Entwurf Stand 11. Oktober 2013 Gesellschaftsvertrag der Tourismus Oberbayern München Service und Marketing GmbH (TOM) Die im Text verwendete männliche Form schließt auch die weibliche Form mit ein. 1 Gesellschaft, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt den Namen Tourismus Oberbayern München Service und Marketing GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist München. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind alle Arten von Tätigkeiten, die den Tourismus in Oberbayern und München gemäß der Satzung des Vereins Tourismus Oberbayern München e.v. fördern und die mit der Dachmarkenstrategie der Bayern Tourismus Marketing GmbH abgestimmt sind, insbesondere die Definition der Marke Oberbayern, ihrer Attribute und wesentlichen Multiplikatoreffekte in Zusammenarbeit mit der regionalen Tourismus Branche, die Organisation des strukturierten und regelmäßigen Austausches aller Partner in der Region und die Pflege sinnvoller Kooperationen mit anderen in- und ausländischen Vereinigungen und Institutionen im Tourismus, die Definition des Erscheinungsbildes der Destination, insbesondere ihre Bild- und Textsprache. Diese soll den Kern der Marke, das Authentische der Region, ihre Alleinstellungsmerkmale widerspiegeln und damit die betroffenen Gebiete zum attraktiven Reiseziel bewerben, das Erstellen einer regionalen Marketing Strategie, die Zielsetzungen, Zielgruppen, Botschaften und Maßnahmen enthält sowie Hinweise gibt, wie der Erfolg der Aktivitäten zu messen ist, die Entwicklung gemeinsamer Marketing Aktivitäten zur Vermarktung der Destination mit der regionalen Tourismus Branche, insbesondere eines gemeinsamen Internet Auftritts,
2 die Analyse der Bedürfnisse potentieller und existierender Gäste dies im Sinne der Entwicklung innovativer und kreativer touristischer Produkte, die Entwicklung und kontinuierliche Verbesserung touristischer Produkte gemeinsam mit allen Partnern in der Region, u. a. über die Beratung und Betreuung aller Tourismusstellen im Gebiet des TOM, die Steigerung der Zufriedenheit und der Wiederkehrerrate der Gäste durch gezielte Maßnahmen in Sachen Qualitätsmanagement und Gästebindung (z. B. Schulungen, Beratungen), die Überprüfung der touristischen Infrastruktur und die Ergreifung von Maßnahmen auf politischer Ebene zu deren Verbesserung, die Entwicklung einheitlicher Qualitätskriterien, Richtlinien zum Qualitätsmanagement und von Klassifizierungssystemen, wo sie angebracht erscheinen, die Koordination von touristischen Veranstaltungen und Aktivitäten im Gebiet des TOM e.v., (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert oder verwirklicht werden kann. Sie kann sich auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfsund Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten sowie Vereinbarungen zur Zusammenarbeit aller Art abschließen. (3) Tätigkeiten, die nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz genehmigungspflichtig sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens, ebenso nicht die Verwaltung fremden Vermögens im eigenen oder fremden Namen. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt [25.000,00],-- (i.w. Euro). (2) Der Tourismus Oberbayern München e.v. mit dem Sitz in München übernimmt als Gründungsgesellschafter die Stammeinlage in Höhe von [25.000,00]. Sie ist sofort in bar zu entrichten. 4 Gesellschafter (1) Gesellschafter ist zunächst nur der Tourismus Oberbayern München e.v. (2) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Übertragung von Teilgeschäftsanteilen oder durch Erhöhung des Stammkapitals bedarf
3 a) der Zustimmung des Tourismus Oberbayern München e.v. und b) der Zustimmung der Gesellschaft. (3) Die Beteiligung weiterer Gesellschafter durch Übertragung von bestehenden (Teil-)Geschäftsanteilen oder Begründung neuer Geschäftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter und der Maßgabe möglich, dass der Tourismus Oberbayern München e.v. Geschäftsanteile von mindestens 51 % des Stammkapitals behält. 5 Beginn, Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister folgenden 31. Dezember. (3) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Jeder Gesellschafter kann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. (4) Die Kündigung eines Gesellschafters hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsleitung zu erfolgen. (5) Der Kündigende scheidet aus der Gesellschaft aus. Er hat seinen Anteil der Gesellschaft oder einem von dieser zu bestimmenden Gesellschafter oder Dritten zu übertragen. Das Entgelt für die Übertragung und Zahlungsweise bestimmen sich nach 6 dieses Vertrages. (6) Die Kündigung eines oder mehrerer Gesellschafter hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. (7) Das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6 Abfindung (1) In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ist dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Nennbetrages seines Geschäftsanteils zuzüglich der anteilsmäßig versteuerten Rücklagen und Gewinnvorträge bzw. abzüglich der Verlustvorträge und der zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch offenen Restteilzahlungsverpflichtungen gemäß der zuletzt aufgestellten Bilanz zu zahlen. Ein Anspruch auf Anteilnahme an eventuellen stillen Reserven besteht nicht.
