Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher

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Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher Zielsetzung Die folgenden Richtlinien wurden von der Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen unter Mithilfe des Verbandes der Zürcher Gerichtsdolmetscher und -Übersetzer VZGDÜ (www.vzgdu.ch) erarbeitet. Sie sollen dazu dienen, die anspruchsvolle Arbeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei behördlichen Kontakten mit fremdsprachigen Klienten zu erleichtern und eine Vereinheitlichung der Praxis herbeizuführen. I. Grundlagen Die gesetzliche Grundlage für das Dolmetscher- und Übersetzungswesen im Kanton Zürich (für kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden) bilden die Dolmetscherordnung (DolmV) vom 26./27. November 2003 (kantonalzürcherische Loseblattsammlung LS 211.17) sowie das Reglement der Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen vom 18. Februar 2004, die beide via Internet (www.obergericht-zh.ch Formulare und Merkblätter Dolmetscherwesen) heruntergeladen werden können. Dort finden sich Hinweise auf die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis ( 10 DolmV), das Aufnahmeverfahren ( 9 DolmV), Rechte und Pflichten der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Entschädigung ( 16 ff. DolmV mit Anhang). II. Anforderungen an dolmetschende Personen resp. Voraussetzungen A. Fachliche Voraussetzungen Als Zielvorgabe wird von Dolmetscherinnen und Dolmetschern folgendes erwartet: 1. Profunde Kenntnis von (mindestens) zwei Sprachen und zwei Kulturen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zeichnen sich aus durch die gründliche Kenntnis der betreffenden Sprachen; sie sind vertraut mit den entsprechenden Kulturen. Der Sprachgebrauch hängt mit den jeweiligen Kulturen zusammen. Vorausgesetzt sind insbesondere gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind in der Lage, rechtlich komplexe Inhalte zu verstehen und wiederzugeben. Sie drücken sich korrekt, präzise und strukturiert aus und haben einen umfassenden Wortschatz. Sie kennen die Kommunikations-

2 abläufe bei Behörden und vor Gericht und sind fähig, die Kommunikation auch bei grossen interkulturellen Unterschieden und grossem Bildungsgefälle zu sichern. 2. Fachkenntnisse Dolmetscherinnen und Dolmetscher verfügen über fundierte Fachkenntnisse und über ein präzises Wissen über die Schweizer und Zürcher Behörden und ihre Funktionsweise. Sie sollten zudem die Rechtssysteme jener Länder kennen, deren Sprachen sie dolmetschen. Sie haben ferner die Fähigkeit zur schnellen Einarbeitung in verschiedene Fachgebiete. 3. Dolmetschtechniken Dolmetscherinnen und Dolmetscher kennen die verschiedenen Dolmetschtechniken (Konsekutivdolmetschen, Simultandolmetschen, Verhandlungsdolmetschen, Flüsterdolmetschen, Spontanübersetzen, Videodolmetschen) und sollen die jeweiligen "Register" bereit haben, um angemessen zu dolmetschen. Sie kennen die Mechanismen der "interkulturellen Kommunikation" (Unterschied der Sprachen, unterschiedlicher Stand des Fachwissens der Parteien, unterschiedliche Institutionen, unterschiedliche Verhaltensweisen) und können sich konkret darauf einstellen. Sie kennen zur Unterstützung resp. Gewährleistung ihrer Arbeit die Notizentechnik (gilt für das Konsekutivdolmetschen). Zu ihrem Rüstzeug gehört ein gutes Kurzzeitgedächtnis. Eine gute Sprech- und Atemtechnik ist von Vorteil. Von ihnen wird erwartet, dass sie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen können. B. Ethische und rechtliche Prinzipien 1. Unparteilichkeit Dolmetscherinnen und Dolmetscher lassen ihre eigene Meinung nicht spürbar werden. Sie sollen keine Emotionen zeigen und die Inhalte der Verdolmetschung nicht bewerten. Sie sollen keine Partei ergreifen. Es ist nicht ihre Aufgabe, auf die fremdsprachige Person einzuwirken, sie zu einem Geständnis zu bewegen oder sie zur Höflichkeit zu ermahnen. Ihre Funktion ist es nur, den Ablauf der Verhandlung genau und zuverlässig wiederzugeben. Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben in den Ausstand zu treten, wenn sie durch die Annahme oder Fortführung eines Auftrages in einen Gewissenskonflikt geraten oder sich befangen fühlen. Am Ausgang des Verfahrens dürfen sie kein Interesse haben, sie müssen neutral sein. 2. Wartezeit Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen sich vor der Verhandlung nicht in Gespräche mit den Parteien verwickeln lassen. Sie sind weder Verteidiger noch Sozialarbeiter für die fremdsprachige Person.

