüngliche Ende des Versicherungsschutzes hinaus eine Heilbehandlung, und Ihre Rückreise ist wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich. In diesem Fall verlängert die HanseMerkur Ihren Versicherungsschutz

(einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. 7. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme zum Notruf-Service Im Versicherungsfall erstattet die HanseMerkur die Telefonkosten, die Ihnen durch die Kontaktaufnahme zum Notruf-Service entstehen. 8. Aufwandsentschädigung Sie reichen alle Heilbehandlungskosten zunächst einem anderen Leistungsträger/Versicherer ein, der sich an der Kostenerstattung beteiligt. Die HanseMerkur erstattet Ihnen in diesem Fall bei einer stationären Krankenhausbehandlung ein Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50, EUR pro Tag. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) erstattet die HanseMerkur in diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25, EUR. 9. Wahlweise Krankenhaustagegeld Im Falle einer stationären Behandlung haben Sie die Wahl zwischen Kostenersatz für die stationäre Behandlung und einem Tagegeld in Höhe von 50, EUR pro Tag, maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist zu Beginn der stationären Behandlung auszuüben. 5. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Leistungseinschränkungen Die HanseMerkur kann die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt oder die Kosten der Heilbehandlung das ortsübliche Maß übersteigen. 2. Leistungsfreiheit Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Die HanseMerkur leistet ferner nicht für a) die Behandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten. Ausnahme ist, wenn die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde; c) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während Unruhen entstehen. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt Deutschlands vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht; d) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Behandlungen im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben- OP, Hüftendoprothese) erfolgen und zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus dienen. Der geplante Aufenthalt muss der HanseMerkur vor Behandlungsbeginn angezeigt und die Leistungen müssen von der HanseMerkur schriftlich zugesagt werden; e) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; f) ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt die Einschränkung, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten hat; g) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen, mit denen Sie innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenleben. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet; h) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; i) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen; j) Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlungen, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; k) Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen. 6. Was muss im Schadenfall beachten werden? (Obliegenheiten) 1. Verpflichtung zur Kostenminderung Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit müssen Sie zustimmen, wenn die HanseMerkur den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. 2. Unverzügliche Kontaktaufnahme Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen müssen Sie unverzüglich Kontakt zum weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufnehmen. 3. Verpflichtung zur Auskunft Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig machen. Die Ihnen übersandte Schadenanzeige müssen Sie vollständig ausgefüllt zurücksenden. Von der HanseMerkur darüber hinaus geforderte Belege und sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erbracht werden. Sofern die HanseMerkur es für notwendig erachtet, sind Sie verpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Folgende Nachweise, die Eigentum der HanseMerkur werden, müssen Sie einreichen: a) Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungskopien; b) Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung; c) eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; d) weitere Nachweise und Belege, die die HanseMerkur anfordert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn Ihnen die Beschaffung billigerweise zuzumuten ist. 4. Ersatzansprüche gegen Dritte Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die HanseMerkur über. Die HanseMerkur hat dabei zu beachten, dass Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Sie sind falls erforderlich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken. 5. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.