4 (2) Die Zahlung hat vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Vertrages in zwei gleichen Jahresraten, erstmals am Schluss des Jahres zu erfolgen, in dem das Ausscheiden erfolgt. Der jeweilige Restbetrag ist mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit einer fälligen Rate zu entrichten. (1) Organe der Gesellschaft sind 7 Organe der Gesellschaft a) die Gesellschafterversammlung, b) die Geschäftsführung sowie c) der Fachbeirat. (2) Die Gesellschaft kann Ausschüsse bilden. Diese haben die Organe bei der Ausübung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für Ausschüsse beschließen. (3) Mitglieder des Tourismus Oberbayern München e.v. können der Gesellschaft die Durchführung von Aufgaben und Projekten mit der Maßgabe übertragen, dass die Gesellschaft die zur Erfüllung dieser Aufgaben und Projekte erforderlichen Vertragsverhältnisse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließt. 8 Einberufung der Gesellschafterversammlung, Vorsitz und Beschlüsse (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder auf Verlangen von Gesellschaftern einberufen, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen. (2) Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Einladung und Sitzung zu erfolgen. Die Einberufung ist auch form- und fristlos möglich, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Die Einladung ist sowohl per Email als auch per Fax möglich. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt. Außer den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen sind Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
5 (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, kann innerhalb von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. (5) Je angefangene 1.000,00 Nennbetrag der Stammeinlage gewähren in der Gesellschafterversammlung eine Stimme. Die Stimmen eines Gesellschafters können nur einheitlich abgegeben werden. (6) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Entgegenstehende Bestimmungen in diesem Vertrag oder abweichende, zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. (7) Ist der Gesellschafter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts, so nimmt seine Rechte in der Gesellschafterversammlung derjenige wahr, der nach Gesetz oder Satzung bzw. Vertrag der jeweilige oder sonst bestellte Vertreter ist. Die Stellvertretung richtet sich nach den jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften. (8) Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so kann er seine Rechte in der Gesellschafterversammlung nur persönlich wahrnehmen, es sei denn, dass er durch Krankheit oder unabwendbarem Zufall an der Teilnahme gehindert ist. In diesem Fall kann er einen Mitgesellschafter oder einen Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt schriftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigen. (9) Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Auflösung der Gesellschaft bedürfen mindestens 75 % aller den Gesellschaftern zustehenden Stimmen. (10) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Geschäftsführung und der Leiter der Versammlung unterzeichnen. Abschriften hiervon erhalten die Gesellschafter. Der Schriftführer wird im Einvernehmen mit dem Leiter der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung bestimmt. (11) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb eines Monates nach Zugang der Niederschrift über die Beschlussfassung angefochten werden.
6 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (1) Der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diesem Vertrag anderen Organen zugewiesen sind. (2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung b) die Festsetzung des Wirtschaftsplanes c) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und die Verwendung des Jahresergebnisses d) die Entlastung der Geschäftsführung e) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung f) die Auflösung der Gesellschaft g) die Übernahme neuer Aufgaben h) die Zustimmung zur Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen sowie zur Verfügung über Geschäftsanteile i) die Aufnahme von Gesellschaftern j) nach vorheriger Beratung mit der Geschäftsführung die Beschlussfassung über die Grundsätze der Unternehmensziele nach 2 dieses Vertrages und alle konzeptionellen Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen auf den Gesellschaftszweck haben k) die Einforderung von weiteren Einzahlungen der Gesellschafter über den Betrag des Stammkapitals hinaus nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile l) die Beteiligung der Gesellschaft an anderen Gesellschaften oder die Beendigung der Beteiligung m) Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen n) Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB. Für die unter Ziffer 2 erfassten Punkte a, b, d, e ist eine Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen notwendig. Für den unter Ziffer 2 j erfassten Punkt ist eine Zustimmung von 100 % der abgegebenen Stimmen notwendig. Für den unter Ziffer 2 k erfassten Punkt ist eine Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter notwendig ( 53 Abs. 3 GmbHG). Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, zwingende gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang und bleiben unberührt.
7 10 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie können für maximal fünf Jahre bestellt werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grunde widerrufen werden. (2) Eine Abberufung ist ohne wichtigen Grund auch möglich, soweit eine Personenidentität zwischen den Geschäftsführern des Tourismus Oberbayern München e.v. und den Geschäftsführern der Gesellschaft nicht mehr besteht. (3) Sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, wird die Gesellschaft von diesem alleine vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einen Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. (5) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie den Weisungen der Gesellschafterversammlung zu führen. (6) Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung auch zur Weiterleitung an das Präsidium des Tourismus Oberbayern München e.v. über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle. (6) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, in der auch Geschäftsvorfälle festgelegt sind, die der Vorlage oder vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen, wie etwa Grundstücksgeschäfte, das Führen von Rechtsstreitigkeiten, die Aufnahme von Darlehen, Durchführung von vermögensverwaltenden Maßnahmen am Kapitalmarkt oder die Übernahme von Bürgschaften. 11 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der / die Gesellschafter ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beraten und die Gesellschafterversammlung seine Festsetzung beschließen können. (2) Bei wesentlichen Änderungen ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vor Ende des Wirtschaftsjahres zur Festsetzung vorzulegen.