3 3. Vollständigkeit Dolmetscherinnen und Dolmetscher geben die Aussagen vollständig und wahrheitsgetreu wieder (Art. 307 des Strafgesetzbuches). Sie dürfen nichts hinzufügen und nichts weglassen. Gefordert ist eine sinngemässe Wiedergabe des Gesagten, die verständlich ist für die Adressaten (z.b. bildhafte Ausdrucksweise oder Sprichwörter). Wirre und mehrdeutige Aussagen sollen auch in der Verdolmetschung bzw. Übersetzung als solche wiedergegeben werden. Es ist nicht Aufgabe der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Aussagen zu "glätten". Auch eine ungeordnete oder widersprüchliche Haltung resp. Aussage soll entsprechend so übertragen werden. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen nicht denken, die Übersetzung sei unzulänglich, wenn ihr Inhalt zunächst unklar oder konfus erscheint. Sie dürfen zwar eine (eigene, als solche kenntlich gemachte) Erklärung mitliefern, wenn dadurch der Sinn einer Aussage verständlicher wird. Sie müssen darauf hinweisen, dass etwas unklar ist. Es ist aber letztlich Aufgabe jener Person, welche die Befragung oder die Verhandlung führt, bei Unklarheiten zurück zu fragen und andere (allenfalls klarere) Fragen zu stellen. 4. Verantwortlichkeit Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind verantwortlich für ihre Arbeit und können zur Rechenschaft gezogen werden. Sie müssen nachfragen, wenn sie etwas nicht verstanden haben, damit sie korrekt dolmetschen können, aber sie geben keine juristischen Erklärungen ab. Dies ist Aufgabe der Rechtspersonen. 5. Befähigung Die Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen nur Aufträge annehmen, für welche sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und die sie auf hohem Niveau ausführen können. Sie sind für die Richtigkeit ihrer mündlichen und schriftlichen Übersetzungen verantwortlich und haben allfällige Fehler (z.b. ein akustisch bedingtes Missverständnis) sofort zu berichtigen. 6. Schweigepflicht Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind verpflichtet, keine Informationen über Personen, Firmen, Institutionen etc. weiterzugeben. Sie dürfen Unterlagen, die sie bekommen haben, niemandem weiterleiten (Art. 320 des Strafgesetzbuches: Amtsgeheimnis). Unterlagen, die sie beispielsweise zur Vorbereitung einer Befragung oder Verhandlung erhalten haben, geben sie der Auftrag gebenden Behörde oder Person unaufgefordert zurück oder vernichten sie. 7. Persönliche Erfüllung des Auftrages Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, den Auftrag persönlich zu erfüllen. Die Weitergabe von Daten oder Unterlagen an Dritte (z.b. zum Übersetzen durch eine Drittperson im Unterauftragsverhältnis; Übersetzerpool etc.) ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers untersagt und kann eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 des Strafgesetzbuches) darstellen.

4 8. Ausdrucksweise Die Beteiligten sollen eine einfache Sprache verwenden. Es soll Satz für Satz übersetzt werden, es darf nicht eine ganze Geschichte abgewartet werden. Wenn nötig ist der Redefluss zu unterbrechen. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind bemüht, Fragen und Aussagen der befragenden und der befragten Person so "rüber zu bringen", wie Fragen und Aussagen formuliert wurden. Sie sprechen laut und deutlich. Sie verwenden die direkte Rede. Die Frage muss also lauten: 'Waren Sie am Samstag in Basel?" und nicht : "Fragen Sie den Angeklagten, ob er am Samstag in Basel war". Und die Antwort soll sein: "Ich war am Samstag nicht in Basel" und nicht "der Angeklagte sagt, er sei am Samstag nicht in Basel gewesen". 9. Geduld Verhandlungen dauern mit fremdsprachigen Personen länger. Dies wird bei der Ansetzung der Verhandlung wie auch während der Verhandlung berücksichtigt. Das Dolmetschen verlangt aber auch von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Umgang mit allen Beteiligten Geduld. 10. Feedback Die Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhalten nach der Verhandlung in der Regel kein Feedback. Sie dürfen sich aber nach der Zufriedenheit der befragenden Person erkundigen, besonders wenn ihre Dolmetschleistung aus ihrer eigenen Sicht mangelhaft war. 11. Kleidung Von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird eine ihrer amtlichen Funktion entsprechende Kleidung erwartet. C. Persönliche Voraussetzungen Dolmetscherinnen und Dolmetscher müssen ergänzend zu 10 DolmV folgende persönlichen Voraussetzungen mitbringen:! guter Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht (kein Strafregistereintrag und keine polizeilichen Vorakten, welche die Zutrauenswürdigkeit als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher als zweifelhaft erscheinen lassen)! absolute Vertrauenswürdigkeit (kein privater Umgang mit dem "Milieu" [Drogenmilieu, Sexgewerbe, Spielen, Clubs etc.])! hohe Konzentrationsfähigkeit! Belastbarkeit! Zuverlässigkeit! Selbstständigkeit! Pünktlichkeit (Einhalten von Terminen etc.)! grosse Einsatzbereitschaft (Verfügbarkeit wenn möglich auch nachts und an Wochenenden)! gepflegte Umgangsformen! Mobilität (wenn möglich nicht nur öffentlicher Verkehr)

5 III. Rechte 1. Entschädigung Die Entschädigung richtet sich nach 18 DolmV, dem Anhang zur DolmV (Entschädigungstarif) sowie den Spezialregelungen. 2. Entschädigungsleistung Die auftraggebende Person resp. Behörde ist letztlich für die Entschädigung jedes geleisteten Einsatzes verantwortlich. Die Modalitäten richten sich nach 19 DolmV. Die Entschädigung wird in der Regel monatlich für alle geleisteten Einsätze gemeinsam ausbezahlt. 3. Sozialversicherungsrechtliche Stellung Siehe 20 DolmV. 4. Auftragserteilung/Unterlagen Der Auftrag wird in der Regel mündlich erteilt. Alle für den Auftrag relevanten Unterlagen (z.b. Anklageschriften) werden ausgehändigt oder können vom Auftraggeber angefordert werden. 26.1.2005/PM 4.11.2005/th