8 12 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt. (2) In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit hat die Gesellschaft zur Einhaltung des Gesellschaftszwecks und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. (3) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist gemäß 53 HGrG auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen sowie die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft darzustellen. 13 Fachbeirat (1) Die Gesellschaft hat einen Fachbeirat. Der Fachbeirat berät die Geschäftsführung in Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes. Die Geschäftsführung kann den Fachbeirat im Bedarfsfalle zu allen Geschäftsführungsangelegenheiten um Rat fragen. (2) Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Präsidium des Tourismus Oberbayern München e.v. mit einfacher Mehrheit auf einen festen Zeitraum bestellt. Die Bestellung erfolgt einmal jährlich. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder sollen über Branchenkenntnisse verfügen. Der Fachbeirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen i. S. d. 15 ff. AktG können nicht zu Mitgliedern des Fachbeirats bestellt werden. (3) Der Fachbeirat tagt, so oft es die Mitglieder für erforderlich erachten, aber mindestens zweimal pro Geschäftshalbjahr. (4) Beschlüsse des Fachbeirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Fachbeirats den Ausschlag. (5) Beschlüsse des Fachbeirats werden im Regelfall in Sitzungen gefasst. Im Bedarfsfall kann der Fachbeirat auch außerhalb von Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, auch fernmündlich, per Telefax, E-Mail oder sonstigem Wege, fassen, falls der Beschlussfassung kein Beiratsmitglied unverzüglich widerspricht. (6) Die Gesellschafterversammlung kann dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung geben.
9 (7) Die Vorschriften des AktG und des 52 GmbHG betreffend den Aufsichtsrat finden auf den Fachbeirat keine Anwendung. Die Haftung der Mitglieder des Fachbeirats für Vermögensschäden der Gesellschaft ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. 14 Zuschüsse an die Gesellschaft (1) Der Tourismus Oberbayern München e.v. und dessen Mitglieder sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landes-, Kreis- und Bezirksebene können der Gesellschaft Zuschüsse gewähren. Die Festlegung der Höhe hängt vom Wirtschaftsplan, insbesondere einem eventuell zu erwartenden Verlust ab. (2) Bei Zuschüssen, soweit sie durch Gesellschafter erfolgen, handelt es sich weder um Einzahlungen auf das Stammkapital noch um gesellschaftsvertragliche Nachschüsse nach 28 GmbHG. Es handelt sich um Zuschüsse zum Ausgleich des nach dem Wirtschaftsplan zu erwartenden Verlustes. Die Zuschüsse sind im Gesellschaftsverhältnis begründet und sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes zu betätigen. 53 Abs. 3 GmbHG bleibt unberührt. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung. 15 Verfügungen über Geschäftsanteile (1) Jede Verfügung (Veräußerung, Verpfändung, Abtretung, Nießbrauchsbestellung etc.) über Geschäftsanteile oder über Teile eines Geschäftsanteils ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft möglich. 17 GmbHG bleibt unberührt. (2) Veräußerungsbeschränkung, Ankaufsrecht Vor Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teilgeschäftsanteils, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der abtretungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil oder den Teilgeschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern schriftlich zum Kauf als gemeinschaftlichen Anteil im Innenverhältnis im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile untereinander anzubieten. Machen Gesellschafter von dem Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebotes keinen Gebrauch, geht das Recht auf die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile untereinander über. Als Gegenleistung ist eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach 6 dieses Vertrages. Die Abfindung ist Zug um Zug mit der Abtretung zu zahlen. Üben alle Gesellschafter ihr Recht nicht aus, so haben sie der dann erfolgten Anteilsveräußerung zuzustimmen, sofern dem nicht wichtige, in der Person des Abtretungsempfängers liegende Gründe entgegenstehen.
10 16 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Gesellschaft kann die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen. (2) Der Zustimmung des Gesellschafters bedarf es nicht, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder die Zwangsvollstreckung in seine Geschäftsanteile eingeleitet ist. Bei der Beschlussfassung über die Einziehung hat der betreffende Gesellschafter kein Stimmrecht. (3) Eine Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist auch dann möglich, wenn dieser den Interessen der Gesellschaft oder des Tourismus Oberbayern München e.v. zuwider handelt oder seine Verpflichtungen als Gesellschafter in schwerwiegender Weise verletzt. Die Einziehung setzt eine Abmahnung des betroffenen Gesellschafters voraus, es sei denn, dass das Fehlverhalten des Gesellschafters objektiv so schwerwiegend ist, dass ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. 17 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel (1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz). (2) Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Regelung zu treffen. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgen kann, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (3) Soweit eine Anpassung dieser Satzung an zwingende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder auf Grund zwingender Vorgaben kommunaler Aufsichtsbehörden erforderlich ist, verpflichten sich die Gesellschafter bereits jetzt, solchen Änderungen zuzustimmen. (4) Den Gründungsaufwand, insbesondere Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister, der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und deren Bekanntmachung trägt der Tourismus Oberbayern München e.v. bis zu einem Betrag von [2.500,--].